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Findok · Richtlinien

UP-6100

11. Schlussbestimmungen

geltende FassungRichtlinie2026-0.071.355gilt ab 10.04.2025

Inhaltsverzeichnis der UP-6100

Wortlaut laut Findok

11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Handelsrat kann Beschlüsse zur Änderung des Kapitel 3 des Abkommens (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) und Anhänge erlassen. 11.2. Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" Der Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und ist für die wirksame Durchführung und Anwendung des Kapitels 3 des Abkommens zuständig. Details siehe Artikel 3.31 des Abkommens. 11.3. Durchgangs- und Lagererzeugnisse Die Vertragsparteien können dieses Abkommen auf Erzeugnisse anwenden, welche diesem Kapitel entsprechen und sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens im Durchgang oder in der vorübergehenden Verwahrung in Zolllagern oder Zollfreigebieten in der Europäische Union oder in Chile befinden, sofern den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei eine EzU vorgelegt wird.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.071.355
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0165-IV/7/2013
Stammnummer
65119
Enthalten in Fassung
10, 11, 12, 13 (geltend: 13)
Gültig
10.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF