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Findok · Richtlinien

KStR 2013 Rz 1248

17.9 Inkrafttreten (§ 26c Z 68, Z 73 KStG 1988)

geltende FassungRichtlinie2025-0.080.711gilt ab 28.11.2019

Inhaltsverzeichnis der KStR 2013

Wortlaut laut Findok

17.9 Inkrafttreten (§ 26c Z 68, Z 73 KStG 1988) Rz 1248fl: Die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a KStG 1988 trat mit 1.1.2019 in Kraft. Die Hinzurechnung der Passiveinkünfte gemäß § 10a Abs. 5 KStG 1988 ist erstmalig für Wirtschaftsjahre der beherrschenden und beherrschten Körperschaften anwendbar, die nach dem 31.12.2018 beginnen (§ 26c Z 68 KStG 1988). Im Rahmen der Veranlagung 2019 erfolgt eine Hinzurechnungsbesteuerung daher nur dann, wenn sowohl die beherrschende als auch die beherrschte Körperschaft kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben. Die Änderungen des § 10a KStG 1988 durch das StRefG 2020 sind bereits bei der Veranlagung 2019 zu berücksichtigen (§ 26c Z 73 KStG 1988). Beispiel 1: Bilanzstichtag der beherrschenden Körperschaft: 31.12.; Bilanzstichtag der beherrschten (niedrigbesteuerten) ausländischen Körperschaft 31.12. Die erstmalige Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung erfolgt hinsichtlich der Passiveinkünfte des Wirtschaftsjahres 2019 der beherrschten Körperschaft im Wirtschaftsjahr 2019 der beherrschenden Körperschaft (Veranlagung 2019). Beispiel 2: Bilanzstichtag der beherrschenden Körperschaft: 31.12.; Bilanzstichtag der beherrschten (niedrigbesteuerten) ausländischen Körperschaft 30.6. Die erstmalige Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung erfolgt hinsichtlich der Passiveinkünfte des abweichenden Wirtschaftsjahres 1.7.2019-30.6.2020 der beherrschten Körperschaft im Wirtschaftsjahr 2020 der beherrschenden Körperschaft (Veranlagung 2020). Beispiel 3: Bilanzstichtag der beherrschenden Körperschaft: 30.6.; Bilanzstichtag der beherrschten (niedrigbesteuerten) ausländischen Körperschaft 31.12. Die erstmalige Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung erfolgt hinsichtlich der Passiveinkünfte des Wirtschaftsjahres 2019 der beherrschten Körperschaft im Wirtschaftsjahr 1.7.2019-30.6.2020 der beherrschenden Körperschaft (Veranlagung 2020).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.080.711
GZ der Erstfassung
BMF-010216/0009-VI/6/2013
Stammnummer
64333
Enthalten in Fassung
6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
Gültig
28.11.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF