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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1130-L/07

Fortbildungskurs eines Arztes zwecks Erlangung des Sportmedizinerdiploms

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1130-L/07vom 07.09.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Was die Aufwendungen für die Liftkarte, die ohnehin nur zur Hälfte beantragt wurden, anlangt, so muss diesen im Hinblick auf das eingangs beschriebene Aufteilungsverbot bei Wirtschaftsgütern, die in typisierender Betrachtungsweise der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, der Abzug zur Gänze versagt werden. Wenn auch - wie oben erläutert - die Ärztesportstunden 2003 zu einem Teil (wenigstens einem Viertel) der beruflichen Sphäre zugeordnet werden konnten, so kann der Anschaffung dieser Liftkarte keine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung beigemessen werden, zumal ein Teil der Ärztesportstunden aus objektiver Sicht, wenn auch nicht schädlich für die Annahme einer beruflich bedingten Reise (Erfüllung der Gesamtwochenarbeitszeit - siehe oben), dem grundsätzlich privat veranlassten Skisport (zu dessen Aufwendungen üblicherweise auch die Aufwendungen für die Liftkarte gehören!) zuzurechnen sind. Dem Berufungsbegehren in Bezug auf die Anerkennung der Aufwendungen für die Absolvierung des Fortbildungskurses in CA war daher hinsichtlich des Jahres 2003 insgesamt teilweise zu entsprechen; hinsichtlich des Jahres 2004 konnte diesem aus den angeführten Gründen nicht beigetreten werden. Was die übrigen im Rahmen der Berufung begehrten Werbungskosten anlangt, so sah sich der Unabhängige Finanzsenat nicht veranlasst, von dem bereits vom Finanzamt im Rahmen der Berufungsvorentscheidungen anerkannten Ausmaß abzugehen, zumal diese - wie sich aus dem Vorlageantrag ergibt - nunmehr auch nicht mehr strittig waren. Die Werbungskosten laut Berufungsentscheidung errechneten sich somit folgendermaßen (Beträge in €): | | 2003 | 2004 | Werbungskosten laut Antrag des Bw's | 5.850,34 | 3.281,78 | - Nächtigungspauschale/Oktober 2003 lt. BVE | - 15,00 | | + Tagessatz/Kongress 25. - 27.3.2004 lt. BVE | | + 26,40 | - Liftkarte/CA | - 99,00 | - 102,00 | - Kilometergelder, Diäten, Nächtigung/ CA | | - 811,59 | | 5.736,34 | 2.394,59 Beilage: 2 Berechnungsblätter für die Jahre 2003 und 2004 Linz, am 7. September 2009

Normen und Schlagworte

FortbildungReisekostenSportmedizinerStudienreiseMischprogrammNachweisGlaubhaftmachungNormalarbeitszeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1130-L/07
Stammnummer
42617
Gültig
07.09.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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