Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2076-W/11
Errichtung eines Kreisverkehrs durch eine Betriebsansiedlungsgesellschaft IV
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2076-W/11vom 30.08.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Begründung des Bescheides, außer einem Parteiantrag wurde vollinhaltlich Rechnung getragen,
Angabe des Bescheiddatums,
Unterschrift des oder der Genehmigenden mit Ausnahmen bei elektronisch erstellten Bescheiden.
Wenn bestimmte wesentliche Bescheidmerkmale fehlen, liegt ein nichtiger (Verwaltungs)Akt, ein "Nichtbescheid", vor (vgl Ritz, BAO3, § 93 Tz 22 ff).
Der Aufhebungsbescheid vom 2. 3. 2011 enthält - wie die obige Darstellung zeigt - sämtliche nach der Bundesabgabenordnung erforderlichen Bescheidmerkmale.
Er wurde durch die Zustellung am 14. 4. 2011 gegenüber der Bw. wirksam erlassen.
Das Finanzamt bringt auch nicht vor, dass dem nicht der Fall wäre.
In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Finanzamt eingeräumt, dass es sich bei dem Aufhebungsbescheid vom 2. 3. 2011 um einen Bescheid handle.
Das Erkenntnis des VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0339, mit welchem die Berufungsentscheidung UFS 20. 9. 2006, RV/1201-W/06, betreffend Umsatzsteuer 2001 aufgehoben wurde, hat den - fast drei Jahre nach Ergehen des Erkenntnisses des VwGH erlassenen - Aufhebungsbescheid vom 2. 3. 2011 nicht aus dem Rechtsbestand beseitigt.
Dieser Aufhebungsbescheid vom 2. 3. 2011 ist rechtlich existent und ist - da in den Abgabenvorschriften eine Berufung gegen einen Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO nicht ausgeschlossen wird - der Bekämpfung mit Berufung zugänglich.
Ob hingegen - wie im erstinstanzlichen Verfahren diskutiert - die Berufungsvorentscheidung vom 22. 11. 2006 weiterhin rechtlich existent oder aus dem Rechtsbestand infolge des Erkenntnis des VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0339 (oder aus einem anderen Titel) ausgeschieden bzw. "rechtsnichtig" (also rechtlich niemals als Bescheid existent gewesen) ist, ist für die Zulässigkeit einer Berufung gegen den Aufhebungsbescheid vom 2. 3. 2011 ohne Belang.
Diese Frage ist inhaltlich im Berufungsverfahren gegen den Aufhebungsbescheid zu prüfen, nicht aber in jenem gegen den hier angefochtenen Zurückweisungsbescheid.
Der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 9. 6. 2011 ist somit Folge zu geben.
Die somit wiederum offene Berufung gegen den Aufhebungsbescheid vom 2. 3. 2011 ist vom Finanzamt einer Erledigung - sei es durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, sei es durch Vorlage an die Berufungsbehörde - zuzuführen.
Wien, am 30. August 2011
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Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 92 bis 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2076-W/11
- Stammnummer
- 55038
- Gültig
- 30.08.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF