Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0005-Z1W/02
Ablagerungen von altlastenbeitragspflichtigen Baurestmassen, Altlastenbeitragspflicht durch Duldung der Geländeverfüllungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0005-Z1W/02vom 14.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides erkennbare Ansicht der Behörde, dass eine Duldung der Ablagerungen von Abfallmassen durch den Bf. auf seinem Grundstück dieses schon zu einer Deponie mache, ist abzulehnen, da für den ALSaG-Deponiebegriff nicht die Duldung von Ablagerungen an sich, sondern das Vorliegen einer zweckgewidmeten Anlage maßgeblich ist. Das Ablagern von Baurestmassen zum Zwecke der Geländeverfüllung vor dem 1. Mai 1996 außerhalb einer bewilligten Deponie war daher im gegenständlichen Fall nicht abgabenanspruchsbegründend.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 2. Juli 2003 über die Beschwerde
des Bf., vertreten durch Dr. Gerald Weidacher, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Graz, vertreten durch
Regierungsrat Otmar Maybach, vom 1. Februar 1999, GZ. 700/09358/4/98,
betreffend Festsetzung eines Altlastenbeitrages, nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe des Altlastenbeitrages errechnen sich
unter Anwendung des Altlastenssanierungsgesetzes, BGBl.Nr. 299/1989 (ALSaG)
unter Beachtung der normbezogenen geltenden Fassung wie folgt:
|
Zeitraum
der beitragspflichtigen Tätigkeit
|
Bemessungsgrundlagen
(Rohgewicht) in Tonnen gemäß
§ 5 ALSaG idF
BGBl. 201/1996
|
Altlastenbeitrag
in Euro für mineralische Baurestmassen gemäß
§ 6 Z 2 ALSaG
idF BGBl. Nr. 760/1992
|
August
1996
|
900
Tonnen
|
€
3.270,28
Die
Beitragsschuld ist für den Beitragsschuldner gemäß
§ 3 Abs.
1 Z 2 ALSaG in Verbindung mit § 4 Z 4 ALSaG in der Fassung BGBl. Nr.
201/1996 entstanden.
Gemäß
§ 217 Absatz 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO) in der
Fassung BGBl. Nr. 681/1994 wird ein Säumniszuschlag in Höhe von €
65,-- festgesetzt.
Von der
Festsetzung eines Verspätungszuschlages gemäß
§ 135 BAO
wird Abstand genommen.
Der sich aus
der abgeänderten Abgabenvorschreibung zur Berufungsvorentscheidung
ergebende Abgabendifferenzbetrag wird verrechnungstechnisch auf dem Abgabenkonto
0999474 des Bf. beim Hauptzollamt Graz berücksichtigt und allenfalls
gutgeschrieben werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Graz vom 6. April 1998, Zl. 700/19220/13/97, wurde dem Bf. als Betreiber einer
Deponie gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Z 1, § 6 Z 2, §
7 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG, BGBl. Nr. 299/1989) für den
Ablagerungszeitraum 1994 bis 1996 ein Altlastenbeitrag in der Höhe von ATS
127.680,-- für das Jahr 1994 und ein Altlastenbeitrag in der Höhe von
ATS 319.200,-- für die Jahre 1995/1996 vorgeschrieben und ein
Säumniszuschlag gemäß
§§ 217 ff Bundesabgabenordnung
(BAO) in der Höhe von ATS 2.554,-- bzw. 6.384,-- sowie
gemäß
§ 135 BAO ein 2 %iger Verspätungszuschlag in der
Höhe von ATS 2.554,-- bzw. 6.384,-- festgesetzt.
Grundlage der Abgabenvorschreibung war eine
(überwiegend ausgehend von einer in Augenschein genommenen
Geländestruktur sowie bewerkstelligter Photos von der
Geländeoberfläche) geschätzte Ablagerungsmenge von
beitragspflichtigen Baurestmassen in Höhe von 9.576 Tonnen auf den
Grundstücken des Bf. in den Jahren 1994 bis 1996.
Dagegen brachte der Bf. mit der
Eingabe vom 17. Oktober 1997 form- und fristgerecht Berufung ein.
Das Hauptzollamt Graz gab der
Berufung des Bf. mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Februar 1999, Zl.
700/09358/4/98, teilweise statt.
Die abgabepflichtigen Ablagerungsmassen wurden (dem Spruch
der Entscheidung folgend) auf insgesamt 5.076 Tonnen (Bemessungsgrundlage
für die Abgabe) nach unten korrigiert, ohne jedoch vom grundsätzlichen
Bestehen der Beitragsschuld für die Ablagerungszeiträume 1994, 1995
und 1996 bzw. abzugehen.
Unter Beibehaltung der gesetzlichen Grundlagen des
Erstbescheides wurde nunmehr der zu zahlende Altlastenbeitrag für die
Ablagerungszeiträume wie folgt vorgeschrieben:
Ablagerungszeitraum
1994 insgesamt 1.692 Tonnen ergibt Altlastenbeitrag von ATS 67.680,-- (bei
ATS 40/Tonne).
Ablagerungszeitraum
1995-1996 insgesamt 3.384 Tonnen ergibt einen Altlastenbeitrag von ATS 169.200,
-- (bei ATS 50/Tonne).
Für das Jahr 1994 wurde ein Säumniszuschlag von
ATS 1.353, -- und ein ebenso hoher Verspätungszuschlag
vorgeschrieben.
Für die Jahre 1995 wurden ein Säumniszuschlag und
ein Verspätungszuschlag von je ATS 3.384, -- festgesetzt.
In der dagegen
am 25. Februar 1999 eingebrachten, als Vorlageantrag bezeichneten Beschwerde
wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter
Aufrechterhaltung des bisher Vorgebrachten insbesondere unter Aufrechterhaltung
der gestellten, aber von Hauptzollamt allesamt abgelehnten Beweisanträge
eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde beantragt.
Zusammenfassend
wird dem Hauptzollamt in der Beschwerde die Verletzung des
Amtswegigkeitsprinzips sowie eine antizipative Beweiswürdigung
vorgeworfen.
Am
2. Juli 2003 fand vor dem Unabhängigen Finanzsenat in Wien eine
mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Abgabenpflichtige
krankheitsbedingt nicht erscheinen konnte. Die Verhandlung wurde dennoch mit
Zustimmung des ausgewiesenen Vertreters des Bf. in Abwesenheit des
Abgabepflichtigen durchgeführt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass für den zeitlichen
Anwendungsbereich von Abgabengesetzen (bei Fehlen diesbezüglicher
anderslautender normativer Regelungen) die Zeitbezogenheit der Abgabengesetze zu
beachten ist. (vgl. VwGH 22.10.1996, 96/14/0017).
Für die Erlassung von
Abgabenbescheiden ist daher jenes Gesetz maßgebend, innerhalb dessen
zeitlichen Bedingungsbereiches der Sachverhalt gesetzt worden ist, der die
Verwirklichung des Abgabentatbestandes bewirkt.
Gemäß dem Grundsatz
der Zeitbezogenheit des materiellen Abgabenrechts waren demnach auf die
gegenständlichen Sachverhalte, die nach dem Akteninhalt in den Jahren 1993
bis 1997 gesetzt wurden, die Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes in der
jeweils in diesen Jahren geltenden Fassung wie folgt maßgebend:
Bis 30. April 1996:
§
3 (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
1.
das Deponieren (§ 2 Abs.8) von Abfällen;
2.
das Zwischenlagern von Abfällen nach
Ablauf
eines Jahres;
3.
die Ausfuhr(§ 2 Abs. 12) von Abfällen
(2)
...
§
2 Abs. 8 lautet:
"Deponieren
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das erstmalige Ablagern von Abfällen auf
einer Deponie."
§
2 Abs. 9 lautet:
"Deponie
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung
von Abfällen errichtet wurde."
§
4 Beitragsschuldner ist
1.
der Betreiber einer Deponie oder eines Zwischenlagers,
2.
...
§
5 Die Bemessungsgrundlage ist - unbeschadet des § 23 - die Masse des
Abfalls entsprechend dem Rohgewicht im Sinne des Taragesetzes, BGBl. Nr.
130/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
§
6 Der Beitrag beträgt je angefangene Tonne für
1.
...
2.
mineralische Baurestmassen
ab
1. Jänner 1993......... 40 S
ab
1. Jänner 1995......... 50 S
...
3.
...
§
9 (1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Finanzamt, das für die
Erhebung der Umsatzsteuer
des
Beitragsschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht
des
Beitragsschuldners
in Betracht käme.
(2)
Der Beitragsschuldner hat spätestens am 15.
Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalenderviertel-jahr (Anmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der
Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den
Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die
Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. 3) Ein gemäß
§ 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den
in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.
Ab 1. Mai
1996:
§
3 (1)Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
1.
Das langfristige Ablagern von Abfällen;
2.
das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von
Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung
in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder
-anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten
Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B.
Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente,
Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
3.
das Lagern von Abfällen;
4.
...
(2)...
§
4 Beitragsschuldner ist
1.
der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,
2.
im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung
außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus
Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in
der jeweils geltenden Fassung,
3.
derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder
Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen
einbringt oder
4.
in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige
Tätigkeit veranlasst oder duldet.
§
5 Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem
Rohgewicht.
Als
Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.
§
6 Der Beitrag beträgt je angefangene Tonne für
1.
...
2.
mineralische Baurestmassen
ab
1. Jänner 1993.........40 S
ab
1. Jänner 1995.........50 S
...
3.
...
In Ansehung der wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen
ist hervorzuheben, dass gemäß
§ 3 Abs. 1 Zi. 1 i.V.m. § 2
Abs. 8 ALSaG in der bis zum 30. April 1996 geltenden Fassung
ausschließlich das erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer Deponie
beitragspflichtig war. Diesen Umstand hat das Hauptzollamt im
gegenständlichen Verfahren bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen
verkannt.
Der Begriff Deponie ist nämlich im § 2 Abs. 9
ALSaG so eindeutig dahingehend definiert, dass darunter nur eine Anlage zu
verstehen ist, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet
wurde.
Nach dieser gesetzlichen Definition muss es sich bei einer
Deponie um eine geplante, für einen ganz bestimmten eingeschränkten
Zweck, nämlich das langfristige Ablagern von Abfällen errichtete
Anlage handeln. Derartige Anlagen unterliegen demnach einem
verwaltungsbehördlichen Verfahrensprozedere.
Im gegenständlichen Fall konnte daher für den Bf.
im Zeitraum vor dem 1. Mai 1996 eine Abgabenpflicht für die
angenommenen Ablagerungen insofern gar nicht entstehen, als nach den
feststehenden Beweisergebnissen eine entsprechende "Anlage" im Sinne der o.a.
Ausführungen (eine bewilligte Deponie) zu keinem Zeitpunkt der
getätigten Ablagerungen in rechtlicher Hinsicht existent war. Die in der
Begründung des angefochtenen Bescheides erkennbare Ansicht der belangten
Behörde, dass eine Duldung der Ablagerungen von Abfallmassen durch den Bf.
auf seinem Grundstück dieses schon zu einer Deponie mache, ist insofern
abzulehnen, da für den rechtlichen Alsagdeponiebegriff, wie oben dargelegt,
nicht die Durchführung oder Duldung von Ablagerungen an sich, sondern das
Vorliegen einer zweckgewidmeten Anlage im Sinne des § 2 Abs. 9 ALSaG nach
Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates maßgeblich ist. Da eine
solche Anlage jedoch zu keinem Schüttungszeitpunkt bestanden hat, konnte
das Ablagern von Materialien auch keinerlei Deponieeigenschaft der
Grundstücke des Bf. bewirken.
Hinzu kommt, dass mit Wirksamkeit
1. Mai.1996 wesentliche Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes,
insbesondere im Hinblick auf die Beitragspflicht und des Beitragsschuldners eine
Änderung erfahren haben (BGBl Nr. 201/1996). Dieser Umstand ist weder im
Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides
berücksichtigt worden. Es hätte aber eine differenzierte Subsumtion
der abgabenrechtlich bedeutsamen Verhaltensweisen unter die für den
jeweiligen Zeitraum in Kraft gestandenen, maßgebenden Bestimmungen des
Altlastensanierungsgesetzes erfolgen müssen. So stellt das Hauptzollamt
Graz im Erstbescheid in Bezug auf den Beitragsschuldner ausschließlich auf
den Betreiber einer Deponie ab, stützt sich also auf die Bestimmung des
§ 4 Altlastensanierungsgesetz in der Fassung vor dem 1.5.1996
(BGBl 201/1996-StruktAnpG 1996), geht aber demgegenüber in der
Begründung auch von einer Beitragschuld durch Duldung einer
beitragspflichtigen Tätigkeit (entspricht der Rechtslage nach dem 1.5.1996
,BGBl 201/1996 - StruktAnpG 1996) aus. Schon dadurch, dass das Hauptzollamt Graz
es unterlassen hat, eine Zuordnung der abgabenrechtlich bedeutsamen
Verhaltensweisen unter die für den jeweiligen Zeitraum geltenden
Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes vorzunehmen, hat es den
Erstbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Dadurch, dass die
Berufungsbehörde die undifferenzierte Subsumtion des Sachverhaltes in der
Erstentscheidung bestätigt hat, hat auch sie den angefochtenen Bescheid
(die Berufungsvorentscheidung) zu diesem Punkt mit einem Mangel behaftet. Das
Zollamt hat aber nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat die rechtliche Problematik der Vorschreibung des
Altlastenbeitrages für Ablagerungen vor dem 1. Mai 1996 erkannt und
vorgebracht, dass Ablagerungen vor diesem Zeitpunkt nicht steuerpflichtig
gewesen sind.
Die Rechtsbehelfsbehörde 2
Stufe, die in der Sache selbst entscheidet, ist im Grunde des § 85c
Absatz 8 ZollR-DG iVm 289 Absatz 2 Bundesabgabenordnung (BAO) grundsätzlich
berechtigt, die angefochtene Entscheidung in jeder Richtung
abändern.
Gemäß
§ 115 BAO
haben die Abgabenbehörden die abgabenrechtlichen Fälle zu erforschen
und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind (Abs. 1).
Ferner haben die Abgabenbehörden Angaben des
Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten der
Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen (Abs. 3).
Das Hauptzollamt hat im gegenständlichen Verfahren
übersehen, dass eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht schon nachkommt, wenn
sie den Sachverhalt darlegt und Beweise anbietet. Der Abgabepflichtig ist daher
nicht verpflichtet, Beweismittel bei einem Dritten zu beschaffen, wenn die
Behörde dies (auch unter Androhung von Zwangsmaßnahmen) selbst tun
kann, wogegen der Abgabepflichtige keine Erzwingungsrechte gegenüber einem
Dritten hat. Es ist zwar richtig, dass dem Abgabepflichtige eine
Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhaltes trifft, die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Abgabenanspruch
begründen, trägt aber dennoch die Abgabenbehörde.
Gemäß
§ 167
Absatz 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Der zugrunde gelegte Sachverhalt, an den das Hauptzollamt
Graz die bekämpfte Abgabenvorschreibung in der Berufungsvorentscheidung
knüpfte, insbesondere auch die angenommene Beitragspflicht für eine
abgabenpflichtige Baurestmasse von letztlich insgesamt 5.076 Tonnen, ist nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht ausreichend bewiesen.
Dazu ist zunächst allgemein
festzuhalten, dass die im Akt befindlichen Fotos allein für den
Unabhängigen Finanzsenat keinen gesicherten Beweis dafür darstellen,
dass tatsächlich im angenommenen Ausmaß altlastenbeitragspflichtige
Schüttungen auf den Liegenschaften des Bf. getätigt wurden, zumal die
Bilder lediglich den obersten Teil der Schüttungen und solcherart nur die
zuletzt abgelagerten Massen sichtbar und damit auch beweisbar machen. Die
Schüttmassen, die hingegen unter der Oberfläche lagern, bleiben derart
aber im Verborgenen.
Die angestellten Kubaturberechnungen betreffend die
Schüttung unter Berücksichtigung der Geländestruktur sind schon
im Hinblick auf den langen Ablagerungszeitraum und die unbestreitbar auch
abgelagerten nicht beitragspflichtigen Abfallmassen (zB Erdschüttungen und
Ablagerungen aus der eigenen Gärtnerei) nicht geeignet, die
tatsächlich für dieses Verfahren zu berücksichtigenden,
abgabepflichtigen Baurestmassen zu bestimmen. Im gegenständlichen Verfahren
steht damit fest, dass mit einer für ein Abgabenverfahren anzustrebenden
Sicherheit die Berechnung des Rauminhaltes der Schüttung nicht wirklich
geeignet ist, die Abgabenbemessungsgrundlagen überzeugend
festzustellen.
Es ist dem Abgabenpflichtigen ohne Einschränkung auch
zuzustimmen, dass durch eine Rauminhaltsberechnung der
Geländebeschaffenheiten keine gesicherte Feststellungen über die
Konsistenz der dort getätigten Ablagerungen getroffen werden konnten. Diese
wären aber entscheidend für die Feststellungen der angenommenen
Beitragspflicht gewesen.
Damit konnte auch dem vom Hauptzollamt Graz in der
mündlichen Verhandlung eingebrachten Vorschlag auf Ermittlung der
beitragspflichtigen Ablagerungsmenge durch Aliquotierung der Gesamtmenge nach
den zugrunde gelegten beitragspflichtigen Zeiträumen nicht nachgekommen
werden. Auch diese Vorgangsweise zur Feststellung der Bemessungsgrundlagen
hätte den Ergebnissen des Beweisverfahrens bzw. dem Akteninhalt in Ansehung
der obigen Ausführungen nicht entsprochen.
Für das gegenständliche
Verfahren wirklich bedeutsam sind daher ausschließlich die Ablagerungen
des Abbruchmaterials aus dem behördlich bewilligten Abbruch eines
Geschäftshauses sowie Teile eines Wirtschaftsgebäudes in der
Katastralgemeinde Gleisdorf, dort in der Grazerstraße. Der Abbruch dieser
Gebäude und die Anlieferung der Baurestmassen zu den Grundstücken des
Bf. erfolgten nach den Beweisergebnissen im August 1996.
Dazu gibt es Erhebungsergebnisse, die zunächst darauf
hindeuten, dass ca. 1000 Kubikmeter Baurestmassen (Bauschutt) von der Fa D. die
als Frachtführer auftrat, auf die Grundstücke des Bf. mit dessen
Einwilligung verbracht und dort auch mit dessen Einwilligung abgelagert wurden.
Dies ergibt sich aus einem Schreiben der Fa. D. vom 21. Oktober 1997 im
Zusammenhalt mit einem Schreiben der Fa N. vom 17. Dezember 1997. Wie viele
Tonnen tatsächlich hingebracht und abgelagert wurde, kann durch die
beigebrachten Schreiben bzw. durch die Einlassungen der involvierten Firmen (es
handelt sich um Schätzungsangaben) aber auch nicht wirklich
zufriedenstellend bzw. gesichert festgestellt werden.
Der Bf. hat in seinen Eingaben Ablagerungen aus dem oben
geschilderten Abbruch eingestanden, diese aber nur mit maximal 900 Tonnen
bewertet. Diese vom Bf. genannten beitragspflichtigen Baurestmassen ergeben sich
aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates mit höchster
Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Varianten durch die aktenkundigen,
abgerechneten Stunden für getätigte Materialtransporte in Bezug auf
den oben angeführten Abbruch, dies alles im Zusammenhalt mit einem
plausiblen Ladegewicht eines 3achsigen LKWs von 15 Tonnen und einer im konkreten
Fall anzunehmenden realistischen Transportzeit (diese beinhaltet auch das
Beladen auf der Baustelle wie auch das Entladen am Ablagerungsort) von 1 Stunde
pro Fuhre. Die Begründung für diese Massebestimmung, wie schon im
Schriftsatz vom 29. April 1998 erhoben, erscheint der erkennenden
Behörde logisch nachvollziehbar, sodass diesbezüglich die Angaben des
Bf. für wahr erachtet werden konnten. Sie waren jedenfalls auch durch die
neue Sichtweise des Hauptzollamtes in der mündlichen Verhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht wirklich plausibel zu widerlegen.
Bei der in dieser Entscheidung vorgenommenen
abändernden Beitragsvorschreibung war daher insgesamt von 900 Tonnen
altlastenbeitragspflichtiger Baurestmasse auszugehen und diese Menge der
abgeänderten Festsetzung des Altlastenbeitrages zugrunde zu legen.
Nach den Aussagen des Bf. vom
4. September 1997 erfolgten die "Deponierungen" um "das Grundstück zu
begradigen und in weiterer Folge einen Acker für die Gärtnerei" zu
errichten. Diese Einlassungen verdeutlichen, dass Geländeverfüllungen
im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG vorgenommen wurden.
Schließlich ist zu dem im
gegenständlichen Fall schon vom Hauptzollamt richtig angezogenen
Tatbestandsmerkmal der Duldung Folgendes noch ergänzend anzumerken:
Als eine Duldung kann schon eine
konkludente Zustimmung (diesfalls zur Ablagerung von Abfällen) verstanden
werden. Das bedeutet aber nicht, dass die bloße Kenntnis des
Liegenschaftseigentümers von den Ablagerungen allein das Tatbestandsmerkmal
der Duldung zu erfüllen geeignet ist (vgl. VwGH 94/05/0055 vom 30.8.1994).
Die Zustimmung als Willenserklärung ist auf einen Adressaten, einen
Erklärungsempfänger, bezogen. Im gegenständlichen Fall lag nach
Ansicht der Rechtsbehelfsbehörde eine ausdrückliche Zustimmung zu den
Ablagerungen vor, sodass jedenfalls von einer Duldung auszugehen ist. Dies
ergibt sich aus den schon oben angeführten Eingaben der Fa N. und der Fa D.
Es erscheint auch völlig ausgeschlossen, dass der Bf. nach
Kenntniserlangung allenfalls von ihm nicht zuvor "genehmigter" Ablagerungen
nicht sofort rechtliche Abwehrmaßnahmen zur Herstellung des
ursprünglichen Zustandes ergriffen hätte. Aber auch das Ausmaß
der festgestellten Baurestmassen lässt erkennen, dass diese nur mit dem
Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer abgelagert worden sein
können. Diesbezüglich wurde daher der Bf. nicht zu Unrecht als
Abgabenschuldner herangezogen.
Schließlich waren aus
formalrechtlichen Gründen die für die Richtigkeit seiner Behauptungen
gestellten Beweisanträge des Bf. angesichts des als erwiesen angenommenen
Sachverhaltes und der vorgenommen rechtlichen Beurteilung des Geschehens nunmehr
auch vom Unabhängigen Finanzsenat allesamt abzulehnen, da sie für die
Abgabenfestsetzung - weder dem Grunde noch der Höhe nach - nicht mehr
beweismachend waren.
Die Festsetzung des von einem
Verschulden unabhängigen Säumniszuschlages ergibt sich im 2%igen
Ausmaß von der festgesetzten Abgabenschuld zwingend aus dem Gesetz.
Die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages gemäß
§ 135 BAO liegt im Ermessen der
Behörde, sofern die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht
eingehalten wird und dies nicht entschuldbar ist. Die Voraussetzungen zu seiner
Festsetzung liegen unter Abwägung des gesamten Aktengeschehens,
insbesondere der für den Bf. sicherlich nicht leicht erkennbaren Rechtslage
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht vor. Die Nichteinreichung
der Abgabenerklärung war entschuldbar. Von der Festsetzung eines
Verspätungszuschlages war daher in der Entscheidung formal klarstellend
Abstand zu nehmen.
Wien,
14. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 9 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 4 Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
AltlastenbeitragGeländeverfüllungenBaurestmassenDeponieBauschuttDuldung der AblagerungFeststellung der beitragspflichtigen Schüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0005-Z1W/02
- Stammnummer
- 5026
- Gültig
- 14.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF