Findok · Richtlinien
UP-6100
11. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2026-0.071.355gilt ab 10.04.2025
Inhaltsverzeichnis der UP-6100
Wortlaut laut Findok
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderung des Protokolls
Der Handelsrat kann Beschlüsse zur Änderung des Kapitel 3 des Abkommens (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) und Anhänge erlassen.
11.2. Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln"
Der Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und ist für die wirksame Durchführung und Anwendung des Kapitels 3 des Abkommens zuständig.
Details siehe Artikel 3.31 des Abkommens.
11.3. Durchgangs- und Lagererzeugnisse
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen auf Erzeugnisse anwenden, welche diesem Kapitel entsprechen und sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens im Durchgang oder in der vorübergehenden Verwahrung in Zolllagern oder Zollfreigebieten in der Europäische Union oder in Chile befinden, sofern den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei eine EzU vorgelegt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.071.355
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0165-IV/7/2013
- Stammnummer
- 65119
- Enthalten in Fassung
- 10, 11, 12, 13 (geltend: 13)
- Gültig
- 10.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF