Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0220-Z3K/02
Ein Elektroenzefalogie-Ableiter (EEG-Ableiter) sind keine Verstärker im Sinne der Warenposition 8543 sondern als moderne Datenzugriffssysteme in die Warenposition 9018 einzureihen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0220-Z3K/02vom 08.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Elektroenzefalografen (EEG-Ableiter, EEG-Verstärker) sind im Grunde der Anmerkung IV lit.v zu Position 9018 der Erläuterungen zum Harmonisierten System in diese Position einzureihen. Die Position erfasst medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe. Die Geräte dieser Position sind im wesentlichen durch die Tatsache gekennzeichnet, dass sie in fast allen Fällen üblicherweise die Handhabung durch Ärzte, Chirurgen, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen usw. verlangen, um rasch und nach modernen Erfordernissen entweder eine Diagnose zu stellen, einer Krankheit vorzubeugen, sie zu behandeln oder eine Operation durchzuführen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
18. Jänner 2001, GZ. xxxxx, betreffend Eingangsabgaben,
entschieden: Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Warenanmeldung vom 25. April 2000, WE-Nr. xxxxx,
wurden durch die Anmelderin und nunmehrige Bf. unter Position 1 der Anmeldung
elektrische Tonfrequenzverstärker der Warennummer 85184099002 angemeldet.
Versender war die N. I.; als Empfänger der Ware ist
die I. A. ausgewiesen.
In ihrer Eingabe vom 31. Mai 2000 ersucht die Bf.
unter Vorlage der Rechnung Nr. 7057180 um Korrektur der Zollabgabe, da es sich
bei der eingeführten Ware um einen Verstärker für
Elektro-Enzefalografie-Ableitungen (EEG), weil ausschließlich für
medizinische Zwecke verwendbar, und nicht um eine Tonfrequenzverstärker
oder Ähnliches, handle.
In ihrer Eingabe vom 6. Juni 2000 ersucht die Bf. um
Neufestsetzung der Eingangsabgaben und begründet dies im wesentlichen
dahingehend, dass die bezughabende Ware durch einen Fehler des Zolldeklaranten
falsch tarifiert worden sei. Es handle sich bei Position 1 der Anmeldung
nicht um die Warennummer 85184099002 sondern um richtigerweise Verstärker
für EEG-Ableiter der Warenposition 9018.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2000, Zahl: xxxxx, wurde
die Bf. seitens des Hauptzollamtes Wien ersucht, den Nachweis für die
Richtigkeit der Ausführungen der Rechtsbehelfsschrift durch Vorlage
entsprechender Beweismittel, wie Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus
denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale hervorgehen
würden, zu erbringen.
Die Bf. ist diesem Ersuchen mit Telefax vom
12. Dezember 2000 nachgekommen. Dem Telefax war unter anderem ein
vierseitiges Produktblatt angeschlossen. In den Akten findet sich ein
vierseitiger Internetauszug vom 17. Jänner 2001 betreffend das Produkt
Synamps.
Mit Aktenvermerk vom 18. Jänner 2001 hat das
Hauptzollamt Wien festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen
Gerät um ein Gerät mit eigener Funktion handle. Es diene zur
Verstärkung von Signalen aber auch zur Digitalisierung, also zur Umwandlung
von analogen zu digitalen Signalen. Da es sich bei der streitverfangenen Ware um
ein Gerät mit eigner Funktion handle, könne es nicht als Teil eines
medizinischen Gerätes angesehen werden und sei somit nicht in die
Warenposition 9018 einzureihen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Jänner 2000,
Zahl: xxxxx, wurde der Berufung teilweise stattgegeben, ein Gutschriftbetrag von
€ 118,02 errechnet und im wesentlichen bemerkt, dass es sich beim
Synamps Amplifier um einen Verstärker, jedoch nicht um einen
Tonfrequenzverstärker der Warennummer 85184099002 handle. Das Gerät
sei als Teil mit eigener Funktion in die Warennummer 8543899599 (3,70 % Zoll)
einzureihen, da zu dieser Position alle elektrischen Maschinen, Apparate und
Geräte gehören, die in anderen Positionen dieses Kapitels weder
genannt oder inbegriffen, noch in irgendeiner Position eines anderen Kapitels
(vor allem Kapitel 84 oder 90) genauer erfasst sind, und auch nicht durch
die Anmerkung zu Abschnitt XVI oder zu diesem Kapitel ausgenommen
sind.
In die Warenposition 9018 seien nur medizinische,
chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate
und Geräte, die die Handhabung durch Ärzte, Chirurgen, Zahnärzte
usw. in ihrer Berufspraxis verlangen würden, einzureihen.
Gegenständliche Ware sei jedoch nicht ein Apparat, der
direkt von Ärzten an Patienten angewendet werde, sondern sei sie ein
Gerät, das als Hilfsmittel diene, welches die von diesem Apparat stammenden
Signale verstärke. Der streitverfangene Verstärker sei ein Gerät
mit eigener Funktion und weder ein medizinischer Apparat selbst, noch ein Teil
davon. Es diene lediglich als Hilfsmittel für Apparate der Position
9018.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 13. Februar
2001. Der Beschwerde ist unter anderem ein Schreiben des Kunden der Bf. vom
8. Februar 2001 und eine Produktbeschreibung angeschlossen.
Die Bf. ersucht um neuerliche Aufnahme des
Berufungsantrages. Aus dem Schreiben des Kunden sei ersichtlich, dass es sich
bei dieser Ware um medizinische Geräte, die unter die Warenposition 9018
(zollfrei) einzureihen wären. Es handle sich beim gegenständlichen
Gerät um einen EEG-Verstärker zur Messung von Hirnströmen. Dieses
System sei in der Anwendung, Methode und im technischen Aufbau mit einem
Kardiografen gleichzusetzen. Elektrokardiografen (EKG) würden unter die
Warenposition 9018 eingereiht. Der Unterschied zwischen einem
Elektrokardiografen und einem EEG liege ausschließlich darin, dass beim
EKG elektrische Impulse des Herzens aufgezeichnet würden, beim EEG hingegen
die elektrischen Impulse des Gehirns.
Weiters verlange das Gerät zum einen die Handhabung
durch Ärzte in Ihrer Berufspraxis, zum anderen werde das Gerät direkt
von Ärzten an Patienten angewendet und diene nicht als Hilfsmittel für
andere Apparate, wie dies in der Begründung des Hauptzollamtes
ausgeführt werde.
Der Begriff Verstärker, der offensichtlich für
Verwirrung sorge, sei in der Branche üblich, da die gemessenen
Hirnströme im Mikro- und Milli-Volt-bereich liegen würden und daher
verstärkt werden müssten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
ABl.Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 idgF (Zollkodex, ZK) hat
auszugsweise nachfolgenden Inhalt:
"(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich
geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen
Gemeinschaften.
(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften
umfasst:
a) die Kombinierte Nomenklatur;
b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der
Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen -
beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung
zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden
ist;
c) die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die
für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und
zwar
- die Zölle und
- die bei der Einfuhr erhobenen Abgaben, die im Rahmen der
gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen
eingeführt worden sind;
d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von
Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder
Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen
ist;
e) die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der
Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder
Gebiete erlassen worden sind;
f) die autonomen Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die
bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder
ausgesetzt werden;
g) die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen
vorgesehenen zolltariflichen
Maßnahmen.
(6) Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach
dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware
maßgeblichen
a) Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder
Unterposition einer anderen Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b)
oder
b) Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder
teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren
Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur
Durchführung anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr
erstellt worden ist."
Im Gegenstande geht der Streit darum, ob die
streitgegenständliche als Synamps bezeichnete Ware im Sinne der im
Gegenstande ergangenen Berufungsvorentscheidung in die Warenposition 8543 oder
in die von der Bf. behaupteten Warenposition 9018 einzureihen ist.
In die Position 8543 sind elektrische Maschinen, Apparate
und Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch
inbegriffen einzureihen.
In die Position 9018 sind medizinische Geräte,
chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate
und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere
elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum
Prüfen der Sehschärfe einzureihen.
Im Sinne der Erläuterungen zum Harmonisierten System
gehört zu dieser Position eine besonders große Anzahl von
Instrumenten und Geräten, aus Stoffen aller Art (einschließlich
Edelmetalle), die im wesentlichen durch die Tatsache gekennzeichnet sind, dass
sie in fast allen Fällen üblicherweise die Handhabung durch
Ärzte, Chirurgen, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen usw. in ihrer
Berufspraxis verlangen, um entweder eine Diagnose zu stellen, einer Krankheit
vorzubeugen, sie zu behandeln, eine Operation durchzuführen
usw.
Von der Bf. wird in der Beschwerde vom 13. Februar
2001 eingewendet, dass aus dem Schreiben des Kunden an die Bf. vom
8. Februar 2001 ersichtlich sei, dass es sich bei dieser Ware um
medizinische Geräte, die unter die Position 9018 einzureihen wären,
handle. Gegenständliches Gerät sei ein EEG-Verstärker zur Messung
von Hirnströmen. Dieses System sei in der Anwendung, Methode und im
technischen Aufbau mit einem Kardiografen gleichzusetzen. Elektrokardiografen
(EKG) würden in die Position 9018 eingereiht. Der Unterschied zwischen
einem EKG und einem EEG liege ausschließlich darin, dass beim EKG
elektrische Impulse des Herzens aufgezeichnet würden, hingegen beim EEG die
elektrischen Impulse des Gehirns.
Der Zolltarif reiht Elektrokardiografen in die Position
9018, namentlich in die Warennummer 9018110000, ein.
Im Herz befindet sich ein spezielles Reizbildungs- und
Reizleitungssystem, in dem die elektrische Erregung entsteht und sich
ausbreitet. Dadurch wird die Kontraktion des Herzens und seine Pumpfunktion
gesteuert und ermöglicht. Diese elektrischen Impulse werden um entweder
eine Diagnose zu stellen, einer Krankheit vorzubeugen, sie zu behandeln oder
eine Operation vorzubereiten bzw. durchzuführen mit Hilfe von Elektroden
(Metallplättchen) abgeleitet. Ein EKG-Gerät verstärkt diese
Impulse und stellt sie entweder als EKG-Kurve auf einem Bildschirm dar oder
druckt sie auf Papierstreifen aus.
Elektroenzefalografen und grundsätzlich Teile und
Zubehör sind ebenfalls in die Warenposition 9018 zu reihen. Dies ergibt
sich aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur angeführten
Warennummer, insbesondere aus Punkt IV, lit. v), weil unwesentlich anderes als
im Bereich der Elektrokardiografie im Bereich der Elektroenzefalografie
geschieht. Die Elektroenzefalografie ist eine Methode zur Messung elektrischer
Gehirnströme, indem die Spannungsschwankungen des Gehirns abgeleitet
werden. Mit Hilfe von etwa 20 auf der Kopfhaut aufgesetzten Metallplättchen
(Elektroden) werden die Spannungsunterschiede um entweder eine Diagnose zu
stellen, einer Krankheit vorzubeugen, sie zu behandeln oder eine Operation
vorzubereiten bzw. durchzuführen zwischen jeweils zwei Elektroden in
verschiedenen Kombinationen gemessen, anschließend mit einem
entsprechenden Gerät abgeleitet und schließlich als Hirnstromwellen
auf einem Bildschirm dargestellt oder in Papierstreifen
ausgedruckt.
Im Hinblick auf die seitens der Bf. eingewendete
gleichartige Funktionsweise von EKG und EEG, im Hinblick auf den Umstand, dass
das EKG im Tarif namentlich genannt ist und dass die Erläuterungen zum
Harmonisierten System die Einreihung in die Position 9018 vorgeben, ist der
gegenständliche EEG-Amplifier (EEG-Ableiter) nicht als Verstärker im
Sinne der Warennummer 8543899599 zu betrachten, sondern kombiniert Synamps als
softwareprogrammierbarer Amplifier im Sinne der Produktbeschreibung - als ein
Gerät modernster Technik auf dem Gebiet der Gehirnforschung - die
Flexibilität von Software mit der Stärke des raschen Zugriffes auf
Daten um sie in der Folge an einen Computer weiterzugeben. Synamps ist ein
Gerät, das so besehen durch die Tatsache gekennzeichnet ist, dass es
üblicherweise die Handhabung durch Ärzte verlangt, um rasch und nach
modernsten Erfordernissen entweder eine Diagnose zu stellen, einer Krankheit
vorzubeugen, sie zu behandeln oder eine Operation durchzuführen. Synamps
ist aus der Sicht der Bf. im Zusammenhalt mit der Produktbeschreibung daher kein
Hilfsmittel für andere Geräte sondern ein modernes, schnelles, starkes
und flexibles Datenzugriffssystem und daher in die Tarifnummer 9018199000 mit
einer Zollbelastung von 0,00 % einzureihen. Die Bf. war sohin im
Recht.
Gegenüberstellung:
|
|
buchmäßig
erfasste
Abgaben
|
gesetzlich
geschuldete
Abgaben
|
Unterschiedsbetrag
|
Z1
|
S 7.511,00
€ 545,84
|
0,00
0,00
|
S 7.511,00
€ 545,84
Von der Berichtigung der Einfuhrumsatzsteuer wird gem.
§ 72 ZollR-DG Abstand genommen.
Graz,
08. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 6 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0220-Z3K/02
- Stammnummer
- 4178
- Gültig
- 08.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF