Findok · Richtlinien
AH-2260
1. Rechtsgrundlage
überholte Fassung (bis 30.11.2023)Richtlinie2021-0.739.079gilt ab 31.10.2018
Inhaltsverzeichnis der AH-2260
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.10.2018 bis 30.11.2023.
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 - in weiterer Folge in dieser Richtlinie mit "Verordnung" bezeichnet - zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea
Inkrafttreten: 23. Dezember 2009 (Datum der Veröffentlichung).
2A. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2A.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 dürfen den im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3A.2.(*)
(*) Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 13. Mai 2014 wurde der Verweis von "Abschnitt 3.2." auf "Abschnitt 3A.2." berichtigt.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.2.1. Andere als die im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter aus der Kombinierten Nomenklatur, die an andere als im Anhang II der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme im Abschnitt 3A.(*)
Die Bestimmungen im Abschnitt 2A.(*) sind jedoch weiterhin zu beachten.
(*) Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 13. Mai 2014 wurden die Verweise von "Abschnitt 3." und "Abschnitt 2." auf "Abschnitt 3A." und "Abschnitt 2A." berichtigt.
2A.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 3A.(*) nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
(*) Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 13. Mai 2014 wurde der Verweis von "Abschnitt 3." auf "Abschnitt 3A." berichtigt.
2A.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
Das Verbot nach Abschnitt 3A.1.(*) gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
(*) Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 13. Mai 2014 wurde der Verweis von "Abschnitt 3.1." auf "Abschnitt 3A.1." berichtigt.
Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person in der Republik Guinea muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2B. Ausfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung
2B.1. Ausfuhrverbot
(1) Sämtliche Gelder werden eingefroren, die Eigentum oder Besitz der in Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden.
Definition:
"Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.
Nach dieser Formulierung ist jedenfalls auch der Reiseverkehr umfasst.
(2) Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 dürfen den im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 2B.2.
Definition:
Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldvorschreibungen,
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Zusagen,
Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, und
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.
Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren:
Schmuck, Uhren und andere Wertsachen.
2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder
2B.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Gelder, die anderen als im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2B.
2B.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2B.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
Das Verbot nach Abschnitt 2B.1. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigt werden.
Bei der Ausfuhr von Geldern an eine in Absatz 1 angeführte Person in der Republik Guinea muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.739.079
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0001-IV/8/2010
- Stammnummer
- 44894
- Enthalten in Fassung
- 6, 7 (geltend: 9)
- Gültig
- 31.10.2018 bis 30.11.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF