Findok · Richtlinien
AH-2608
1. Rechtsgrundlage
überholte Fassung (bis 06.03.2023)Richtlinie2020-0.287.569gilt ab 13.05.2020
Inhaltsverzeichnis der AH-2608
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.05.2020 bis 06.03.2023.
16.05.201118.10.201115.12.201102.02.201207.03.201211.06.201226.11.201222.04.201323.09.201319.12.201316.12.201402.06.201509.05.201613.05.202007.03.2023
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Jänner 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011.
Inkrafttreten: 19. Jänner 2012 (Datum der Veröffentlichung).
2A. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
2A.1. Ausfuhrverbot
(1) Verboten ist gemäß Art. 2a Abs. 1 Buchstabe a der VO 36/2012, die im Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten (siehe Anlage 2), mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Gemäß Art. 1 Buchstabe o der VO 36/2012 ist eine "syrische Person, Organisation oder Einrichtung" der syrische Staat und jede Behörde dieses Staates, jede natürliche Person in oder mit Wohnsitz in Syrien, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Syrien, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Syriens, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter Kontrolle einer oder mehrerer der genannten Personen oder Einrichtungen steht.
(3) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs I der VO 36/2012 umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet.
Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
Gekennzeichnet ist Unterposition 8705 90 90:
"Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt" (Hinweis: Andere als vorher in den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur taxativ angeführte).
Durch Fußnoten aus Unterposition 8705 90 90 beschrieben und der Maßnahme unterliegend:
"Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen."
(4) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der VO 36/2012 und Art. 2a Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 ist es untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
2A.3.1. Anhang IX-Güter
Gemäß Art. 2 Abs. 1 der VO 36/2012 sowie gemäß Art. 2b Abs. 1 der VO 36/2012 dürfen die im Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.3.2. Anhang IA-Güter nur zu bestimmten Zwecken
Gemäß Art. 2a Abs. 2 und 3 der VO 36/2012 können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eine Transaktion im Zusammenhang mit im Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien unter bestimmten Bedingungen genehmigen.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.3.3. Anhang I Güter zu humanitären Zwecken und Schutzzwecken
Gemäß Art. 2 Abs. 3 der VO 36/2012 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der im Anhang I der Verordnung aufgeführten, zu interner Repression verwendbaren Ausrüstung trotz des Verbotes nach Abschnitt 2A.1. genehmigt werden, nachdem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgestellt haben, dass die betreffenden Ausrüstungen ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.4. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung
Art. 2 Abs. 2 der VO 36/2012 bestimmt, dass das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. für die im Anhang I der Verordnung gelisteten Güter nicht gilt für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
2A.5. Besondere Bestimmungen zu Kosten für Beschlagnahme und Entsorgung
Artikel 2c Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 trifft folgende Bestimmungen zu Kosten für die Beschlagnahme und die Entsorgung der Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 2a dieser Verordnung verboten ist (das sind die vom vorliegenden Abschnitt 2A.1. umfassten Güter des Anhangs IA der Verordnung).
Die Kosten trägt nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften oder der Entscheidung einer zuständigen Behörde die Person oder Organisation, die die erforderlichen Vorabanmeldung abgibt (siehe Abschnitt 7. der vorliegenden Arbeitsrichtlinie).
Ist es nicht möglich diese Kosten bei dieser Person oder Organisation einzutreiben, können sie nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften von jeder Person oder Organisation eingefordert werden, die die Verantwortung für die Beförderung der Güter oder der Ausrüstung im Rahmen der versuchten illegalen Lieferung, des versuchten illegalen Verkaufs oder der versuchten illegale Weitergabe oder der Ausfuhr übernimmt.
2B. Ausfuhr von Ausrüstungen für das Überwachen und Abhören von Telefon und Internet
2B.1. Ausfuhrverbot bei fehlender Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der VO 36/2012 ist es verboten, die im Anhang V der Verordnung aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (siehe Anlage 3).
2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC keine Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt:
Bei der Ausfuhr-Zollabfertigung werden solche Güter und Technologien als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Das gilt nicht, wenn spezifische Informationen vorliegen, zB Mitteilung über besondere Vorgangsweisen in Einzelfällen, Verbote für die betreffende Ware und Ähnliches.
(2) Wenn die Darstellung der Maßnahme im TARIC von den Rechtsgrundlagen für die zu beachtende Maßnahme abweicht, so gelten nur die der Maßnahme zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Somit können auch Güter und Technologien aus solchen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einem Ausfuhrverbot unterliegen.
2B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt:
Wenn solche Güter und Technologien nicht den Beschreibungen in den Fußnoten zur angemeldeten Unterposition der Kombinierten Nomenklatur entsprechen, ist dieser Umstand in der Ausfuhranmeldung zu erklären. Die Erklärung erfolgt in e-Zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt"). Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, sind die angemeldeten Güter und Technologien so zu betrachten, als ob sie der Maßnahme unterliegen.
2B.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2B.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 4 der VO 36/2012 können für Güter und Technologien des Anhangs V der Verordnung Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.
2C. Ausfuhr von Schlüsselausrüstung und Schlüsseltechnologie für Erdöl und Erdgas
2C.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 8 Abs. 1 der VO 36/2012 ist es verboten, die im Anhang VI der Verordnung aufgeführte Schlüsselausrüstung oder Schlüsseltechnologie unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Gemäß Art. 1 Buchstabe o der VO 36/2012 sind "syrische Person, Organisation oder Einrichtung" der Syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staats, jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Syrien sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden.
(3) Gemäß Art. 8 Abs. 2 der VO 36/2012 umfasst Anhang VI der Verordnung auch Schlüsselausrüstung und Schlüsseltechnologie für die folgenden Schlüsselbranchen der Erdöl- und Erdgasindustrie in Syrien:
a)Erschließung von Erdöl- und Erdgasvorkommen,
b)Förderung von Erdöl und Erdgas,
c)Raffination,
d)Verflüssigung von Erdgas.
Gemäß Art. 8 Abs. 3 der VO 36/2012 werden im Anhang VI der Verordnung keine Güter aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder im Anhang I der Verordnung aufgeführt sind.
2C.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2C.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC keine Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt:
Bei der Ausfuhr-Zollabfertigung werden solche Güter und Technologien als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Das gilt nicht, wenn spezifische Informationen vorliegen, zB Mitteilung über besondere Vorgangsweisen in Einzelfällen, Verbote für die betreffende Ware und Ähnliches.
(2) Wenn die Darstellung der Maßnahme im TARIC von den Rechtsgrundlagen für die zu beachtende Maßnahme abweicht, so gelten nur die der Maßnahme zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Somit können auch Güter und Technologien aus solchen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einem Ausfuhrverbot unterliegen.
2C.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt:
Wenn solche Güter und Technologien nicht den Beschreibungen in den Fußnoten zur angemeldeten Unterposition der Kombinierten Nomenklatur entsprechen, ist dieser Umstand in der Ausfuhranmeldung zu erklären. Die Erklärung erfolgt in e-Zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt"). Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, sind die angemeldeten Güter und Technologien so zu betrachten, als ob sie der Maßnahme unterliegen.
2C.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2C.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 9a Abs. 1 der VO 36/2012 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VI aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.
2D. Ausfuhr von syrischer Währung
2D.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 11 der VO 36/2012 ist es verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Europäischen Union gedruckt bzw. geprägt wurden, unmittelbar oder mittelbar an die syrische Zentralbank zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2E. Beschränkung der Beteiligung an Infrastrukturvorhaben
2E.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 12 Abs. 1 der VO 36/2012 ist es verboten, die im Anhang VII der Verordnung aufgeführte Ausrüstung oder Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (siehe Anlage 4).
2E.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2E.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC keine Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt:
Bei der Ausfuhr-Zollabfertigung werden solche Güter und Technologien als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Das gilt nicht, wenn spezifische Informationen vorliegen, zB Mitteilung über besondere Vorgangsweisen in Einzelfällen, Verbote für die betreffende Ware und Ähnliches.
(2) Wenn die Darstellung der Maßnahme im TARIC von den Rechtsgrundlagen für die zu beachtende Maßnahme abweicht, so gelten nur die der Maßnahme zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Somit können auch Güter und Technologien aus solchen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einem Ausfuhrverbot unterliegen.
2E.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt:
Wenn solche Güter und Technologien nicht den Beschreibungen in den Fußnoten zur angemeldeten Unterposition der Kombinierten Nomenklatur entsprechen, ist dieser Umstand in der Ausfuhranmeldung zu erklären. Die Erklärung erfolgt in e-Zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt"). Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, sind die angemeldeten Güter und Technologien so zu betrachten, als ob sie der Maßnahme unterliegen.
2E.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2E.3. Ausnahmen vom Verbot
2E.3.1. Ausnahmen zur Erfüllung einer Verpflichtung
Art. 12 Abs. 2 der VO 36/2012 bestimmt, dass das Verbot nach Abschnitt 2E.1. der Erfüllung einer vor dem 19. Januar 2012 eingegangenen Verpflichtung aus einem Vertrag oder einer Vereinbarung nicht entgegensteht, sofern die Person oder Organisation, die sich auf diesen Artikel berufen will, mindestens 21 Kalendertage zuvor die auf den Websites im Anhang III der Verordnung angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, davon förmlich unterrichtet hat.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
2E.3.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2F. Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten
2F.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 11a Abs. 1 Buchstabe a der VO 36/2012 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Anhang VIII der Verordnung mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (siehe Anlage 5).
2G. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2G.1. Ausfuhrverbot
Nach Art. 14 Abs. 2 der VO 36/2012 dürfen den im Anhang II und im Anhang IIa der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2G.2.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern.
Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
Gemäß Art. 14 Abs. 2 der VO 36/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
2G.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2G.2.1. Andere als die im Anhang II und Anhang IIa der Verordnung Nr. 36/2012 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter und Technologien, ohne Einschränkung der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, die an andere als im Anhang II und Anhang IIa der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2G.
2G.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2G.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2G. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
2G.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 16 der VO 36/2012 sowie gemäß Art. 17 der VO 36/2012 gilt das Verbot nach Abschnitt 2G.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
Bei der Ausfuhr von Gütern an eine angeführte Person in Syrien muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Abschnitt 2H.
derzeit frei
2I. Ausfuhr bei Luxusgütern
2I.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Artikel 11b Abs. 1 Buchstabe a der VO 36/2012 ist es verboten, die im Anhang X aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (siehe Anlage 7)
Der Warenkatalog enthält zusätzlich zur Warenbeschreibung auch Wertgrenzen, ab denen eine gelistete Ware als Luxusgut anzusehen ist. Dabei ist jede Ware (jedes Stück) einzeln zu betrachten und nicht die Summe der Werte aus der gesamten Sendung zu bilden.
(2) Gemäß Artikel 11b Abs. 1 Buchstabe b der VO 36/2012 wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
2I.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2I.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2I.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") oder Y968 ("Waren bis zu einem Verkaufspreis von 50 € pro Liter") zu verwenden.
2I.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2I.2.4. Ausnahmen vom Verbot
Reiseverkehr
Gemäß Artikel 11b Abs. 2 der VO 36/2012 gilt das Ausfuhrverbot nicht für Güter zum persönlichen Gebrauch, die im Gepäck von Reisenden enthalten sind.
Die Ausnahme gilt gemäß der Verordnung nur im Reiseverkehr, nicht jedoch bei Sendungen nichtkommerzieller Art von/für Privatpersonen.
Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung sind keine Bescheinigungen bzw. Nachweise erforderlich.
2J. Ausfuhr bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
2J.1. Ausfuhrverbot
Art. 2d der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 ermächtigt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, ein generelles Verbot der Ausfuhr nach Syrien für jene Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 428/2009 definiert sind, zu verhängen.
Bis jetzt wurde noch kein Verbot nach dieser Rechtsvorschrift verhängt.
Für Güter mit doppeltem Verwendungszweck gelten aber bis zur Verhängung eines Ausfuhrverbotes die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 428/2009 und die Arbeitsrichtlinie AH-3100.
2J.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Art. 2d der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 ermächtigt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, eine Genehmigungspflicht in der Ausfuhr nach Syrien für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 428/2009 definiert sind, zu verhängen.
Bis jetzt wurde noch keine Genehmigungspflicht nach dieser Rechtsvorschrift verhängt.
Für Güter mit doppeltem Verwendungszweck gelten aber bis zur Verhängung einer Genehmigungspflicht in der Ausfuhr die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 428/2009 und die Arbeitsrichtlinie AH-3100.
2J.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2J.3.1. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2K. Ausfuhr syrischer Kulturgüter
2K.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Artikel 11c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 ist die Ausfuhr und Weitergabe (schließt jedes das Verbringen aus dem Gebiet der Europäischen Union ein) von syrischen Kulturgütern und anderen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung (in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie kurz als "syrische Kulturgüter" bezeichnet) verboten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände syrischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind (siehe Anlage 8).
Zur Durchführung der Bestimmung ist so vorzugehen, dass in den Fällen, in denen Abschnitt 2K.2. oder Abschnitt 2K.3. nicht anwendbar ist, die Güter und Gegenstände jedenfalls als dem Verbot unterliegend anzusehen sind.
(2) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die syrische Kulturgüter nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Als Spezialfall bei Embargos beschreiben beim Syrien-Embargo (neben dem Syrien-Embargo) TARIC-Zusatzcodes jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
UPos. 4901 10 00: Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt.
TARIC Zusatzcode: 4023 - Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend.
(3) Neben dem Ausfuhrverbot und Verbringungsverbot gemäß der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (Embargo) besteht nach dieser Verordnung ein Handelsverbot und es sind auch die Beschränkungen im Hinblick auf Gegenstände geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kulturgut) zu beachten (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie Kulturgut [VB-0500]).
2K.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2K.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
2K.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten und Zusatzcodes entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der TARIC-Zusatzcode 4098 ("Andere Waren als die in der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 genannten") zu verwenden.
2K.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2K.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
2K.3.1. Nachweis der Ausfuhr aus Syrien vor dem 15. März 2011
Gemäß Artikel 11c Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gilt das Ausfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die auszuführenden syrischen Kulturgüter vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.
Der Nachweis ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gegenüber zu erbringen, das - bei positivem Abschluss der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstellt.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die syrischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der für die Ware vorgesehene TARIC-Zusatzcode, der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
2K.3.2. Nachweis der sicheren Rückgabe
Gemäß Artikel 11c Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gilt das Ausfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die auszuführenden syrischen Kulturgüter auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.
Der Nachweis ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gegenüber zu erbringen, das - bei positivem Abschluss der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstellt.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die syrischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der für die Ware vorgesehene TARIC-Zusatzcode, der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
2L. Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und Kraftstoffadditive
2L.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 7a Abs. 1 der VO 36/2012 ist es verboten, die im Anhang Va der Verordnung aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (siehe Anlage 9).
(2) Gemäß Art. 1 Buchstabe o der VO 36/2012 sind "syrische Person, Organisation oder Einrichtung" der Syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staats, jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Syrien sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden.
(3) Ausnahmen siehe Abschnitt 2L.4.
(4) Gemäß Art. 27a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 ist es untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
2L.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2L.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC keine Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt:
Bei der Ausfuhr-Zollabfertigung werden solche Güter und Technologien als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Das gilt nicht, wenn spezifische Informationen vorliegen, zB Mitteilung über besondere Vorgangsweisen in Einzelfällen, Verbote für die betreffende Ware und Ähnliches.
(2) Wenn die Darstellung der Maßnahme im TARIC von den Rechtsgrundlagen für die zu beachtende Maßnahme abweicht, so gelten nur die der Maßnahme zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Somit können auch Güter und Technologien aus solchen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einem Ausfuhrverbot unterliegen.
2L.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt:
Wenn solche Güter und Technologien nicht den Beschreibungen in den Fußnoten zur angemeldeten Unterposition der Kombinierten Nomenklatur entsprechen, ist dieser Umstand in der Ausfuhranmeldung zu erklären. Die Erklärung erfolgt in e-Zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt"). Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, sind die angemeldeten Güter und Technologien so zu betrachten, als ob sie der Maßnahme unterliegen.
2L.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2L.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 7a Abs. 3 der VO 36/2012 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.
2L.4. Ausnahmen vom Verbot
Gemäß Art. 7a Abs. 5 der VO 36/2012 gilt das Verbot nach Abschnitt 2L.1. nicht für die in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive,
die ausschließlich von nichtsyrischen Zivilfluggeräten verwendet werden, die in Syrien landen, wenn die Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive ausschließlich zum Weiterflug des Fluggeräts, in das sie eingefüllt werden, bestimmt sind und verwendet werden;
die ausschließlich von einer der in den Anhängen II und IIa aufgeführten benannten syrischen Fluggesellschaften genutzt werden, die gemäß Artikel 16 Buchstabe h der VO 36/2012 Evakuierungen aus Syrien durchführt;
die von einer nicht benannten syrischen Fluggesellschaft genutzt werden, die Evakuierung aus Syrien oder innerhalb Syriens durchführt.
Abschnitt 3A.
derzeit frei
Abschnitt 3B.
derzeit frei
Abschnitt 3C.
derzeit frei
Abschnitt 3D.
derzeit frei
Abschnitt 3E.
derzeit frei
3F. Einfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten
3F.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 11a Abs. 1 Buchstabe b der VO 36/2012 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Anhang VIII der Verordnung mit oder ohne Ursprung in Syrien von der syrischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder zu befördern (siehe Anlage 5).
Abschnitt 3G.
derzeit frei
3H. Einfuhr von Rohöl sowie Erdölprodukten
3H.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 6 der VO 36/2012 ist es verboten,
a)Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt wurden,
b)Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu kaufen, die sich in Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben,
c)Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden,
und
d)wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b, oder c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird (siehe Anlage 6).
3H.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3H.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Auf Grund der genauen Definition des Warenkreises (siehe Abschnitt 3H.1.) unterliegen Waren außerhalb dieses HS-Code Bereiches nicht der Maßnahme und sind auch nicht damit gekennzeichnet.
3H.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen, sind auf Grund der Definition des Warenkatalogs nicht möglich.
3H.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3H.2.4. Ausnahme für Flugturbinenkraftstoff
Der Erwerb von Flugturbinenkraftstoff gemäß KN-Code 2710 19 21 in Syrien ist nicht verboten, sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb des damit betankten Luftfahrzeugs bestimmt ist und verwendet wird.
3H.3. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 6a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 kann die Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden.
In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 (Embargogenehmigung) zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.
3H.4. Einfuhrmöglichkeit ohne Einfuhrgenehmigung
3H.4.1. Erfüllung bestimmter Verträge bis zum 15. November 2011
Gemäß Art. 6 Buchstabe a der VO 36/2012 galt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3H.1. bis einschließlich 15. November 2011 nicht für die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem vor dem 2. September 2011 geschlossenen Vertrag, vorausgesetzt, dass die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung anstrebt, die Aktivität oder Transaktion der auf den Websites im Anhang III der Verordnung angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (in Österreich das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten), in dem sie ihren Sitz hat, mindestens sieben Arbeitstage im Voraus notifiziert hat.
In der Einfuhranmeldung musste der Einführer diesfalls erklären, dass für das Rohöl bzw. die Erdölerzeugnisse die Ausnahme zulässigerweise in Anspruch genommen wurde. In e-Zoll war dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
3H.4.2. Vor bestimmten Daten aus Syrien ausgeführtes Rohöl oder Erdölprodukte
Gemäß Art. 6 Buchstabe b der VO 36/2012 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3H.1. nicht für den Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 2. September 2011 oder gemäß Abschnitt 3H.4.1. aus Syrien ausgeführt wurden.
In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass für das Rohöl bzw. die Erdölerzeugnisse die Ausnahme zulässigerweise in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
Abschnitt 3I.
derzeit frei
Abschnitt 3J.
derzeit frei
3K. Einfuhr syrischer Kulturgüter
3K.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Artikel 11c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 ist die Einfuhr und die Weitergabe (schließt jedes Verbringen in das Gebiet der Europäischen Union ein) von syrischen Kulturgütern und anderen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung (in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie kurz als "syrische Kulturgüter" bezeichnet) verboten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände syrischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind (siehe Anlage 8).
Zur Durchführung der Bestimmung ist so vorzugehen, dass in den Fällen, in denen Abschnitt 3K.2. oder Abschnitt 3K.3. nicht anwendbar ist, die Güter und Gegenstände jedenfalls als dem Verbot unterliegend anzusehen sind.
(2) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die syrische Kulturgüter nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Als Spezialfall bei Embargos beschreiben beim Syrien-Embargo (neben dem Syrien-Embargo) TARIC-Zusatzcodes jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
UPos. 4901 10 00: Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt.
TARIC Zusatzcode: 4023 - Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend.
(3) Neben dem Ausfuhrverbot und Verbringungsverbot gemäß der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (Embargo) besteht nach dieser Verordnung ein Handelsverbot und es sind auch die Beschränkungen im Hinblick auf Gegenstände geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kulturgut) zu beachten (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie Kulturgut [VB-0500]).
Ist Abschnitt 3K.2. oder Abschnitt 3K.3. nicht anwendbar, sind die Güter und Gegenstände jedenfalls als dem Verbot unterliegend anzusehen.
3K.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3K.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
3K.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten und Zusatzcodes entsprechen. In der Zollanmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der TARIC-Zusatzcode 4098 ("Andere Waren als die in der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 genannten") zu verwenden.
3K.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3K.3. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
3K.3.1. Nachweis der Ausfuhr aus Syrien vor dem 15. März 2011
Gemäß Artikel 11c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gilt das Einfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die einzuführenden syrischen Kulturgüter vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.
Der Nachweis ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gegenüber zu erbringen, das - bei positivem Abschluss der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstellt.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die syrischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der für die Ware vorgesehene TARIC-Zusatzcode, der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
2K.3.2. Nachweis der sicheren Rückgabe
Gemäß Artikel 11c Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gilt das Einfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die auszuführenden syrischen Kulturgüter auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.
Der Nachweis ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gegenüber zu erbringen, das - bei positivem Abschluss der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstellt.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die syrischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der für die Ware vorgesehene TARIC-Zusatzcode, der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
Abschnitt 3L.
derzeit frei
4A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 2a Abs. 1 Buchstabe a sowie Art. 2b Abs. 1 der VO 36/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A.
4B. Durchfuhr bei Ausrüstungen für das Überwachen und Abhören von Telefon und Internet
Nach der Formulierung des Art. 4 Abs. 1 der VO 36/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2B.
4C. Durchfuhr bei Ausfuhr von Schlüsselausrüstung oder Schlüsseltechnologie für Erdöl und Erdgas
Nach der Formulierung des Art. 8 Abs. 1 der VO 36/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2C.
4D. Durchfuhr bei syrischer Währung
Nach der Formulierung des Art. 11 der VO 36/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2D.
4E. Durchfuhr bei Beschränkung der Beteiligung an Infrastrukturvorhaben
Nach der Formulierung des Art. 12 Abs. 1 der VO 36/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2E.
4F. Durchfuhr bei Gold, Edelmetallen und Diamanten
Nach den Formulierungen des Art. 11a Abs. 1 Buchstabe a der VO 36/2012 und des Art. 11a Abs. 1 Buchstabe b der VO 36/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2F.
4G. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Nach der Formulierung des Art. 14 Abs. 2 der VO 36/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2G.
Abschnitt 4H.
derzeit frei
4I. Durchfuhr bei Luxusgütern
Nach der Formulierung des Art. 11b Abs. 1 der VO 36/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2I.
Abschnitt 4J.
derzeit frei
4K. Durchfuhr syrischer Kulturgüter
Nach der Formulierung des Art. 11c der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2K.
4L. Durchfuhr von Schlüsselausrüstung oder Schlüsseltechnologie für Erdöl und Erdgas
Nach der Formulierung des Art. 7a Abs. 1 der VO 36/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2L.
5. Waffenembargo
Gegenüber Syrien gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen.
Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen.
6. Strafbestimmungen
6.1. Geltungsumfang der Verordnung
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
7. Vorabanmeldepflicht
Gemäß Artikel 2c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gilt für alle Güter, die aus dem Zollgebiet der Union nach Syrien verbracht werden die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen nach den in UZK, UZK-IA und UZK-DA festgelegten Bestimmungen über summarische Anmeldungen und Zollanmeldungen.
Die Person oder die Organisation, die diese Informationen übermittelt, legt auch Genehmigungen vor, soweit es die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 verlangt.
Anlage 1
Liste mit Informationen über die in den Artikeln 4, 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission (Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 36/2012)
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties
https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/101
TSCHECHISCHE REPUBLIK
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Außenwirtschaft/außenwirtschaftsrecht,did=404888.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
http://www.mvep.hr/sankcije
ITALIEN
https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html
UNGARN
http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf
ΜΑLTA
https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja
PORTUGAL
http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)
Büro EEAS 07/99
B-1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
Anlage 2
Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung im Sinne der Artikel 2 und 3 der Verordnung
(Anhang I der Verordnung)
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Bezeichnung
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KN-Code
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1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:
1.1 Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
1.2 Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
1.3 Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
|
9302 00 00
9303 20 00
9303 30 00
9303 90 00
9305 10 00
9305 21 00
9305 29 00
9305 99 00
9306 21 00
9306 29 00
9306 30 00
9013 10 00
9013 20 00
9013 80 00
9014 00 00
|
2. Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
|
9306 90 90
|
3. Fahrzeuge wie folgt:
3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen
Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.
3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können
3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz
3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen
3.5 Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen
Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff "Fahrzeuge" auch Anhänger.
3.6 Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert
|
8701 20 00
8701 30 00
8701 90 90
8702 00 00
8703 00 00
8704 00 00
8705 90 90
8706 00 00
8707 00 00
8708 00 00
8710 00 00
8716 31 00
8716 39 00
8716 39 51
8716 39 59
8716 39 80
8716 40 00
8716 80 00
8716 90 00
Siehe 3.1
Siehe 3.1
Siehe 3.1
Siehe 3.1
Siehe 3.1
|
4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
4.1 Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile,
ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag- Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)
4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist.
4.3 Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:
a) Amatol
b) Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
c) Nitroglykol
d) Pentaerythrittetranitrat (PETN)
e) Pikrylchlorid
f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)
|
3604 90 00
3606 90 00
Siehe 4.1
3824 90 97
3912 20 00
2920 90 85
2920 90 85
2904 90 95
2904 20 00
|
5. Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:
Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht
- speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen;
- speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.
5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz
5.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde
|
6101 00 00
6102 00 00
6103 00 00
6104 00 00
6105 00 00
6106 00 00
6110 00 00
6113 00 00
6114 00 00
6201 00 00
6202 00 00
6203 00 00
6204 00 00
6205 00 00
6206 00 00
6210 00 00
6307 90 10
6307 90 90
7326 90 98
6506 10 00
7325 99 90
7326 19 00
7326 90 91
7326 90 93
7326 90 95
7326 90 98
|
6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software
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8471 30 00
8471 41 00
8471 50 00
8471 90 00
9023 00 80
|
7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren
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9001 90 00
9005 00 00
|
8. Bandstacheldraht
|
7313 00 00
|
9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm
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8211 92 00
8211 93 00
9307 00 00
Anlage 3
In Artikel 4 der Verordnung genannte Ausrüstung, Technologie und Software (Anhang V der Verordnung)
Allgemeiner Hinweis
Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für
a)Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (1) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist oder
b)Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
i) Barverkauf,
ii) Versandverkauf,
iii) Verkauf über elektronische Medien oder
iv) Telefonverkauf, oder
c)Software, die allgemein zugänglich ist.
Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.
"Ausrüstung, Technologie und Software" gemäß Artikel 4 umfasst Folgendes:
A.Liste der Ausrüstungen
-Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
-Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
-Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
-Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
-Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
-Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
-IMSI (2), MSISDN (3), IMEI (4) und TMSI (5) Abhör- und Überwachungsausrüstung
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(1) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
(2) IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.
(3) MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.
(4) IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.
(5) TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
-Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS /GSM/GPS/GPRS/UMTS/CDMA/PSTN
- Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP/SMTP und GTP -Informationen
- Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
- Ferngesteuerte Forensikausrüstung
- Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
- Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
- Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
B. Nicht verwendet
C. Nicht verwendet
D. "Software" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.
E. "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
Anlage 4
Ausrüstung und Technologie gemäß Artikel 12 der Verordnung (Anhang VII der Verordnung)
|
KN-Code
|
Beschreibung
|
8406 81
|
Dampfturbinen mit einer Leistung von mehr als 40 MW
|
8411 82
|
Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW
|
ex 8501
|
Alle Elektromotoren und elektrische Generatoren mit einer Leistung von mehr als 3 MW oder 5 000 kVA
Anlage 5
Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Artikel 11a
|
KN-Code
|
Beschreibung
|
7102
|
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst
|
7106
|
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
|
7108
|
Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
|
7109
|
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug
|
7110
|
Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
|
7111
|
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug
|
7112
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Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art.
Anlage 6
Liste der in Artikel 6 genannten Erzeugnisse (Rohöl und Erdölerzeugnisse)
Teil A - Rohöl
|
KN-Code
|
Beschreibung
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2709 00
|
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh.
Teil B - Erdölerzeugnisse
|
KN-Code
|
Beschreibung
|
2710
|
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, die nicht roh sind; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle (wobei der Erwerb von Flugturbinenkraftstoff gemäß KN-Code 2710 19 21 in Syrien nicht verboten ist, sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb des damit betankten Luftfahrzeugs bestimmt ist und verwendet wird).
|
2712
|
Vaselin (Erdölgelee), Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt.
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2713
|
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien.
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2714
|
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein.
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2715 00 00
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Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen).
Anlage 7
Liste der Luxusgüter im Sinne von Artikel 11b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012
1.Reinrassige Pferde
KN-Code: 0101 21 00
2.Kaviar und Kaviarersatz; im Falle von Kaviarersatz mit einem Verkaufspreis von mehr als 20 EUR/100 g
KN-Code: ex 1604 31 00, ex 1604 32 00
3.Trüffeln
KN-Code: 2003 90 10
4.Wein (einschließlich Schaumwein) mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/l, Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/l
KN-Code: ex 2204 21 bis ex 2204 29, ex 2208, ex 2205
5.Zigarren und Zigarillos mit einem Verkaufspreis von mehr als 10 EUR/Stück
KN-Code: ex 2402 10 00
6.Parfüms und Toilettenwässer mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/ 50 ml und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten, mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/Stück
KN-Code: ex 3303 00 10, ex 3303 00 90, ex 3304, ex 3307, ex 3401
7.Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück
KN-Code: ex 4201 00 00, ex 4202, ex 4205 00 90
8 Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material) mit einem Verkaufspreis von mehr als 600 EUR/Stück bzw. Paar
KN-Code: ex 4203, ex 4303, ex 61, ex 62, ex 6401, ex 6402, ex 6403, ex 6404, ex 6405, ex 6504, ex 6605 00, ex 6506 99, ex 6601 91 00, ex 6601 99, ex 6602 00 00
9.Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren
KN-Code: 7101, 7102, 7103, 7104 20, 7104 90, 7105, 7106, 7107, 7108, 7109, 7110, 7111, 7113, 7114, 7115, 7116
10.Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
KN-Code: ex 4907 00, 7118 10, ex 7118 90
11.Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
KN-Code: ex 7114, ex 7115, ex 8214, ex 8215, ex 9307
12.Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück
KN-Code: ex 6911 10 00, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50
13.Glaswaren aus Bleikristall mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/ Stück
KN-Code: ex 7009 91 00, ex 7009 92 00, ex 7010, ex 7013 22, ex 7013 33, ex 7013 41, ex 7013 91, ex 7018 10, ex 7018 90, ex 7020 00 80, ex 9405 10 50, ex 9405 20 50, ex 9405 50, ex 9405 91
14.Luxusfahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg sowie Zubehör; im Falle neuer Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 25 000 EUR; im Falle gebrauchter Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 15 000 EUR.
KN-Code: ex 8603, ex 8605 00 00, ex 8702, ex 8703, ex 8711, ex 8712 00, ex 8716 10, ex 8716 40 00, ex 8716 80 00, ex 8716 90, ex 8801 00, ex 8802 11 00, ex 8802 12 00, ex 8802 20 00, ex 8802 30 00, ex 8802 40 00, ex 8805 10, ex 8901 10, ex 8903
15.Uhren und Teile davon mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/ Stück
KN-Code: ex 9101, ex 9102, ex 9103, ex 9104, ex 9105, ex 9108, ex 9109, ex 9110, ex 9111, ex 9112, ex 9113, ex 9114
16Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
KN-Code: 97
17.Sportartikel und -ausrüstung für Ski-, Golf- und Wassersport mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück
KN-Code: ex 4015 19 00, ex 4015 90 00, ex 6112 20 00, ex 6112 31, ex 6112 39, ex 6112 41, ex 6112 49, ex 6113 00, ex 6114, ex 6210 20 00, ex 6210 30 00, ex 6210 40 00, ex 6210 50 00, ex 6211 11 00, ex 6211 12 00, ex 6211 20, ex 6211 32 90, ex 6211 33 90, ex 6211 39 00, ex 6211 42 90, ex 6211 43 90, ex 6211 49 00, ex 6402 12, ex 6403 12 00, ex 6404 11 00, ex 6404 19 90, ex 9004 90, ex 9020, ex 9506 11, ex 9506 12, ex 9506 19 00, ex 9506 21 00, ex 9506 29 00, ex 9506 31 00, ex 9506 32 00, ex 9506 39, ex 9507
18.Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück
KN-Code: ex 9504 20, ex 9504 30, ex 9504 40 00, ex 9504 90 80
Anlage 8
Liste der Kategorien von Gütern nach Artikel 11c der Verordnung (Kulturgüter)
(Anhang XI der Verordnung)
|
KN-Code
|
Bezeichnung
|
TARIC
Zusatzcode
|
9705 00 00
9706 00 00
|
1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
- Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser
- archäologischen Stätten
- archäologischen Sammlungen
|
4010
|
9705 00 00
9706 00 00
|
2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre
|
4011
|
9701
|
3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1)
|
4008
|
9701
|
4. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt 1)
|
4040
|
6914
9701
|
5. Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1)
|
4041
|
Kapitel 49
9702 00 00
8442 50 80
|
6. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate1)
|
4042
|
9703 00 00
|
7. Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind1)
|
4043
|
3704
3705
3706
4911 91 00
|
8. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative1)
|
4044
|
9702 00 00
9706 00 00
4901 10 00
4901 99 00
4904 00 00
4905 91 00
4905 99 00
4906 00 00
|
9. Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung1)
|
4023
|
9705 00 00
9706 00 00
|
10. Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung
|
4045
|
9706 00 00
|
11. Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre
|
4046
|
3704
3705
3706
4901
4906
9705 00 00
9706 00 00
|
12. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern
|
4013
|
9705 00 00
|
13. a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen2)
b) Sammlungen2) von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert
|
4047
|
9705 00 00
Kapitel 86-89
|
14. Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre
|
4048
|
|
15. Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien 1 bis 14 fallen
|
|
|
a) zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten
|
|
Kapitel 95
|
- Spielzeug, Spiele
|
4049
|
7013
|
- Gegenstände aus Glas
|
4050
|
7114
|
- Gold- und Silberschmiedearbeiten
|
4051
|
Kapitel 94
|
- Möbel und Einrichtungsgegenstände
|
4052
|
Kapitel 90
|
- optische, photographische und kinematographische Instrumente
|
4053
|
Kapitel 92
|
- Musikinstrumente
|
4054
|
Kapitel 91
|
- Uhrmacherwaren
|
4055
|
Kapitel 44
|
- Holzwaren
|
4056
|
Kapitel 69
|
- keramische Waren
|
4057
|
5805 00 00
|
- Tapisserien
|
4058
|
Kapitel 57
|
- Teppiche
|
4059
|
4814
|
- Tapeten
|
4060
|
Kapitel 93
|
- Waffen
|
4061
|
9706 00 00
|
b) mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten.
|
4062
1) Die älter sind als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehören.
2) Entsprechend folgender Begriffsbestimmung durch den Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 252/84: "Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 97.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben
Anlage 9
Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gemäß Artikel 7a Abs. 1(Anhang Va) und 3 (Anhang Vb)
|
Beschreibung
|
KN-Code
|
Anhang
|
Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin):
leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)
andere als Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)
|
2710 12 70
2710 19 29
|
Va und Vb
|
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)
|
2710 19 21
|
Va und Vb
|
mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis 1
|
2710 20 90
|
Va und Vb
|
Antioxidationsmittel
Antioxidationsmittel, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:
- Erdöl enthaltend:
- andere Antioxidationsmittel:
Antioxidationsmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
|
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 00
|
Va und Vb
|
Antistatika-Additive
Antistatika-Additive für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend:
- andere:
Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
|
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 00
|
Va und Vb
|
Korrosionsschutzmittel
Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend:
- andere:
Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
|
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 00
|
Va
|
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:
- Erdöl enthaltend:
- andere:
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
|
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 00
|
Va
|
Metallschutzmittel
Metallschutzmittel für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend:
- andere:
Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
|
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 00
|
Va und Vb
|
Biozidadditive
Biozidadditive für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend:
- andere:
Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
|
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 00
|
Va und Vb
|
Additive zur Thermostabilitätsverbesserung
Additive zur Thermostabilitätsverbesserung für Schmieröle:
- Erdöl enthaltend:
- andere:
Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
|
3811 21 00
3811 29 00
3811 90 00
|
Va und Vb
1
Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.
Normen und Schlagworte
- Art. 1 Buchstabe o VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang I VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2 Abs. 3 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2 Abs. 2 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2a Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2a Abs. 2 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2b Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang V VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 4 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang VI VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 8 Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 8 Abs. 2 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 8 Abs. 3 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 11 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang VII VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 12 Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 12 Abs. 2 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang III VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 14 Abs. 2 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang II VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang IIa VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 17 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 6 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 6 Buchstabe a VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 6 Buchstabe b VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- Art. 11a Abs. 1 Buchstabe a VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 11a Abs. 1 Buchstabe b VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 11b Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 11b Abs. 1 Buchstabe a VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 11b Abs. 1 Buchstabe b VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 11b Abs. 2 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang VIII VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2c Abs. 2 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2c Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 16 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.287.569
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0027-IV/8/2011
- Stammnummer
- 53498
- Enthalten in Fassung
- 14 (geltend: 22)
- Gültig
- 13.05.2020 bis 06.03.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF