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Findok · Richtlinien

UP-6100

11. Schlussbestimmungen

überholte Fassung (bis 04.09.2014)RichtlinieBMF-010310/0165-IV/7/2013gilt ab 01.07.2014

Inhaltsverzeichnis der UP-6100

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 04.09.2014.

Wortlaut laut Findok

11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Anhangs zu ändern. 11.2. Erläuterungen Die Vertragsparteien vereinbaren im Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln "Erläuterungen" zur Auslegung, Durchführung und Anwendung des Ursprungsprotokolls. 11.3. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren Waren, die die Voraussetzungen der Ursprungsprotokolle erfüllen und die sich bei Inkrafttreten der Ursprungsprotokolle (siehe nachfolgenden Abschnitt 12. - Rechtsgrundlagen) im Durchgangsverkehr oder in der EU oder einem EFTA-Land in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010310/0165-IV/7/2013
Stammnummer
65119
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 13)
Gültig
01.07.2014 bis 04.09.2014
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF