Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3349-W/02
Leasingvertrag, Ordination, Kaution, Einnahmen-Ausgaben-Rechner, Ausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3349-W/02vom 29.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kautionszahlungen mit Rückzahlungsanspruch des Leasingnehmers sind beim Leasingnehmer als Darlehensforderung zu aktivieren und beim Leasinggeber als Darlehensverbindlichkeit zu passivieren (Stingl-Nidetzky, Handbuch Immobilien und Steuern, Pkt. 2.23.6.1 Steuerrecht und Kaution). Leasingraten stellen Ausgaben iS des § 4 Abs. 3 EStG 1988 dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Plachetka & Partner SteuerberatungsGmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Fachärztin.
Strittig ist, ob eine die AfA für eine Einmalkaution bzw. laufende
Kautionszahlungen im Zusammenhang mit dem Leasing einer Wohnung als Ausgaben
gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988 anzuerkennen sind.
Aufgrund von Feststellungen der
Betriebsprüfung (Bp.) erließ das Finanzamt
Einkommensteuerbescheide:
Die AfA aus der Aktivierung
einer Einmalkaution iHv. ATS 1,100.000 als Mietrecht für die
Ordination wurde nicht anerkannt. Weiters wurden auch monatlich zusätzlich
zu den Leasingraten zu zahlende Kautionszahlungen aus den Ausgaben
ausgeschieden.
Die Bw. erhob gegen die
Bescheide Berufung und begründete diese folgendermaßen:
Sie habe einen mit 01.04.1997
beginnenden Leasingvertrag über die als Ordination genützte
Eigentumswohnung abgeschlossen. Bei Abschluss des Vertrages sei die Zahlung
einer Kaution von ATS 1,100.000,00 vereinbart worden. Die laufend zur
Vorschreibung gelangenden Leasingraten würden eine weitere ratenweise
Aufstockung der Kaution um ATS 2.619,00 monatlich enthalten.
Diese Kaution diene zur
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Instandhaltung, der Unterlassung
baulicher Veränderungen und allfälliger Schäden wegen einer
vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages sowie aller weiteren
Verpflichtungen des Mieters aus dem Vertrag. Weder die Kaution bei
Vertragsabschluss noch die laufenden Kautionszahlungen würden verzinst. Der
Stand des Kautionsguthabens würde zum 31.12.2001 ATS 1,247.212,19
betragen. Mit Ablauf des Vertrages würde er € 127.752,82
betragen. Die Bw. könne frühestens mit Ende des 240. Monates
kündigen.
Laut Leasingvertrag sind
Abnutzungen und Wertminderungen, die bei Beendigung des Vertrages höher als
die kalkulatorische Abschreibung von 2% p.a. seien, vom Mieter an den Vermieter
zu ersetzen, wobei eine Verrechnung mit den Kautionszahlungen
erfolge.
Die
Mindestabschreibung von 2 % im Ausmaß von ATS 50.046,32
(Abschreibungsbasis ATS 2,502.316,00 gem. Leasingvertrag) sei in jedem Fall
als Kostenfaktor anzusetzen, da sie vom Leasinggeber bei Beendigung des
Mietverhältnisses zum Ansatz gebracht werde. Die Kosten aus der laufenden
Nutzung seien auf die Nutzungsdauer zu verteilen und könnten nicht die
Periode der Vertragsauflösung belasten.
Die Bw.
versuchte anhand eines Methodenvergleichs die Richtigkeit ihres gewählten
Ansatzes darzustellen.
Der Annuitätenzinssatz von
ATS 5,19 % errechne sich laut Bw. wie folgt:
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Der Gesamtpreis der Wohnung
beträgt
|
2,769.400,00
|
- Kaution bar
|
-1,100.000,00
|
zu verzinsender Restbetrag
|
1,669.400,00
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monatliche Leasingrate
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7.782,00
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unverzinste Kautionsrate
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2.619,00
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10.401,00
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Nach Aufrechnung des Barwerts der Kaution mit den
Zinsen würde sich nachfolgender verbleibender Zinsaufwand
ergeben:
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1997
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55.344,00
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(Schuldzinsen - Barwert
Kaution)
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1998
|
71.169,00
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1999
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68.356,00
|
Die
Berücksichtigung der unverzinsten Kaution stelle sich wie folgt
dar:
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Abzinsung Kaution 1,000.000,00
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1997
|
15.547,00
|
anteilige aufwandswirksame
Verrechnung
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1998
|
21.765,00
|
|
1999
|
22.853,00
Bei entsprechender Berücksichtigung obiger
Werbungskosten würden sich folgende Aufwendungen ergeben:
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1997
|
1998
|
1999
|
Nutzungsanteil
|
50.046,32
|
50.046,32
|
50.046,32
|
Zinsenaufwand
|
55.455,00
|
71.169,00
|
68.356,00
|
Abzinsung
|
15.547,00
|
21.765,00
|
22.853,00
|
|
120.937,32
|
142.980,32
|
141.255,32
Aufgrund des erheblichen
Rechenaufwandes sei bei der Erstellung der Einkommensteuererklärungen in
Hinblick auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise die Kaution als
Mietrechtsaktivierung und Verrechnung der tatsächlichen
Zahlungsbeträge wie folgt angesetzt worden:
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1997
|
1998
|
1999
|
AfA Mietrecht
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16.500,00
|
16.500,00
|
16.500,00
|
Leasingzahlungen
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124.812,00
|
124.812,00
|
124.812,00
|
|
141.312,00
|
141.312,00
|
141.312,00
Aus der Gegenüberstellung sei ersichtlich, dass
beide Methoden zum selben Ergebnis gelangen würden.
Die Bw. beantragte darüber
hinaus, die von der Bp. zu hoch ausgeschiedenen Ausgaben zu berichtigen, da
diese nicht berücksichtigt habe, dass der Vertrag erst ab 1.4.1997
laufe.
Die
Bp. führte in der Stellungnahme zur Berufung ergänzend Folgendes
aus:
Von der
Bw. sei 1997 eine Einmalzahlung in Höhe von S 1,100.000,00 geleistet
worden. Dieser Betrag sei als Mietrecht aktiviert und mit einer jährlichen
AfA von ATS 16.500,00 bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
berücksichtigt worden.
Laut
Leasingvertrag handle es sich bei dieser Einmalzahlung um eine Kaution, die bei
Auflösung des Leasingvertrages zurückbezahlt werde.
Außerdem
enthalte die monatliche Leasingrate eine zusätzliche Kaution in Höhe
von ATS 2.619,00 (somit ATS 31.428,00 p.a.).
Die Bw. gab dazu folgende
Gegenäußerung ab:
Die von der Bp. gezogenen
Schlussfolgerungen seien grundsätzlich zutreffend. Unter
Berücksichtigung der gem. § 22 BAO gebotenen wirtschaftlichen
Betrachtungsweise wies die Bw. wie bereits in der Berufung dargestellt darauf
hin, dass ihrer Ansicht nach Leasing- und Vollfinanzierungsvarianten zu
ähnlichen Ergebnissen führten. Die Unterscheidung sei nur in der
Formulierung des Leasingvertrages zu sehen, der vorläufig eine
vergleichsweise niedere Miete durch einen vorläufigen Amortisationssatz von
2% vorsehe, wobei bei Beendigung des Leasingverhältnisses entsprechend der
tatsächlichen Abnutzung nachverrechnet werde.
Wenn die Aktivierung der
Kaution von ATS 1,100.000,00 als Mietrechtsablöse als unzutreffend
abgelehnt werde, so sei dies ihrer Ansicht nach in der Bandbreite der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise gelegen. Die als Äquivalent der
laufenden Nutzung gegen spätere Verrechnung des tatsächlichen
Amortisationsanteiles laufend vorausbezahlte Kaution stelle jedoch im Sinne der
Gewinnermittlung gem. § 4 (3) EStG 1988 eine Ausgabe dar, wobei
allenfalls eine am Ende des Verrechnungszeitraumes erfolgende Gutschrift als
Einnahme zu behandeln wäre.
Die Bw. schränkte
für den Fall einer stattgebenden Erledigung der Berufung diese auf
Anerkennung der laufenden Kautionszahlungen gegen spätere Verrechnung des
tatsächlichen Aufwandes ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad AfA (ATS 16.500,00 p.a.) von der Einmalkaution in
Höhe von ATS 1,100.00,00:
Beim Vermieter bestehen bei Erhalt der Kaution keine
steuerpflichtigen Einnahmen und auch keine Umsatzsteuerpflicht, sondern erst bei
der widmungsgemäßen Verwendung, da keine Leistung aber auch keine
Anzahlung vorliegt (Stingl-Nidetzky, Handbuch Immobilien und Steuern, Pkt.
2.23.6.1 Steuerrecht und Kaution (Kapitel Mietzins)).
Beim Kautionsleasing hat der Leasingnehmer zusätzlich
Zahlungen an den Leasinggeber zu leisten. Kautionszahlungen mit
Rückzahlungsanspruch des Leasingnehmers sind beim Leasingnehmer als
Darlehensforderung zu aktivieren und beim Leasinggeber als
Darlehensverbindlichkeit zu passivieren. Diese Kautionszahlungen stellen bei der
Leasingnehmerin als Einnahmen-Ausgaben-Rechnerin keine Ausgaben iSd § 4
Abs. 3 EStG 1988 dar.
Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen
Instandhaltung des Leasingobjektes, der Unterlassung baulicher
Veränderungen und allfälliger Schäden wegen einer vorzeitigen
Auflösung des Leasingvertrages sowie aller weiteren Verpflichtungen des
Mieters aus diesem Vertrag, leistet der Mieter eine Kaution in Höhe von
S 1.100.000,00 einmalig innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsunterfertigung.
Ein verbleibendes Kautionsguthaben (nach oben angeführter Gegenverrechnung
mit allfälligen Schäden udgl.) ist der Mieterin bei Vertragsende
zurückzuzahlen.
Hinsichtlich der AfA für die Einmalkaution in
Höhe von ATS 1,100.000,00 ist die Berufung aus genannten Gründen
abzuweisen. Diesbezüglich wurde die Berufung bereits im Zuge des Verfahrens
eingeschränkt, falls die laufenden Kautionszahlungen als Äquivalent
für die Abnutzung anerkannt werden.
ad laufende Zahlungen (Kautionsaufstockung) in Höhe
von ATS 31.428,00 p.a.:
Die Kaution in Höhe von ATS 2.619,00 p.m. wird ab
Beginn des Leasingverhältnisses bis zum Ende der
Kündigungsverzichtsdauer verrechnet. Diese Kautionen werden dahingehend
angepasst, als die Miete vorerst auf Basis einer kalkulatorischen Absetzung
für Abnutzung in der Höhe von 2% p.a. auf die abnutzbaren Teile des
Leasingobjektes und vorläufiger Gesamtinvestitionskosten berechnet wurde.
Der Vermieter ist zur Berichtigung der Miete aufgrund der tatsächlichen
erreichten AfA und der endgültigen Gesamtinvestitionskosten berechtigt,
was über diese Kautionsaufstockung erfolgt. Sind die Abnutzung und
Wertminderung bei Beendigung dieses Vertrages höher als die kalkulatorische
Absetzung für Abnutzung , so ist für die Differenz von der Bw. Ersatz
zu leisten.
Die monatliche Kautionszahlung wird als Ausgleich für
die tatsächliche Abnutzung bezahlt, und während des
Vertragsverhältnisses an die tatsächliche AfA-Höhe angepasst
(etwa bei Unterschieden zwischen vorläufigen und endgültigen
Gesamtinvestitionskosten). Hinsichtlich der Anerkennung der monatlichen
Zahlungen ist der Berufung stattzugeben, zumal diese Beträge ein
Äquivalent zur Abgeltung für die laufende Nutzung darstellen und
Ausgaben iSd § 4 Abs. 3 EStG 1988 sind. Laut Ansicht des UFS sind
diese Zahlungen Teil der Leasingrate und laufend als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen.
Bei der Berechnung ist zu berücksichtigen, dass das
Leasinggeschäft erst ab April 1997 läuft. Es wird daher der Berufung
iS der Berufungseinschränkung diesbezüglich stattgegeben.
Es ist spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 3
Berechnungsblätter
Wien,
29. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LeasingvertragLeasingOrdinationBetriebsausgabeKautionLeasingrateKautionszahlungRückzahlungsanspruchLeasingnehmerLeasinggeberDarlehensforderungDarlehensverbindlichkeitAusgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3349-W/02
- Stammnummer
- 6136
- Gültig
- 29.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF