Findok · Richtlinien
KStR 2013 Rz 291
2.14 Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z 14 in Verbindung mit § 6b KStG 1988)
überholte Fassung (bis 27.11.2019)RichtlinieBMF-010216/0002-IV/6/2018gilt ab 29.03.2018
Inhaltsverzeichnis der KStR 2013
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.03.2018 bis 27.11.2019.
Wortlaut laut Findok
2.14 Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z 14 in Verbindung mit § 6b KStG 1988)
2.14.1 Allgemeines
Rz 291:
Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften stellen eine Form der steuerbegünstigten Beteiligungsfinanzierung dar, die in erster Linie jene Unternehmen mit Kapital versorgen soll, die von der Kapitalaufbringung im Weg der Börse praktisch ausgeschlossen sind.
Die Ausschüttungen der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft an ihre Gesellschafter (Aktionäre und Substanzgenussberechtigte) sind bei natürlichen Personen von der Einkommensteuer (Abgeltungssteuer) nach Maßgabe des § 27 EStG 1988 im Wege der Steuererstattung bis zu einem Beteiligungsnennwert von 25.000 Euro freigestellt, bei Körperschaften fallen sie unter die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG 1988.
Daneben besteht gemäß Art. XXVII des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993 eine Sonderregelung für die Verkehrsteuern in der Form, dass einerseits die Ausgabe von Aktien und Genussrechten durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft selbst von der Gesellschaftssteuer befreit ist und andererseits der Erwerb von Beteiligungen im Finanzierungsbereich durch die Gesellschaft von den Stempel- und Rechtsgebühren und der Kapitalverkehrsteuer befreit sind.
Mit dem Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften-Gesetz 20072017 (MiFiG-Gesetz 20072017), BGBl. I Nr. 100106/2007 wurden die für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften geltenden Voraussetzungen sowie Umfang und Dauer der Befreiung von der Körperschaftsteuer an die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen2017, ABl. Nr. C 194 vom 18.08.2006, angepasst. Für bereits bestehende Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften wurden aus Vertrauensschutzgründen Übergangsvorschriften geschaffen. Die Voraussetzungenwurde ein neues Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sowie der Umfang der körperschaftsteuerlichen Befreiung hängen daher davon abgeschaffen, ob die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum 31.12.2007 ins Firmenbuch eingetragen wurde oder danachdas sich im Grundsatz am ausgelaufenen Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften orientiert. Die zuDieses wurde § 6b KStG 1988 idFursprünglich mit dem StRefG 1993, BGBl. Nr. 818/1993 ergangene, in Verordnung des Bundesministers für Finanzen§ 6b KStG 1988 vom 3.6.1994eingeführt und in weiterer Folge durch § 6b KStG 1988 idF MiFiGG 2007, BGBl. I Nr. 554100/1994 idF BGBl2007, abgelöst. II Nr. 129/2002 istDie Ausgestaltung der neuen Regelungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften orientiert sich an den aktuellen beihilfenrechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission zu Risikokapitalbeihilfen (die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung 2014 - AGVO 2014, ergänzt um die bis zum 31.12.2007 gegründet wurdenLeitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen, weiterhinABl. Nr. C 19 vom 22.01.2014 S. 4 anzuwenden;, Leitlinien 2014). Da das MiFiG-Gesetz 2017 als Rechtsgrundlage für Risikokapitalbeihilfen der EU-beihilferechtlichen Mitteilungspflicht an die Europäische Kommission unterliegt (Notifizierungspflicht), tritt es jedoch erst nach dem 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften kommt eineEU-beihilferechtlicher Nichtuntersagung der VO entsprechende Auslegung nurmitteilungspflichtigen Regelungen durch die Europäische Kommission in Frage, soweitKraft. Zu diesem Zeitpunkt werden sodann auch Ergänzungen in dendie KStR 2013 darauf hingewiesen wirdaufgenommen.
In der Folge sollen zunächst die für nach dem 31.12.2007 gegründeten Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften geltenden Regelungen dargestellt werden (Randzahlen 292 Rz 292 bis Rz 309). Im347: entfallen Anschluss werden die für bis zum 31.12.2007 gegründeten Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften relevanten Regelungen (Rz 310 bis Rz 335) und abschließend die bestehenden Übertrittsmöglichkeiten (Rz 336 und Rz 337) dargestellt. Die gemeinsamen Regelungen hinsichtlich Nachweis der Voraussetzungen, Zusatzbesteuerung, Liquidation und Nachversteuerung bilden den Abschluss (Rz 338 bis Rz 347).
Normen und Schlagworte
- § 6b KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- AGVO, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010216/0002-IV/6/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010216/0009-VI/6/2013
- Stammnummer
- 64333
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 9)
- Gültig
- 29.03.2018 bis 27.11.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF