Findok · Richtlinien
AH-2260
1. Rechtsgrundlage
überholte Fassung (bis 30.10.2018)RichtlinieBMF-010302/0023-IV/8/2014gilt ab 12.05.2014
Inhaltsverzeichnis der AH-2260
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.05.2014 bis 30.10.2018.
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 - in weiterer Folge in dieser Richtlinie mit "Verordnung" bezeichnet - zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea
Inkrafttreten: 23. Dezember 2009 (Datum der Veröffentlichung).
22A. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren AusrüstungenZurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2.12A.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 ist es verbotendürfen den im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Unterpositionen der Kombinierten NomenklaturWenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, die Ausrüstungen des Anhangs I der Verordnung umfassenOrganisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, sind mit der Maßnahmeaußer jenen des Abschnitts 3A.2. (*)gekennzeichnet.
Fußnoten(*) Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 13. Mai 2014 wurde der Verweis von "Abschnitt 3.2." auf "Abschnitt 3A.2." berichtigt.beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
BeispielDefinition::
GekennzeichnetWirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist Unterposition 8705 90 90:es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
Die Definition "Kraftfahrzeuge zu besonderen Zweckenwirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlichEinrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt" (Hinweis: Andere als vorher inVerfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur taxativ angeführte)oder an die entsprechend gelisteten Personen.
Durch Fußnoten aus Unterposition 8705 90 90 beschrieben und der Maßnahme unterliegend:
"Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge(2) Gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung ist es verboten, besonders konstruiertwissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhenmittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird."
2.22A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.2.12A. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen2.1. Andere als die im Anhang II der Kombinierten NomenklaturVerordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden beian andere als im Anhang II der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nichtVerordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme unterliegend angesehenim Abschnitt 3A..(*) Die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Die Bestimmungen im Abschnitt 2A.(*) sind jedoch weiterhin zu beachten.
Güter(*) Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 13. Mai 2014 wurden die Verweise von "Abschnitt 3." und "Abschnitt 2." auf "Abschnitt 3A." und "Abschnitt 2A." berichtigt.aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2.2.32A.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit AusfuhrgenehmigungGüter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 3A.(*) nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
(*) Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 13. Mai 2014 wurde der Verweis von "Abschnitt 3." auf "Abschnitt 3A." berichtigt.
2A.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
GemäßDas Verbot nach Art. 4 der VerordnungAbschnitt 3A.1.(*) kann der Verkauf,gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Lieferung, die Weitergabe oder die AusfuhrBereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, sofern sie ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen (VN) bestimmt sind;
von nichtletaler zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, sofern sie ausschließlich dazu bestimmt ist, die Polizei und Gendarmerie der Republik Guinea zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen;
der in Anhang I Nummer 4 aufgeführten Explosivstoffe und zugehörigen Ausrüstung, die ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau und im Rahmen von Infrastrukturinvestitionen bestimmt sind, sofern die Lagerung und die Verwendung der Explosivstoffe und der entsprechenden Ausrüstung und Dienstleistungen von einer unabhängigen Stelle kontrolliert und überprüft werden und die Anbieter entsprechender Dienstleistungen bekannt sind,
genehmigt werden.
Für(*) Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 13. Mai 2014 wurde der Verweis von "Abschnitt 3.1." auf "Abschnitt 3A.1." berichtigt.bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
InBei der AusfuhranmeldungAusfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person in der Republik Guinea muss der Ausführer diesfalls erklärennachweisen, dass für die Ausfuhrgüterdafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.14.6.3.
2.42B. Ausfuhrmöglichkeit ohne AusfuhrgenehmigungAusfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung
2B.1. Ausfuhrverbot
(1) Sämtliche Gelder werden eingefroren, die Eigentum oder Besitz der in Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden.
Definition:
"Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.
Nach dieser Formulierung ist jedenfalls auch der Reiseverkehr umfasst.
(2) Gemäß Art. 56 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 gilt das Ausfuhrverbot nachdürfen den im Anhang Abschnitt 2.1. nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom PersonalII der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Europäischen Union und ihrer MitgliedstaatenVerordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wirdEinrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 2B.2.
Definition:
Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldvorschreibungen,
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Zusagen,
Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, und
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.
Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren:
Schmuck, Uhren und andere Wertsachen.
2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder
2B.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Gelder, die anderen als im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2B.
2B.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2B.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
Das Verbot nach Abschnitt 2B.1. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigt werden.
InBei der AusfuhranmeldungAusfuhr von Geldern an eine in Absatz 1 angeführte Person in der Republik Guinea muss der Ausführer diesfalls erklärennachweisen, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wirddafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921C052 ("Von dem Verbot ausgenommene WarenAusfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Normen und Schlagworte
- Art. 6 Abs. 2 VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
- Art. 1 Buchstabe d VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
- Anhang II VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0023-IV/8/2014
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0001-IV/8/2010
- Stammnummer
- 44894
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 9)
- Gültig
- 12.05.2014 bis 30.10.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF