Findok · Richtlinien
KStR 2013 Rz 1248
17.4.4.3 Substanznachweis
geltende FassungRichtlinie2025-0.080.711gilt ab 28.11.2019
Inhaltsverzeichnis der KStR 2013
13.03.201328.11.201928.11.201928.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)28.11.2019 (geltend)05.11.2021 (geltend)05.11.2021 (geltend)
Wortlaut laut Findok
17.4.4.3 Substanznachweis
Rz 1248dj:
Der Nachweis über das Vorhandensein von ausreichender Substanz der beherrschten ausländischen Körperschaft ist von der beherrschenden Körperschaft zu erbringen (Substanznachweis). Dieser hat seitens der beherrschenden Körperschaft durch geeignete Unterlagen zu erfolgen, aufgrund derer eine eindeutige Beurteilung durch die Abgabenbehörde möglich ist, ob die ausländische beherrschte Körperschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Neben ausländischen Jahresabschlüssen, Steuererklärungen und Gesellschaftsverträgen werden für den Nachweis der Substanz weitere Beweismittel wie zB eine Funktions- und eine Risikoanalyse (Verrechnungspreisdokumentation) der ausländischen beherrschten Körperschaft erforderlich sein. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, wird eine Aufschlüsselung der eingesetzten Substanz und der erzielten Einkünfte nach den jeweiligen Tätigkeitsbereichen erforderlich sein.
Eine Berufung auf die Vermutung des § 4 Z 4 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften setzt eine entsprechende Berechnung der Drittelgrenze durch die beherrschende Körperschaft voraus.
Rz 1248dk:
Erfasst eine beherrschende Körperschaft Passiveinkünfte einer niedrigbesteuerten ausländischen beherrschten Körperschaft unter Berufung auf die Substanzausnahme nicht in ihrer Steuererklärung, ist eine Übermittlung der für die Erbringung des Substanznachweises vorhandenen Beweismittel gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung nicht erforderlich, sondern diese sind lediglich von der beherrschenden Körperschaft aufzubewahren. Eine Übermittlung ist nur bei entsprechender Aufforderung durch die Abgabenbehörde bzw. im Rahmen einer Außenprüfung erforderlich.
Rz 1248dl:
Die Beweislast für das Vorliegen von Substanz der ausländischen beherrschten Körperschaft liegt bei der beherrschenden Körperschaft. Werden die für die Beurteilung der Substanz notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt, besteht seitens der Abgabenbehörde keine Verpflichtung, eigenständige Ermittlungen über das Vorliegen von Substanz der beherrschten Körperschaft zu Gunsten der beherrschenden Körperschaft durchzuführen.
Normen und Schlagworte
- § 4 Z 4 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften, BGBl. II Nr. 21/2019
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.080.711
- GZ der Erstfassung
- BMF-010216/0009-VI/6/2013
- Stammnummer
- 64333
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 28.11.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF