Findok · Erlässe & Informationen
05 0901/1-IV/5/03
Auslegung des Begriffes „rechtzeitig“ im § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustellG
geltende FassungErlass05 0901/1-IV/5/03vom 06.10.1992
Wortlaut laut Findok
Nach § 17 Abs. 3 ZustellG gelten
(rechtmäßig) hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem sie erstmals
zur Abholung bereitgehalten werden (das ist der erste Tag der Abholfrist), als
zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der
Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des § 13 Abs. 3 ZustellG wegen
Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis
erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die
Abgabestelle folgenden Tag der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte
Sendung behoben werden könnte.
Zum Begriff der Rechtzeitigkeit vertreten in Bezug auf
Fristen (insbesondere Rechtsmittelfristen), die durch Zustellung der Sendung
ausgelöst werden, der VwGH und der OGH (vgl. zB OGH 16.2.1984, 7 Ob 511/84,
SZ 57/34; VwGH 13.4.1989, 88/06/0140, ZfVB 1990/3/1357; VwGH 9.7.1992,
91/16/0091) übereinstimmend folgende Auffassung:
Grundsätzlich ist die Kenntniserlangung vom
Zustellvorgang nur dann rechtzeitig im Sinn des § 17 Abs. 3 ZustellG, wenn
die durch die Zustellung ausgelöste Frist durch die spätere
Rückkehr an die Abgabestelle nicht in größerem Umfang
verkürzt wird, als dies bei einem Großteil der Berufstätigen der
Fall ist. Insbesondere vom Gesetzgeber festgesetzte Rechtsmittelfristen sollen
der Partei grundsätzlich ungekürzt zustehen. Somit hat im Fall der
Hinterlegung jeder Empfänger solche Verkürzungen von Fristen in Kauf
zu nehmen, die auch ein Großteil der Berufstätigen in Kauf nehmen
muss, die berufsbedingt an der Abgabestelle (Wohnung) nicht anzutreffen sind und
so spät in die Wohnung zurückkehren, dass sie die Sendung am ersten
Tag der Abholfrist nicht mehr bei der Post beheben können, sodass sie die
hinterlegte Sendung erst am nächsten Tag, an dem deren Behebung
möglich ist, abholen können.
Beispiel:
Erfolgt eine rechtmäßige Hinterlegung eines
rechtsmittelfähigen Bescheides am Freitag und beginnt die Abholfrist auch
am Freitag, so gilt die Zustellung am Freitag als bewirkt, auch wenn der
Empfänger etwa erst am Sonntag (oder falls der Montag ein gesetzlicher
Feiertag ist, am Montag) an die Abgabestelle zurückkehrt. Bei dieser
Konstellation wäre auch der Großteil der täglich an die
Abgabestelle zurückkehrenden Berufstätigen in aller Regel nicht in der
Lage, die hinterlegte Sendung noch am Freitag abzuholen. Kehrt hingegen der
Empfänger erst am Montag (zweiter Tag der Abholfrist) an die Abgabestelle
zurück, so gilt dem § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustellG zufolge die
Sendung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, an dem
die Sendung behoben werden könnte (also in der Regel am Dienstag), als
zustellt. Diesfalls würde die Berufungsfrist also erst an diesem Tag
beginnen.
Dieser Erlass wird im AÖF verlautbart.
6.
Oktober 1992 Für den Bundesminister:
Dr. Bibus
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 13 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 05 0901/1-IV/5/03
- Stammnummer
- 4460
- Gültig
- 06.10.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF