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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3788-W/09

1. Vorsteuer für Privatanteil bei Arzt; 2. keine Wiederaufnahme des Verfahrens wenn neue Tatsache nicht tatbestandsrelevant ist; Lohnkosten für nahe Angehörige; 3. Notfallsordination mit alten Möbeln und ohne Patientenuntersuchungsliege; 4. Ausgaben für Spiegelreflexkamera, Navigationsgerät und Rechtsschutzversicherung bei einem Arzt; 5. Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für Ärzte neben Ausgabenpauschalierung.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3788-W/09vom 09.08.2012Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Sozialversicherungs-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich und als Arbeitgeber von Hauspersonal Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privatbereich Allgemeiner Beratungs-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz - Pauschalprämie Fahrzeug-Rechtsschutz (Führerschein-Rechtsschutz) - Pauschalprämie Fahrzeug-Rechtsschutz (Schadenersatz-Rechtsschutz) - Pauschalprämie Fahrzeug-Rechtsschutz (Straf-Rechtsschutz) - Pauschalprämie Lenker-Rechtsschutz (Führerschein-Rechtsschutz) Lenker-Rechtsschutz (Schadenersatz-Rechtsschutz) Lenker-Rechtsschutz (Straf-Rechtsschutz) allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich (Konsument) Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen, ausgenommen Versicherungsverträge mit der vorliegenden Versicherungsgesellschaft Arbeitsgerichts-Rechtsschutz für den Berufsbereich und als Arbeitgeber von Hauspersonal Versicherungsrechtsschutz für Disziplinarverfahren vor der Standesvertretung Steuer-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich Der steuerliche Vertreter wurde in der über Antrag der Partei durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung vom 1. August 2012 nochmals ersucht, eine Zuordnung unter Nennung des Anteils vorzunehmen und den Grund für eine steuerliche Absetzbarkeit selbst "aus der Polizze abzuleiten". Das Vorbringen des steuerlichen Vertreters, der berufliche Anteil einer Versicherung sei immer teurer als der private und der berufliche Anteil sei demnach mit 60% zu schätzen, wurde von der steuerlichen Vertreterin in Hinblick auf die Höhe der gegenständlichen Beträge außer Streit gestellt. Betreffend Rechtsschutzversicherung waren die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 abzuändern. | Werbungskosten | 2008 | 2009 | Rechtsschutzversicherung | € | € | laut Bw. | 193,35 | 204,79 | 60% | 116,01 | 122,87 | | 2008 | 2009 | | € | € | Werbungskosten laut Bescheid | 4.098,67 | 5.228,91 | Rechtsschutz | 116,01 | 122,87 | Werbungskosten laut UFS | 4.214,68 | 5.351,78 Betreffend Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Jahre 2008 und 2009 wird auf die weitere Tabelle am Ende der Entscheidungsgründe hingewiesen 4. Wohlfahrtsfonds Ärztekammer Bis einschließlich 2006 ermittelte der Bw. die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mittels Einnahmen-Ausgabenrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988. In den ebenfalls berufungsgegenständlichen Jahren 2007 bis 2009 ermittelte der Bw. die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mittels Betriebsausgabenpauschalierung gemäß § 17 EStG 1988 (siehe Beiblätter zu den Einkommensteuererklärungen "Aufteilung der Werbungskosten gem. Rz 1094 und 4116b EStRL"). Der Bw. bezog als Arzt gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Gemäß § 17 Abs. 1 zweiter Teilstrich EStG 1988 können bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 mit einem Durchschnittssatz von 12%, höchstens jedoch € 26.400,00, der Umsätze gemäß § 125 Abs. 1 BAO ermittelt werden. Neben diesem Durchschnittssatz dürfen laut gesetzlicher Aufzählung des § 17 Abs. 1 EStG 1988 ua. Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 abgesetzt werden. Das FA versagte dem Bw. in den Jahren 2008 und 2009 die Absetzbarkeit der Ausgaben für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer mit der Begründung, dieser Aufwand sei mit der Betriebsausgabenpauschalierung abgegolten. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 bestimmt, dass Betriebsausgaben jedenfalls die Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen. Die genannten Leistungen sind gemäß den §§ 97 ff ÄrzteG aus den Mitteln des Wohlfahrtsfond zu gewähren. Beiträge an den Wohlfahrtsfonds sind somit gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 neben der Pauschalierung im vollen Betrag abzugsfähig. Der Berufung ist daher in diesem Punkt stattzugeben. | | 2008 | 2009 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | € | € | laut FA | 23.072,01 | 17.501,57 | Wohlfahrtsfonds | -164,88 | -127,35 | laut UFS | 22.907,13 | 17.374,22 | | 2008 | 2009 | | € | € | steuerpflichtig lt. Lohnzettel | 209.491,93 | 238.788,08 | Werbungskosten lt. UFS | -4.214,68 | -5.351,78 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt. UFS | 205.277,25 | 233.436,30 Die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 werden gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt. | | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | | € | € | € | € | Einkünfte sA | 13.995,68 | 8.626,74 | 16.170,37 | 23.509,66 | | 3.866,24 | 3.865,92 | 3.866,24 | 3.865,92 | laut UFS | 17.861,92 | 12.492,66 | 20.036,61 | 27.375,58 Hinzuweisen ist darauf dass im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 vom 8. Februar 2008 die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fälschlich mit "€ 14.997,57" angegeben sind, diese jedoch laut Prüfbericht (Dauerbelege Seite 20) richtig € 16.170,37 ausmachten. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 6 Berechnungsblätter Einkommensteuer 2003 bis 2006 sowie 2008 und 2009 Wien, am 9. August 2012

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/3788-W/09
Stammnummer
60850
Gültig
09.08.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF