Findok · Richtlinien
AH-2608
1. Rechtsgrundlage
überholte Fassung (bis 18.12.2013)RichtlinieBMF-010302/0097-IV/8/2013gilt ab 23.09.2013
Inhaltsverzeichnis der AH-2608
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.09.2013 bis 18.12.2013.
16.05.201118.10.201115.12.201102.02.201207.03.201211.06.201226.11.201222.04.201323.09.201319.12.201316.12.201402.06.201509.05.201613.05.202007.03.2023
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Jänner 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011.
Inkrafttreten: 19. Jänner 2012 (Datum der Veröffentlichung).
2A. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
2A.1. Ausfuhrverbot
(1) Verboten ist
gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der VO 36/2012, die im Anhang I aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann,
und
gemäß Art. 2a Abs. 1 Buchstabe a der VO 36/2012, die im Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten,
(1) Verboten ist gemäß Art. 2a Abs. 1 Buchstabe a der VO 36/2012, die im Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Gemäß Art. 1 Buchstabe o der VO 36/2012 ist eine "syrische Person, Organisation oder Einrichtung" der syrische Staat und jede Behörde dieses Staates, jede natürliche Person in oder mit Wohnsitz in Syrien, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Syrien, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Syriens, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter Kontrolle einer oder mehrerer der genannten Personen oder Einrichtungen steht.
(3) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs I der VO 36/2012 umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet.
Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
Gekennzeichnet ist Unterposition 8705 90 90:
"Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt" (Hinweis: Andere als vorher in den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur taxativ angeführte).
Durch Fußnoten aus Unterposition 8705 90 90 beschrieben und der Maßnahme unterliegend:
"Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen."
(4) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der VO 36/2012 und Art. 2a Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 ist es untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
2A.3.1. Anhang IX-Güter
Gemäß Art. 2 Abs. 1 der VO 36/2012 sowie gemäß Art. 2b Abs. 1 der VO 36/2012 dürfen die im Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.3.2. Anhang IA-Güter nur zu Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitärenbestimmten Zwecken
Gemäß Art. 2a Abs. 2 der VO 36/2012 können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eine Transaktion im Zusammenhang mit im Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien Nahrungszweckenfür Nahrungszwecke, landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen Zwecke oder für Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.3.3. Anhang I Güter zu humanitären Zwecken und Schutzzwecken
Gemäß Art. 2 Abs. 3 der VO 36/2012 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der im Anhang I der Verordnung aufgeführten, zu interner Repression verwendbaren Ausrüstung trotz des Verbotes nach Abschnitt 2A.1. genehmigt werden, nachdem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgestellt haben, dass die betreffenden Ausrüstungen ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.4. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung
Art. 2 Abs. 2 der VO 36/2012 bestimmt, dass das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. für die im Anhang I der Verordnung gelisteten Güter nicht gilt für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
2A.5. Besondere Bestimmungen zu Kosten für Beschlagnahme und Entsorgung
Artikel 2c Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 trifft folgende Bestimmungen zu Kosten für die Beschlagnahme und die Entsorgung der Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 2 und 2a dieser Verordnung verboten ist (das sind die vom vorliegenden AbschnittAbschnitt 2A.1. umfassten Güter des Anhangs IA der Verordnung).
Die Kosten trägt nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften oder der Entscheidung einer zuständigen Behörde die Person oder Organisation, die die erforderlichen Vorabanmeldung abgibt (siehe Abschnitt 7. der vorliegenden Arbeitsrichtlinie).
Ist es nicht möglich diese Kosten bei dieser Person oder Organisation einzutreiben, können sie nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften von jeder Person oder Organisation eingefordert werden, die die Verantwortung für die Beförderung der Güter oder der Ausrüstung im Rahmen der versuchten illegalen Lieferung, des versuchten illegalen Verkaufs oder der versuchten illegale Weitergabe oder der Ausfuhr übernimmt.
2B. Ausfuhr von Ausrüstungen für das Überwachen und Abhören von Telefon und Internet
2B.1. Ausfuhrverbot bei fehlender Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der VO 36/2012 ist es verboten, die im Anhang V der Verordnung aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC keine Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt:
Bei der Ausfuhr-Zollabfertigung werden solche Güter und Technologien als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Das gilt nicht, wenn spezifische Informationen vorliegen, zB Mitteilung über besondere Vorgangsweisen in Einzelfällen, Verbote für die betreffende Ware und Ähnliches.
(2) Wenn die Darstellung der Maßnahme im TARIC von den Rechtsgrundlagen für die zu beachtende Maßnahme abweicht, so gelten nur die der Maßnahme zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Somit können auch Güter und Technologien aus solchen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einem Ausfuhrverbot unterliegen.
2B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt:
Wenn solche Güter und Technologien nicht den Beschreibungen in den Fußnoten zur angemeldeten Unterposition der Kombinierten Nomenklatur entsprechen, ist dieser Umstand in der Ausfuhranmeldung zu erklären. Die Erklärung erfolgt in e-Zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt"). Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, sind die angemeldeten Güter und Technologien so zu betrachten, als ob sie der Maßnahme unterliegen.
2B.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2B.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 4 der VO 36/2012 können für Güter und Technologien des Anhangs V der Verordnung Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.
2C. Ausfuhr von Schlüsselausrüstung und Schlüsseltechnologie für Erdöl und Erdgas
2C.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 8 Abs. 1 der VO 36/2012 ist es verboten, die im Anhang VI der Verordnung aufgeführte Schlüsselausrüstung oder Schlüsseltechnologie unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Gemäß Art. 1 Buchstabe o der VO 36/2012 sind "syrische Person, Organisation oder Einrichtung" der Syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staats, jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Syrien sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden.
(3) Gemäß Art. 8 Abs. 2 der VO 36/2012 umfasst Anhang VI der Verordnung auch Schlüsselausrüstung und Schlüsseltechnologie für die folgenden Schlüsselbranchen der Erdöl- und Erdgasindustrie in Syrien:
a)Erschließung von Erdöl- und Erdgasvorkommen,
b)Förderung von Erdöl und Erdgas,
c)Raffination,
d)Verflüssigung von Erdgas.
Gemäß Art. 8 Abs. 3 der VO 36/2012 werden im Anhang VI der Verordnung keine Güter aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder im Anhang I der Verordnung aufgeführt sind.
2C.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2C.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC keine Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt:
Bei der Ausfuhr-Zollabfertigung werden solche Güter und Technologien als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Das gilt nicht, wenn spezifische Informationen vorliegen, zB Mitteilung über besondere Vorgangsweisen in Einzelfällen, Verbote für die betreffende Ware und Ähnliches.
(2) Wenn die Darstellung der Maßnahme im TARIC von den Rechtsgrundlagen für die zu beachtende Maßnahme abweicht, so gelten nur die der Maßnahme zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Somit können auch Güter und Technologien aus solchen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einem Ausfuhrverbot unterliegen.
2C.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt:
Wenn solche Güter und Technologien nicht den Beschreibungen in den Fußnoten zur angemeldeten Unterposition der Kombinierten Nomenklatur entsprechen, ist dieser Umstand in der Ausfuhranmeldung zu erklären. Die Erklärung erfolgt in e-Zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt"). Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, sind die angemeldeten Güter und Technologien so zu betrachten, als ob sie der Maßnahme unterliegen.
2C.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2C.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 9a Abs. 1 der VO 36/2012 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VI aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.
2D. Ausfuhr von syrischer Währung
2D.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 11 der VO 36/2012 ist es verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Europäischen Union gedruckt bzw. geprägt wurden, unmittelbar oder mittelbar an die syrische Zentralbank zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2E. Beschränkung der Beteiligung an Infrastrukturvorhaben
2E.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 12 Abs. 1 der VO 36/2012 ist es verboten, die im Anhang VII der Verordnung aufgeführte Ausrüstung oder Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2E.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2E.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC keine Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt:
Bei der Ausfuhr-Zollabfertigung werden solche Güter und Technologien als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Das gilt nicht, wenn spezifische Informationen vorliegen, zB Mitteilung über besondere Vorgangsweisen in Einzelfällen, Verbote für die betreffende Ware und Ähnliches.
(2) Wenn die Darstellung der Maßnahme im TARIC von den Rechtsgrundlagen für die zu beachtende Maßnahme abweicht, so gelten nur die der Maßnahme zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Somit können auch Güter und Technologien aus solchen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einem Ausfuhrverbot unterliegen.
2E.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt:
Wenn solche Güter und Technologien nicht den Beschreibungen in den Fußnoten zur angemeldeten Unterposition der Kombinierten Nomenklatur entsprechen, ist dieser Umstand in der Ausfuhranmeldung zu erklären. Die Erklärung erfolgt in e-Zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt"). Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, sind die angemeldeten Güter und Technologien so zu betrachten, als ob sie der Maßnahme unterliegen.
2E.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2E.3. Ausnahmen vom Verbot
2E.3.1. Ausnahmen zur Erfüllung einer Verpflichtung
Art. 12 Abs. 2 der VO 36/2012 bestimmt, dass das Verbot nach Abschnitt 2E.1. der Erfüllung einer vor dem 19. Januar 2012 eingegangenen Verpflichtung aus einem Vertrag oder einer Vereinbarung nicht entgegensteht, sofern die Person oder Organisation, die sich auf diesen Artikel berufen will, mindestens 21 Kalendertage zuvor die auf den Websites im Anhang III der Verordnung angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, davon förmlich unterrichtet hat.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
2E.3.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2F. Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten
2F.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 11a Abs. 1 Buchstabe a der VO 36/2012 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Anhang VIII der Verordnung mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2G. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2G.1. Ausfuhrverbot
Nach Art. 14 Abs. 2 der VO 36/2012 dürfen den im Anhang II und im Anhang IIa der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2G.2.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern.
Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
Gemäß Art. 14 Abs. 2 der VO 36/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
2G.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2G.2.1. Andere als die im Anhang II und Anhang IIa der Verordnung Nr. 36/2012 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter und Technologien, ohne Einschränkung der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, die an andere als im Anhang II und Anhang IIa der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2G.
2G.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2G.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2G. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
2G.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 16 der VO 36/2012 sowie gemäß Art. 17 der VO 36/2012 gilt das Verbot nach Abschnitt 2G.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
Bei der Ausfuhr von Gütern an eine angeführte Person in Syrien muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Abschnitt 2H.
derzeit frei
2I. Ausfuhr bei Luxusgütern
2I.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Gemäß Artikel 11b Abs. 1 Buchstabe a der VO 36/2012 ist es verboten, die im Anhang X aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Der Warenkatalog enthält zusätzlich zur Warenbeschreibung auch Wertgrenzen, ab denen eine gelistete Ware als Luxusgut anzusehen ist. Dabei ist jede Ware (jedes Stück) einzeln zu betrachten und nicht die Summe der Werte aus der gesamten Sendung zu bilden.
(2) Gemäß Gemäß Artikel 11b Abs. 1 Buchstabe b der VO 36/2012 wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
2I.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2I.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2I.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2I.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2I.2.4. Ausnahmen vom Verbot
Reiseverkehr
Gemäß Artikel 11b Abs. 2 der VO 36/2012 gilt das Ausfuhrverbot nicht für Güter zum persönlichen Gebrauch, die im Gepäck von Reisenden enthalten sind.
Die Ausnahme gilt gemäß der Verordnung nur im Reiseverkehr, nicht jedoch bei Sendungen nichtkommerzieller Art von/für Privatpersonen.
Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung sind keine Bescheinigungen bzw. Nachweise erforderlich.
2J. Ausfuhr bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
2J.1. Ausfuhrverbot
Art. 2d der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 ermächtigt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, ein generelles Verbot der Ausfuhr nach Syrien für jene Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 428/2009 definiert sind, zu verhängen.
Bis jetzt wurde noch kein Verbot nach dieser Rechtsvorschrift verhängt.
Für Güter mit doppeltem Verwendungszweck gelten aber bis zur Verhängung eines Ausfuhrverbotes die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 428/2009 und die Arbeitsrichtlinie AH-3100.
2J.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Art. 2d der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 ermächtigt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, eine Genehmigungspflicht in der Ausfuhr nach Syrien für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 428/2009 definiert sind, zu verhängen.
Bis jetzt wurde noch keine Genehmigungspflicht nach dieser Rechtsvorschrift verhängt.
Für Güter mit doppeltem Verwendungszweck gelten aber bis zur Verhängung einer Genehmigungspflicht in der Ausfuhr die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 428/2009 und die Arbeitsrichtlinie AH-3100.
2J.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2J.3.1. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Abschnitt 3A.
derzeit frei
Abschnitt 3B.
derzeit frei
Abschnitt 3C.
derzeit frei
Abschnitt 3D.
derzeit frei
Abschnitt 3E.
derzeit frei
3F. Einfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten
3F.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 11a Abs. 1 Buchstabe b der VO 36/2012 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Anhang VIII der Verordnung mit oder ohne Ursprung in Syrien von der syrischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.
Abschnitt 3G.
derzeit frei
3H. Einfuhr von Rohöl sowie Erdölprodukten
3H.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 6 der VO 36/2012 ist es verboten,
a)Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt wurden,
b)Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu kaufen, die sich in Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben,
c)Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden,
und
d)wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b, oder c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
3H.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3H.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Auf Grund der genauen Definition des Warenkreises (siehe Abschnitt 3H.1.) unterliegen Waren außerhalb dieses HS-Code Bereiches nicht der Maßnahme und sind auch nicht damit gekennzeichnet.
3H.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen, sind auf Grund der Definition des Warenkatalogs nicht möglich.
3H.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3H.2.4. Ausnahme für Flugturbinenkraftstoff
Der Erwerb von Flugturbinenkraftstoff gemäß KN-Code 2710 19 21 in Syrien ist nicht verboten, sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb des damit betankten Luftfahrzeugs bestimmt ist und verwendet wird.
3H.3. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
KeineGemäß Art. 6a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 kann die Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden.
In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 (Embargogenehmigung) zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.
3H.4. Einfuhrmöglichkeit ohne Einfuhrgenehmigung
3H.4.1. Erfüllung bestimmter Verträge bis zum 15. November 2011
Gemäß Art. 6 Buchstabe a der VO 36/2012 galt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3H.1. bis einschließlich 15. November 2011 nicht für die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem vor dem 2. September 2011 geschlossenen Vertrag, vorausgesetzt, dass die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung anstrebt, die Aktivität oder Transaktion der auf den Websites im Anhang III der Verordnung angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (in Österreich das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten), in dem sie ihren Sitz hat, mindestens sieben Arbeitstage im Voraus notifiziert hat.
In der Einfuhranmeldung musste der Einführer diesfalls erklären, dass für das Rohöl bzw. die Erdölerzeugnisse die Ausnahme zulässigerweise in Anspruch genommen wurde. In e-Zoll war dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
3H.4.2. Vor bestimmten Daten aus Syrien ausgeführtes Rohöl oder Erdölprodukte
Gemäß Art. 6 Buchstabe b der VO 36/2012 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3H.1. nicht für den Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 2. September 2011 oder gemäß Abschnitt 3H.4.1. aus Syrien ausgeführt wurden.
In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass für das Rohöl bzw. die Erdölerzeugnisse die Ausnahme zulässigerweise in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
Abschnitt 3I.
derzeit frei
Abschnitt 3J.
derzeit frei
4A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 2a Abs. 1 Buchstabe a sowie Art. 2b Abs. 1 der VO 36/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A.
4B. Durchfuhr bei Ausrüstungen für das Überwachen und Abhören von Telefon und Internet
Nach der Formulierung des Art. 4 Abs. 1 der VO 36/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2B.
4C. Durchfuhr bei Ausfuhr von Schlüsselausrüstung oder Schlüsseltechnologie für Erdöl und Erdgas
Nach der Formulierung des Art. 8 Abs. 1 der VO 36/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2C.
4D. Durchfuhr bei syrischer Währung
Nach der Formulierung des Art. 11 der VO 36/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2D.
4E. Durchfuhr bei Beschränkung der Beteiligung an Infrastrukturvorhaben
Nach der Formulierung des Art. 12 Abs. 1 der VO 36/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2E.
4F. Durchfuhr bei Gold, Edelmetallen und Diamanten
Nach den Formulierungen des Art. 11a Abs. 1 Buchstabe a der VO 36/2012 und des Art. 11a Abs. 1 Buchstabe b der VO 36/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2F.
4G. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Nach der Formulierung des Art. 14 Abs. 2 der VO 36/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2G.
Abschnitt 4H.
derzeit frei
4I. Durchfuhr bei Luxusgütern
Nach der Formulierung des Art. 11b Abs. 1 der VO 36/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2I.
Abschnitt 4J.
derzeit frei
5. Waffenembargo
Gegenüber Syrien gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen.
Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen.
6. Strafbestimmungen
6.1. Geltungsumfang der Verordnung
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
7. Vorabanmeldepflicht
Gemäß Artikel 2c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gilt für alle Güter, die aus dem Zollgebiet der Union nach Syrien verbracht werden die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen nach den in ZK und ZK-DVO festgelegten Bestimmungen über summarische Anmeldungen und Zollanmeldungen.
Die Person oder die Organisation, die diese Informationen übermittelt, legt auch Genehmigungen vor, soweit es die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 verlangt.
Normen und Schlagworte
- Art. 1 Buchstabe o VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang I VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2 Abs. 3 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2 Abs. 2 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2a Abs. 1 Buchstabe a VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2a Abs. 2 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2b Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang V VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 4 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang VI VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 8 Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 8 Abs. 2 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 8 Abs. 3 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 11 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang VII VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 12 Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 12 Abs. 2 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang III VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 14 Abs. 2 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang II VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang IIa VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 17 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 6 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 6 Buchstabe a VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 6 Buchstabe b VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- Art. 11a Abs. 1 Buchstabe a VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 11a Abs. 1 Buchstabe b VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 11b Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 11b Abs. 1 Buchstabe a VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 11b Abs. 1 Buchstabe b VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 11b Abs. 2 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang VIII VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2c Abs. 2 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2c Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0097-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0027-IV/8/2011
- Stammnummer
- 53498
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 22)
- Gültig
- 23.09.2013 bis 18.12.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF