Findok · Richtlinien
UP-6100
11. Schlussbestimmungen
überholte Fassung (bis 13.02.2025)Richtlinie2020-0.262.695gilt ab 27.04.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-6100
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.04.2020 bis 13.02.2025.
Wortlaut laut Findok
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderung des Protokolls
Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Anhangs zu ändern.
11.2. Erläuterungen
Die Vertragsparteien vereinbaren im Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln "Erläuterungen" zur Auslegung, Durchführung und Anwendung des Ursprungsprotokolls.
11.3. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
Waren, die die Voraussetzungen der Ursprungsprotokolle erfüllen und die sich bei Inkrafttreten der Ursprungsprotokolle (siehe nachfolgenden Abschnitt 12. - Rechtsgrundlagen) im Durchgangsverkehr oder in der EU oder einem EFTA-Land in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.262.695
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0165-IV/7/2013
- Stammnummer
- 65119
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 13)
- Gültig
- 27.04.2020 bis 13.02.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF