RIS AI

Findok · Richtlinien

KStR 2013 Rz 1248

17. Hinzurechnungsbesteuerung

überholte Fassung (bis 04.11.2021)RichtlinieBMF-010216/0005-IV/6/2019gilt ab 28.11.2019

Inhaltsverzeichnis der KStR 2013

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.11.2019 bis 04.11.2021.

Wortlaut laut Findok

17. Hinzurechnungsbesteuerung 17.1 Allgemeines Rz 1248aa: § 10a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 und 5 KStG 1988 sieht eine Hinzurechnungsbesteuerung für Passiveinkünfte niedrigbesteuerter ausländischer Körperschaften vor. Mit dieser Regelung wurde die in Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (sog. ATAD) vorgesehene Hinzurechnungsbesteuerung umgesetzt. Die Regelung wurde mit dem JStG 2018 (BGBl. I Nr. 62/2018) eingeführt und trat mit 1.1.2019 in Kraft (zur erstmaligen Anwendung siehe näher Rz 1248fl). Die Vorgehensweise für die Hinzurechnungsbesteuerung und den Methodenwechsel wird entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 10a Abs. 10 KStG 1988 in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften (VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften, BGBl. II Nr. 21/2019) näher geregelt. Rz 1248ab: Erzielt eine niedrigbesteuerte (Abs. 3; siehe dazu näher Rz 1248aw ff) ausländische Körperschaft (siehe dazu näher Rz 1248ad) Passiveinkünfte iSd Abs. 2 (siehe dazu näher Rz 1248ae ff), sind diese Passiveinkünfte der beherrschenden Körperschaft iSd Abs. 4 Z 2 (siehe dazu näher Rz 1248ce ff) nach Maßgabe der Abs. 4 (siehe dazu näher Rz 1248cj ff) und Abs. 5 (siehe dazu näher Rz 1248dm ff) hinzuzurechnen (§ 10a Abs. 1 Z 1 KStG 1988). Rz 1248ac: Die Hinzurechnungsbesteuerung bewirkt, dass Passiveinkünfte einer niedrigbesteuerten beherrschten ausländischen Körperschaft unmittelbar im Inland bei der inländischen beherrschenden Körperschaft steuerpflichtig sind. Im Unterschied zum Methodenwechsel gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 7 KStG 1988 (siehe dazu näher Rz 1248fm ff) kommt die Hinzurechnungsbesteuerung bereits auf nicht ausgeschüttete Gewinne der niedrigbesteuerten beherrschten ausländischen Körperschaft zur Anwendung. Liegen fremdunübliche Leistungsbeziehungen zwischen der niedrigbesteuerten beherrschten ausländischen Körperschaft und ihrer inländischen beherrschenden Körperschaft bzw. weiteren inländischen verbundenen Unternehmen vor, gehen die nach Maßgabe von § 6 Z 6 EStG 1988 durchzuführenden Verrechnungspreiskorrekturen der Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung vor (zu den Auswirkungen der Verrechnungspreiskorrekturen gemäß § 6 Z 6 EStG 1988 auf die Ermittlung des Einkommens der ausländischen beherrschten Körperschaft und der hinzurechnungspflichtigen Passiveinkünfte siehe Rz 1248ay und Rz 1248ds). Rz 1248ad: Der Begriff "ausländische Körperschaft" im Sinne des § 10a KStG 1988 umfasst sämtliche nicht eigentümerlose, ausländische Rechtsgebilde, die aufgrund eines Typenvergleichs mit einer inländischen Körperschaft vergleichbar sind und deren Sitz im Ausland liegt. Dies gilt auch für eine doppelt ansässige ausländische Körperschaft mit Ort der Geschäftsleitung im Inland. Eine sinngemäße Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung auf eine doppelt ansässige inländische Körperschaft ergibt sich aus § 10a Abs. 6 KStG 1988 (siehe dazu näher Rz 1248et ff).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010216/0005-IV/6/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010216/0009-VI/6/2013
Stammnummer
64333
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 9)
Gültig
28.11.2019 bis 04.11.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF