Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0049-G/08
Zuschätzung eines ungeklärten Vermögenszuwachses nach Nichtanerkennung eines Darlehens zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0049-G/08vom 22.10.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Neben dem Finanzierungsbedarf für einen nicht unerheblichen Teil der verbuchten Barausgaben, blieb im Verfahren auch die Mittelherkunft für die drei Bareinzahlungen auf das Bankkonto im Betrag von insgesamt 121.200,- S offen. Zudem blieb die Bw trotz Aufforderung eine Erklärung für bislang unversteuert gebliebene Eingänge auf dem Bankkonto in Höhe von 48.690,90 S schuldig.
Abschließend sei festgehalten, dass es mangels erwiesenen Zahlungsflusses vom Schwiegervater keiner weiteren Auseinandersetzung mit den Umständen bzw. Hintergründen für die Verwendung zweier unterschiedlicher Begriffsbezeichnungen bei der buchhalterischen Darstellung ein und desselben Geschäfts in ein und demselben Buchungsvorgang (2.5.2001: Journalbuchung als Leihgeld, zugleich Verbuchung auf dem Gegenkonto 3207 als Darlehen) bedurfte. Tatsächlich wird erstmals in dem in der Berufungsverhandlung vorgelegten Ausdruck aus der betrieblichen Buchhaltung der Begriff "Darlehen" verwendet. Diese Bezeichnung findet sich in keiner der bis dahin vorgelegten, schriftlichen Unterlagen zum Vorgang. Der in der Berufungsverhandlung vorgelegte Buchhaltungsausdruck ist daher eher geeignet die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage zu stellen, als den beabsichtigten Beweis zu erbringen.
III. Rechtliche Würdigung:
Auf Basis des festgestellten Sachverhalts und vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage erweist sich die von der Erstbehörde in den angefochtenen Bescheiden für 2001 vorgenommene Zurechnung von 250.000,- S netto zu den erklärten Umsätzen/Einnahmen des Betriebes der Bw als unbedenklich.
Nach dem Verfahrensergebnis lag dem als Leihgeld bzw. Darlehen verbuchten Bargeldzufluss vom 2. Mai 2001 zweifelsfrei kein Rechtsgeschäft zu Grunde, wie es unter fremden Geschäftspartnern bei der Einräumung eines Darlehens (oder zinsenlosen Leihgeldes) üblich ist. Geldausleihungen unter Fremden werden, wenn auch zivilrechtlich für das Zustandekommen nicht erforderlich, so doch aus Beweisgründen in aller Regel schriftlich derart festgehalten, dass neben der Höhe des eingeräumten Darlehensbetrages zumindest die Konditionen für die Rückgabe (Frist, evtl. Raten usw.), das Entgelt für die Ausleihung (Verzinsung) und eine entsprechende Besicherung zur Vermeidung eines Zahlungsausfalls klar fixiert werden und die darüber erstellte Urkunde den Vertragsparteien, von allen Beteiligten unterfertigt, zur Verfügung gestellt wird.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurden derartige Vereinbarungen nicht einmal als mündlich getroffen behauptet, geschweige denn als schriftlich fixiert nachgewiesen - und zwar weder zwischen dem Schwiegervater der Bw und ihrem Gatten noch zwischen der Bw und ihrem Gatten.
Es bedarf auch keiner Erörterung, dass unter familienfremden Geschäftspartnern eine Bargeldhingabe undenkbar ist, über welche erst fast vier Jahre später eine - zudem nur vom Geldgeber unterfertigte - schriftliche Zahlungsbestätigung verfasst wird.
Schließlich wäre es unter fremden Geschäftspartnern auch gänzlich unüblich, zu einem Zeitpunkt ein Darlehen zu gewähren bzw. in Anspruch zu nehmen, zu dem im Betrieb tatsächlich kein entsprechender Finanzierungsbedarf besteht. Im Fall eines fremden Geldgebers, hätte die Bw zunächst zweifellos die bestehenden Bankguthaben verwendet und eine Fremdmittelausleihung nach Höhe und Dauer auf das notwendige Ausmaß beschränkt (vgl. Bankkontostand am 1.Oktober 2001). Sich stattdessen ein Darlehen gleichsam aufdrängen zu lassen, um die Darlehensvaluta sodann bis zur Rückgabe unverzinst im betriebseigenen Safe zu deponieren, wie dies der Gatte der Bw in der Berufungsverhandlung als Zeuge unter Wahrheitspflicht, wenngleich nur vermutet hat, wäre unter fremdüblichen Bedingungen des Wirtschaftslebens tatsächlich nicht nur ungewöhnlich sondern geradezu absurd.
Das vorgebrachte Motiv (wirtschaftliche Situation des Gatten wegen Insolvenz und Strafverfahrens) zeigt Umstände auf, die unter Fremden Darlehensgebern noch zu wesentlich verschärften Darlehenskonditionen, mit einer entsprechenden Verzinsung, Besicherung und Beweisvorsorge geführt hätten.
Dass der Betrieb der Bw tatsächlich Geldmittel zur Tätigung der Bareinzahlungen auf das Bankkonto und Abwicklung seiner Bargeschäfte benötigt hatte, war nach der Darstellung in der Berufungsverhandlung für die behauptete Darlehenseinräumung nicht relevant und daher nicht Teil der Geschäftsgrundlage gewesen.
Allein die dargestellten Umstände rechtfertigten es, im Sinne der Grundsätze der VwGH-Judikatur zur Anerkennung von Rechtsgeschäften zwischen nahen Angehörigen, dem verbuchten Geldzufluss vom 2. Mai 2001 die steuerliche Anerkennung als Darlehen (oder auch als Leihgeld) des Schwiegervaters der Bw oder des Gatten der Bw für deren Betrieb zu verwehren. Der Art der Gewinnermittlung im Unternehmen der Bw kommt bei dieser Beurteilung keine Relevanz zu.
Darüber hinaus blieb die Bw, wie dargestellt, auch den Nachweis schuldig, dass tatsächlich Geldmittel in dieser Höhe vom Schwiegervater (bzw. vom Gatten) in ihren Betrieb geflossen sind.
Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, welche die im AP-Verfahren mehrmals geforderte Nachweiserbringung unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließen. Tatsächlich war es für die Bw nicht nur möglich sondern aufgrund der familiären Nahebeziehung geradezu naheliegend und zur Vermeidung der angekündigten Gewinnzurechnung spätestens im Zuge des Prüfungsverfahrens sogar geboten (§ 138 BAO), einen belegmäßigen Nachweis in Form entsprechender Sparbücher (samt zeitnaher Behebung des Darlehensbetrages) bzw. sonstiger Vermögensnachweise des Schwiegervaters beizubringen. Die Bw hat stattdessen nicht einmal die angeforderten Nachweise für die behauptete Darlehensrückzahlung während des laufenden Prüfungsverfahrens erbracht.
Die mehrmaligen Aufforderungen im AP-Verfahren ließen auch für ein steuerlich nicht vertretenes Unternehmen (bzw. den langjährig unternehmerisch tätigen Gatten der Bw) keinen Raum für Zweifel über die beizubringenden Nachweise. Da die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten, aufgrund des Ersuchens um Schonung des Schwiegervaters bzw. in Hinblick auf das geltende Bankgeheimnis, beschränkt waren, lag es ausschließlich in der Hand des Unternehmens, eindeutige Beweise, wie sie vom Prüfer angefordert worden waren, beizubringen. Unter diesen Umständen kann sich das Unternehmen auch nicht darauf berufen, dass nach dem zwischenzeitigen Tod des (Schwieger-) Vaters nunmehr keine Möglichkeit zur Nachweisführung mehr besteht.
Nicht zuletzt liefern das Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens bzw. die endgültige Kostenübernahme der Unterbringung des Schwiegervaters im Pflegeheim durch die öffentliche Hand (Sozialhilfeverband der Bezirkshauptmannschaft Ortsangabe) weitere Hinweise darauf, dass die am 2. Mai 2001 in der Buchhaltung der Bw erfassten Bargeldmittel in Höhe von 300.000,- S nicht vom Schwiegervater stammten (und daher auch nicht an diesen zurückbezahlt worden waren). Die - grundbücherlich sichergestellte - Zustimmung zweier Enkeltöchter zur Zufristung ihrer Pflichtteilsentfertigungsansprüche gegenüber der Großmutter (= Schwiegermutter der Bw und Alleinerbin nach dem verstorbenen Schwiegervater) bis zu deren Tod sowie die Vereinbarung zur Abstattung in Monatsraten von 100,- € gegenüber einer dritten Enkeltochter, unterstreichen dieses Bild.
Unter den dargestellten Umständen war die Zurechnung des am 2. Mai 2001 im betrieblichen Rechenwerk der Bw verbuchten Leihgeldes bzw. Darlehensbetrages als ungeklärter Vermögenszufluss gerechtfertigt, zumal der zugerechnete Betrag, selbst unter Berücksichtigung eines Bargeldanfangsbestandes, jenen Wert nicht erreicht, der notwendig gewesen war, um die laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung angefallenen Barausgaben und die festgestellten Bareinzahlungen auf das Bankkonto tätigen zu können.
Zudem ist eine darüber hinaus gehende Zurechnung für die unversteuert gebliebenen Zuflüsse von 48.691,- S auf dem betrieblichen Bankkonto unterblieben, obwohl die Bw im AP-Verfahren trotz Aufforderung einen Nachweis schuldig geblieben ist, dass es sich dabei um nicht steuerpflichtige Einnahmen gehandelt hat.
Dass die Zuführung des Geldbetrages von 300.000,- S tatsächlich und in voller Höhe exakt am 2. Mai 2001 erfolgt war, hat das Verfahren nicht hervorgebracht und ist für die von der Erstbehörde gezogenen Konsequenzen auch unerheblich. Ebenso ohne Relevanz ist der Umstand, dass die Bw aufgrund der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht verpflichtet war, Einlagen und Entnahmen aufzuzeichnen.
Wesentlich ist dagegen, dass das Unternehmen der Aufforderung zur Ergänzung der Angaben in den Abgabenerklärung nur unzureichend nachgekommen ist (indem man sich anstelle eines Nachweises der Mittelherkunft auf eine unzutreffende bzw. zumindest in höchstem Maße unwahrscheinliche Behauptung beschränkt und zu den nicht versteuerten Zuflüssen auf dem Bankkonto gar nicht Stellung genommen hat) und damit die bestehende und zumutbare Auskunft- und Mitwirkungspflicht (§§ 119/138 BAO) verletzt hat.
Da zugleich die in den Unterlagen dargestellten Barausgaben und -einzahlungen auf das Bankkonto entsprechende Zuflüsse erforderlich gemacht hatten, ergibt sich ein ungedeckter Vermögenszuwachs, der gemäß
§ 184 Abs.2 BAO zu einer Zuschätzung in der vorgenommenen Höhe berechtigte (durch eine allenfalls zu niedrige Zuschätzung wurde die Bw jedenfalls nicht beschwert).
Ergänzend sei noch festgehalten, dass neben der Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs.2 BAO eine Zurechnung auch aufgrund des § 184 Abs.3 BAO geboten war.
Wie dargestellt, waren im Unternehmen der Bw die Bargeschäfte zwar einzeln, nicht aber täglich sondern grundsätzlich im 10-Tagesrhythmus buchhalterisch erfasst worden. Zugleich ist nach dem Verfahrensergebnis nicht davon auszugehen, dass die behauptete Geldhingabe am 2. Mai 2001 schriftlich festgehalten worden war. Damit wurde gegen die Vorgaben des § 131 Abs.1 Z.2 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 verstoßen.
Zudem berechtigt die unterlassene Aufklärung der Bw zu den vorgehaltenen Einnahmendifferenzen zwischen Bankkontoeingängen und Erlösen in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Annahme ungeklärter, steuerpflichtiger Betriebseinnahmen nicht nur in dieser Höhe sondern darüber hinaus auch für weitere, allenfalls unentdeckt gebliebene Einnahmen (Stichwort: Bankkonto der Z. GmbH).
Damit erweisen sich die nach § 126 BAO zu führenden Aufzeichnungen des Unternehmens sowohl als materiell unrichtig als auch, da sie gegen das Gebot der vollständigen Aufzeichnung der für die Besteuerung relevanten Geschäftsvorfälle verstoßen, als formell nicht ordnungsgemäß (§ 126 Abs. 2 iVm § 131 Abs. 1 Z. 2 BAO).
Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch die Verwendung des Datums der Rechnungserstellung als Rechnungsnummer für die Ausgangsrechnungen einer Überprüfung der Vollständigkeit der dazu vorgenommenen Eintragungen in die nach § 126 BAO zu führenden Aufzeichnungen entgegensteht.
Da unter den dargestellten Umständen weder von materiell richtigen noch von formell ordnungsgemäßen Aufzeichnungen im Sinne des § 131 Abs.1 Z. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 die Rede sein kann, bestand auch eine Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs. 3 BAO, die eine Zurechnung in der vorgenommenen Höhe ebenfalls rechtfertigte.
Graz, am 22. Oktober 2012
Normen und Schlagworte
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
OffenlegungspflichtMitwirkungspflichtAufklärungspflichtNachweispflichtGlaubhaftmachungungewöhnliche VerhältnisseNähe zum Beweisnahe AngehörigeDarlehenSchätzungsbefugnisungeklärter Vermögenszuwachsformelle OrdnungsmäßigkeitKassabuchBargeldverrechnungAufzeichnungenEinnahmen-Ausgaben-RechnerGewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0049-G/08
- Stammnummer
- 62078
- Gültig
- 22.10.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF