Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0027-G/02
DB- und DZ Pflicht eines Gesellschafter Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0027-G/02vom 22.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Risiko einer Bezugskürzung bei einer Verlustsituation der GmbH stellt ebenso wenig ein unternehmerspezifisches Risiko der Geschäftsführerbezüge dar wie eine Kürzung der Geschäftsführergehälter bei einer negativen allgemeinen Wirtschaftsentwicklung (vgl. VwGH 10.2.1999, 97/15/0175; 24.9.2002, 2001/14/0106). Eine laufende Entlohnung eines Geschäftsführers liegt auch dann vor, wenn der Jahresbetrag in Vierteljahresteilbeträgen ausbezahlt wird (vgl. VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Florian Fuchs, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldbach betreffend
Haftungs- und Abgabenbescheid über die Nachforderung von Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1.1.1996 bis
31.12.1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1998
umfassenden Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer unter anderem fest,
dass für die Geschäftsführerbezüge des mit 100 % bzw. 76% an
der Berufungswerberin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend der ab 1994 geänderten
Gesetzeslage abgeführt wurde. Der Prüfer zog im strittigen Zeitraum
Geschäftsführerbezüge in Höhe von insgesamt
S 1,320.000.- als Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlage heran.
In der Berufung gegen den diesbezüglich vom Finanzamt
erlassenen Haftungs- und Abgabenbescheid brachte die Berufungswerberin Folgendes
vor:
Mit diesem Bescheid wurde dem Steuerpflichtigen eine
DB- und DZ-Nachforderung in Höhe von S 66.394,-- vorgeschrieben. Zu dieser
Nachforderung ist es auf Grund einer Lohnsteuerprüfung für den
Zeitraum 01.01.1996 bis 31.12.1998 gekommen. Bei dieser wurde festgestellt, dass
das Auftragsverhältnis zwischen dem im Prüfungszeitraum zu 100 bzw. zu
75% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer Herrn L. E. und der L.
GmbH. in der Zeit von 01.01.1996 bis 28.02.1997 derart gestaltet war, dass die
Geschäftsführer Honorare der DB- und DZ-Pflicht unterliegen. Mit
01.01.1997 und mit Wirkung ab dem 01.03.1997 bis laufend (Wirtschaftsjahr der
Firma L. GmbH. läuft von 01.03. bis 28.02.) wurde ein neuer Werkvertrag
zwischen Herrn L.E. und der L. GmbH. abgeschlossen, aus dem hervorgeht, dass
Herr L. ab 01.03.1997 als vollständig wirtschaftlich selbständiger
Geschäftsführer der GmbH. tätig ist.
In diesem Vertrag befinden sich keinerlei
Vereinbarungen, aus denen man ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis
ableiten bzw. konstruieren könnte; vor allem das Unternehmerwagnis wird zur
Gänze vom Geschäftsführer selbst getragen (vollständige
erfolgsabhängige Entlohnung bemessen am Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit der GmbH.; vierteljährliche Honorarzahlungen
an Geschäftsführer mit der Verpflichtung, bei Feststehen des
jährlichen EGT's etwa zuviel ausbezahlte Beträge an die GmbH.
rückzuerstatten bzw. mit künftigen Honoraransprüchen gegen zu
verrechnen, etc.). Eine Kopie des mit 01.03.1997 wirksamen
Auftragsverhältnisses wird dieser Berufung beigelegt.
Im vom Finanzamt
erlassenen Bescheid sind nun die GF-Honorare für den gesamten Zeitraum
01.01.1996 bis 31.12.1998, DB- und DZ- pflichtig behandelt worden
(Bemessungsgrundlagen
für 1996 S 420.000,--; für 1997 S 450.000,--; für 1998 S
450.000,--). Richtigerweise hätten aber nur die Zahlungen des Jahres 1996
(BMG S 420.000,--) und die Zahlungen für Jänner und Februar 1997
(jeweils S 30.000,--, gesamt also S 60.000,--) der DB- und DZ-Pflicht unterzogen
werden dürfen. Ab 01.03.1997 wurde der GF ja erfolgsabhängig
honoriert, sodass ihm laut EGT des Wirtschaftsjahres 1997/1998 ein
Gesamthonoraranspruch von S 450.000,-- + Umsatzsteuer zugestanden ist
(Berechnung: EGT vor GF-Honorar des Wirtschaftsjahres 1997/1998 laut Bilanz = S
2.830.600,22 x 16 % = S 452.896,--, abgerundet auf volle S 10.000,-- S
450.000,--.
Ich beantrage daher,
lediglich die GF-Honorare für den Zeitraum 01.01.1996 bis 28.02.1997 in
Höhe von S 420.000,-- für 1996 und S 60.000,-- für 1997 DB- und
DZ- pflichtig zu behandeln und die übrigen Honorare für den Zeitraum
01.03.1997 bis 31.12.1998 DB- und DZ- frei zu stellen und den bekämpften
Bescheid dementsprechend abzuändern.
Mit Berufungsvorentscheidung, zugestellt am 14.2.2000,
wurde die Berufung der Firma L. GmbH gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom
2.9.1999 mit folgender Begründung als unbegründet
abgewiesen:
Der Bezug eines geschäftsführenden
Gesellschafters einer GmbH unterliegt im Sinne des § 41 FLAG der DB-
Pflicht, wenn dieser in der Art eines Arbeitnehmers tätig wird. Dies trifft
aufgrund der Feststellungen des ho. LSt-Prüfers, festgehalten in einem
eigen hiefür angefertigten "Fragenkatalog", im
gegenständl. Falle für den gesamten Prüfungszeitraum zu. Eine
anderslautende Sachlage konnte im frist- u. formgerechten Berufungsbegehren vom
17.9.1999 nicht dargebracht werden. Die ho. Ansicht wird durch die
Ausführungen des Vertrages zwischen der Gesellschaft und des
Geschäftsführers noch weitgehendst untermauert. Gem. § 5
des ggst. Vertrages obliegt Herrn L. als Geschäftsführer die Leitung
und Überwachung des gesamten Unternehmens, sowie die Vertretung der
Gesellschaft nach Außen. Er hat insbesondere für die
wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft
Sorge zu tragen. Auch alle übrigen gesetzl. Aufgabenbereiche eines
Geschäftsführers sind vertraglich verpflichtend. Weiters wird unter
§ 9 festgehalten, dass Herr L. seine Tätigkeit nicht als
Gesellschafter, sondern als Geschäftsführer ausübt und in dieser
Tätigkeit unternehmerisch agiert; das heißt, mit der Sorgfalt eines
Unternehmers den Betrieb leitet. Er ersetzt somit durch sein Tätigwerden
als Geschäftsführer eine Arbeitskraft. Schuldet nämlich
ein Geschäftsführer seine Arbeitskraft und erfolgt die Tätigkeit
ohne Unternehmerrisiko, ist er (wenn auch aufgrund des
Beteiligungsausmaßes nicht weisungsgebunden) in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft eingegliedert, so sind die Gehälter und
sonstigen Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 unabhängig
vom Beteiligungsausmaß (somit auch bei 100 %iger Beteiligung) in die
Beitragsgrundlage gem. § 41 FLAG einzubeziehen. Das
"Unternehmerrisiko", welches ein Geschäftsführer aufgrund
seiner Beteiligung trägt, hängt nicht mit den Einkünften aus der
Geschäftsführung zusammen, sondern vielmehr mit seiner Beteiligung und
den daraus resultierenden Einkünften.
Dagegen wurde ein Vorlageantrag mit folgender
Begründung eingebracht:
Im Auftrag und im Namen
unseres Mandanten der Firma L. GmbH stellen wir nunmehr innerhalb offener Frist
den Antrag auf Entscheidung über diese Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz (Vorlageantrag).
In Ergänzung zu
diesem Vorlageantrag möchten wir noch folgende Feststellungen
treffen:
Im ersten Teil der
Begründung in dieser Berufungsvorentscheidung kommt die Abgabenbehörde
zur Ansicht, dass der geschäftsführende Gesellschafter Herr L. in der
Art eines Arbeitnehmers tätig wird und verweist in der Folge auf den durch
den Lohnsteuerprüfer angefertigten Fragenkatalog. Zu diesem Fragenkatalog
soll nun nochmals wie folgt Stellung genommen werden:
Zu Punkt 1) Dass die
Tätigkeit im Betrieb den Haupterwerbszweig bildet ist deshalb nicht
richtig, weil Herr L. neben dieser Tätigkeit noch ein Einzelunternehmen
führt, aus dem er einen jährlichen Gewinn von ca. S 2 Mio.
erwirtschaftet. Gleichzeitig hat er zusammen mit seiner Gattin noch 4 bis 5
Mietobjekte in Fehring, Ilz, Weiz und Graz zu verwalten, aus dem ihm nochmals im
Durchschnitt S 800.000,-- jährlich als Ertrag verbleiben. Nachdem die
Räumlichkeiten der Einzelunternehmung vom Betriebsstandort der Baustoff
GmbH getrennt sind, ist der Tätigkeitsort sehr häufig auch der
Betriebsstandort der Einzelunternehmung (Fehring, Bahnhofstraße) und nicht
ausschließlich nur der Betriebsstandort der Baustoff
GmbH.
Zu Punkt 2) Im Punkt 6
des Auftragsverhältnisses wird eindeutig festgehalten, dass sich Herr L. in
der Ausübung seiner Tätigkeit jederzeit durch eine dazu befähigte
Person vertreten lassen kann, sodass von einer persönlichen
Arbeitsverpflichtung nicht gesprochen werden kann.
In der Zusammenfassung
dieses Fragebogens werden die Auswertungen der Punkte 3 bis 6 als Indizien
für das Fehlen des Unternehmerrisikos gewertet. Dies ist aus folgenden
Gründen unrichtig:
Eine vollständige
vom EGT abhängige Honorargestaltung mit vierteljährlicher Akontierung
und jährlicher Abrechnung, verbunden sogar mit einer
Rückzahlungsverpflichtung zuviel akontierter Beträge, eine in Punkt 8
des Auftragsverhältnisses vereinbarte Verpflichtung zur Tragung von
Reisespesen, Fortbildungskosten etc. durch den Geschäftsführer selbst,
sowie das Fehlen eines Urlaubsanspruches und eines Entgeltzahlungsanspruches im
Krankheitsfalle sind ja nicht, wie im Fragebogen behauptet, Indizien für
ein fehlendes Unternehmerrisiko, sondern sprechen im Gegenteil für das
Tragen von unternehmerischem Risiko durch Herrn L.
So wird in ständiger
Rechtsprechung Unternehmerrisiko immer dann vorliegen, wenn für den
Geschäftsführer die Möglichkeit besteht, im Rahmen seiner
Tätigkeit (und nicht im Rahmen der Stellung als Gesellschafter) die
Einnahmen- und Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen. Im vorliegenden
Fall ist nach o.g. Definition das Unternehmerrisiko eindeutig dadurch gegeben,
dass einnahmenseitig eine vollständige Abhängigkeit vom EGT gegeben
ist und ausgabenseitig der Geschäftsführer Reisekosten,
Fortbildungskosten und vor allem aber auch die Sozialversicherungsbeiträge
bei der gewerblichen Wirtschaft selbst zu tragen hat.
Auch die im Fragebogen
angeführten Punkte 7 bis 10 sprechen im gegenständlichen Fall gegen
das Vorliegen eines dienstverhältnisähnlichen
Vertragsverhältnisses. Im vorliegenden Vertrag ist vereinbart, dass die
Auflösung des Auftragsverhältnisses von beiden Parteien ohne
Einhaltung irgendwelcher Fristen jederzeit möglich ist. Weiters ist der
Geschäftsführer in keinsterweise an die betrieblichen Arbeitszeiten
oder an den Arbeitsort gebunden gewesen, sodass diesbezüglich absolut keine
Ähnlichkeit zu einem echten Dienstverhältnis gegeben
ist.
Zum weiteren wird in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde argumentiert, dass der
Geschäftsführer zwar als Unternehmer den Betrieb leitet, dabei aber
durch sein Tätigwerden eine Arbeitskraft ersetzt. Dem muss entgegengehalten
werden, dass jeder Einzelunternehmer, der unternehmerisches Risiko trägt
und die Aufgaben der Betriebsführung innehat, eine Arbeitskraft
ersetzt.
Da im vorliegenden Fall
nach der Beurteilung des Gesamtbildes kein Dienstverhältnis nach
§ 47/2 EStG 1988 vorliegt, beantragen wir nochmals die Korrektur der
bekämpften Bescheide wie in der Berufung vom 17.9.1999 beschrieben und
ersuchen gleichzeitig um Aussetzung der zu hoch vorgeschriebenen DB- und
DZ-Nachzahlung in Höhe von S 42.250,-- bis zur Erledigung dieses
Vorlageantrages.
Mit Bericht vom 28. März 2000 legte das Finanzamt
Feldbach die Berufung der Finanzlandesdirektion Steiermark zur Entscheidung vor.
Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd
§ 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z. 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und
8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 22
Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG 1988, dass der Formulierung "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" in § 22 Z. 2 das Verständnis
beizulegen ist, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese
wegen der Beteiligung an der Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen
aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist die auf Grund des
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit
hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der
Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im Vordergrund
stehen. Dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in diesem
Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
27. Juli 1999, 99/14/0136). Es kommt nicht daher darauf an, dass der
gegenständlich zu 100 % bzw. 76% beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund seiner Beteiligung
weisungsungebunden ist (vgl. weiters VwGH vom 28.10.1997, 97/14/0132).
Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG
1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist. Dabei ist für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit maßgebend (vgl. zB die hg Erkenntnisse vom
25.10.1994, 90/14/0184, und vom 22.2.1996, 94/15/0123). Nach Lehre und
Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und
nichtselbstständiger Tätigkeit das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen
(vgl. VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
Lt. Erkenntnis des VwGH vom 8.6.1967, 431/66, liegt ein
Unternehmerwagnis unter anderem dann vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit und
daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der
persönlichen Geschicklichkeit, sowie von den Zufälligkeiten des
wirtschaftlichen Verkehrs abhängig sind. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom
21.12.1999, 99/14/0255, liegt ein Unternehmerwagnis vor, wenn der
Steuerpflichtige sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und damit den materiellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (vgl. VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Unstrittig sind im vorliegenden Fall die
Geschäftsführerhonorare für die Zeit von 1. Jänner 1996
bis 28. Februar 1997.
Streit besteht darüber, ob die von der Bw. im Zeitraum
vom 1. März 1997 bis 31. Dezember 1998 auf Grund eines neu
abgeschlossenen Werkvertrages zwischen der Bw. und E.L. für die
Geschäftsführertätigkeiten an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Honorare als
Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu
qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in
die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag mit einzubeziehen
sind oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen G
109/00 und G 110/00 jeweils vom 1.3.2001, mit dem die Anfechtungsanträge
des Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise) verfassungswidrige Aufhebung
einiger Gesetzesbestimmungen des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im
Zusammenhang mit der Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichten Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, in
ständiger Rechtsprechung mit ausführlicher Begründung erkannt
hat, stellt das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende Kriterien ab:
• die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und
• das Fehlen des Unternehmerwagnisses.
Von Bedeutung ist auch noch das Merkmal der laufenden (wenn
auch nicht notwendigen monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von den genannten
Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl. VwGH 30. 11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH
24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften,
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339). Die
diesbezüglichen Ausführungen der Bw. sind im gegebenen Zusammenhang
daher nicht von entscheidender Bedeutung.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer21, § 19 Anm. 72f.). Die
Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Zu der im Vorlageantrag angeführten Argumentation,
dass die Auszahlung der Geschäftsführervergütung in
Abhängigkeit von der Ertragslage, (sogar verbunden mit einer
Rückzahlungsverpflichtung) und somit vom wirtschaftlichen Erfolg
abhänge, ist festzustellen,
dass die Entlohnung entsprechend der Ertragslage nach der
Verkehrsauffassung auch bei Dienstverhältnissen, vor allem bei
Arbeitnehmern in leitender Position, wie auch die Delegierung von Arbeit und die
Heranziehung von Hilfskräften beim leitenden Führungspersonal eine
nicht unübliche Vorgangsweise ist und kein spezifisches Merkmal einer
selbstständigen Tätigkeit darstellt (VwGH vom 27.7.1999, 99/14/0136
und vom 26.4.2000, 99/14/0339), wobei sich die Möglichkeit der Heranziehung
von Hilfskräften gegenständlich auf die Weisungsfreiheit gründet
(vgl. VwGH vom 20.11.1996, 96/15/0094).
Eine laufende Entlohnung liegt aber auch dann vor, wenn der
Jahresbezug nicht in monatlich gleichbleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt
wird (vgl. VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054).
Im Übrigen bildet das Risiko einer Bezugskürzung
bei einer Verlustsituation der GmbH ebenso wenig ein unternehmerspezifisches
Risiko der Geschäftsführerbezüge wie eine Kürzung der
Geschäftsführergehälter bei einer negativen allgemeinen
Wirtschaftsentwicklung (vgl. VwGH 10.2.1999, 97/15/0175, 24.9.2002,
2001/14/0106).
Was die Ausgabenseite anlangt, wird in der Berufung darauf
verwiesen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die
Sozialversicherungsbeiträge der gewerblichen Wirtschaft, Reisespesen und
Fortbildungskosten selbst zu tragen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im
hg Erkenntnis vom 30. November 1999, 99/14/0270, ausgesprochen hat, spricht
dieser Umstand nicht für ein Unternehmerwagnis, weil
Sozialversicherungsbeiträge in einer von vornherein absehbaren Relation zu
den Geschäftsführerbezügen stehen und weil der Arbeitnehmeranteil
der Sozialversicherungsbeiträge auch von "klassischen" Dienstnehmern
getragen wird.
Dass der Geschäftsführer Reisekosten selbst
tragen muss, vermag für den Standpunkt der Bw. nichts beizutragen, zumal
derartige Aufwendungen kein relevantes unternehmerspezifisches Wagnis darstellen
und ihm auch für betriebliche Fahrten ein Kraftfahrzeug von der L. GmbH zur
Verfügung gestellt wird.
Auf Grund der bestehenden Sach- und Aktenlage ist daher
auch kein ins Gewicht fallendes ausgabenseitiges Unternehmerwagnis beim
Geschäftsführer zu erkennen.
Zur Frage der Vertretungsbefugnis ist fest zu halten, dass
es nicht unüblich ist und einem Dienstverhältnis nicht entgegen steht,
wenn sich leitende Angestellte, insbesondere Geschäftsführer, bei
bestimmten Verrichtungen vertreten lassen können (vgl. VwGH vom 22.9.2000,
2000/15/0089). Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers erforderlich war.
Es ist daher nach der Aktenlage eine faktische Eingliederung des
Geschäftsführers bei Erfüllung des von ihm persönlich
übernommenen Tätigkeitsbereiches in den betrieblichen Ablauf der Bw.
gegeben und zwar sowohl in zeitlicher, örtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht.
Ihrem Einwand bzw. aus dem Werkvertrag ist zu entnehmen,
dass der Geschäftsführer weder an eine Arbeitszeit oder an einen
Arbeitsort gebunden ist; es wird darauf verwiesen, dass eine freie
Zeitdisposition, das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der
Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit
und arbeitsbezogenes Verhalten, Kontrolle und disziplinäre
Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit stehen und
daher im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl.
VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0264, 25.11.1999, 99/15/0188 sowie 25.11.2002,
2002/14/0080 und die darin zitierte Vorjudikatur). Die Einordnung in das
Angestelltengesetz, Anspruch auf Abfertigung, weiters die Geltung des ArbVG und
Steuervergünstigung bei Überstunden, sowie Anspruch auf Urlaub und
Weiterzahlung des Entgelts bei Krankheit, sind Rechtsfolgen eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, welches jedoch bei unter
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen häufig nicht
vorliegt.
Das Anstellungsverhältnis eines
Geschäftsführers kann ein Dienstvertrag im Sinne der
§§ 1151 ff ABGB, ein so genannter freier Dienstvertrag, ein
Werkvertrag oder ein Auftrag sein (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.7.1998,
97/13/0169). Der Fall eines Werkvertrages wird dann angenommen werden
können, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten
Erfolges, etwa in Form eines durch die Geschäftsführung abzuwickelnden
konkreten Projektes, vereinbart ist, nicht aber, wenn Gegenstand des Vertrages
die auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist
(vgl. Reich/Rohrwig, GmbH-Recht
I2, Rz 2/83).
Während beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist beim
Dienstvertrag und beim freien Dienstvertrag die Arbeit selbst Leistungsinhalt
(vgl. Krejci in
Rummel2, Rz 117 zu
§§ 1165, 1166 ABGB). Laut Firmenbuch vertritt der
Geschäftsführer die Bw. bereits seit 25. April 1988. Evident ist
auch, dass die Tätigkeitsverpflichtung des Geschäftsführers nicht
auf die Abwicklung eines konkreten (überschaubaren) Projektes abstellt. Wie
die Bw. in der Tätigkeitsbeschreibung (Werkvertrag v. 1. Jänner
1997) des Geschäftsführers selbst darlegt, muss dieser in vielseitiger
Art und Weise für die Gesellschaft tätig werden. Aus dem umfangreichen
Aufgabenbereich des Geschäftsführers und der Tatsache, dass er
durchgehend als Geschäftsführer der Bw. tätig war, ist auf dessen
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der GmbH zu schließen.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich an der durchgeführten bzw.
durchzuführenden Tätigkeit des Geschäftsführers vor und nach
Abschluss des Werkvertrages (mit Wirkung ab 1. März 1997) so gut
wie nichts geändert hat.
Der Umstand, dass der Geschäftsführer seine
Tätigkeiten nicht ausschließlich in den Räumlichkeiten der GmbH
ausübt, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die von einem
funktionalen Verständnis des Begriffes der "Eingliederung in den
betrieblichen Organismus" geprägt ist (vgl. VwGH 29.1.2002,
2001/14/0076), irrelevant. Entscheidend ist vielmehr der umfangreiche,
unstrittige Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers, der es
bewirkt, dass der Geschäftsführer jedenfalls auch strukturell in den
Organismus der Bw. eingegliedert ist.
Damit ist klargestellt, dass der Geschäftsführer
leitend tätig ist und in den geschäftlichen Organismus der GmbH
eingegliedert sein muss. Aus dem Berufungsvorbringen ist nicht ersichtlich,
worin im konkreten Fall das einzelne Werk (im Sinne des geschuldeten Erfolges)
bestehen sollte, welches eine kontinuierliche Entlohnung des
Geschäftsführers rechtfertigen würde. Vielmehr kann aus der
kontinuierlichen Geschäftsführertätigkeit das Schulden der
persönlichen Arbeitskraft des Gesellschafter-Geschäftsführers
abgeleitet werden. Insbesondere zeugt die Art der Tätigkeit von einem
Dauerschuldverhältnis, das wiederum ein typisches Merkmal einer nicht
selbstständigen Tätigkeit, ebenso wie die gegenständlich
vorliegende persönliche Abhängigkeit darstellt.
Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis des
Geschäftsführers überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht
die Merkmale von nicht selbstständig Tätigen im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
22. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0027-G/02
- Stammnummer
- 6029
- Gültig
- 22.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF