Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4672-W/02
Keine Entrichtung bei zwar rechtzeitigem, aber auf Grund der Verrechnung gemäß § 239 Abs. 2 BAO abgewiesenem Umbuchungsantrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4672-W/02vom 18.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 18. Juni 2003 über die
Berufung der Bw., vertreten durch Ancora Steuerberatungs GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten
durch Theodora Schuster, betreffend Säumniszuschlag vom 9. Juli 2002
nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
9. Juli 2002 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in
Höhe von € 87,86 fest, da die Umsatzsteuervorauszahlung 4/02
mit einem Betrag von € 4.393,12 nicht bis zum Fälligkeitstag
entrichtet worden wäre.
In der gegen diesen Bescheid am
27. September 2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Bw.
vor, dass zur Begleichung der Umsatzsteuerschuld für April 2002 ein
"Überrechnungsantrag" gestellt worden wäre, wonach ein Betrag von
€ 4.393,12 vom Finanzamtskonto der H-GmbH hätte umgebucht werden
sollen.
Im Zeitpunkt der Antragstellung
hätte das Finanzamtskonto der H-GmbH diesen Betrag deutlich
überstiegen. Im Zuge einer Betriebsprüfung und der daraus
resultierenden Bescheide wäre jedoch das Finanzamtskonto der H-GmbH massiv
belastet worden, sodass der zur "Überrechnung" notwendige Betrag nicht mehr
zur Verfügung gestanden wäre.
Wie aus der beigelegten
Berufung gegen die betreffenden Bescheide hervorgehen würde, wäre die
Belastung des Kontos der H-GmbH völlig zu Unrecht erfolgt. Als Konsequenz
dieser rechts- und tatsachenwidrigen Bescheide sei auch die "Überrechnung"
des Guthabens gescheitert.
Das Finanzamt wies mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. November 2002 die Berufung ab und
führte begründend aus, dass der gegenständliche
Säumniszuschlag zu Recht verwirkt wäre, da die am 17. Juni 2002
fällige Umsatzsteuervorauszahlung für April 2002 nicht bis zum
Fälligkeitstag entrichtet worden wäre.
Die Bw. beantragte mit
Schreiben vom 28. November 2002 rechtzeitig die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte ergänzend
vor, dass die am 17. Juni 2002 fällige Umsatzsteuer April 2002 durch
ein überrechnetes Guthaben gedeckt gewesen wäre, da ein entsprechender
Überrechnungsantrag zeitgerecht eingebracht worden wäre. Zu diesem
Zeitpunkt hätte das Abgabenkonto der H-GmbH ein Guthaben von
€ 4.583,04 aufgewiesen, das sich durch die Umsatzsteuervoranmeldung
für Mai 2002 mit Buchungstag 27. Juni 2002 noch auf
€ 6.481,05 erhöht hätte.
Mit Bescheid vom
27. September 2002 wäre die Einhebung der im Zuge der
Betriebsprüfung erfolgten Abgabennachforderungen in voller Höhe
ausgesetzt worden. Da es daher rechtswidrig gewesen wäre, die beantragte
Überrechnung des Guthabens der H-GmbH auf das Abgabenkonto der Bw. nicht
durchzuführen, wäre in weiterer Folge auch die Festsetzung eines
Säumniszuschlages rechtswidrig.
In der am 18. Juni 2003
durchgeführten mündlichen Verhandlung beantragte der steuerliche
Vertreter gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO, den
Säumniszuschlag nicht festzusetzen, da kein grobes Verschulden vorliegen
würde. Begründend führte er aus, dass zwischen den beiden
Gesellschaften auch bisher regelmäßig Überrechnungsanträge
gestellt worden wären.
Die Vertreterin des Finanzamtes
brachte vor, dass bei früherem Vorliegen dieses Antrages diesem
stattzugeben gewesen wäre, da der Bw. nicht zugemutet hätte werden
können, die Buchungen der Nachforderungen der Betriebsprüfung zu
diesem Zeitpunkt zu kennen. Sie wandte allerdings ein, dass der Antrag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO keine Auswirkung auf das
laufende Berufungsverfahren haben könne, sondern selbsttätig vom
Finanzamt darüber zu entscheiden sein werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2
lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet,
so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO in der derzeit
gültigen Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten
Gemäß
Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Ein zweiter Säumniszuschlag ist
gemäß Abs. 3 für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu
entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der
Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist.
Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen
oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden
trifft.
Bei
Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben (§ 215 BAO)
gelten gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO Abgaben
eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am
Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen
Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens
jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet.
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung
gemäß
§ 213 BAO unter Außerachtlassung von
Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines
Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden,
die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt
nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
Guthaben
sind gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO, soweit sie nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Wesentlich für die
Beurteilung der Verwirkung eines Säumniszuschlages ist die Prüfung der
Frage, ob die zu Grunde liegende Abgabe, nämlich die
Umsatzsteuervorauszahlung April 2002, rechtzeitig zum Fälligkeitstag, dem
17. Juni 2002 entrichtet wurde.
Für die Abgabenentrichtung
kommen alle zivilrechtlichen Entrichtungsformen in Betracht, so auch die
beantragte "Überrechnung", die in Wahrheit eine beantragte "Umbuchung" war,
da beide involvierte Abgabenkonten dasselbe Finanzamt betreffen, eines Guthabens
eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen
Abgabepflichtigen. Dabei regelt § 211 Abs. 1 lit. g BAO
den Zeitpunkt der Entrichtung nach erfolgter Umbuchung bzw.
Überrechnung.
Im gegenständlichen Fall
wurde jedoch die beantragte Umbuchung entgegen der im Vorlageantrag vom
28. November 2002 geäußerten Ansicht der Bw. weder bis zur
Fälligkeit noch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt, sondern
im Instanzenzug abgewiesen, weshalb mangels anderweitiger Entrichtung diese
Abgabe zum Fälligkeitszeitpunkt noch unberichtigt aushaftete.
Da die Abgabenbehörde im
Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der
Säumnis zu prüfen hat, da die Verhängung nicht im Ermessen der
Behörde liegt, sondern eine objektive Säumnisfolge ist (VwGH
14.11.1988, 87/15/0138), war im gegenständlichen Verfahren betreffend
Säumniszuschlag nicht zu untersuchen, ob diese Abweisung zu Recht bzw. aus
welchen Gründen sie erfolgte.
Solange daher die beantragte
Umbuchung tatsächlich nicht durchgeführt ist, kann die dem
Säumniszuschlag zu Grunde liegende Abgabe nicht als rechtzeitig entrichtet
gelten. Jedoch wäre im Falle einer nachträglichen Abänderung
dieser die Umbuchung abweisenden Entscheidung die Abgabe insoweit
nachträglich gemäß
§ 211 Abs. 1
lit. g BAO rechtzeitig entrichtet, da die Antragstellung nachweislich
mit dem Zeitpunkt der am 11. Juni 2002 erfolgten Einreichung der für
die H-GmbH erstellte Umsatzsteuervoranmeldung für April 2002 vor dem
Fälligkeitstag der von der Bw. zu entrichtenden
Umsatzsteuervorauszahlung 4/02 datierte.
Aber auch nach
rechtskräftiger Bestätigung des gegenständlichen
Säumniszuschlages könnte im Falle einer späteren
rückwirkenden Entrichtung gemäß
§ 293a BAO, wonach die
Abgabenbehörde ihre unmittelbar auf einer unrichtigen oder
nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden
Nebengebührenbescheide aufheben oder ändern kann, auch der
strittige Säumniszuschlag herabgesetzt oder aufgehoben werden.
Darüber hinaus gehen die
Einwendungen der Bw. betreffend die mit dem auf dem Abgabenkonto der H-GmbH zum
Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Guthaben verrechneten angefochtenen
Nachbelastungen ins Leere, da einem Abgabepflichtigen grundsätzlich nicht
das Recht zukommt, die Gesetzmäßigkeit der Verrechnung auf dem
Abgabekonto eines anderen Abgabepflichtigen anzuzweifeln (VwGH vom 11.11.1987,
86/13/0110). Daher kann aus der Antragstellung durch einen Dritten auch nicht
das Recht abgeleitet werden, dass eine Überrechnung überhaupt, zu
einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmter Höhe durchgeführt
wird.
Dem Einwand der Vertreterin des
Finanzamtes, dass der in der mündlichen Verhandlung vom steuerlichen
Vertreter eingebrachte Antrag gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO keine Auswirkung auf das laufende Berufungsverfahren haben
könne, sondern selbsttätig vom Finanzamt darüber zu entscheiden
sein werde, war Folge zu geben, da die Entscheidungsbefugnis darüber bei
der Abgabenbehörde erster Instanz liegt.
Da somit keine Gründe
vorgebracht wurden, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des
gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen, erfolgte die
Festsetzung des Säumniszuschlages zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
18. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagEntrichtungUmbuchungÜberrechnungAntragrechtzeitigFälligkeitobjektive Säumnisfolgegrobes VerschuldenEntscheidungsbefugnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4672-W/02
- Stammnummer
- 4593
- Gültig
- 18.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF