Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2050-W/06
Leistungen an eine Beteiligungsholding mit der Weisung, diese für Zwecke einer bestimmten Untergesellschaft zu verwenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2050-W/06vom 26.09.2011Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
des Budgetpostens" und "
ermächtigt
" die MA51 als auszahlende Stelle, der Tochtergesellschaft einen Zuschuss "für die Entwicklung in W insbesondere betreffend R-Platz unter Zuhilfenahme einer zu gründenden Tochtergesellschaft einzubringen".
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Gemeinderat erteilt dem Magistrat die Ermächtigung, Zuschüsse für Zwecke der X* zur Verfügung zu stellen und
weist die HOLDING an
,
die Mittel ausschließlich für die Erfordernisse der X* zu verwenden.
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Vorliegen einer Weisung
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Es liegt
keine Weisung
oder Anweisung des Gemeinderats an die Tochtergesellschaft, wie mit den Zuschüssen zu verfahren ist, vor.
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Der Gemeinderatsbeschluss umfasst eine
explizite und klare Anweisung
betreffend der gebotenen Verwendung der Mittel durch die HOLDING. Neben der zwingenden Vorgabe, wofür die Mittel zu verwenden sind, ist auch geregelt, wie sie in den Jahresabschlüssen auszuweisen sind.
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Wirtschaftlicher Empfänger, Zweck der Zuwendungen
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Widmung der Mittel für einen der Tochtergesellschaft zuzuordnenden Zweck, den diese unter Zuhilfenahme einer zu gründenden Enkelgesellschaft erfüllen kann.
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Zweck der Zuwendung ist alleine
die Finanzierung der Abgänge und Investitionen der Enkelgesellschaft
. Zwingende Anweisung an Tochtergesellschaft, die Mittel ausschließlich für Zwecke der Enkelgesellschaft zu verwenden. Keine Überschneidung der Unternehmensgegenstände von Tochter und Enkelgesellschaft.
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Struktur zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung
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Enkelgesellschaft existiert noch nicht
, sondern ist erst zu gründen
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Gesellschaftsstruktur
besteht
unverändert
sowohl im Zeitpunkt der Erteilung der Weisung als auch im Zeitpunkt der Zuwendungen.
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Fazit
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Die Enkelgesellschaft kommt gar nicht als "wahrer wirtschaftlicher Empfänger" der Zuwendung in Frage. Vielmehr kann die Zuwendung nur für die (zum betreffenden Zeitpunkt alleine existente) Tochtergesellschaft bestimmt sein, welche sie für den vorgegebenen Zweck - unter Zuhilfenahme einer von ihr zu gründenden Enkelgesellschaft - verwendet.
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Die Mittel der STADT sind wirtschaftlich unzweifelhaft für die Enkelgesellschaft (X*) bestimmt. Lediglich die Auszahlung erfolgt über die Tochtergesellschaft, welche zur Verwendung der Mittel für die Enkelgesellschaft per Anweisung des Gesellschafters verpflichtet ist.
Während die STADT im Falle des aktuellen VwGH-Judikats ihrer Tochtergesellschaft Mittel zur Verfolgung eines in deren Bereich liegenden Zwecks zugewendet hat und diese den Zuschuss erst in Folge zur Gründung einer Enkelgesellschaft, auf welche eine Tätigkeit ausgelagert wurde, verwendet hat, waren die Zuschüsse zur X***-Finanzierung von Haus aus klar für die X* bestimmt.
Die unmittelbare Empfängerin HOLDING war und ist durch den Gemeinderatsbeschluss der STADT angewiesen, die Mittel ausschließlich für die Erfordernisse der X* zu verwenden.
IV. Zu der im Erkenntnis des VwGH thematisierten Frage der Freiwilligkeit ist daher anzumerken, dass die Schlussfolgerung, mangels Vorliegens einer gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung liege ein auf beiden Ebenen freiwilliger Zuschuss vor, ausschließlich auf den entschiedenen Sachverhalt angewendet werden könne.
Ein Analogieschluss auf den vom UFS zu entscheidenden Sachverhalt kann sich nicht alleine auf die Schlussfolgerung beschränken, sondern hat vielmehr in Anwendung der rechtlichen Ausführungen des Höchstgerichts die Spezifika des betreffenden Falles zu berücksichtigen.
V. Der VwGH führt aus, dass Freiwilligkeit in Bezug auf einen Gesellschafterzuschuss vorliege, wenn die Zuwendung auf einem anderen Grund als einem gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Zwang beruhe. Das Höchstgericht verweist im betreffenden Zusammenhang in Bezug auf die Bedeutung eines Gemeinderatsbeschlusses u.a. auf das Erkenntnis vom 28.6.2007, 2006/16/0027.
Wir erlauben uns daher auf dieses Erkenntnis, das in einem Parallelverfahren betreffend X*nfinanzierung ergangen ist, sowie die daraus abzuleitende Rechtsbeurteilung nochmals im Detail einzugehen.
VI. Dem Erkenntnis vom 28.6.2007, 2006/16/0027 ist klar zu entnehmen, dass eine Anweisung des Gesellschafters betreffend die Verwendung der Mittel für die Enkelgesellschaft - vorausgesetzt sie wird in einer Generalversammlung bzw. durch einen Alleingesellschafter erteilt - eine Weiterleitungsverpflichtung auslöst.
Ebendiese Weiterleitungsverpflichtung sieht der VwGH als Voraussetzung für die Zurechnung der Zahlung gemäß EuGH an die tatsächliche Empfängerin.
"Wie der EuGH in seinen Urteilen vom 17. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-339/99 - ESTAG und C-71/00 - Develop - unter Hinweis auf sein Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91 - Weber - ausführte, sei für die Feststellung, ob Einlagen in den Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 lit. c oder lit. d der Richtlinie 69/335/EWG fielen, zu untersuchen,
wem ihre Zahlung "zuzurechnen" sei
und es genüge nicht, ihre formale Herkunft festzustellen. Ob ein Vorgang in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie falle, hänge nämlich nicht nur davon ab, ob er zu den in Art. 4 dieser Richtlinie aufgezählten Vorgängen gehöre, sondern, auch davon, "in welchem Zusammenhang" er vorgenommen werde.
In seinem Urteil vom 12. Jänner 2006 in der Rechtssache C- 494/03 - Senior Engineering Investments BV führte der EuGH u. a. (Rz. 39) unter Hinweis auf seine Urteile in den Rechtssachen Weber, ESTAG und Develop aus, er folge hinsichtlich der Herkunft einer Kapitalzuführung nicht einem förmlichen Ansatz, sondern frage nach der
"tatsächlichen Zurechnung".
Im vorliegenden Fall ist die
Frage
zu beantworten,
ob der
beschwerdegegenständliche
Zuschuss
der STADT in der Höhe von EUR 2.378.365,22
der X* als Empfängerin zuzurechnen war
.
Eine solche
Zurechnung
der Zuweisung von der STADT als Leistende an die X* als Leistungsempfängerin
wäre
im Rahmen des dreipersonalen Verhältnisses von STADT, Mitbeteiligter und X*
durch ein Anweisungsverhältnis begründet
, wie es offensichtlich die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Mitbeteiligten vor Augen hatte (zur Anweisung - Assignation vgl. etwa Welser in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12, 148 ff, mwN).
Wesentliche
Voraussetzung
für die Annahme eines Anweisungsverhältnisses
wäre
wiederum
eine Anweisung
im Deckungsverhältnisse zwischen der STADT und der Mitbeteiligten
über die Verwendung der zugewiesenen Mittel
. Die belangte Behörde sah eine solche Anweisung im eingangs wiedergegebenen Gemeinderatsbeschluss vom 17. März 1978.
Nun trifft es zu, dass der Geschäftsführung einer GmbH Weisungen erteilt werden können.
Weisungen können nach dem Gesetz aber nur durch Gesellschafterbeschluss erteilt werden
(§ 20 Abs. 1 GmbHG); einzelnen Gesellschaftern kommt nach dem GmbHG ein Weisungsrecht nicht zu (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, Rz. 2/256, mwN).
Es mag auch zutreffen, dass die Gesellschafter einer GmbH außerhalb einer Generalversammlung und ohne schriftliche Abstimmung Gesellschafterbeschlüsse formlos fassen können,
wenn sämtliche Gesellschafter in ihrem Willen übereinstimmen
(vgl. Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz6, Rz. 6 zu § 34 GmbHG). Ein nur von einzelnen Gesellschaftern ohne Einberufung und Abhaltung einer Generalversammlung oder im Umlauf gefasster Beschluss erzeugt keine Rechtswirkungen (Gellis, aaO)."
Dem h.g. Erkenntnis ist klar und unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Anweisung eines Alleingesellschafters eine Verpflichtung der Geschäftsführung zu bewirken vermag.
Die für einen formlosen Beschluss genannte Voraussetzung in Form der Willensübereinstimmung aller Gesellschafter ist im Falle einer Alleingesellschafterstellung des Anweisenden erfüllt.
Dass der VwGH im betreffenden Erkenntnis auf Basis einer aktenkundig falschen Sachverhaltsannahme - der vermeintlichen Mitbeteiligung der TREUHÄNDERIN zum Zeitpunkt der Fassung des Gesellschafterbeschlusses - vermeint, es liege keine Willensübereinstimmung aller Gesellschafter vor, vermag nichts an der Richtigkeit der grundsätzlichen rechtlichen Ausführungen zu ändern.
Die rechtlichen Aussagen des VwGH sind daher auf den gegenständlichen "richtigen" Sachverhalt - vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses im Jahr 1978 nachweislich doch Alleingesellschafterstellung der STADT bestand - anzuwenden.
"Wendet man das eben Ausgeführte über die notwendigen Voraussetzungen einer auf einem Gesellschafterbeschluss beruhenden Weisung auf den vorliegenden Beschwerdefall an, vermögen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht die Annahme zu tragen, dass der (Geschäftsführung der) Mitbeteiligen eine verbindliche Weisung im gesellschaftsrechtlichen Sinn erteilt worden wäre.
Zwar beschloss der Gemeinderat der STADT eine (An-)Weisung an die Mitbeteiligte über die Mittelverwendung, allerdings ist die STADT nicht "Alleingesellschafterin"
der Mitbeteiligten, sondern - wie auch die belangte Behörde feststellte - neben der TREUHÄNDERIN Mitgesellschafterin.
[...]
Da
ausgehend von den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen
die "Anweisung" über die Mittelverwendung nur von einem Gesellschafter
und offenbar außerhalb einer Generalversammlung
beschlossen wurde, vermochte dies keine gesellschaftsrechtlich bindenden Wirkungen gegenüber der Mitbeteiligten zu entfalten
.
[...]Wenn die Mitbeteiligte in ihrer Gegenschrift vorbringt, eine "Dispositionsfreiheit" (über die zugewiesenen Geldmittel) liege auf Grund der klaren Weisung der STADT, welcher Nutzung die Mittel zuzuführen seien, nicht vor, vielmehr hätte die Mitbeteiligte bei Nichtbeachtung der Weisung ihres Gesellschafters STADT "mit der Erlassung gesellschaftsrechtlicher und disziplinärer Konsequenzen zu rechnen", erweist sich dies vor dem Hintergrund der dargelegten gesellschaftsrechtlichen Rechtslage als nicht nachvollziehbar. Schließlich spricht die Mitbeteiligte auch im Übrigen in ihrer Gegenschrift wiederholt nur von der "Gesellschafterweisung der STADT", ohne einen Gesellschafterbeschluss unter Mitwirkung der weiteren Gesellschafterin zu behaupten.
Liegt
nach dem Gesagten keine auf einem Gesellschafterbeschluss beruhende und damit wirksame Weisung an die Geschäftsführung der Mitbeteiligten vor, entbehren die weitergehenden, auf der Annahme einer wirksamen Weisung aufbauenden Überlegungen der belangten Behörde, die der Mitbeteiligten zugeführten Geldmittel seien dieser nicht zur freien Verfügung gestanden
und seien deshalb nicht geeignet gewesen, den Wert der Gesellschaftsrechte (an der Mitbeteiligten) zu erhöhen,
einer Grundlage
."
Aus dem vom VwGH zur Darlegung der Bedeutung eines Beschlusses des Gemeinderats herangezogenen Erkenntnisses ist folglich klar abzuleiten, dass ein Gemeinderatsbeschluss - vorausgesetzt die Stadt ist Alleingesellschafter - eine bindende Gesellschafter(an)weisung darstellt.
Dass eine Gesellschafter(an)weisung einem gesellschaftsvertraglichen Zwang gleichzusetzen ist, hat der VwGH unzweifelhaft klargestellt.
Folglich liegt im Fall der X***-Finanzierung - anders als in dem mit Erkenntnis vom 16.12.2010 entschiedenen Sachverhalt - ein aufgrund gesellschaftsvertraglichen Zwangs nicht freiwilliger Zuschuss vor.
Eine unmittelbare Anwendung der Ausführungen des VwGH zum Nichtvorliegen eines gesellschaftlichen Zwangs im betreffenden Fall (VwGH 16.12.2010) auf die Zuschüsse zur X***-Finanzierung ist daher angesichts der gegensätzlichen Sachverhalte nicht angebracht; daran vermögen auch die im Erkenntnis angebrachten Verweise auf die Erkenntnisse vom 18.9. und 28.6.2007 nichts zu ändern.
Ergänzend erlauben wir uns weiters auf die Ausführungen von o.Univ.-Prof. DrNN im dem dortigen Finanzsenat vorgelegten Rechtsgutachten zur Frage des Vorliegens einer Weiterleitungsverpflichtung zu verweisen.
VII. Im Zusammenhang mit der in der letzten Besprechung angedeuteten Sichtweise des UFS, wonach zumindest auf einer Ebene - jener der letztendlichen Empfängerin X* - eine gesellschaftsteuerliche Würdigung der (Großmutter-) Zuschüsse erfolgen solle, erlauben wir uns auf einen entscheidungsrelevanten Widerspruch hinzuweisen.
Der im Zusammenhang mit Großmutterzuschüssen ergangenen EuGH-Judikatur zufolge ist nach Maßgabe einer wirtschaftlichen Betrachtung zu bestimmen, wem ein Gesellschafter- bzw Großmutterzuschuss tatsächlich zuzurechnen ist.
Ist ein Zuschuss in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - infolge eines gesellschaftsvertraglichen Zwangs zur Weiterleitung - nicht der Tochter-, sondern der Enkelgesellschaft als tatsächlicher Empfängerin zuzurechnen, so ist die Tochtergesellschaft in den Sachverhalt der Zuschussgewährung nicht mehr einbezogen.
Folglich kann der Tatbestand der Bestimmung des § 2 Z 4 KVG nicht mehr erfüllt sein, da die HOLDING weder tatsächlicher wirtschaftlicher Empfänger der Zuwendung der STADT noch wirtschaftlicher Zuwendender der Zahlung an die X* ist; eine Gesellschaftsteuerbelastung kommt daher auf beiden Ebenen nicht in Frage.
VIII. Sollte der dortige unabhängige Finanzsenat vermeinen, sich unserer Rechtsauffassung, basierend auf der vom EuGH judizierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise sowie den klaren Ausführungen des VwGH nicht anschließen zu können, regen wir an, die gegenständliche Zweifelfrage dem Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Klärung vorzulegen.
Zu klären wäre insbesondere, wer im Falle einer durch Gesellschafterbeschluss auferlegten zwingenden Anweisung, die Mittel für die Zwecke eines Dritten zu verwenden, als wirtschaftlicher Empfänger des Gesellschafterzuschusses einzustufen ist.
IX. Abschließend bleibt anzumerken, dass die Sonderrücklage, in welcher die HOLDING in ihren Jahresabschlüssen noch nicht dem widmungsgemäßen Zweck zugeführte Mittel weisungsgemäß ausgewiesen hat, infolge des gestiegenen Mittelbedarfs der X* sowie der Sistierung der Valorisierungsregelung hinsichtlich der von der STADT für die X***-Finanzierung zur Verfügung gestellten Mittel, zwischenzeitlich auf null gesunken ist.
Damit ist klar dokumentiert, dass die im seinerzeitigen Gemeinderatsbeschluss an die HOLDING erteilte Weisung, die Mittel ausschließlich für Zwecke der X* zu verwenden, nachweislich vollständig erfüllt ist. Eine von der Weisung abweichende Verwendung der von der STADT zugeführten zweckgebundenen Mittel hat folglich nicht stattgefunden.
Die der HOLDING nach Aufbrauchen der Sonderrücklage zufließenden Zuschüsse auf Basis des Gemeinderatsbeschlusses werden ohne wesentliche Verzögerungen an die X* weitergeleitet."
4. 2. Ausführungen des Finanzamtes
4.2.1. Bescheidbegründungen - Festsetzung von Gesellschaftsteuer
Die Bescheide, mit denen das Finanzamt gegenüber der HOLDING bzw. der X* Gesellschaftsteuer festsetzte, enthalten jeweils folgende Begründung:
"Ein Zuschuss mit zwingender Weiterleitungsverpflichtung, wo die Zwischengesellschaft nur mehr eine Weiterleitungsfunktion hat, liegt nicht vor"
4.2.2 Begründung der abweisenden Berufungsvorentscheidungen bzw. der Vorlageberichte
In den abweisenden Berufungsvorentscheidungen bzw. in den Vorlageberichten hielt das Finanzamt den Ausführungen der HOLDING bzw. der X* Folgendes entgegen:
"Nach Ansicht der Berufungswerberin (Bw.) wäre der Zuschuss nicht gesellschaftsteuerpflichtig und verweist dazu auf Punkt 5.1 der Richtlinie zur Durchführung des Kapitalverkehrsteuergesetzes v. 14.3.2003 (BMF-Erlass). Der Gemeinderatsbeschluss vom 17. März 1978 ist eine grundsätzliche Finanzierungsgrundlage und regelt die Zurverfügungstellung der erforderlichen Geldmittel, sowie deren Verwendung. Die HOLDING entscheidet im vorgegebenen Rahmen über die Verwendung.
Das ergibt sich aus dem eigenständigen Aufgabenbereich der HOLDING, aus den Ausführungen des Wirtschaftsprüfers in den Jahresabschlüssen, in denen von zur Verfügung gestellten Beträgen gesprochen wird (das bedeutet Dispositionsmöglichkeit) und in der gesamten bilanziellen Erfassung. Die Rücklagen sind als Eigenmittel ausgewiesen. Die Zuschussgewährung führt zu einer Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte. Eine Verpflichtung zur Weiterleitung mit der Folge, dass es zu einer bloßen Durchleitung der Mittel kommt, liegt nach dem Gesamtbild des Ablaufes nicht vor. Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ist nicht gegeben."
4.2.3 Begründung der Bescheide, mit denen die Anträge der HOLDING bzw. der X* gemäß
§ 299 BAO abgewiesen wurden
Die Bescheide, mit denen die Anträge der HOLDING gemäß
§ 299 BAO abgewiesen wurden, wurden vom Finanzamt wie Folgt begründet:
"Gem. § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Aufhebungen sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§97) des Bescheides zulässig (§ 302 Abs. 1 BAO), bei Widerspruch mit Gemeinschaftsrecht der EU bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (§ 302 Abs. 2 lit. c BAO).
Die Antragstellerin behauptet einen Widerspruch mit Gemeinschaftsrecht der EU und verweist auf den BMF-Erlass, Richtlinie zur Durchführung des KVG.
Eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit liegt nicht vor, weil es sich nicht um einen Zuschuss mit zwingender Weiterleitungsverpflichtung, durch die die Zwischengesellschaft nur mehr eine Weiterleistungsfunktion ausübt, handelt. Diese zivilrechtliche Gestaltung ist daher einer Veränderung im Wege der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich."
4.2.4. Vorlageberichte Verfahren gemäß
§ 299 BAO HOLDING und X* :
In den Vorlageberichten der Verfahren betreffend Anträge gemäß
§ 299 BAO führte das Finanzamt jeweils noch Folgendes aus:
"Ein konkretes Vorbringen, gegen welche gemeinschaftsrechtliche Bestimmung ein Widerspruch vorliegen würde, fehlt. In der Berufung gegen den Abweisungsbescheid wird bloß auf VwGH-Erkenntnisse verwiesen und neuerlich der zitierte BMF-Erlass genannt.
Dem in der Berufung zitierten VwGH-Erkenntnis v. 28.6.2007, 2007/16/0027, lag ein Sachverhalt zugrunde, so wie er im dortigen Berufungsverfahren dargelegt und in der Gegenschrift bestätigt wurde (VwGH 30.1.2008, 2007/16/0178). Desweiteren hat der VwGH in dem in der Berufung zitierten Erk. vom 18.9.2007, 2006/16/0154, die gesellschaftsrechtliche Weiterleitungsverpflichtung schon deshalb verneint, weil der überwiesene und der weitergeleitete Betrag nicht ident waren und der Zuschuss von der HOLDING bestimmt wurde. Die HOLDING hat eine Verfügungsmacht über die von der STADT erhaltenen Geldmittel (UFS 11.8.2006, RV/1927-W/03).
Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin (Bw.) erweist sich der angefochtene Bescheid im HInblick auf die ergangenen Erkenntnisse des VwGH und die Berufungsentscheidungen des UFS als korrekt begründet. Einen konkreten Widerspruch zu Gemeinschaftsrecht vermag die Bw. nicht aufzuzeigen. Ein solcher liegt auch gar nicht vor. Es geht rein um innerstaatliches Recht. Eine die Gesellschaftsteuer ausschließende Verpflichtung zur Weiterleitung liegt nicht vor. Das in der Berufung genannte Rechtsgutachten von o. Univ.-Prof. DrNN führt zu keinem anderen Ergebnis. Gesellschaftsteuerpflichtig sind auch solche Gesellschafterleistungen, die zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes verwendet werden (VwGH 28.9.1998, 95/16/0302)."
5. Verfahren vor dem UFS
5.1. Ermittlungen des UFS vor der mündlichen Berufungsverhandlung
Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt vorgelegten Kapitalverkehrsteuerakte der HOLDING zu Ia*** Band I und Band II, der X* zu Ib**** Band III bis Band V, in die Bemessungsakte des Finanzamtes betreffend die gegenständlichen Zuschüsse, in die Akten des UFS zu RV/1927-W/03; RV/2002-W/06 und RV/2129-W/07; ins Firmenbuch zu FN***** und FN****** sowie in die auf Grund des Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates vom 21. Dezember 2010 von der HOLDING am 28. Februar 2011 vorgelegten Unterlagen.
5.2. Mündliche Berufungsverhandlung vom 27. Juni 2011
In den am 27. Juni 2011 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Parteienvertreter (kurz PV) einleitend, dass keine Einwände gegen eine gemeinsame Durchführung der mündlichen Verhandlungen in den Berufungssachen RV/2050-W/06 ua. (betreffend die HOLDING) und RV/1890- W/06 ua. (betreffend die X*) bestehen (dies auch im Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht) und dass er damit einverstanden ist, dass über die Verhandlungen eine gemeinsame Niederschrift aufgenommen wird.
Zum Vortrag des bisherigen Verfahrensablaufes und des Sachverhaltes durch die Referentin wie in der der Niederschrift angeschlossenen Beilage dargestellt (die allen Anwesenden zu Beginn des Referats ausgehändigt wurde) merkte der PV eine Korrektur an: Datum der Meldung ans FA vom 14. Jänner 2009, könne nur eine Erfassungsnummer aus 2009 haben: 11.
Zu Seite 25 des ausgeteilten Sachverhaltes teilte der PV mit, dass seit 2008 die weitergeleiteten Beträge deckungsgleich seien, da die Sonderrücklage aufgelöst worden sei.
Über Frage der Referentin, ob im Finanzamt noch Fälle mit den Bw. offen seien, erklärte die Amtspartei, dass ihr das derzeit nicht bekannt sei.
Zu der unter Bezugnahme auf Seite 25 des ausgeteilten Sachverhaltes gestellte Nachfrage eines Beisitzers, ob in den Jahren 2000 bis 2007 6,8 Mio Euro mehr von der HOLDING an die X* ausgezahlt worden sei, als sie von der STADT erhalten habe, erläuterte der PV, dass bis 1999 die Zuführungen der STADT an die Sonderrücklage höher gewesen seien als die weitergeleiteten Mittel (ca. 12 Mio. Euro). Seit damals sei die Sonderrücklage sukzessive abgebaut worden.
Zur weiteren Frage eines Beisitzers, ob dieser Überschuss der Zuwendungen aus dieser Sonderrücklage an die X* oder allgemein entstanden sei, erklärte der PV, dass es keine Zuschüsse gegeben habe, die originär aus den Mitteln der Holding an die X* geleistet wurden.
Anschließend übergab der PV dem Senat und der Amtspartei Kopien mit den Daten "Entwicklung der Sonderrücklage". Die Kopien wurden zu den Akten genommen.
Zum Vorhalt der Referentin, dass 2006 die Zuschüsse der Holding an die X* deutlich mehr, ca. 2 Mio. Euro, gewesen sei, als sich aus der Sonderrücklage ergebe - die Zahlen auf Seite 25 des ausgeteilten Sachverhaltes seien aus dem Ordner, den die Bw. überreicht haben, übernommen worden - und ob es sein könne, dass noch Zuschüsse vorhanden sind, deshalb die Frage, ob im Finanzamt noch Fälle offen seien, betonte der PV abermals:
"Alles, was von der STADT gekommen ist, wurde weitergeleitetet."
Zum Hinweis eines Beisitzers, dass es bis 2007 nur eine Nettoweiterleitung von 6,8 Mio. gegenüber einer Rücklage von 12 Mio. gebe, erklärte der PV, dass es nur sein könne, dass eine Investitionszuschussleistung fehlt, weil keine anderweitige Mittelverwendung vorgenommen wurde. Zum einen seien es die Zuschüsse der STADT, die in die Sonderrücklage gelangen, dazu komme noch die Verzinsung. Dann seien die Mittel unterjährig weitergeleitet worden. Die X* könne immer erst zu Beginn des Folgejahres ihren Verlust bekannt geben.
Zum Vorhalt der Referentin, dass die Sonderrücklage am 31.12.2005 aus ca. 74.000 Euro bestanden habe, der Zuschuss 2006 von der Holding an die X* aber fast 14 Mio. betragen habe und es sein könne, dass Zuschüsse noch aus anderen Mitteln erfolgten, erklärte der PV:
"Wir sehen die Bw als Erfüllungsgehilfen der STADT."
Zum Thema "gesellschaftsrechtlich wirksame Weisung" führte der Vertreter der Amtspartei noch aus, dass eine derartige Weisung nicht von einem Gesellschafter an den Geschäftsführer erfolgen könne, sondern eine solche Weisung - wie im VwGH-Erkenntnis angenommen - könne nur von Außen kommen. Etwas solches könne nicht aus der Generalversammlung der angewiesenen Gesellschaft kommen. Diese Darlegung des VwGH stamme sicherlich nicht aus der Amtsbeschwerde.
In der Folge wurde Herr ZEUGE1, Prokurist und Leiter der Rechtsabteilung der HOLDING als Zeuge zum Beweisthema "Wirkungen des Gemeinderatsbeschlusses" als Zeuge vernommen. Über Frage des PV, wie er die Wirkungen des Gemeinderatsbeschlusses 1978 einschätze, erklärte der Zeuge, dass die HOLDING den Gemeinderatsbeschluss 1978 als Gesellschafterweisung ansehe. Er sehe den Beschluss als Verpflichtung, die Mittel weiterzuleiten und nur an die X* weiterzuleiten, an.
Auf die Frage des PV, ob es Zuschüsse der Holding aus eigenen Mitteln der Holding gegeben habe, erklärte der Zeuge, dass er seit 2006, er sei erst seit 2006 in der Holding beschäftigt, sagen könne, dass ihm nichts bekannt sei, dass die Holding aus eigenen Mitteln Zuschüsse an die X* gegeben habe. Es habe nur ein Darlehen, das die X* zurückzahlen müsse, gegeben.
Der PV führte noch aus, dass die Verzinsung der Sonderrücklage zulasten der Holding gehe und daher aus ihren Mitteln stamme.
Auf die Frage eines Beisitzers, wonach es zwischen 2000 und 2007 eine Diskrepanz von ca. 5 Mio. gegeben habe und ob der Zeuge es für denkmöglich halte oder ihm bekannt sei, dass Mittel aus der Sonderrücklagen anderen Zwecken zugeführt worden sei, erklärte der Zeuge, dass ihm nichts bekannt sei.
Nach Erläuterung des PV, dass das Konto 9231 die Bezeichnung "zweckgebundene Sonderrücklage X*" trage und aus dem Gemeinderatsbeschluss stamme, wobei der Holding damals klar gewesen sei, dass es kein eigenes Geld, sondern fremdes Geld sei und die Frage, was die Folge gewesen wäre, hätte die Holding die Mittel für andere Zwecke verwendet, erklärte der Zeuge, dass es sich vorstellen könne, dass von der STADT ein Rückforderungsanspruch geltend gemacht worden wäre. Andererseits habe die X* einen Auszahlungsanspruch an die Holding und diesen Anspruch hätte sie sicherlich geltend gemacht.
Auf die Frage der Referentin, woher die Mittel ab 2006 kämen, da die Sonderrücklage nur mehr 74.000 Euro ausmache, aber der Zuschuss 14 Mio., antwortete der Zeuge, dass er dazu nichts sagen könne. Die X* und die Holding würden jährlich überprüft durch das Kontrollamt der STADT.
Auf die Frage des PV, ob er überwiegend ein Eigeninteresse auf Seiten der Holding oder überwiegend ein Eigeninteresse der STADT zur Finanzierung der X* sehe, antwortete der Zeuge, dass er das Interesse primär auf Seiten der STADT sehe.
Auf die Frage der Referentin, ob die Holding mit eigenen Mitteln einspringen müsse, wenn die Mittel der STADT nicht ausreichen, die Verluste der X* auszugleichen, antwortete der Zeuge, dass in einem solchen Fall die Finanzierung mit der STADT neu thematisiert und neu geklärt werden müsste.
Nach Beendigung der Zeugenbefragung erfolgte eine Power Point Präsentation durch den Parteienvertreter mit einer Zusammenfassung des Vorbringens der Bw., wobei Ausdrucke im Papiermedium an die Anwesenden ausgeteilt und zu den Akten genommen wurden. Weiteres verteilte der Parteienvertreter Kopien des Gemeinderatsbeschlusses 1978 und verlas den Beschluss. Eine Kopie des Beschlusses wurde zum Akt genommen. Als Beweis dafür, dass die STADT 1978 Alleingesellschafterin der Holding gewesen sei, überreichte der Parteienvertreter eine Kopie des Berichtes über die bei der HOLDING* durchgeführten Prüfung des Rechnungsabschlusses zum 31.12.1978 sowie eine Kopie des Prüfungsberichtes des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien über eine Kapitalverkehrsteuerprüfung vom 28.2.19(78?) mit Eingangsstempel vom 1.2.1979. Die Kopien wurden zum Akt genommen.
Zu Folie 21 der Power Point Präsentation - Eignung, den Wert der Beteiligung zu erhöhen - erläuterte der Parteienvertreter, dass jedem Euro an Verlust ein Anspruch auf Verlustausgleich gegenüberstehe, deswegen komme es nicht zur Wertminderung und folgenden Wertsteigerung. Ein derartiger Fall sei derzeit beim EuGH (Vorabentscheidungsersuchen) anhängig.
Auf die Frage der Referentin, in welcher Form die Sistierung der Wertsicherung erfolgt sei, antwortete der PV, dass das seiner Meinung nach ein interner Vorgang der STADT sei. Er habe nur Aussagen der Holding, dass das so erfolgt sei, er habe darüber keine Unterlagen. Die Sistierung der Wertsicherung sei seiner Meinung nach mit 2008, ab 2009 erfolgt.
Zum Vorhalt eines Beisitzers, wonach es die Diskrepanz von 5 Mio. Euro gebe. Fraglich sei daher für ihn noch immer, ob die Holding auf die Weiterführung der Mittel an die X* einen Einfluss gehabt habe, erklärte der PV, dass diese Diskrepanz aufgeklärt werden müsse, die Bw. könne dies innerhalb des Folgemonats.
Der Vertreter der Amtspartei betonte, dass das Finanzamt bei seiner Rechtsansicht wie bisher bleibe. Es seien 2 Bereiche: 1. STADT-Holding und 2. Holding-X*. Im Erkenntnis VwGH 2006/16/0154 stelle der VwGH diese Weiterleitungsverpflichtung in Abrede und in der zugrunde liegenden UFS- Entscheidung heiße es: ...."der Holding obliegt die Verwaltung der Mittel...ihre Funktion ist daher mehr als eine bloße Durchleitstation und sie hat, wenn auch eingeschränkte, Verfügungsmacht über die von der STADT erhaltenen Geldmittel...sie hat im Geschehensablauf eine aktive Rolle, sie entscheidet, wann der entsprechende Bedarf gegeben ist und fasst sodann die erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse"... der Holding kommt daher eine aktive Rolle zu." Weiterleitungsverpflichtung - da müsse man immer schauen, ob es eine Verfügungsmöglichkeit gibt. Bei der Zeugenaussage hätten wir gehört, dass die Holding die Mittel verwenden dürfe, was bedeute, dass die Holding eine Verfügungsmöglichkeit habe. Freiwilligkeit sei immer dann gegeben, wenn die Leistung nicht auf dem Gesetz oder einer gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung beruht. Eine Weisung oder eine Anweisung sei nicht gesellschaftsvertraglich. Die Definition der freiwilligen Leistung wiederhole der VwGH im Erkenntnis 2009/16/0073, wo er die Abgrenzung der freiwilligen Leistungen zu anderen Leistungen betone (VwGH 24.2.2011, 2009/16/0073) und wo er sich mit der Problematik Spielraum für die Weitergabe der erhaltenen Mittel beschäftige. Das treffe hier in den Fällen exakt zu. In diesen Fällen sei auch von EU-Widrigkeit die Rede, wobei ein Verstoß gegen die Richtlinien in diesen §299 - Verfahren nicht exakt dargelegt werde. Die Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtung sei nicht in der Kapitalansammlungsrichtlinie geregelt, da sie Verfahrensrecht sei. Soweit bestehe keine EU-Widrigkeit. Das Finanzamt ersuche daher, alle Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Dem entgegnete der PV, dass sich die Verwendung der Mittel durch die Holding auf die weisungsgemäße Verwendung beschränke, auch sei der laut VwGH erforderliche Entscheidungsspielraum als Grundlage für die Freiwilligkeit wiederum nur im Rahmen des Gemeinderatsbeschlusses gegeben. Zu den §299 BAO- Verfahren sei anzumerken, dass es sich bei der Interpretation einer europäischen Rechtsnorm (Kapitalansammlungsrichtlinie) durch den EuGH sehr wohl um eine gemeinschaftsrechtliche Frage handelt. Ferner sei anzumerken, dass nicht die Holding entscheide, wann der Bedarf für einen Zuschuss gegeben sei, die Mittelnotwendigkeit ergebe sich aus den Jahresverlusten und Investitionsprojekten der X*, auf welche die Holding keinen unmittelbaren Einfluss habe. Außerdem finde zwischenzeitlich eine unmittelbare Weiterleitung statt, was ebenfalls einer Verfügung der Holding über die Mittel entgegenstehe.
Der PV verteilte weiters Kopien eines Schreibens der Finanzdirektors der STADT, Herrn NN sowie eines Schreibens der X*, vertreten durch den Geschäftsführer und den Prokuristen und verlas diese um den Standpunkt der Holding, der X* und der STADT zu stützen.
Die Amtspartei erklärte dazu, dass die beiden Schreiben das Finanzamt nicht veranlassen, von seiner Ansicht abzuweichen.
Nach einer Verhandlungsunterbrechung und Beratung durch den Senat verkündete die Vorsitzende den Beschluss auf Vertagung der Verhandlung auf Mittwoch, den 13. Juli 2011, 9.30, um der HOLDING nochmals - siehe Frage 6 aus dem Vorhalt vom 21.12.2010 - die Möglichkeit zu geben, nachzuweisen, "wann und in welcher Höhe die HOLDING Zuschüsse von der STADT "für Zwecke der X*" erhalten hat, für welchen Zeitraum sie die erhaltenen Geldmittel "verwaltet hat", wann eine "Weitergabe" der Geldmittel an die X* erfolgte, insbesondere um die Diskrepanz der 5 Mio. Euro zu klären, und welcher Teilbetrag der Zuschüsse an die X* jeweils aus "Aufzinsungen" stammen".
5.3. Urkundenvorlage der Bw. vom 8. Juli 2011
Mit email vom 8. Juli 2011 übersandte die steuerliche Vertreterin der HOLDING zur Vorbereitung auf die für 13. Juli 2011 anberaumte Verhandlung der Referentin des UFS (die dem Vertreter des Finanzamtes weitergeleitet wurde) eine Aufstellung mit der Bezeichnung "UFS-Überleitung Zahlungsflüsse Sonderrücklage - 08072011.pdf" und merkte dazu Folgendes an:
"Wie im Rahmen der Verhandlung angedeutet, ist die vermeintliche Diskrepanz in den "nicht zahlungswirksamen Vorgängen" begründet.
Die Überleitung ist nach Art eines Cash-Flow - auch jener ist eine Überleitung zwischen Zahlungsströmen und bilanzieller Abbildung - aufgebaut. Unter Berücksichtigung der Veränderung der Rückstellung für Verlustabdeckungen betreffend X* sowie dem betreffenden Verbindlichkeitskonto der X* gegenüber sowie der Ergänzung um die Verzinsung der noch nicht geflossenen Mittel und die Dotierung der Gesellschaftsteuerrückstellung lässt sich die Ableitung lückenlos darstellen.
Sollten sich zur anbei als PDF sowie Excel-Datei übermittelten Überleitung Fragen ergeben, stehen wir jederzeit gerne zu einer telefonischen Erörterung zur Verfügung.
In Bezug auf Ihre im Rahmen der Verhandlung gestellte Frage nach der Vollständigkeit der ergangenen Meldungen ist anzumerken, dass sich bei der in den letzten zwei Wochen vorgenommen Aufarbeitung der Zuschüsse seit 2000 leider tatsächlich mehrere Fälle gezeigt haben, die uns - aufgrund noch nicht gänzlich nachvollziehbarer Ursachen - nicht zur Vornahme der Anzeige vorgelegt wurden. Nachmeldungen der betreffenden Zuschüsse - wiederum in der Form eines Ansuchens um Bestätigung der Rechtsansicht - sind derzeit in Vorbereitung und werden dem Finanzamt rechtzeitig vor der anstehenden Verhandlung erstattet werden. Insgesamt ergibt sich nunmehr auch Deckungsgleichheit zwischen Meldungen und Zahlungsströmen. Eine Kopie der Nachmeldungen werden wir Ihnen zukommen lassen.
Wir hoffen mit den vorgelegten Unterlagen die aufgetretenen Fragen hinsichtlich einer allfälligen Diskrepanz aufgeklärt zu haben."
5.4. Stellungnahme des Finanzamtes vom 8. Juli 2001
Das Finanzamt übermittelte dem UFS am 11. Juli 2011 eine mit 8. Juli 2011 datierte Stellungnahme samt einer Zusammenstellung der berufungsgegenständlichen Zuschüsse(die dem steuerlichen Vertreter der HOLDING mittels email weitergeleitet wurde) mit folgendem Inhalt:
"1.) Zu der Präsentation der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Senatsverhandlung (ein Ausdruck der Folien wurde dem FAGVG ausgehändigt) möchte das FAGVG folgende Stellungnahme abgeben:
Der Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses v. 17.3.1978 ist in der Beilage zur Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung v. 27.6.2011 wiedergegeben.
Durch die Judikatur des EuGH (C-339/89, C-71/00 und C-138/00) ist auch im Bereich der Gesellschaftsteuer die wirtschaftliche Betrachtungsweise anwendbar.
Die Bw. verweist hierbei auf den BMF-Erlass v. 14.3.2003, GZ. 10 5004/1-IV/10/03, Richtlinie zur Durchführung des KVG; Auslegung der §§ 2 und 5 KVG aufgrund der Urteile des EuGH v. 17.10.2002, C-339/89, C-71/00 und C-138/00. In dieser Richtlinie wird unter Pkt. 5.1. die Hingabe eines Zuschusses der Großmuttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft mit Weiterleitungsverpflichtung an die Enkelgesellschaft als nicht gesellschaftsteuerpflichtauslösend genannt. Dieser BMF-Erlass stellt auf eine Weiterleitungsverpflichtung ab. Demgegenüber enthält der zit. Gemeinderatsbeschluss lediglich die Anweisung, "diesen Betrag ausschließlich für die effektiven Erfordernisse bei der X* zu verwenden". Eine bloße Weiterleitung und eine sich daraus ergebende Verpflichtung ist darin nicht enthalten. Eine weisungsgemäße Verwendung bedeutet Verfügungsmöglichkeit im Rahmen der Weisung (eingeschränkte Verfügungsmöglichkeit - UFS 11.8.2006, RV/1927-W/03), jedoch keine bloße Weiterleitung. Ein behaupteter Rückforderungsanspruch für den Fall einer weisungswidrigen Verwendung ändert die Verfügungsmöglichkeit nicht in eine Weiterleitungsverpflichtung. Auch der genannte durchsetzbare Anspruch der X*, die andernfalls den Betrieb nicht aufrechterhalten könnte, verwandelt die grundsätzliche Verfügungsmöglichkeit nicht. Aus dem Gemeinderatsbeschluss ergibt sich auch keineswegs, dass die Holding "reiner Erfüllungsgehilfe und wirtschaftlich betrachtet nicht in den Zuschussvorgang eingebunden" wäre. Verwendung und damit einhergehend die Verfügungsmöglichkeit weisen der Holding eine aktive Rolle zu. Ihr wurden die Zuschüsse überwiesen und ihr obliegt die Verwaltung der erhaltenen Mittel bis bei der X* ein entsprechender Finanzierungsbedarf gegeben ist (UFS 11.8.2006, RV/1927-W/03).
Das wiederholte Vorbringen der falschen Sachverhaltsannahme durch den VwGH ist nicht korrekt: So hatte die Holding in ihrer Berufung v. 7.4.2006 die Beteiligungsverhältnisse ohne zeitliche Einschränkung genau in jenem Sinne dargelegt, wie sie der UFS schließlich in seinem Bescheid v. 22.1.2007 feststellte, und sprach in weiterer Folge von der STADT als "wirtschaftliche Alleingesellschafterin" der Holding (VwGH 30.1.2008, 2007/16/0178).
Die angestellte Interpretation des VwGH-Erk. v. 28.6.2007, 2007/16/0027, scheitert. Da überwiesene Beträge der Höhe nach nicht mit den an die X* gewährten Zuschüsse ident sind, ist nicht ersichtlich worin sich eine Weiterleitungsverpflichtung gründen sollte (VwGH 18.9.2007, 2006/16/0154).
Steigender Mittelbedarf, Aussetzung der Valorisierung 2008 hindern die grundsätzliche Verfügungsmöglichkeit nicht. Auch aus dem eingewendeten Abbau der (Sonder-)Rücklage lässt sich dafür nichts gewinnen.
Leistungen nach § 2 Z 4 KVG sind dann freiwillig, wenn sie weder auf einer im Gesellschaftsvertrag noch auf einer im Gesetz begründeten Verpflichtung, sondern auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Dies ist die Abgrenzung zu den Pflichtleistungen gem. § 2 Z 2 KVG. Die Leistungen der STADT stellen vor diesem Hintergrund freiwillige Gesellschafterleistungen dar. Die objektive Werterhöhung der Gesellschaftsrechte ergibt sich aus der Mittelzufuhr. Die Zuschüsse von der Holding an die X* sind ebenso freiwillige Gesellschafterleistungen, beruhen sie gerade nicht auf einer im Gesellschaftsvertrag oder einer im Gesetz begründeten Verpflichtung. Anderenfalls (dorthin geht die Argumentation der Bw.) würden Pflichtleistungen nach § 2 Z 2 KVG vorliegen. Die Verwendungsbestimmung führt noch nicht dazu, dass keine Freiwilligkeit vorliegt. Wenn nun die jährlichen Abgänge durch Zuschüsse durch die Holding abgedeckt werden, liegt kein den Ergebnisabführungsverträgen vergleichbarer Sachverhalt vor. Einzelzusagen zur Verlustabdeckung sind nach der Judikatur des VwGH gesellschaftsteuerpflichtig (VwGH 19.2.1998, 97/16/0405; 30.3.1998, 97/16/0331, 0332). Die eingewendete gegenteilige "durchgängige Literaturmeinung" ist damit überholt.
Bemessungsgrundlage bei freiwilligen Gesellschafterleistungen ist der Wert der Leistung. Damit ist im KVG exakt die KapitalansammlungsRL-Bestimmung umgesetzt worden. Außerdem ist im Zeitpunkt der Leistung (= Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung = Zeitpunkt der Bewertung) der weiter zu verwendende Betrag nicht einmal feststehend und daher auch nicht abzugsfähig.
Durch die zweistufige Vorgangsweise sind die Zuschüsse einerseits der STADT und andererseits der Holding zuzurechnen und die eigentlichen Empfänger der Zuschüsse einerseits die Holding und andererseits die X*. Von Großmutterzuschüssen kann hier keine Rede sein.
Dem Hinweis auf das UFS/Vorabentscheidungsersuchen EuGH, hierbei handelt es sich um den Vorlagebeschluss v. 6.10.2010, RV/0372-L/08, EuGH C-492/10, ist entgegen zu halten, dass die Zuschüsse der Holding an die X* einerseits der Abdeckung von Verlusten und andererseits zur Finanzierung von Investitionen dienen. Weiters wird erst nach Vorliegen des jeweiligen Jahresabschlusses die Zuschussgewährung durch die Holding formell beschlossen. Vom Sachverhalt her ist daher keine Vergleichbarkeit gegeben.
2.) Das FAGVG hat Einsicht in die Jahresabschlüsse 2003-2009 genommen.
In den Jahresabschlüssen der Holding 2003-2009 ist die Sonderrücklage unter A. Eigenkapital, II. Kapitalrücklagen, 2. Sonderrücklage ausgewiesen.
In den Jahresabschlüssen 2003 und 2004 der Holding ist zur Sonderrücklage im Wesentlichen der Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses v. 17.3.1978 wiedergegeben und es werden die Beträge als die zur Verfügung gestellten Beträge bezeichnet.
In den Jahresabschlüssen 2005 - 2009 ist zur Sonderrücklage angeführt, dass die STADT an die Holding ein jährliches Sonderbudget leistet mit der Zweckbindung dieses der X* zur Verfügung zu stellen.
3.) Als Beilage eine Zusammenstellung der berufungsgegenständlichen Zuschüsse. Daraus ergibt sich, dass die von der Holding erhaltenen Beträge nicht betragsmäßig mit den von der Holding an die X* geleisteten Zuschüsse ident sind (nach VwGH 18.9.2007, 2006/16/0154 besteht daher keine Weiterleitungsverpflichtung)."
5.5. weitere Urkundenvorlage vom 12. Juli 2011
Mit email vom 12. Juli 2011 (die ebenfalls dem Vertreter der Amtspartei weitergeleitet wurde) übermittelte die steuerliche Vertreterin der HOLDING dem UFS eine weitere Aufstellung mit der Bezeichnung "UFS-Überleitung Zahlungsflüsse Sonderrücklage - 11072011.pdf" sowie sowie zwei Schreiben mit der Bezeichnung "Nachmeldung1.pdf und Nachmeldung2.pdf".
Dazu wurde angemerkt, dass sich die im Zuge der Verhandlung geäußerte Vermutung, dass nicht alle Zuschüsse von UFS-Verfahren erfasst sein können, leider bestätigt habe; es sei daher namens und auftrags der Mandantinnen die Nachmeldung der versehentlich nicht bzw. die Richtigstellung der mit einem nicht korrekten Betrag gemeldeten Zuschüsse vorgenommen worden.
Aus der beigefügten Überleitung sei klar ersichtlich, dass sich die aus der Bilanz hergeleiteten Zahlungsflüsse (Blatt Entw. SRL neu) mit den gemeldeten und nachgemeldeten Zuschüssen betraglich decke.
Folglich sei auch anhand der einzelnen Zahlungsströme die ausschließlich anweisungsgemäße Verwendung der von der STADT stammenden Mittel wie auch die mittelbare bzw. ab 2008 unmittelbare Deckung der Zahlungsströme - und somit die Erfüllung der Weiterleitungsverpflichtung - dokumentiert.
Zu der seitens des FAGVG vorgelegten Aufstellung der anhängigen Verfahren sei anzumerken, dass soweit auf den ersten Blick ersichtlich folgende Erfassungsnummern in der Aufstellung fehlen: *********; bei den Erfassungsnummern ******** würden sich die Beträge nicht mit den Unterlagen des steuerlichen Vertreters decken. Weiters seien einzelne dem Finanzamt angezeigte Zuschüsse nicht angeführt: Zuschuss vom 9.2.2009 über € 3 Mio, angezeigt mit Eingabe vom 7.4.2009; Zuschuss vom 2.1.2007, € 500.000, angezeigt 8.6.2007. Die betreffende Aufstellung des Finanzamts sei daher nicht vollständig, die Feststellung der vermeintlichen betragsmäßigen Abweichungen auf Basis unserer Überleitung widerlegt.
Auf die übrigen inhaltlichen Ausführungen des FAGVG werde im Rahmen der anstehenden Verhandlung im Detail eingegangen werden.
5.6. Mündliche Berufungsverhandlung vom 13. Juli 2011
Zu Beginn der Verhandlung überreichte die Referentin allen Anwesenden Ausdrucke der vom steuerlichen Vertreter am 8. Juli 2011 und am 12. Juli 2011 per email übermittelten Unterlagen (die dem Vertreter des Finanzamtes per email weitergeleitet wurden) mit der Bezeichnung "UFS-Überleitung Zahlungsflüsse Sonderrücklage - 08072011.pdf", "UFS-Überleitung Zahlungsflüsse Sonderrücklage - 11072011.pdf" (je eine Ausfertigung davon wird als Beilage zur Niederschrift genommen) und wurde der Inhalt der beiden email sowie der Schreiben mit der Bezeichnung "Nachmeldung1.pdf und Nachmeldung2.pdf" vorgetragen.
Dazu erläuterte der PV, dass es eine Diskrepanz zwischen den beiden vorgelegten Aufstellungen gebe, das betreffe einerseits die Zuschüsse, und andererseits die Entwicklung der Rücklage. Was die Rücklage betreffe, sei die Entwicklung zu Punkt 2. Überleitung Zahlungsflüsse Rücklagenentwicklung in der Tabelle dargestellt. Der PV erklärte weiters, dass in dieser Tabelle zusätzlich zu den zahlungswirksamen auch die nicht zahlungswirksamen Vorgänge enthalten seien, so die Veränderung der Verbindlichkeiten, die Veränderung der Rückstellung, Dotierung Rückstellung Gesellschaftsteuer und Verzinsung der Sonderrücklage. Erst die beiden Spalten ganz rechts würden den Stand der Sonderrücklage ausweisen.
Die Liste der Zu- und Abflüsse hätten geklärt werden können, habe aber die Konsequenz, dass die Zuschüsse nicht alle gemeldet worden seien. Ab dem Jahr 2006 seien dem PV versehentlich nicht alle Zahlungen gemeldet worden, sondern nur einzelne. Einzelne Zuschüsse seien schon angezeigt worden, seien aber noch nicht mit einer Erfassungsnummer versehen worden. Seit 2010 würden die Zuschüsse 1:1 weitergeleitet, siehe Tabelle Zuschüsse. Das habe den Grund, dass die Sonderrücklage zwischenzeitig aufgebraucht sei, siehe Tabelle 2. Überleitung Zahlungsflüsse Rücklagenentwicklung.
Wenn man auf die einzelnen Zahlungen eingehe, dann seien die Zahlungen seit 2005/2006 größtenteils bereits 1:1 erfolgt, siehe Tabelle Zuschüsse 2006. Die genaue 1:1 Weiterleitung der Zuschüsse beginne 2008. Im Jahr 2006 auf 2007 scheine eine Korrektur von 2,480.000 in der Spalte Anmerkungen und Korrekturen in der Tabelle 2. Überleitung Zahlungsflüsse Rücklagenentwicklung auf. Diese Korrektur ergebe sich aus einem Vorgriff der Bw auf einen von der Gemeinde Wien erwarteten Zuschuss, gleiche sich jedoch im Folgejahr aus.
Auf die Frage des Beisitzeres: "Was ist mit den 42 Millionen, die vergessen wurden, wurden die auch weitergeleitet?" erklärte der PV, dass sich das aus der Tabelle "Darstellung der Zahlungsflüsse 2000 bis 2010" ergebe. Die 91,920.823,82 seien echte Überweisungen, ebenso wie die 100,090.974,97. Das seien die Zahlen aus der Buchhaltung. In den roten Tabellen daneben seien die Meldungen an das Finanzamt aufgelistet. Aus der Gegenüberstellung der tatsächlichen Zahlungen mit den Meldungen ergebe sich eine Differenz auf Seiten der Bw von 12,955.419,04 und auf Seiten der X* von 38,030.275,59. Die Summe der buchhalterischen Zahlungsflüsse - so das grüne Kästchen - setze sich zusammen aus den gemeldeten und nicht gemeldeten Zuschüssen, womit die lückenlose, zweckgemäße Verwendung dokumentiert sei.
Auf die Frage der Referentin, weshalb es sich bei der dem Finanzamt auf Ebene der X* zur Erfassungsnummer ********** als Zuschuss gemeldeten Verlustübernahme (Verlust 2003 in Höhe von 3,456.602) um eine "überschießende Meldung" handle, erklärte der PV:
"In den übrigen Fällen haben wir die Zahlungsflüsse gemeldet erhalten und angezeigt. Im konkreten Fall wurde uns die Verlustabdeckungszusage zur Anzeige vorgelegt, das heißt, in dem Fall wurde uns der Zuschussbeschluss übermittelt und das ergibt eine gewisse Zweigleisigkeit."
Auf die Frage der Amtspartei: "Was bedeutet diese Zweigleisigkeit? Können Sie das betraglich aufgliedern?" antwortet der PV:
"Soweit diese Sachen nicht in der Nachmeldung sind, sind sie gemeldet. Wenn Sie auf das Jahr 2004 in der Tabelle schauen, dann sind die als 3,456.602,00 als "überschießende Meldung" ausgewiesen. In der Buchhaltung der Bw entspricht dies dem Einbuchen einer Verbindlichkeit am 17. Mai 2004, welche letztlich mit dem von der Nachmeldung vom 12.6.2011 umfassten Zahlungsflüssen vom 2.2.2005 3.000.000,00 und 11.4.2005 600.000,00 abgestattet wurde. Zur Vermeidung einer Doppelerfassung wäre daher bei der Behandlung der Nachmeldungen darauf zu achten, dass nicht Zusage und Zahlungsfluss der Besteuerung unterzogen werden."
Auf die Frage der Referentin: "Warum kam man auf 1,900.000?" antwortet der PV:
"Auf dem Überweisungsträger, mit welchem 2,500.000 überwiesen wurden, wurden 1,900.000 als Investzuschuss vermerkt und wir wurden mit der Anzeige beauftragt für diesen Betrag. Wie die Verbuchung der restlichen 600.000 auf Ebene der X* erfolgte, weiß ich nicht. Ich vermute dass sie gegen die Forderung der Bw verbucht wurden (aus der Zusage der Verlustübernahme)".
Zu den Zuschüssen zu Erfassungsnummern xxxxx, xxxxxxx, auf der Seite der X* erklärte der PV, dass es sich dabei um dieselbe Problematik handle.
Zum Zuschuss zu Erfassungsnummer 8, auf Seite der Bw erklärte der PV, dass es sich dabei um einen Übertragungsfehler handle, es solle heißen 3,270.000,00 doch gemeldet seien 3,7 Mio. worden.
Zum Verfahren im Rahmen der Anträge gemäß 299 BAO - ErfNr. ***** erklärte der PV:
"Da wurden mehrere Zahlungen zusammengefasst, der Differenzbetrag ist mir nicht direkt herleitbar. Es kann auch sein, dass damals eine Meldung auf Grund der Zusage erfolgte."
Nach dem die Referentin den Inhalt der mit 8. Juli 2011 datierten Stellungnahme des Finanzamtes (die dem UFS vom Finanzamt am 11. Juli 2011 übermittelt und per email an den Parteienvertreter weitergeleitet wurde) vorgetragen hatte und Kopien der in der Stellungnahme erwähnte Beilage allen Anwesenden überreicht worden war, erklärte der PV:
"Einerseits fehlen die Nachmeldungen und die hier anhängigen Verfahren. Ansonsten stimmen die Zuschüsse mit unserer Aufstellung im großen und ganzen überein. Unsere Liste ist die umfangreichere Liste, die Aufstellung des Finanzamtes könnte man als einen Auszug unserer Liste bezeichnen. Auf die Differenzen haben wir in unserer Mail vom 12.7.2011 hingewiesen."
Die Amtspartei betonte dazu, dass die Aufstellung aufgrund seiner Handakten erfolgt sei.
Weiters überreichte der PV noch eine Gegendarstellung zur Stellungnahme des FA, die nach Verlesung durch den PV zum Akt genommen wurde.
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 4 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b Kapitalansammlungs-RL, RL 69/335/EWG, ABl. Nr. L 249 vom 03.10.1969 S. 25
- Art. 3 Buchstabe h RL 2008/7/EG, ABl. Nr. L 46 vom 21.02.2008 S. 11
- Art. 11 Abs. 4 RL 2008/7/EG, ABl. Nr. L 46 vom 21.02.2008 S. 11
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2050-W/06
- Stammnummer
- 55444
- Gültig
- 26.09.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF