Findok · Richtlinien
AH-2260
1. Rechtsgrundlage
überholte Fassung (bis 11.05.2014)RichtlinieBMF-010302/0037-IV/8/2013gilt ab 22.04.2013
Inhaltsverzeichnis der AH-2260
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.04.2013 bis 11.05.2014.
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 - in weiterer Folge in dieser Richtlinie mit "Verordnung" bezeichnet - zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea
Inkrafttreten: 23. Dezember 2009 (Datum der Veröffentlichung).
2. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
2.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 2 der Verordnung ist es verboten,
zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs I der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet.
Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
Gekennzeichnet ist Unterposition 8705 90 90:
"Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt" (Hinweis: Andere als vorher in den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur taxativ angeführte).
Durch Fußnoten aus Unterposition 8705 90 90 beschrieben und der Maßnahme unterliegend:
"Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen."
2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 4 der Verordnung kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr
von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, sofern sie ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen (VN) bestimmt sind;
von nichtletaler zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, sofern sie ausschließlich dazu bestimmt ist, die Polizei und Gendarmerie der Republik Guinea zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen;
der in Anhang I Nummer 4 aufgeführten Explosivstoffe und zugehörigen Ausrüstung, die ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau und im Rahmen von Infrastrukturinvestitionen bestimmt sind, sofern die Lagerung und die Verwendung der Explosivstoffe und der entsprechenden Ausrüstung und Dienstleistungen von einer unabhängigen Stelle kontrolliert und überprüft werden und die Anbieter entsprechender Dienstleistungen bekannt sind,
genehmigt werden.
Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.
2.4. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 5 der Verordnung gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2.1. nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
- Art. 4 VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
- Art. 5 VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0037-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0001-IV/8/2010
- Stammnummer
- 44894
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 9)
- Gültig
- 22.04.2013 bis 11.05.2014
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF