Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0085-W/12
Beschlagnahme von Unterlagen (Handakten, EDV-Dateien usw.) bei einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0085-W/12vom 03.04.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 89 Abs. 4 FinStrG entgegen steht. Sämtliche zum Zwecke der Information des Rechtsanwaltes (des Bf.) hergestellte Informationen (Schreiben bzw. E-Mails von Klienten, Gesprächsnotizen, Aktenvermerke usw.), welche sich in den Klientenakten befanden, wurden daher im Rahmen der Sichtung durch den Vorsitzenden des Berufungssenates aus diesen entfernt, in der den Anhang dieser Rechtsmittelentscheidung bildenden Liste näher bezeichnet, und neuerlich versiegelt. Insoweit ist eine Beschlagnahme nicht rechtmäßig erfolgt und es sind diese Unterlagen dem Bf. seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz bzw. der Steuerfahndung auszufolgen. Darüber hinaus erfolgte die Beschlagnahme der Klientenakten (Handakten) gesetzeskonform.
In gleicher Weise wurde mit den beschlagnahmten, von der Steuerfahndung auf zwei Festplatten und einem beschlagnahmten PC gesicherten EDV-Dateien verfahren. Soweit diese die angeschuldigten Tatzeiträume betreffen wurden sie zunächst listenmäßig erfasst und einer Sichtung durch den Vorsitzenden des Berufungssenates unterzogen. Dabei fiel zunächst auf, dass zahlreiche EDV-Dateien mehrfach (mit identen Inhalt) auf den von der Steuerfahndung hergestellten Sicherungskopien aufschienen. Soweit grundsätzlich der Beschlagnahme unterliegende EDV-Dateien vorlagen, wurde die Beschlagnahme im Rahmen der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung nur betreffend einer Sicherungskopie als gerechtfertigt angesehen.
Hinsichtlich EDV-Dateien mit privatem Inhalt (Schriftstücke, E-Mails, Fotos usw.), ohne Bezug zu dem zugrundeliegenden Abgaben- und Finanzstrafverfahren sowie betreffend EDV-Dateien, die Musterschreiben, Mustereingaben, Formularmuster, Entwürfe, Gesetzestexte, Judikatur, Textbausteine und andere gespeicherte Informationen enthalten, die keinen Bezug zum Inhalt und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit gegenüber den Mandanten und somit zu den im Verdacht stehenden Verkürzungen von Honorareinnahmen haben, wird die erstinstanzlich ausgesprochene und vom Vorsitzenden des Spruchsenates pauschal als rechtmäßig erkannte Beschlagnahme in zweiter Instanz als nicht gesetzeskonform angesehen.
Die Sichtung durch den Vorsitzenden des Berufungssenates ergab in diesem Sinne, dass von den gesicherten und den Tatzeitraum betreffenden mehr als 12.000 EDV-Dateien nur 605 Dateien Bezug zum Inhalt und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit gegenüber den Mandanten des Bf. haben und somit als Beweismittel für die im Verdacht stehende Verkürzung von Honorareinnahmen in Betracht kommen. Im Detail darf dazu auf die (einen Bestandteil dieser Beschwerdeentscheidung darstellende) Auflistung der nach Prüfung durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu Recht beschlagnahmten EDV-Dateien im Anhang II verwiesen werden (von einer Zustellung einer Auflistung der nicht der Beschlagnahme unterliegenden EDV-Dateien wird aus ökonomischen Gründen abgesehen, zumal ansonsten der Anhang zu dieser Beschwerdeentscheidung mehr als 400 Seiten betragen würde).
EDV-Dateien in Form von gespeicherten Schreiben der Klienten zum Zwecke der Information des Rechtsanwaltes (des Bf.), welche dem Beschlagnahmeverbot gemäß
§ 89 Abs. 4 FinStrG unterliegen (Schreiben bzw. E-Mails von Klienten, Gesprächsnotizen, Aktenvermerke usw.), wurden ungerechtfertigt beschlagnahmt und waren daher von der Beschlagnahme auszunehmen.
Im Rahmen der Sichtung durch den Vorsitzenden des Berufungssenates wurden die nunmehr als zu Recht beschlagnahmt erkannten EDV-Dateien, welche aus der Liste im Anhang II unter "Beschlagnahme ja" ersichtlich sind, auf einem Datenträger (USB-Stick) zusammengefasst gespeichert. Diese Dateien dürfen als Beweismittel im weiteren finanzstrafbehördlichen Ermittlungs- bzw. Prüfungsverfahren herangezogen werden.
Wenn der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde ausführt, eine vorangehende Betriebsprüfung hätte als gelinderes Mittel ausgereicht und zwangsläufig zum selben Ergebnis geführt, so ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass gemäß
§ 147 BAO nur die (vorgelegten) Belege, Bücher und Aufzeichnungen einer Außenprüfung unterliegen, nicht jedoch andere Unterlagen, die als Beweismittel in Betracht kommen. Bei begründetem Verdacht einer Abgabenhinterziehung dient eben die im Zuge einer Hausdurchsuchung erfolgte Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen der Sicherung von Beweisen und zur Erlangung von abgaben- und finanzstrafrechtlich relevanten Informationen, die im Rahmen einer Außenprüfung wohl verborgen geblieben wären.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt eine angemessene Beziehung zwischen dem Ausmaß des staatlichen Eingriffs und dem Zweck der zu ergreifenden Maßnahme. Dazu wird auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung lediglich bereits im Keller gelagerte, abgeschlossene Klientenakten beschlagnahmt wurden, während aus den aufrechten Klientenakten lediglich Kopien unter Mitwirkung des Vertreters der Rechtsanwaltskammer zu Beweiszwecken angefertigt wurden. Im Bezug auf die beschlagnahmten EDV-Dateien wurden Sicherungskopien durch die Steuerfahndung angefertigt, sodass der Betrieb der Rechtsanwaltskanzlei dadurch in keiner Weise behindert wurde. Bei Vorliegen eines begründeten Verdacht einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung (über mehrere Jahre und in nicht nur geringer Höhe) ist die hier beschriebene Beschlagnahme von Unterlagen, die den Ablauf des Betriebes der Rechtsanwaltskanzlei nur sehr geringfügig beeinträchtigt hat, sehr wohl ein angemessener Eingriff in die Rechte des Bf.
Wenn der Bf. die Rechtsauffassung vertritt, es wäre lediglich die Beschlagnahme und Einsicht in jenen Unterlagen gerechtfertigt, die sich auf die konkret angezeigten Sachverhalte beziehen und bei denen trotz Stellungnahme des Bf. weiterhin eine objektiv begründete Verdachtslage bestehe, so ist dem zu entgegnen, dass nach dem klaren Wortlaut des § 89 Abs. 3 FinStrG der Bf. generell im begründeten Verdacht eines Finanzvergehens stehen muss und sich diese konkrete Verdachtslage nicht auf jeden einzelnen Gegenstand bzw. auf jede einzelne Unterlage beziehen muss. Die beschlagnahmten Unterlagen müssen nach dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich als Beweismittel in Betracht kommen. Gemäß
§ 98 Abs. 1 FinStrG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist. Im gegenständlichen Fall dienen die im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen und Beweismittel zur Klärung der Frage, ob der Bf. durch Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen bzw. unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen eine (gewerbsmäßige) Abgabenhinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer 2005-2009 bzw. von Umsatzsteuervoraus-zahlungen 1/2010-8/2011 bewirkt hat. Es wäre wohl eine überzogene und dem Gesetzeswortlaut widersprechende Auslegung des § 89 FinStrG und würde den Zweck jeder Zwangsmaßnahme, nämlich die Aufklärung von Finanzvergehen, vereiteln, müsste sich die Verdachtslage zum Zwecke der Beschlagnahme auf jedes einzelne Beweismittel bzw. auf jeden einzelnen Geschäftsfall (hier: Klientenakt, EDV-Datei usw.) beziehen.
Die nunmehr nach Sichtung der versiegelten Unterlagen laut Spruch der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung der Beschlagnahme unterliegenden Unterlagen stellen keinesfalls mehr eine vom Bf. zu Recht bemängelte generelle Beschlagnahme der Klientenakten bzw. anderer Unterlagen in "Bausch und Bogen" im Sinne einer "fishing expedition" und auch keinesfalls einen Verstoß gegen die in § 89 Abs. 3 und 4 FinStrG normierten Beschlagnahmeverbote dar. Sie kommen als Beweismittel im zugrunde liegenden Finanzstrafverfahren in Betracht und fallen auch nicht unter das Beschlagnahmeverbot des § 89 Abs. 4 erster Satz FinStrG. Vielmehr dienen sie zur Klärung des Verdachtes der angeschuldigten Abgabenhinterziehungen im Zusammenhang mit in Verdacht stehenden nicht offen gelegten Umsätzen und Einkünften.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat Jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs. 2: Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Verfolgung einer Abgabenhinterziehung und die in diesem Zusammenhang, unter (nunmehriger) Beachtung der Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes, ausgesprochene Beschlagnahmen von Beweismittel stellen einen statthaften und notwendigen Eingriff im Sinne des § 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Bf. auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Art. 8 Abs. 1 EMRK) dar, der dem wirtschaftlichen Wohl des Landes, der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit dient.
Wenn der Bf. dazu in seiner Beschwerde auf die Entscheidung des EUGH vom 3. Juli 2012 in der Rechtssache Robathin gegen Österreich (No. 30457/06) verweist, so kann ihm dieser Verweis im gegenständlichen Fall aus mehreren Gründen nicht zum Erfolg verhelfen. Zunächst wurde mit der gegenständlichen Entscheidung der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass nunmehr (wie oben ausführlich dargestellt) eine Beschlagnahme genau bezeichneter Dateien, welche als Beweismittel für das gegenständliche Finanzstrafverfahren in Betracht kommen und nicht die Beschlagnahme sämtlicher EDV-Dateien als rechtskonform entschieden wird. Des Weiteren bezieht sich im gegenständlichen Fall die gegebene Verdachtslage auf die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwaltes und nicht, wie in dem ins Treffen geführten Fall Robathin gegen Österreich, auf das Verhältnis des Rechtsanwaltes zu zwei Klienten. Auch kann der zugrunde liegende Hausdurchsuchungsbefehl, der im Übrigen nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, entgegen den Beschwerdeausführungen, nicht als unbestimmt und sehr weit gefasst angesehen werden, bezieht er sich doch auf Erlösaufzeichnungen, Belege, die über die tatsächlichen Umsätze Aufschluss geben, auf Unterlagen über Einkommen und Vermögenszugänge, Belege über Privataufwendungen und Lebenshaltungskosten des Verdächtigen, Sparbücher, Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und -verwendungen, Bankkonten, Bankschließfächer, EDV-Anlagen (Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobilen Geräten wie Notebooks, etc.), sonstige Speichermedien, sowie Hilfsmittel und Unterlagen, die der Ermittlung der tatsächlichen Umsätze des Bf. dienen könnten.
Mit der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung wurde der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte inhaltlich voll Rechnung getragen und, ohne von der Möglichkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz (§ 161 Abs. 4 FinStrG) Gebrauch zu machen, nach einer äußerst aufwendigen und umfangreichen Sichtung sämtlicher beschlagnahmten Unterlagen, EDV-Dateien und sonstiger Beweismittel die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme lediglich jener Unterlagen und Dateien ausgesprochen, die Bezug zum zugrundeliegenden Finanzstrafverfahrens haben und in diesem als Beweismittel in Betracht kommen. Zudem erfolgte die Beschlagnahme auf Basis eines ausreichend konkretisierten Hausdurchsuchungsbefehles in Anwesenheit des Bf. und eines berufsmäßigen Parteienvertreters unter Beziehung eines Vertreters der Rechtsanwaltskammer.
Der Vorwurf der Untätigkeit der Behörde über rund drei Jahre (Beschwerdepunkt 5.) trifft nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates deshalb nicht zu, weil der ersten Anzeige des ehemaligen Dienstnehmers des Bf. von Ende Oktober 2008 eine weitere Kontaktaufnahme mit dem Anzeiger und ergänzende Erhebungen (z.Bsp. beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern über die vom Bf. zum Zwecke der Erhebung der Grunderwerbsteuer angezeigten Liegenschaftskaufverträge, Abfrage der Grundstücksdatenbank usw.) zur Verifizierung der Verdachtslage nach Maßgabe der Arbeitskapazitäten der Steuerfahndung gefolgt sind.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Informativ wird zu den Einwänden gegen den Umfang der Hausdurchsuchung entgegnet:
Wenn der Bf. rügt, die Hausdurchsuchung an der Anschrift des Bf. "Adresse3" (incl. Garage/Adresse4) sei von der Hausdurchsuchungsanordnung nicht gedeckt gewesen, womit die im Zusammenhang mit dieser von ihm als rechtswidrig qualifizierten Hausdurchsuchung vorgenommene Beschlagnahme der an diesen Orten vorgefundenen Gegenstände gesetzwidrig sei, so ist ihm dazu entgegen zu halten, dass der Bf. laut von ihm selbst unterfertigter Niederschrift über die Hausdurchsuchung vom 14. November 2011 eine freiwillige Nachschau an der Adresse "XYX" gestattet hat und diese Rüge deswegen ins Leere geht. Die vom Bf. nebenbei behauptete Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung in der Garage des Objektes "Adresse6" trifft nicht zu, diese war von der Hausdurchsuchungsanordnung gedeckt, weil die Garage rechtlich den Kanzleiräumlichkeiten zugehörig ist. Im Übrigen ist dazu auszuführen, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Rechtmäßigkeit der vorgenommen Hausdurchsuchungen ist, blieb doch der zugrunde liegende Durchsuchungsbefehl vom 10. November 2011 unangefochten.
Wien, am 3. April 2013
Normen und Schlagworte
- § 89 Abs. 3 bis 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 89 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
- Geschäftszahl
- FSRV/0085-W/12
- Stammnummer
- 64737
- Gültig
- 03.04.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF