Findok · Richtlinien
AH-2608
1. Rechtsgrundlage
überholte Fassung (bis 14.12.2011)RichtlinieBMF-010302/0035-IV/8/2011gilt ab 18.10.2011
Inhaltsverzeichnis der AH-2608
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.10.2011 bis 14.12.2011.
16.05.201118.10.201115.12.201102.02.201207.03.201211.06.201226.11.201222.04.201323.09.201319.12.201316.12.201402.06.201509.05.201613.05.202007.03.2023
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage
VO 442/2011, Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 - in weiterer Folge in dieser Richtlinie mit "Verordnung" bezeichnet - über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Inkrafttreten: 10. Mai 2011 (Datum der Veröffentlichung)
2. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
2.1. Ausfuhrverbot
Es(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der VO 442/2011 ist es untersagt, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste imin Anhang I der Verordnung, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs I der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet.
Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
Gekennzeichnet ist Unterposition 8705 90 90:
"Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt" (Hinweis: Andere als vorher in den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur taxativ angeführte).
Durch Fußnoten aus Unterposition 8705 90 90 beschrieben und der Maßnahme unterliegend:
"Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen."
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der VO 442/2011 ist es untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nachwerden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJVoranfrage
Mit einem Feststellungsbescheid nachDie Bestimmungen zur Voranfrage § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dassüber die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("FeststellungsbescheidVerwendung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nachDokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.18. zu entnehmen.
2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
DerGemäß Art. 3 Abs. 2 der VO 442/2011 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der zu interner Repression verwendbarenr Ausrüstung kann genehmigt werden, wenn sie ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.
Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.14.6.3.
2.4. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung
Art. 2 Abs. 2 der VO 442/2011 bestimmt, dass das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2.1. nicht gilt für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
3. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
3.1. Ausfuhrverbot
DenNach Art. 4 Abs. 2 der VO 442/2011 dürfen den im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Die Maßnahme ist somit ein Totalembargo gegen die genannten Personen, umfasst also alle Güter der Kombinierten Nomenklatur.
3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3.2.1. Andere als die im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter aus der Kombinierten Nomenklatur, die an andere als im Anhang II der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme im Abschnitt 3.
Die Bestimmungen im Abschnitt 2. sind jedoch weiterhin zu beachten.
3.2.2. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJVoranfrage
Mit einem Feststellungsbescheid nachDie Bestimmungen zur Voranfrage § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dassüber die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung, zB bei Namensähnlichkeit). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("FeststellungsbescheidVerwendung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nachDokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.18. zu entnehmen.
3.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
DasGemäß Art. 6 der VO 442/2011 gilt das Verbot nach Abschnitt 3.1. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person in Syrien muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.14.6.3.
4. Einfuhr von Rohöl sowie Erdölprodukten
4.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 3a der VO 442/2011 ist es beginnend mit dem 3. September 2011 verboten,
a)Rohöl des HS-Codes 2709 00 oder Erdölerzeugnisse der HS-Codes 2710, 2711, 2712, 2713, 2714 oder 2715 00 00 in die Union einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt wurden;
b)Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu kaufen, die sich in Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben;
Anmerkung:
Der Erwerb von Flugturbinenkraftstoff gemäß KN-Code 2710 19 21 in Syrien nicht verboten ist, sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb des damit betankten Luftfahrzeugs bestimmt ist und verwendet wird.
c)Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden; und
d)wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Buchstaben a), b) oder c) genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
4.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
4.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Auf Grund der genauen Definition des Warenkreises (siehe Abschnitt 4.1.) unterliegen Waren außerhalb dieses HS-Code Bereiches nicht der Maßnahme und sind auch nicht damit gekennzeichnet.
4.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen sind auf Grund der Definition des Warenkatalogs nicht möglich.
4.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
4.3. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
Keine.
4.4. Einfuhrmöglichkeit ohne Einfuhrgenehmigung
Derzeit keineGemäß Art. 3b der VO 442/2011 Maßnahmegelten die Verbote nach Artikel 3a der Verordnung. (siehe Abschnitt 4.1.) nicht für
die Erfüllung - am oder vor dem 15. November 2011 - einer Verpflichtung aus einem vor dem 2. September 2011 geschlossenen Vertrag, vorausgesetzt, dass die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung anstrebt, die Aktivität oder Transaktion der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, mindestens 7 Arbeitstage im Voraus notifiziert hat, oder
Hinweis:
Für Österreich ist dies abweichend von der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 2. für diese Fälle das Aussenministerium
den Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 2. September 2011 oder gemäß Buchstabe a am oder vor dem 15. November 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.
In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass für das Rohöl bzw. die Erdölerzeugnisse die Ausnahme zulässigerweise in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
55A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
(1) Zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen
Es(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der VO 442/2011 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich die imzur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung aufgeführten Ausrüstungen, mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten,Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in LibyenSyrien oder zur Verwendung in LibyenSyrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Diese Formulierung ist so auszulegen, dass auch die Durchfuhr durch die Europäische Union mit eingeschlossen ist.
Diese Formulierung ist so auszulegen, dass auch die Durchfuhr durch die Europäische Union mit eingeschlossen ist.
Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
(2) Wirtschaftliche RessourcenGemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der VO 442/2011 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Dies betrifft auch die Durchfuhr.
5B. Durchfuhr bei wirtschaftlichen Ressourcen
DenGemäß Art. 4 Abs. 2 der VO 442/2011 dürfen den im Anhang I oder Anhang IIIII der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2. und des Abschnitts 3.3.
Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 3.
6. StrafbestimmungenWaffenembargo
Gegenüber Syrien gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen.
Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3200 zu entnehmen.
7. Strafbestimmungen
6.17.1. Geltungsumfang der Verordnung
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
6.27.2. Außenhandelsgesetz §§ 37 und 382011
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnung sind die vorgesehenen Strafbestimmungen desgerichtlich strafbare Handlungen § 37 AußHG 2005 und gegebenenfalls auches kommen die des § 38 AußHG 2005§ 79 anzuwenden. Dies betrifft auch jene Fälle, in83 denen nachträglichund 84 AußHG 2011 festgestellt wurde, dass Ausnahmen zu Unrecht in Anspruch genommen wurdenzur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130. im besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
Normen und Schlagworte
- § 79 AußHG 2011, Außenhandelsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußHG 2011, Außenhandelsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußHG 2011, Außenhandelsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 442/2011, ABl. Nr. L 121 vom 10.05.2011 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b VO 442/2011, ABl. Nr. L 121 vom 10.05.2011 S. 1
- Art. 3 Abs. 2 VO 442/2011, ABl. Nr. L 121 vom 10.05.2011 S. 1
- Art. 2 Abs. 2 VO 442/2011, ABl. Nr. L 121 vom 10.05.2011 S. 1
- Art. 4 Abs. 2 VO 442/2011, ABl. Nr. L 121 vom 10.05.2011 S. 1
- Art. 6 VO 442/2011, ABl. Nr. L 121 vom 10.05.2011 S. 1
- Art. 3a VO 442/2011, ABl. Nr. L 121 vom 10.05.2011 S. 1
- Art. 3b VO 442/2011, ABl. Nr. L 121 vom 10.05.2011 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0035-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0027-IV/8/2011
- Stammnummer
- 53498
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 22)
- Gültig
- 18.10.2011 bis 14.12.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF