Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2623-W/02
Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung – vorläufige Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2623-W/02vom 20.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist (§ 200 BAO). Die Tatsache, dass der Bw. nach fünf Jahren der Vermietung einer Eigentumswohnung noch immer einen Gesamtverlust erzielt hat, rechtfertigt die vorläufige Bescheiderlassung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Eveline und Mag. Gerhard Morawetz, gegen den vorläufigen
Bescheid des Finanzamtes Baden betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist
praktischer Arzt und bezog im streitgegenständlichen Jahr neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (in Höhe von
53.118,00 S) und selbständiger Arbeit (in Höhe von
2.963.606,00 S) noch Einkünfte (Verlust in Höhe von
38.032,76 S) aus der Vermietung einer in W. gelegenen 41,75 m²
großen Eigentumswohnung (M.-Vorsorgewohnung).
Laut ha vorliegenden Unterlagen
hat der Bw diese Wohnung im Jahr 1998 erworben. Vorgelegt wurde auch eine
Prognoserechnung für die oa Wohnung betreffend die Jahre 1998 bis 2023 (s.
Beilage 1).
Darstellung
der erklärten Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung:
|
|
1998
in
Schilling
|
1999
in
Schilling
|
2000
in
Schilling
|
2001
in
Schilling
|
2002
in
Euro
|
Einnahmen:
(netto)
|
|
|
|
|
|
Mieterträge
inkl Betriebskosten
|
0,00
|
0,00
|
62.622,45
|
77,898,71
|
6.165,19
|
-
Aufw. aus Vermietung
|
|
|
-27.148,41
|
-18.975,70
|
-1.325,15
|
Gutschrift/Rechnung
Poolverr.
|
|
|
6.292,06
|
90,66
|
-57,42
|
Zinsertrag
Instandhaltung rückl.
|
|
|
|
40,92
|
5,25
|
Summe
Einn.
|
0,00
|
0,00
|
41.766,09
|
59.054,59
|
4.787,87
|
Werbungs
kosten
(netto):
|
|
|
|
|
|
Zinszahlung
1998
|
260,81
|
38.032,76
|
42.919,48
|
21.799,76
|
-1.458,13
|
Kosten
und Spesen
|
53.620,73
|
|
2.107,51
|
1.226,18
|
|
AfA
|
0,00
|
|
17.428,00
|
17.428,00
|
-1.269,38
|
AfA
Sonder-ausstattung
|
|
|
2.917,00
|
2.917,00
|
-211,99
|
Instand-
haltung
|
0,00
|
|
|
|
|
so.
Aufwendgen lt HV
|
0,00
|
|
|
|
|
Summe
WK
|
53.881,54
|
38.032,76
|
65.371,99
|
43.370,94
|
2.939,50
|
Gewinn/Verlust
|
-53.881,54 S
|
-38.032,76 S
|
-23.605,90 S
|
+15.683,65 S
|
+1.848,37 €
(25.434,13 S)
Mit
vorläufigem Bescheid vom 21. Dezember 2000 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 wurden die Verluste aus der Vermietung
der oa Eigentumswohnung anerkannt.
Mit Eingabe vom 8. Jänner
2001 erhob die steuerliche Vertretung des Bw gegen den oa Bescheid Berufung.
Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass die vorläufige
Veranlagung aufgrund dessen, dass keine Einnahmenüberschüsse vorliegen
würden gesetzwidrig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 6. Februar 2001 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass vorläufige Bescheide vor allem
dann erlassen werden dürfen, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte
entscheidungsrelevant seien. So könne etwa für die Frage, ob
Liebhaberei vorliege, die Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung
künftiger Jahre bedeutsam sein. Daher könnten diesfalls die
betroffenen Bescheide vorläufig erlassen werden (zB VwGH 20.11.1989,
88/14/0230; 12.8.1994, 94/14/0025, 20.11.1999, 89/13/0259, 18.12.1996,
94/15/0152. Im Lichte dieser Judikatur
würden sich die von der steuerlichen Vertretung der Bw als rechtswidrig
bezeichnete vorläufige Bescheiderlassung geradezu anbieten, da aus den
bisher vorgelegten Unterlagen die Möglichkeit, aus der Vermietung dauerhaft
Überschüsse zu erzielen, nicht zweifelsfrei ableitbar sei, zumal mit
der für März 1999 bekanntgegebenen Monatsmiete die in der
Prognoserechnung genannten Jahresmieten nicht erreicht werden könnten.
Mit Eingabe vom 9. März
2001 stellte die steuerliche Vertretung des Bw den Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Wohnung seit 15. Jänner
2000 mit einer Nettomiete von S 4.638,70 pro Monat vermietet werde.
Zusätzlich würden die Betriebskosten vom Mieter bezahlt
werden.
Der Totalverlust 1998 und 1999
betrage 91.914,54 , laut Prognoserechnung der Fa. M. GmbH 147.452,00.
Der Verlust sei somit bereits im Jahr 1999 niedriger als prognostiziert.
Schätzung
des Gewinnes ab 2000:
|
Einnahmen
|
56.000,00 S
|
AfA
|
-16.000,00 S
|
Finanzierungskosten
|
-38.000,00 S
|
Voraussichtlicher Gewinn
2000
|
2.000,00 S
Im Zuge des
Verfahrens vor der Abgabenbehörde II. Instanz legte die steuerliche
Vertretung des Bw mit Fax vom 25. September 2003 das steuerliche Ergebnis aus
der Vermietung der Wohnung für das Jahr 2002 vor und ersuchte nochmals um
endgültige Veranlagung.
Festzuhalten ist, dass die
diesbezüglich vorgelegten Daten bereits in die oa Tabelle (Darstellung der
erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) eingearbeitet
worden sind.
Mit Schreiben vom 7. Oktober
2003 wurde dies dem Finanzamt als Amtspartei zur Kenntnisnahme und
allfälliger Stellungnahme übermittelt.
Eine schriftliche Stellungnahme
des Finanzamtes unterbleib (s. Aktenvermerk vom 20. Oktober 2003,
UFS-Akt).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe
vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens
die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang
der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch
einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung
der Ungewissheit zulässig.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ist, wenn die Ungewissheit beseitigt ist, die
vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu
ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der
vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der
den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Die praktische Bedeutung der
vorläufigen Bescheiderlassung liegt darin, dass es dadurch möglich
ist, Abgaben festzusetzen, ohne dass alle relevanten Sachverhaltselemente
restlos geklärt sind. Schon dann, wenn tatsächlich Anhaltspunkte
für eine spätere wahrscheinliche Abgabenpflicht bestehen, kann eine
vorläufige Abgabenfestsetzung erfolgen. Der große Vorteil besteht
darin, dass die Einbringlichkeit der Abgaben höher ist, als wenn bis zur
endgültigen Klärung des Sachverhaltes zugewartet werden müsste.
Auch der Steuerpflichtige kann an der alsbaldigen Festsetzung der Abgaben
interessiert sein, vor allem dann, wenn damit eine Abgabenminderung verbunden
ist.
Vorläufige Bescheide
stellen gerade im Zusammenhang mit Liebhaberei-Betätigungen ein wichtiges
verfahrensrechtliches Instrument dar. Bei Betätigungen, die nicht eindeutig
als Einkunftsquelle oder als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei identifiziert
werden können, kommt der § 200 BAO vermehrt zum Einsatz. Gerade
nach Ablauf des Anlaufzeitraumes herrscht oft noch Ungewissheit darüber, ob
weiterhin vom Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen ist.
Voraussetzung für einen
vorläufigen Bescheid ist, dass die Abgabenpflicht wahrscheinlich ist, eine
bloß mögliche Pflicht dazu reicht nicht aus. Es müssen
begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Abgabentatbestand
bereits verwirklicht ist.
Bestehen die Voraussetzungen
des § 200 Abs. 1 BAO (nämlich eine zeitlich bedingte Ungewissheit), so
liegt die Erlassung vorläufiger Bescheide im Ermessen der
Abgabenbehörde (VwGH 24.5.1991, Zl 90/16/0069).
Entscheidungen, die die
Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das
Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20
BAO).
Für die Frage, ob die
Vermietung der Eigentumswohnung eine Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuergesetzes darstellt, sind hinsichtlich des Jahres 1999 die
Bestimmungen der LVO vom 17. 12. 1992, BGBl 1993/33 (LVO II)
maßgebend.
Gemäß
§ 1
Abs. 2 LVO II ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn
Verluste ua aus der Bewirtschaftung von Eigentumswohnungen
entstehen.
In den Fällen des
§ 1 Abs. 2 LVO II ist bei Auftreten von Verlusten
Liebhaberei anzunehmen. Eine Anerkennung der Betätigung als Einkunftsquelle
setzt voraus, dass trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines
Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum
tatsächlich zu erwarten ist.
Gemäß
§ 3
Abs. 2 LVO II ist unter Gesamtüberschuss der Gesamtbetrag der
Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich
des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen.
Bei Betätigungen im Sinne
des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO gilt als absehbarer
Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen
Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen (Ausgaben).
Im vorliegenden Fall hat das
Finanzamt daher auf Grund der Tatsache, dass aus den vorgelegten Unterlagen die
Möglichkeit, aus der Vermietung dauerhaft Überschüsse zu erzielen
nicht zweifelsfrei ableitbar sei - zumal mit der für März 1999
bekanntgegebenen Monatsmiete die in der Prognoserechnung genannten Jahresmieten
nicht erreicht werden würden - den Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 vorläufig erlassen.
Gegen diese Vorläufigkeit
der Bescheiderlassung erhob die steuerliche Vertretung des Bw Berufung und
wendete im Wesentlichen ein, dass diese Vorgangsweise gesetzeswidrig sei.
Wie bereits oa liegt es im
Ermessen der Abgabenbehörde - wenn eine zeitlich bedingte
Ungewissheit vorliegt - Bescheide gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig zu erlassen.
Im gegenständlichen Fall
ist in den Jahren 1998 - 2000 ein Gesamtverlust in Höhe von
115.520,20 S entstanden. Im Jahr 2001 wurde ein Gewinn in Höhe von
15.683,65 S und im Jahr 2002 ein Gewinn in Höhe von 25.434,13 S
(1.848,37 €) erwirtschaftet. Somit wurde in den ersten fünf
Jahren der Vermietungstätigkeit ein Gesamtverlust in Höhe von
74.402,42 S erzielt.
Aufgrund der Tatsache, dass
nach fünf Jahren noch immer ein Gesamtverlust in Höhe von
74.402,42 S vorliegt, ist nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates
an der für das Jahr 1999 gewählten Vorgangsweise des Finanzamtes
festzuhalten. Denn nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates ist für
die Beurteilung der Frage, ob die Vermietung der Eigentumswohnung eine
steuerlich beachtliche Einkunftsquelle oder eine steuerlich unbeachtliche
Voluptuartätigkeit darstellt, die Betrachtung eines längeren
mehrjährigen Zeitraumes notwendig.
Nach ha Dafürhalten kann
somit in der vorläufigen Erlassung des Bescheides betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 keine Gesetzeswidrigkeit erblickt werden,
zumal das Finanzamt die Vorläufigkeit der Veranlagung klar und eindeutig
nachvollziehbar begründet hat, und somit ein Ermessensfehler nicht
vorliegt.
Nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates ist der Bw jedoch deshalb nicht beschwert, weil
der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 zwar
vorläufig - aber unter Anerkennung des in diesem Jahr geltend
gemachten Verlustes - erlassen worden ist. Daraus ist ableitbar, dass das
Finanzamt offensichtlich davon ausgeht, dass aus der Vermietung der
Eigentumswohnung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuss
erzielt werden kann und daher eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle
vorliegt. Aufgrund der angeführten Unsicherheiten war der Bescheid aber
vorläufig gemäß
§ 200 Abs 1 BAO zu
erlassen.
Es war daher aus oa
Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Beilage
Wien,
20. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
AbgabepflichtErmittlungsverfahrenungewissGesamtverlustvorläufige BescheiderlassungErmessenEinkunftsquelle
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2623-W/02
- Stammnummer
- 6389
- Gültig
- 20.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF