Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0533-I/06
1) Konkretisierung des Wiederaufnahmegrundes nach einer Wiederholungsprüfung 2) Sicherheitszuschlag wegen formeller und materieller Mängel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0533-I/06vom 21.12.2009Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Gemäß Abs. 3 Z 1 leg.cit. ist bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2 EStG 1988) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Im vorliegenden Fall ist daher die Bw zum Abzug und zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
In den vorstehenden Ausführungen dieser Bescheidbegründung wurde das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung hinreichend begründet. Wie bereits oben dargelegt, liegt auch hinsichtlich des Jahres 2000 im Ausmaß des Sicherheitszuschlages und der privaten Verwendung des strittigen betrieblichen Kraftfahrzeuges eine verdeckter Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 vor.
Wie die Bw dem Prüfer gegenüber erklärt hat (Schreiben vom 7. November 2005), wird sie die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer von den Gesellschaftern einfordern.
Die Kapitalertragsteuer errechnet sich somit wie folgt:
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Jahr
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1998
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1999
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2000
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Verdeckte Ausschüttung lt. angef. Bescheid:
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1.509.220
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1.721.011
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1.841.532
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- Sicherheitszuschlag lt. ang. Bescheid:
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-1.483.200
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-1.704.000
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-1.783.200
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+ Sicherheitszuschlag lt. BE:
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+1.038.000
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+1.192.800
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+1.248.000
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Verdeckte Ausschüttung lt. BE: (in ATS)
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1.064.020
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1.209.811
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1.306.332
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KESt lt. BE (25%) in ATS
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266.005
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302.453
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326.583
IV) Beweisanträge
1) Auf die in der Berufung (Seite 71) beantragte Einvernahme des Sachverständigen und Systembetreuer Bruno B zum Beweis dafür, dass die EDV-Anlage der Bw im nachhinein ausgedruckte Rechnungen und Angebote mit optisch anderen Aufbau und in Euro ausdruckt, sowie zum Beweis dafür, dass die EDV-Anlage bei der Auswahl von mehrfachen Ausdrucken diese Ausdrucke mit Kopie 1 und Kopie 2 bezeichnet, sowie zum Beweis dafür, dass im Rechnungsjournal nur die letzte Änderung einer Rechnung abgespeichert wird, konnte verzichtet werden, zumal der Unabhängige Finanzsenat dies nicht bestreitet.
2) Ebensowenig war es erforderlich - wie von der Bw beantragt - den Innungsmeister der Gas-, Wasser- und Heizungsinstallateure der Tiroler Wirtschaftskammer Ing. Manuel St als Sachverständiger und Branchenkenner zu laden zum Beweis dafür, dass im Bereich des Einzugsgebietes der Bw, somit dort wo die Bw ihre Aufträge abwickelt, weder ein Materialaufschlag von 25% auf den gesamten Wareneinsatz verdient werden kann noch es möglich ist, sämtliche produktiven Stunden mit Regiestundensätzen zur Abrechnung zu bringen. Weites zum Beweis dafür, dass es Betrieben in der Größe der Bw unmöglich ist, ein EGT (Anmerkung: Ergebnis der gewöhnliches Geschäftstätigkeit) in Höhe von 9,62%, 8,46% und 9,34% des Umsatzes zu erwirtschaften.
Wie bereits dargestellt, hat der Prüfer im fortgesetzten Verfahren die ursprüngliche kalkulatorische Schätzung des Gesamtumsatzes in Form eines Rohaufschlages auf den Materialeinsatz und der Ermittlung eines Leistungsanteiles aus den insgesamt geleisteten Arbeitsstunden und den dafür in Rechnung gestellten Stundensätzen nicht mehr weiter verfolgt, sondern hat eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages vorgenommen. Die Höhe des Aufschlages auf den Materialeinsatz und welcher Anteil der produktiven Arbeitsstunden mit Regiestundensätzen abgerechnet werden konnte, war daher für das fortgesetzte Verfahren ohne Bedeutung. Dieser Beweisantrag erwies sich daher als unerheblich.
Aber auch der Beweisantrag, wonach der Innungsmeister dazu befragt werden sollte, dass es Betrieben in der Größenordnung der Bw nicht möglich ist, eine Umsatzrentabilität von 9,62% (1998), 8,46% (1999) und 9,34% (2000), somit im Durchschnitt von rd. 9,2% zu erwirtschaften, ist nicht mehr von Relevanz, zumal aufgrund des nunmehr herabgesetzten Sicherheitszuschlages die durchschnittliche Umsatzrentabilität in den Berufungsjahren nur mehr rd. 5,2% beträgt. Dass dieser Ertrag erzielbar ist, geht bereits aus den von der Bw vorgelegten und oben angeführten, von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder herausgegebenen Branchenkennzahlen der Gas-, Wasser- und Heizungsinstallateure hervor. Nach diesen Kennzahlen reicht die Bandbreite der Umsatzrentabilität in den einzelnen Betrieben von -15% bis +15%. Es wäre daher wohl auch der Innungsmeister nicht in der Lage gewesen anzugeben, welchen Ertrag die Bw in den strittigen Jahren tatsächlich erzielen hätte können. Unter den gegebenen Umständen war daher die Befragung des Innungsmeisters auch zu diesem Punkt entbehrlich.
V) Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Berufungssenat:
1) Gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3 BAO), außer in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) wird die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt.Ebenso hat nach § 284 Abs. 1 Z 1 BAO über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) beantragt wird.
2) Anträge auf Entscheidung über eine Berufung durch den gesamten Berufungssenat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung können somit wirksam nur in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung gestellt werden. Es genügt nicht, dass solche Anträge in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt werden (vgl. Ritz, BAO3, § 282 Tz 4 und § 284 Tz. 2).
3) Im gegenständlichen Fall hat der steuerliche Vertreter der Bw seine Anträge auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat und auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht (bereits) in der Berufung vom 13. Dezember 2009, sondern (erst) in dem die gegenständliche Berufung ergänzenden Schriftsatz vom 13. Februar 2006 eingebracht. Diese Anträge sind (weil verspätet) nicht wirksam und somit war weder durch den gesamten Senat zu entscheiden noch war eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.
VI) Neuberechnung:
Die Berechnung und die Höhe der Abgaben betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahr 1998 und 1999 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 8 Berechnungsblätter (in EUR und ATS)
Innsbruck, am 21. Dezember 2009
Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 148 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 282 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0533-I/06
- Stammnummer
- 44347
- Gültig
- 21.12.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF