Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1130-L/07
Fortbildungskurs eines Arztes zwecks Erlangung des Sportmedizinerdiploms
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1130-L/07vom 07.09.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Was die Aufwendungen für die Liftkarte, die ohnehin nur zur Hälfte beantragt wurden, anlangt, so muss diesen im Hinblick auf das eingangs beschriebene Aufteilungsverbot bei Wirtschaftsgütern, die in typisierender Betrachtungsweise der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, der Abzug zur Gänze versagt werden. Wenn auch - wie oben erläutert - die Ärztesportstunden 2003 zu einem Teil (wenigstens einem Viertel) der beruflichen Sphäre zugeordnet werden konnten, so kann der Anschaffung dieser Liftkarte keine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung beigemessen werden, zumal ein Teil der Ärztesportstunden aus objektiver Sicht, wenn auch nicht schädlich für die Annahme einer beruflich bedingten Reise (Erfüllung der Gesamtwochenarbeitszeit - siehe oben), dem grundsätzlich privat veranlassten Skisport (zu dessen Aufwendungen üblicherweise auch die Aufwendungen für die Liftkarte gehören!) zuzurechnen sind.
Dem Berufungsbegehren in Bezug auf die Anerkennung der Aufwendungen für die Absolvierung des Fortbildungskurses in CA war daher hinsichtlich des Jahres 2003 insgesamt teilweise zu entsprechen; hinsichtlich des Jahres 2004 konnte diesem aus den angeführten Gründen nicht beigetreten werden.
Was die übrigen im Rahmen der Berufung begehrten Werbungskosten anlangt, so sah sich der Unabhängige Finanzsenat nicht veranlasst, von dem bereits vom Finanzamt im Rahmen der Berufungsvorentscheidungen anerkannten Ausmaß abzugehen, zumal diese - wie sich aus dem Vorlageantrag ergibt - nunmehr auch nicht mehr strittig waren.
Die Werbungskosten laut Berufungsentscheidung errechneten sich somit folgendermaßen (Beträge in €):
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2003
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2004
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Werbungskosten laut Antrag des Bw's
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5.850,34
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3.281,78
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- Nächtigungspauschale/Oktober 2003 lt. BVE
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- 15,00
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+ Tagessatz/Kongress 25. - 27.3.2004 lt. BVE
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+ 26,40
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- Liftkarte/CA
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- 99,00
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- 102,00
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- Kilometergelder, Diäten, Nächtigung/ CA
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- 811,59
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5.736,34
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2.394,59
Beilage: 2 Berechnungsblätter für die Jahre 2003 und 2004
Linz, am 7. September 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FortbildungReisekostenSportmedizinerStudienreiseMischprogrammNachweisGlaubhaftmachungNormalarbeitszeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1130-L/07
- Stammnummer
- 42617
- Gültig
- 07.09.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF