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Findok · Richtlinien

KStR 2013 Rz 291

2.14 Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z 14 in Verbindung mit § 6b KStG 1988)

überholte Fassung (bis 04.11.2021)RichtlinieBMF-010216/0005-IV/6/2019gilt ab 28.11.2019

Inhaltsverzeichnis der KStR 2013

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.11.2019 bis 04.11.2021.

Wortlaut laut Findok

2.14 Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z 14 in Verbindung mit § 6b KStG 1988) Rz 291: Mit dem Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften-Gesetz 2017 (MiFiG-Gesetz 2017), BGBl. I Nr. 106/2017, wurde ein neues Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften geschaffen, das sich im Grundsatz am ausgelaufenen Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften orientiert. Dieses wurde ursprünglich mit dem StRefG 1993, BGBl. Nr. 818/1993, in § 6b KStG 1988 eingeführt und in weiterer Folge durch § 6b KStG 1988 idF MiFiGG 2007, BGBl. I Nr. 100/2007, abgelöst. Die Ausgestaltung der neuen Regelungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften orientiert sich an den aktuellen beihilfenrechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission zu Risikokapitalbeihilfen (die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung 2014 - AGVO 2014, ergänzt um die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen, ABl. Nr. C 19 vom 22.01.2014 S. 4, Leitlinien 2014). Da das MiFiG-Gesetz 2017Das Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften unterliegt als Rechtsgrundlage für RisikokapitalbeihilfenRisikokapitalbeihilfe der EU-beihilferechtlichen Mitteilungspflicht an die Europäische Kommission unterliegt (Notifizierungspflicht). Mit dem StRefG 2020 erfolgten punktuelle Anpassungen in § 6b KStG 1988, tritt es jedoch erst nachdie die EU-beihilferechtlicher Nichtuntersagung der mitteilungspflichtigen Regelungen durch die Europäische Kommission in Kraftbewirkten. Zu diesem Zeitpunkt werden sodann auch Ergänzungen in die KStR 2013 aufgenommen. Die Regelungen traten am 1. Oktober 2019 in Kraft und sind auf zum 31. Dezember 2023 bestehende Beteiligungen von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften an begünstigten Zielunternehmen gemäß § 6b Abs. 2 KStG 1988 bis zum 31. Dezember 2029 anzuwenden (§ 26c Z 65 KStG 1988 idF StRefG 2020). Randzahlen 292 bis 347: entfallen

Normen und Schlagworte

MittelstandsfinanzierungsgesellschaftenBeteiligungsfinanzierung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010216/0005-IV/6/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010216/0009-VI/6/2013
Stammnummer
64333
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 9)
Gültig
28.11.2019 bis 04.11.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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