Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3788-W/09
1. Vorsteuer für Privatanteil bei Arzt; 2. keine Wiederaufnahme des Verfahrens wenn neue Tatsache nicht tatbestandsrelevant ist; Lohnkosten für nahe Angehörige; 3. Notfallsordination mit alten Möbeln und ohne Patientenuntersuchungsliege; 4. Ausgaben für Spiegelreflexkamera, Navigationsgerät und Rechtsschutzversicherung bei einem Arzt; 5. Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für Ärzte neben Ausgabenpauschalierung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3788-W/09vom 09.08.2012Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sozialversicherungs-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich und als Arbeitgeber von Hauspersonal
Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich
Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privatbereich
Allgemeiner Beratungs-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich
Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz - Pauschalprämie
Fahrzeug-Rechtsschutz (Führerschein-Rechtsschutz) - Pauschalprämie
Fahrzeug-Rechtsschutz (Schadenersatz-Rechtsschutz) - Pauschalprämie
Fahrzeug-Rechtsschutz (Straf-Rechtsschutz) - Pauschalprämie
Lenker-Rechtsschutz (Führerschein-Rechtsschutz)
Lenker-Rechtsschutz (Schadenersatz-Rechtsschutz)
Lenker-Rechtsschutz (Straf-Rechtsschutz)
allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich (Konsument)
Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen, ausgenommen Versicherungsverträge mit der vorliegenden Versicherungsgesellschaft
Arbeitsgerichts-Rechtsschutz für den Berufsbereich und als Arbeitgeber von Hauspersonal
Versicherungsrechtsschutz für Disziplinarverfahren vor der Standesvertretung
Steuer-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich
Der steuerliche Vertreter wurde in der über Antrag der Partei durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung vom 1. August 2012 nochmals ersucht, eine Zuordnung unter Nennung des Anteils vorzunehmen und den Grund für eine steuerliche Absetzbarkeit selbst "aus der Polizze abzuleiten". Das Vorbringen des steuerlichen Vertreters, der berufliche Anteil einer Versicherung sei immer teurer als der private und der berufliche Anteil sei demnach mit 60% zu schätzen, wurde von der steuerlichen Vertreterin in Hinblick auf die Höhe der gegenständlichen Beträge außer Streit gestellt.
Betreffend Rechtsschutzversicherung waren die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 abzuändern.
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Werbungskosten
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2008
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2009
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Rechtsschutzversicherung
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€
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€
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laut Bw.
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193,35
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204,79
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60%
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116,01
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122,87
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2008
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2009
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€
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€
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Werbungskosten laut Bescheid
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4.098,67
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5.228,91
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Rechtsschutz
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116,01
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122,87
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Werbungskosten laut UFS
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4.214,68
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5.351,78
Betreffend Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Jahre 2008 und 2009 wird auf die weitere Tabelle am Ende der Entscheidungsgründe hingewiesen
4. Wohlfahrtsfonds Ärztekammer
Bis einschließlich 2006 ermittelte der Bw. die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mittels Einnahmen-Ausgabenrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988.
In den ebenfalls berufungsgegenständlichen Jahren 2007 bis 2009 ermittelte der Bw. die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mittels Betriebsausgabenpauschalierung gemäß
§ 17 EStG 1988 (siehe Beiblätter zu den Einkommensteuererklärungen "Aufteilung der Werbungskosten gem. Rz 1094 und 4116b EStRL").
Der Bw. bezog als Arzt gemäß
§ 22 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 zweiter Teilstrich EStG 1988 können bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 mit einem Durchschnittssatz von 12%, höchstens jedoch € 26.400,00, der Umsätze gemäß
§ 125 Abs. 1 BAO ermittelt werden.
Neben diesem Durchschnittssatz dürfen laut gesetzlicher Aufzählung des § 17 Abs. 1 EStG 1988 ua. Beiträge gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 1 abgesetzt werden.
Das FA versagte dem Bw. in den Jahren 2008 und 2009 die Absetzbarkeit der Ausgaben für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer mit der Begründung, dieser Aufwand sei mit der Betriebsausgabenpauschalierung abgegolten.
§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 bestimmt, dass Betriebsausgaben jedenfalls die Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen. Die genannten Leistungen sind gemäß den §§ 97 ff ÄrzteG aus den Mitteln des Wohlfahrtsfond zu gewähren. Beiträge an den Wohlfahrtsfonds sind somit gemäß
§ 17 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 neben der Pauschalierung im vollen Betrag abzugsfähig.
Der Berufung ist daher in diesem Punkt stattzugeben.
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2008
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2009
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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€
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€
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laut FA
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23.072,01
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17.501,57
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Wohlfahrtsfonds
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-164,88
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-127,35
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laut UFS
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22.907,13
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17.374,22
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2008
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2009
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€
|
€
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steuerpflichtig lt. Lohnzettel
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209.491,93
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238.788,08
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Werbungskosten lt. UFS
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-4.214,68
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-5.351,78
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt. UFS
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205.277,25
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233.436,30
Die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 werden gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt.
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2003
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2004
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2005
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2006
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€
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€
|
€
|
€
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Einkünfte sA
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13.995,68
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8.626,74
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16.170,37
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23.509,66
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3.866,24
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3.865,92
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3.866,24
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3.865,92
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laut UFS
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17.861,92
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12.492,66
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20.036,61
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27.375,58
Hinzuweisen ist darauf dass im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 vom 8. Februar 2008 die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fälschlich mit "€ 14.997,57" angegeben sind, diese jedoch laut Prüfbericht (Dauerbelege Seite 20) richtig € 16.170,37 ausmachten.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 6 Berechnungsblätter Einkommensteuer 2003 bis 2006 sowie 2008 und 2009
Wien, am 9. August 2012
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3788-W/09
- Stammnummer
- 60850
- Gültig
- 09.08.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF