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Findok · Richtlinien

AH-2260

1. Rechtsgrundlage

überholte Fassung (bis 14.12.2011)RichtlinieBMF-010302/0009-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010

Inhaltsverzeichnis der AH-2260

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 14.12.2011.

Wortlaut laut Findok

01. EinführungRechtsgrundlage Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 - in weiterer Folge in dieser Richtlinie mit "Verordnung" bezeichnet - zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea Inkrafttreten: 23. Dezember 2009 (Datum der Veröffentlichung) 0.12. Art der MaßnahmeAusfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen 2.1. Ausfuhrverbot Es ist verboten, die in Anhang I der Verordnung angeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs I der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. Beispiel: Gekennzeichnet ist Unterposition 8705 90 90: "Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt" (Hinweis: Andere als vorher in den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur taxativ angeführte). Durch Fußnoten aus Unterposition 8705 90 90 beschrieben und der Maßnahme unterliegend: "Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen." 0.22.2. RechtsgrundlagenAusfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 2.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1. 2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung kann genehmigt werden, wenn sie ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1. 2.4. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des RatesSchutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber derPersonal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Republik Guinea, ABl. EU Nr ausgeführt wird. L 346. Die Verordnung trat am Tag ihrer Kundmachung im ABl. EU am 23. Dezember 2009In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in KraftAnspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 0.3. Begriffsbestimmungen Zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen sind die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Güter.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0009-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0001-IV/8/2010
Stammnummer
44894
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 9)
Gültig
01.11.2010 bis 14.12.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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