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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1505-W/07

Kein Vorsteuerabzug bei unrichtiger Adresse des leistenden Unternehmens; Keine Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung, wenn die Waren nicht ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und es sich bei dem vermeintlichen ausländischen Abnehmer um eine Scheinfirma handelt

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1505-W/07vom 02.06.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn die GmbH nun vorbringt, sie habe keinerlei Kenntnis gehabt, dass die Fa. I nicht existiert habe, so kann mit dieser Argumentation aus folgenden Gründen eine Steuerbefreiung nicht erwirkt werden. Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, traf die GmbH zunächst keinerlei Vorkehrungen und setzte keine entsprechenden Schritte, den ungarischen Abnehmer der Waren als Unternehmer eindeutig zu identifizieren. Die GmbH irrt, wenn sie davon ausgeht, die Vorlage eines gefälschten Firmenbuchauszuges sowie die Einleitung eines UID-Bestätigungsverfahrens der Stufe 2 könnte dabei als ausreichende Maßnahme angesehen werden, davon auszugehen, dass dem ungarischen Abnehmer Unternehmereigenschaft zukomme. Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, handelte es sich bei der Fa. I um ein Scheinunternehmen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Geschäftsabwicklung in Bezug auf die strittigen "innergemeinschaftlichen Lieferungen" ausschließlich per Telefon bzw. über e-mail und waren der GmbH die betreffenden Kontaktpersonen (insbesondere ein gewisser Herr Pv ) persönlich nicht bekannt. Weitere Erhebungen in Bezug auf den ungarischen Abnehmer wurden seitens der GmbH keine gesetzt. Obwohl es sich bei der ungarischen Firma um einen für die GmbH bisher unbekannten Geschäftspartner handelte, mit welchem erstmalig Geschäftsbeziehungen aufgenommen wurden, wurde seitens der GmbH weder versucht, persönlichen Kontakt mit den neuen Geschäftspartnern herzustellen noch verifiziert, ob die betreffenden Kontaktpersonen überhaupt berechtigt waren, die betreffenden Geschäfte abzuschließen bzw. überhaupt bei der Fa. I beschäftigt waren. Eine derartige Vorgehensweise seitens der GmbH erscheint unter den gegebenen Umständen unverständlich und entspricht keineswegs den üblichen Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben. Vielmehr wäre es im vorliegenden Fall an der GmbH selbst gelegen gewesen, entsprechende Erhebungen bezüglich des neuen Geschäftspartners durchzuführen wie etwa eine an die ungarischen Handelkammer gerichtete diesbezügliche Anfrage oder etwa einen beglaubigten Firmenbuchauszug abzuverlangen. Wenn die GmbH in diesem Zusammenhang vorbringt, sie hätte sehr wohl mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmann gehandelt und die Malversationen der Fa. W als auch der Fa. I könnten ihr nicht angelastet werden, so irrt sie. Im vorliegenden Fall entsprechen nämlich die in der Geschäftsabwicklung mit dem ungarischen Abnehmer gepflogenen Praktiken keineswegs der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und ist nicht von einer entsprechenden konformen Vorgehensweise auszugehen. Hätte die GmbH bereits zu Beginn der Aufnahme ihrer Geschäftsverbindungen mit dem ungarischen Abnehmer die eines sorgfältig handelnden Kaufmannes entsprechenden Schritte gesetzt, wäre für sie bereits zu diesem Zeitpunkt zu erkennen gewesen, dass der ungarische Abnehmer an der angegebenen Firmenadresse gar nicht existent war und keinerlei operative Tätigkeit entfaltete. Zudem geht auch das Vorbringen der GmbH, für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass die an die ungarische Firma fakturierten und gelieferten Waren niemals den Lieferort erreicht hätte, ins Leere. Wie sich aus dem vom Finanzamt erhobenen Sachverhalt ergibt, wurden seitens der GmbH im gesamten Berufungsverlauf keinerlei Nachweise erbracht, dass die strittigen Waren - so wie vom Gesetz gefordert - tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden wären. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) setzt eine innergemeinschaftliche Lieferung --in Übereinstimmung mit den nationalen Grundsätzen-- neben den Voraussetzungen in Bezug auf die Unternehmereigenschaft der Steuerpflichtigen voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist (EuGH-Urteile vom 27. September 2007 Rs. C-409/04, Teleos u.a., Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 774, BFH/NV Beilage 2008, 25 Randnrn. 42, 70; vom 27. September 2007 Rs. C-184/05, Twoh, UR 2007, 782, BFH/NV Beilage 2008, 39 Randnr. 23). Hingegen ist nicht erforderlich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert worden ist (EuGH-Urteil Teleos u.a., UR 2007, 774, BFH/NV Beilage 2008, 25 Randnrn. 69 ff.). Entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung wurden die betreffenden Waren von der GmbH von einer Spedition abgeholt und in weiterer Folge von dieser von Herrn K, welcher sich als Angestellter der Fa. I ausgab, in ein von der Fa. W angemietetes Lager gebracht. Die in diesem Zusammenhang seitens der Spedition ausgestellten und der GmbH ausgehändigten betreffenden Lieferscheine, reichen jedoch nicht aus, seitens der GmbH die behauptete Beförderung oder Verbringung gegenständlicher Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet tatsächlich nachzuweisen. Wie aus den betreffenden Lieferscheinen ersichtlich, wurden die von der GmbH durch eine Spedition abgeholten Waren von dieser für einen Selbstabholer bereitgehalten und in weiterer Folge auch tatsächlich abgeholt. Diesbezüglich scheint zwar auf den Lieferscheinen ein entsprechender Firmenstempel der Fa. I und ein (auf den verschiedenen Lieferscheinen im Schriftzug wechselndes) Handzeichen auf, wer allerdings tatsächlich die betreffenden Waren in Empfang genommen hat, geht aus den Belegen keineswegs hervor, ebenso wenig wie die Tatsache, dass die betreffenden Waren "physisch" ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht worden wären. Weitere Bezug habende Belege oder Unterlagen, welche den eindeutigen Beweis der Beförderung bzw. Versendung der Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet erbracht hätten, wurden jedoch keine vorgelegt. Wenn die GmbH diesbezüglich vorbringt, sie habe von der Spedition eine Bestätigung erhalten, dass die ungarische Firma die an sie gelieferte Ware ordnungsgemäß an ihrem ungarischen Standort übernommen habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Seitens der GmbH wurde weder eine diesbezügliche Empfangsbestätigung des Abnehmers über den Erhalt der Ware bzw. eine Erklärung des Abnehmers, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat noch sonstige geeignete Versendungsbelege (wie etwa Frachtbriefe und dgl.) vorgelegt und wurde auch seitens der GmbH verabsäumt dafür Sorge zu tragen, den Spediteur anzuweisen, im Fall der Selbstabholung der Waren durch den Abnehmer sich dessen Identität als auch in weiterer Folge die Ausfuhr durch Vorlage geeigneter Belege nachweisen zu lassen. Im vorliegenden Fall wäre es an der GmbH gelegen gewesen, durch Setzung entsprechender Maßnamen jene erforderlichen Schritte zu veranlassen, um die Verbringung der strittigen Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet sicher zu stellen und dies durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Diesbezüglich geht auch das Vorbringen der GmbH, für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass die an die ungarische Firma fakturierten und gelieferten Waren niemals den Lieferort in Ungarn erreicht hätten, ins Leere. Vielmehr wäre es gerade im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen an der GmbH gelegen gewesen, durch Setzung entsprechender Schritte geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die tatsächliche Verbringung der Waren nach Ungarn nachweisen zu können. Gemäß Art. 7 BMR in Verbindung mit der §§ 5 und 6 der Verordnung, BGBl. 1996/401 hat der Unternehmer neben einem belegmäßigen Nachweis die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen auch buchmäßig nachzuweisen. Kann der Unternehmer den Buchnachweis nicht erbringen, geht die Steuerfreiheit verloren (vgl. Anm. 42 zu Art. 7 und Anm. 169 zu § 7 in Scheiner / Kolacny / Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV). Gegenständliche in Art. 7 BMR normierten Nachweispflichten stehen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und widersprechen diesem in keinster Weise. In diesem Sinne hat der EuGH in seiner Rechtsprechung bestätigt, dass die Sechste Richtlinie keine Vorschriften enthält, die sich unmittelbar mit der Frage hinsichtlich der Nachweise, die die Steuerpflichtigen für eine Mehrwertsteuerbefreiung zu führen haben, befasst sowie dass Art 28c Teil A erster Satz der 6.MWSt-RL die Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Befreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen in die Kompetenz der Mitgliedstaaten stellt, wobei Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten erlassen dürfen, um die Erhebung der Steuer zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht so eingesetzt werden dürfen, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen (EuGH-Urteil vom 27. September 2007 Rs. C-146/05, Collée, UR 2007, 813, BFH/NV Beilage 2008, 34 Randnr. 24, 25, 26). Die Regelungen zum Erfordernis des Buchnachweises stellen keine solchen Maßnahmen dar. Vielmehr ist der Buchnachweis, gerade weil bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Grenzkontrollen wegfallen, als unverzichtbare Ergänzung zum Nachweis der Beförderung oder Versendung zu werten und tritt zu diesem hinzu (vgl. auch Achatz [Hrsg.], Praxisfragen im Umsatzsteuerbinnenmarkt, Wien: Orac 1997, S. 37: Der Buchnachweis ist neben dem Nachweis der innergemeinschaftlichen Versendung zu erbringen. Der Buchnachweis ergänzt den Ausfuhrnachweis bzw. geht über diesen hinaus.). Ansonsten hätte der Gesetzgeber neben der Erbringung der übrigen Nachweise nicht auch noch die Erbringung des Buchnachweises normiert bzw. verlangt (vgl. VwGH 3.11.83, 82/15/0141). Wie der EuGH in der Rechtsache Collee weiters ausführt, geht allerdings eine nationale Maßnahme, die das Recht auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Wesentlichen von der Einhaltung formeller Pflichten abhängig macht, ohne die materiellrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen und insbesondere ohne in Betracht zu ziehen, ob diese erfüllt sind, über das hinaus, was gemäß Art. 22 der Sechsten Richtlinie erforderlich ist, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse müssen jedoch die Mitgliedstaaten die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören (EuGH-Urteil Twoh in UR 2007, 782, BFH/NV Beilage 2008, 39 Randnr. 25). Im vorliegenden Fall ist die GmbH auch der Voraussetzung des Buchnachweises nicht nachgekommen und fehlt ein diesbezüglicher zur Gänze. Die vorliegenden Belege reichen jedenfalls ebenso wenig aus, dem gesetzlichen Erfordernis eines buchmäßigen Nachweises gerecht zu werden, wie der Umstand, dass seitens der GmbH lediglich die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Fa. I aufgezeichnet wurde, ergibt sich doch in keinem Fall, wer im Konkreten der tatsächliche Empfänger der Waren war. Die GmbH irrt, wenn sie vermeint im vorliegenden Fall sei unter den gegebenen Umständen Steuerfreiheit zu gewähren. Entsprechend dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität und im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung kann eine Mehrwertsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen trotz unzureichender Erfüllung formeller Anforderungen (wie etwa dem Buchnachweis) durch den Steuerpflichtigen nur dann erfolgen, wenn die materiellrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Diesfalls ist aber gleichzeitig Voraussetzung, dass der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden, nicht verhindert. Da somit seitens der GmbH weder ein entsprechender belegmäßiger Nachweis noch ein Buchnachweis in Bezug auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erbracht wurde und folglich auch - und unter Berücksichtigung obiger Ausführungen in Bezug auf die fehlende Verbringung der Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet und die fehlende Unternehmereigenschaft der I - insgesamt gesehen die materiellrechtlichen Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht vorliegen, war daher hinsichtlich der strittigen Lieferungen nach Ungarn die Gewährung der Steuerfreiheit zu versagen. Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH steht Art. 7 Abs. 4 BMR im Einklang mit den Vorgaben des Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG. Diese Bestimmung ist "dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden des Liefermitgliedstaats nicht befugt sind, einen gutgläubigen Lieferanten, der Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen belegen, zu verpflichten, später Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände zu entrichten, wenn die Beweise sich als falsch herausstellen, jedoch nicht erwiesen ist, dass der Lieferant an der Steuerhinterziehung beteiligt war, soweit er alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung führt" (EuGH-Urteil Teleos u.a. in UR 2007, 774, BFH/NV Beilage 2008, 25, 1. Leitsatz). Wenn sich die GmbH in ihrem Berufungsvorbringen nun auf Art. 7 Abs. 4 BMR beruft und vermeint, im gegenständlichen Fall müsse auch für sie der Gutglaubensschutz gelten, zumal alle objektiven Kriterien für die Gewährung der Steuerfreiheit vorlägen, so kann dem nicht gefolgt werden. Die GmbH übersieht bei dieser Argumentation, dass die Gutglaubensschutzregelung immer erst dann zur Anwendung gelangen kann, wenn zwar die für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung beigebrachten Beweise vorliegen, diese sich jedoch nachträglich als falsch herausstellen, gleichzeitig aber der Steuerpflichtige seiner gesetzlich auferlegten Verpflichtung zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes in Bezug auf sein Handeln tatsächlich nachgekommen ist. Gerade im gegenständlichen Fall liegen jedoch sowohl in Bezug auf den begehrten Vorsteuerabzug als auch die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen weder die entsprechenden, zu erfüllenden objektiven Kriterien noch die diesbezüglichen erforderlichen Beweise vor und wurde zudem bei der Abwicklung der betreffenden Geschäfte seitens der GmbH nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorgegangen. Aus diesem Grund stellt sich auch nicht die Frage des Vertrauensschutzes. Insgesamt gesehen waren somit weder der strittige Vorsteuerabzug noch die Steuerfreiheit der strittigen innergemeinschaftlichen Lieferungen zu gewähren. Körperschaftsteuer: Im berufungsgegenständlichen Fall erklärte die GmbH im Jahr 2005 einen Verlust in Höhe von -€ 343.130,96. Laut den nachträglich vorgelegten Saldenlisten erscheint die durch die Masseverwalterin angegebenen Höhe des Verlustes glaubwürdig und ergeben sich aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte oder Hinweise, die diesen Wert anzweifeln lassen würden. Zudem liegen auch seitens des Finanzamtes weder bezüglich der Höhe des gegenständlichen Verlustes noch hinsichtlich der in den Saldenlisten enthaltenen Forderungswertberichtigungen in Höhe von € 124.926,06 sowie Abschreibungen von Vorräten in Höhe von € 270.000,00 Einwände bzw. Bedenken vor, die deren Richtigkeit in Frage stellen würden. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die GmbH im Jahr 2005 einen Verlust in Höhe von -€ 343.130,96 erwirtschaftet hat, welcher - entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen - die Festsetzung der Körperschaftsteuer in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer rechtfertigt. Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 wird daher in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer, nämlich in Höhe von € 1.750,00 festgesetzt. Der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2005 ist daher statt zugeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 2. Juni 2009

Normen und Schlagworte

VorsteuerabzugScheinfirmaAnschrift des leistenden UnternehmersUID-NummerFirmenbuchinnergemeinschaftliche LieferungKarussellbetrugVertrauensschutz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1505-W/07
Stammnummer
41198
Gültig
02.06.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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