Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0045-G/09
Kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe, wenn der Grad der Erwerbsminderung weniger als 50 v.H. beträgt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0045-G/09vom 06.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 7. Jänner 2009,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
9. Dezember 2008, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung
des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
des Kindes für den Zeitraum vom 1. September 2008
bis 31. Dezember 2008, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat am 28 Oktober 2008 bei ihrem
zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des im
Spruch genannten Kindes eingebracht.
In dem darauf hin veranlassten ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 29. November 2008 wurden unter
Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses und der dem
Sachverständigen vorliegenden, im Gutachten näher bezeichneten,
Befunde eine "mittlere Sprachentwicklungsverzögerung (expressiv)", ICD:
F80.1, als führende Gesundheitsschädigung 1, sowie ein "Allgemeiner
Entwicklungsrückstand", ICD: F83.0, als Gesundheitsschädigung 2,
diagnostiziert und dafür ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. nach
der Richtsatzposition 585 der so genannten Richtsatzverordnung festgesetzt.
Erläuternd wurde ausgeführt, dass der Grad der führenden
Gesundheitsschädigung 1 durch den Grad der Beihinderung der
Gesundheitsschädigung 2 wegen negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe
angehoben werde. Diesem Gutachten hat der leitende Arzt des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) am
2. Dezember 2008 zugestimmt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
den Antrag der Berufungswerberin mit dem Hinweis auf die Rechtslage und diese
Bescheinigung des Bundessozialamtes abgewiesen. In der dagegen
fristgerecht eingebrachten Berufung verweist die Berufungswerberin auf einen
beigelegten Befund einer Logopädin und ergänzt dazu, dass die
Therapien der Logopädin und einer Mototherapeutin zurzeit wöchentlich
stattfänden.
In ihrem Sprachbefund vom 8. Jänner 2009
führt die Diplomlogopädin
aus: " ... ist seit ... 2005 in meiner
Praxis bekannt. Anfangs beschränkte sich die Therapie auf eine Mutter bzw.
Eltern/Kind-Therapie mit dem Schwerpunkt Beratung. Seit 2007 ist ... in
regelmäßiger logopädischer Therapie.
Es stellten sich bereits
Erfolge ein, trotzdem ist ... in seiner sprachlichen Entwicklung noch stark
verzögert. Sein Wortschatz ist noch nicht altersgemäß. Der
Satzbau entspricht einem etwa zwei- bis dreijährigen Kind. Die Länge
der Aussagen ist verkürzt (Drei- bis Vierwortsätze), die Stellung der
Wörter im Satz ist nicht korrekt. Meist befindet sich das Verb noch am Ende
der Satzstruktur. Pluralbildungen sind meist fehlerhaft. Die Bildung von
Fällen ist ebenfalls noch nicht altersentsprechend. Das
Sprachverständnis hingegen scheint mir in der Alltagssprache nicht
auffällig. Allerdings ist auch die auditive Merkfähigkeitsspanne
verkürzt. Rhythmen können nur in sehr einfachen und kurzen Sequenzen
nachempfunden und wiedergegeben werden. Bei längeren und komplizierteren
Folgen (z. B. Klatschen) ist Gabriel überfordert.
Da der Bub im kommenden
Jahr eingeschult werden soll, sind daher eine weiterführende
logopädische Betreuung, sowie die Frühförderung, Mototherapie und
eine ergänzende Reittherapie unbedingt zu empfehlen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als
erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Nach dessen Abs. 6 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Die Ausführungen in dem mit der Berufungsschrift
vorgelegten "Sprachbefund" decken sich mit dem Untersuchungsbefund des der
Bescheinigung des Bundessozialamtes zu Grunde gelegten ärztlichen
Sachverständigengutachtens. Es besteht daher kein Anlass, zu diesem
Sprachbefund ein weiteres, neuerliches Gutachten in Auftrag zu geben. Auch die
Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 40 v. H. ist nach Auffassung
des Unabhängigen Finanzsenats schlüssig. Auch "Anhaltspunkte für
die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertenrecht - 2004" der Bundesrepublik Deutschland sehen
für die in der Bescheinigung beschriebenen Gesundheitsschädigungen
einen Grad der Behinderung von maximal 40 v.H. vor.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
10. Dezember 2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass
die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch
ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes
auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter
Auseinandersetzung abgehen können.
Für ein derartiges Abgehen bestand und besteht im
gegenständlichen Fall nicht der geringste Anlass. Das Finanzamt musste
daher den Antrag der Berufungswerberin abweisen.
Da der angefochtene Bescheid somit der bestehenden
Rechtslage entspricht, musste auch der Unabhängige Finanzsenat die dagegen
gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet
abweisen.
Graz, am 6.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0045-G/09
- Stammnummer
- 40234
- Gültig
- 06.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF