Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1025-L/05
Nichtfeststellung von Einkünften bei einer nur zum Schein gegründeten KEG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1025-L/05vom 03.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
18. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 14. Oktober
2005 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 2003 nach der am 12. November 2008 in 4020 Linz,
Bahnhofplatz 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 2003 wird abgeändert.
Einkünfte gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. c BAO werden für B und A betreffend
das Jahr 2003 mangels Vorliegen einer Mitunternehmerschaft nicht festgestellt.
Entscheidungsgründe
Nach dem Fragebogen für Gesellschaften, welcher vom
Geschäftsführer der Berufungswerberin am unterschrieben und am
28. August 2002 dem Finanzamt übergeben wurde, hat die
Berufungswerberin ihre Tätigkeit als Bäckerei am 26. Juli 2002
aufgenommen.
Grundlage dafür ist der am 14. August 2002
zwischen A als Kommanditistin und B als Komplementär geschlossene
Gesellschaftsvertrag. Aufgrund dessen wurde die Berufungswerberin am
15. August 2002 im Firmenbuch eingetragen.
Zuvor hatte Herr B bei der Versteigerung am 25. Juli
2002 eine Bäckereimaschine (€ 350,00), einen Kompressor
(€ 35,00), eine Teigknetmaschine (€ 440,00), eine weitere
Bäckereimaschine (€ 550,00) und verschiedene Stapelboxen
(€ 55,00) im Rahmen einer Versteigerung beim Bezirksgericht C
übernommen, welche aus dem Vermögen der Firma E und D HandelsgmbH
durchgeführt wurde, welche zuvor an der gleichen Adresse wie die
Berufungswerberin eine Bäckerei geführt hatte.
Dabei hatte Herr B wie im letzten Absatz dargestellt die
notwendigen Betriebsmittel im Wege des Meistbotes von der Firma E und D
HandelsgmbH übernommen. Frau A hatte den Mietvertrag über das
bisherige Geschäftslokal der E und D HandelsgmbH bereits am 14. Mai
2002 unterschrieben.
Die bisherigen Dienstnehmer F und G der Firma E und D von
der Berufungswerberin übernommen. Der bisherige Geschäftsführer
der E und D HandelsgmbH, Herr H D, wurde am 23. August 2002 als
gewerberechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerberin der
Gewerbebehörde bekannt gegeben.
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der
Berufungswerberin lauten auszugsweise:
"§
4 Beginn und Dauer der Gesellschaft; Geschäftsjahr
(1)
Die Gesellschaft beginnt am 26. Juli 2002 und wird auf unbestimmte Zeit
errichtet.
(2)
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft jederzeit
aufkündigen.
(3)
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
beginnt am 26. Juli 2002 und 31. Dezember 2002.
§
5 Gesellschafterbeiträge (Einlagen)
(1)
Frau A leistet als
Kommanditistin eine Bareiniage in Höhe von € 800,00.
(2)
Herr B leistet als
Komplementär eine Bareinlage in Höhe von € 200,00.
§
6 Kapitalanteile und Gesellschafterkonten
(1)
Die Einlagen der Gesellschafter (§ 5) werden als Kapitalanteile auf den
Kapitalkonten verbucht.
(2)
Die Beteiligung eines jeden Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft
bestimmt sich verhältnismäßig nach seinem jeweiligen
Kapitalanteil laut Kapitalkonto.
(3)
Gutschriften einschließlich der Gewinnanteile werden auf Privatkonten der
einzelnen Gesellschafter verbucht, soweit sie nicht zur Auffüllung der
Kapitalkonten zu verwenden sind. Verlustanteile werden auf den Kapitalkonten
abgebucht, soweit sie nicht durch Guthaben auf den Privatkonten der einzelnen
Gesellschafter gedeckt sind. Andere Belastungen sind nur auf den Privatkonten
abzubuchen.
§
7 Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmen
(1)
Der Jahresgewinn der Gesellschaft ist aufgrund der nach steuerlichen
Vorschriften zu führenden Aufzeichnungen zu ermitteln. Ist danach eine
doppelte Buchhaltung vorhanden, ist der Jahresgewinn unter
sinngemäßer Anwendung der § 193-211 ff HGB zu ermitteln.
Ansonsten ist der Jahresgewinn nach dem § 1198 ff ABGB aus einer
Einnahmen-Ausgaben- Rechnung abzuleiten. Der Jahresgewinn ist von dem mit der
Geschäftsführung der Gesellschaft betrauten Gesellschafter zu
ermitteln und gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern in einer
Gesellschafterversammlung oder mit Zustimmung aller Gesellschafter im Schriftweg
festzustellen. Die Genehmigung gilt erteilt, wenn nicht binnen vier Wochen
schriftlich begründeter Widerspruch erhoben wird.
(2)
Der jeweilige Jahresgewinn wird im Verhältnis der Kapitalanteile ( 6 Abs.
1) verteilt und den Gesellschaftern gut gebucht (§ 6 Abs. 3).
(3)
Der geschäftsführende Gesellschafter hat unabhängig von der
Gewinnverteilung gegenüber der Gesellschaft Anspruch auf Ersatz aller
Aufwendungen, die ihm durch die Geschäftsführung
erwachsen.
(4)
Zu Entnahmen sind die Gesellschafter nur von positiven Privatkonten berechtigt,
soweit nicht durch Gesellschafterbeschluss etwas anderes festgelegt
wird.
§
8 Geschäftsführung und Vertretung
(1)
Zur Geschäftsführung und Vertretung ist Herr
B
berechtigt.
§
9 Gesellschafterbeschlüsse
(1)
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen
oder schriftlich im Umlaufwege gefasst, sofern alle Gesellschafter an der
Abstimmung teilnehmen. Gesellschafterbeschlüsse können in allen
Angelegenheiten der Gesellschaft gefasst werden. Der geschäftsführende
Gesellschafter ist verpflichtet, sich bei der Geschäftsführung nach
solchen Beschlüssen zu richten.
(2)
Zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung ist jeder Gesellschafter
berechtigt. Die Einberufung hat mittels eingeschriebener Briefsendung zu Handen
der anderen Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Dabei ist
eine Frist von sieben Werktagen einzuhalten, die zwischen dem Tag der
Postaufgabe der Einberufung und dem Tag der Versammlung liegen müssen. Die
Gesellschafterversammlung hat am Sitz der Gesellschaft stattzufinden, es sei
denn, dass alle Gesellschafter ihrer Abhaltung an einem anderen Ort zustimmen.
Die Gesellschafter können einen zur berufsmäßigen
Verschwiegenheit verpflichteten Parteienvertreter zur Ausübung ihrer
Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung, aber auch bei der
Beschlussfassung im schriftlichen Wege ermächtigen.
(3)
Die Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit nicht dieser Vertrag andere
Mehrheiten vorsieht, mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedem Gesellschafter kommt
das Stimmrecht nach Maßgabe seiner Beteiligung zu (§ 6), wobei je
€ 100,00 eine Stimme geben.
(4)
Die erforderliche Mehrheit bestimmt sich nach der Gesamtzahl der Stimmen
sämtlicher bei der Beschlussfassung stimmberechtigter Gesellschafter. Wird
jedoch in einer ordnungsgemäß einberufenen oder in einer solchen
Gesellschafterversammlung abgestimmt, die mit Zustimmung sämtlicher
Gesellschafter unter Verzicht auf Fristen und Formen abgehalten wird, so
bestimmt sich die erforderliche Mehrheit nach den abgegebenen
Stimmen."
Da die Berufungswerberin die Steuererklärungen
für die Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188
BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) für das Jahr 2003 trotz
mehrmaliger abgabenbehördlicher Nachschauen und dadurch ausgelösten
Selbstanzeigen für die Umsatzsteuer nicht abgegeben hatte, würden ihre
Einkünfte aus Gewerbetrieb mit € 30.000,00 mit dem Bescheid vom
30. Juni 2005 angenommen und diese in Höhe von € 24.000,00 A
und € 6.000,00 B zugerechnet.
In der Ergänzung der Berufung vom 1. Oktober 2005
gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 datiert vom 30. Juni 2005 erklärte
der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin, eine Steuererklärung
für die Einkünfte von Personengesellschaften sowie einen
Jahresabschluss basierend auf ordnungsgemäßen Aufzeichnungen
vorzulegen und ersuchte das Verfahren für die Feststellung der
Einkünfte der Berufungswerberin für das Jahr 2003 wieder aufzunehmen.
In der beigelegten Einnahmen- und Ausgabenrechnung nach der
Bruttomethode für das Jahr 2003 wurde ein Jahresfehlbetrag von
€ -12.995,43 errechnet und dieser auch der Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb zugrunde gelegt. Dieser wurde in der Beilage zur Erklärung
der Einkünfte von Personengesellschaften zu 80% B (€ -10.396,34)
und zu 20% A zugerechnet.
Aufgrund dieser Erklärung wurden mit den Bescheiden
datiert vom 14. Oktober 2005 das Verfahren für die Feststellung der
Einkünfte der Berufungswerberin gemäß
§ 188 BAO
wiederaufgenommen und die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erklärungsgemäß mit € -12.995.43 festgestellt.
Allerdings wurden entsprechend des oben zitierten Gesellschaftsvertrages 80% der
Einkünfte (€ -10.396,34) A und 20% (€ -2.599,09) B
zugerechnet.
Gegen diesen richtet sich die mit Telefax übermittelte
Berufung vom 18. Oktober 2005, in welcher eine Aufteilung der
Einkünfte wie in der oben beschriebenen Abgabenerklärung (80% B und
20% A) begehrt wird.
In der Berufungsvorentscheidung datiert vom
4. November 2005 wurde das Berufungsbegehren abgewiesen und dies wie folgt
begründet:
"Gemäß
§ 7 Abs. 2 des dem Finanzamt vorliegenden Gesellschaftsvertrags
wird das jeweilige Jahresergebnis im Verhältnis der Kapitalanteile
gemäß
§ 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages verteilt
und den Gesellschaftern gutgebucht. Gemäß
§ 6 Abs. 1
des Gesellschaftsvertrags sind die Einlagen der Gesellschafter gemäß
§ 5 des Gesellschaftsvertrags als Kapitalanteile auf den Kapitalkonten
verbucht. Gemäß
§ 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags
leistet Frau A als Kommanditistin eine
Bareinlage in Höhe von € 800,00. Gemäß
§ 5
Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags leistet Herr
B als Komplementär eine Bareinlage
in Höhe von € 200,00. Demzufolge ist das jeweilige Jahresergebnis
aufzuteilen auf A zu 80% und
B zu 20%"
Im mit Telefax übersandtem Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 8. November 2005
hielt die Berufungswerberin ihr Begehren aufrecht und erklärte, dass der
Gesellschaftsvertrag nur eines von mehreren Kriterien für die Verteilung
der Einkünfte sei. Die entscheidende Rechtsgrundlage für die meisten
Entscheidungen in einer Personengesellschaft beziehungsweise Erwerbsgesellschaft
seien die Gesellschafterbeschlüsse. Dabei sei der § 119 HGB
(Handelsgesetzbuch; dRGBl. S 219/1897) nach § 4 EGG
(Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990) auch für Gesellschaften
nach dem EGG anwendbar. Gesellschafterbeschlüsse seien an keine Form,
insbesondere auch nicht an die Schriftform, gebunden. Im Fall der
Berufungswerberin seien solche Beschlüsse hinsichtlich der
Verlustverteilung getroffen worden. Tatsächlich sei Gesellschaftsvertrag
bei den Beschlussfassungen der Gesellschaft niemals angewendet worden. Die
Besteuerung habe sich an den tatsächlichen Verhältnissen zu
orientieren und sei bei der Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen der
wirtschaftliche Gehalt maßgeblich. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass
die Kommanditistin A jemals einen Anteil von 80% an den Erträgen der
Gesellschaft erhalten, geschweige denn Verluste getragen habe, welche über
die Einlage, welche sie niemals tatsächlich geleistet habe hinausgegangen
wären.
Am 11. November 2005 verfasste der zuständige
Sachbearbeiter des Finanzamtes einen Aktenvermerk über ein
Telefongespräch mit dem steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin,
welches im Zeitraum von 10.30 bis 11.00 Uhr stattgefunden hatte.
Danach erklärte der steuerliche Vertreter der
Berufungswerberin, dass er es aus seiner Sicht nicht für notwendig erachte,
Unterlagen nachzureichen, die das Berufungsbegehren begründen,
beziehungsweise beweisen, würden. Er habe für die Berufungswerberin
die Berufung eingebracht hat, um eine Vorlage zu bewirken, sodass mittels
Berufungsentscheidung darüber abgesprochen werde, ob eine KEG generell eine
jährliche Gewinnverteilung im Formular E106 beim Finanzamt, unabhängig
davon, wie eine Gewinnverteilung entsprechend des Gesellschaftsvertrages
vorzunehmen wäre und in welchem Verhältnis eine Gewinnverteilung in
den Vorjahren dem Finanzamt bekannt gegeben worden sei, einreichen könne.
Es sei nach der Ansicht des steuerlichen Vertreters der Berufungswerberin ein
gutes Recht einer KEG, eine jährliche Gewinnverteilung zwischen
Komplementär und Kommanditist unabhängig von irgendwelchen
(schriftlicher) Vorgaben gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Das, was
im Gesellschaftsvertrag ausgewiesen sei, wäre nicht das Papier wert, auf
dem es geschrieben worden sei. Der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin,
welcher seine Klienten nach seinen Ausführungen nicht einmal
persönlich kenne und diese auch Zahlungsschwierigkeiten bei seiner Kanzlei
hätten, habe nochmals darauf verwiesen, dass es ihm in seinem
Vorlageschreiben an den Unabhängigen Finanzsenat, um eine generelle
Entscheidung darüber gehe, inwieweit eine KEG eine jährlich flexibel
gestaltete Gewinnverteilung gegenüber dem Finanzamt darbringen könne
und inwieweit es für das Finanzamt verpflichtend sei, sich dabei an den
Gesellschaftsvertrag zu halten. Auf ein Mängelbehebungsverfahren werde
verzichtet, da von Seiten des steuerlichen Vertreters alles gesagt sei,
beziehungsweise seine Begründung im eingereichten Berufungsschreiben
für eine Stattgabe seines Vorlageantrags ausreichend sei. Gegebenenfalls
erwarte er sich, wenn überhaupt, da es sich rein um eine rechtliche
Entscheidung handle, ein entsprechendes Vorhalteverfahren durch den
Unabhängigen Finanzsenat. Vom Finanzamt sei festgestellt worden, dass 2002
gegen die Gewinnverteilung entsprechend des Gesellschaftsvertrages keine
Berufung eingebracht worden sei. Dazu habe der steuerliche Vertreter der
Berufungswerberin am Telefon ausgeführt, dass er den Feststellungsbescheid
des Jahres 2002 niemals in seinen Händen gehabt hätte, da er zu jenem
Zeitpunkt nicht Zustellungsbevollmächtigter gewesen sei. Auf die Frage,
warum für 2003 eine Verlustverteilung zwischen Herrn B und Frau A im
Verhältnis von 80:20 entsprechend des Berufungsbegehren zu erfolgen habe
(laut Gesellschaftsvertrag wäre ein Verhältnis von 20:80 anzusetzen),
habe der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin gemeint, dass er noch
überlege, einen Antrag einzubringen, die Gewinnverteilung auf 100:0
abzuändern, da eine KEG jederzeit über die Gewinnverteilung flexibel
entscheiden könne, was keinerlei schriftlicher Beglaubigung notwendig
machen würde. Die vom steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin
vertretene Ansicht habe folgende Auswirkung auf die davon abgeleiteten
Einkommensteuerbescheide: Frau A habe 2003 über kein Einkommen
verfügt, Herr B über € 17.332,15 an steuerpflichtigen
Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Die Firma der Berufungswerberin wurde mit Beschluss des
Landesgerichtes C vom 23. Juli 2004 aufgrund des Beschlusses des
Landesgerichtes C auf Konkursabweisung mangels Vermögens vom 8. Januar
2004 im Firmenbuch gelöscht und die Gesellschaft infolge
rechtskräftiger Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden
Vermögens gemäß
§ 39 FBG aufgelöst.
In der am 12. November 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung erläuterte Frau A, dass sie eine Übersetzung
durch ihren Ehemann benötige, da sie der deutschen Sprache nicht
ausreichend mächtig sei. Für seine Ehefrau und sich selbst
erklärte Herr B, dass seine Ehefrau mit 20% an der Berufungswerberin
beteiligt gewesen sei. Herr B habe 80% der Anteile besessen. Auf Vorhalt, dass
der Gesellschaftsvertrag dies genau umgekehrt vorsehe, antwortete Herr B, dass
er und seine Ehefrau dies "sowieso nicht ganz
mitbekommen" hätten. Aus diesem Grund hätten sie einen
Steuerberater. Er und seine Ehefrau hätten das Geschäft von Herrn D
übernommen, aber Herr B habe nicht tatsächlich mitgearbeitet. Herr D
habe die Geschäfte als Partner weitergeführt und die 80%, mit denen
Herr B gewesen sei, hätten keinen Gewinn gemacht. Er habe seinen bisherigen
Beruf weiter ausgeübt. Es seien niemals Gewinne gemacht worden, nur
Verluste.
Auf Befragen bestätigte Herr B, dass Herr D sein
Vorgänger gewesen und in Konkurs gegangen sei. Aus der Konkursmasse habe
Herr B verschiedene Gegenstände erworben. Herr D habe zum Teil die
Geschäfte als gewerberechtlicher Geschäftsführer weiterhin
geführt. Herr B und seine Frau hätten dort niemals persönlich
gearbeitet. Die Einlage habe Herr B bezahlt. Dies seien nach seiner Erinnerung
€ 10.000,00 gewesen.
Auf die Vermutung, dass dies wohl eher der Preis für
den Erwerb der Güter des Anlagevermögens aus der Konkursmasse des
Herrn D gewesen sei, entgegnete Herr B, dass er wohl seinen steuerlichen
Vertreter holen solle. Er und seine Frau hätten niemals einen Gewinn
gemacht.
Auf den Vorhalt, dass das Thema der gegenständlichen
Berufung nicht sei, ob die Berufungswerberin einen Gewinn gemacht habe, sondern,
wie ein Verlust zwischen ihm und seiner Frau aufzuteilen sei, entgegnete Herr B,
dass er wisse, dass die Berufungswerberin keinen Gewinn habe.
Herr B bestätigt formal Geschäftsführer
gewesen zu sein, die Geschäfte aber nie geführt zu haben. Die Verluste
hingegen habe er aus seinem Vermögen getragen. Seine Frau hingegen habe
kein Einkommen und daher die Verluste nicht getragen.
Auf den Einwand des Vertreters des Finanzamtes, dass laut
Gesellschaftsvertrag Frau A zu 80% an den Verlusten beteiligt gewesen sei,
entgegnete Herr B, dass es tatsächlich genau umgekehrt sei.
Auf den nochmaligen Vorhalt, dass der von Herrn B und Frau
A am 14. August 2002 unterschriebene Gesellschaftsvertrag vorsehe, dass Frau A
zu 80% an der beteiligt sei, gab Herr B an, dass dies von ihm und seiner Frau
wahrscheinlich nicht so richtig verstanden worden sei. Er wisse es nicht. Er
habe eine Bäckerei aufbauen wollen.
Auf die Frage was mit eventuellen Gewinnen hätte
geschehen sollen, erklärte Herr B, dass er mit seinem
(nichtselbständigen) Beruf hätte aufhören und die Bäckerei
weiterführen wollen. Aber dies sei alles schief gelaufen. Es seien nur
Verluste gemacht worden. Er habe geplant Gewinn zu machen, um seine Arbeit als
Lastkraftwagenfahrer beenden zu können.
Auf die weitere und inhaltlich nochmals wiederholende
Frage, was mit einem Gewinn hätte geschehen sollen, wer diesen erhalten
hätte sollen und welchen Teil davon Frau A, stellte Herr B fest, dass seine
Frau von ihm abhängig sei. Sie habe keinen Gewinn und er auch nicht. Beide
hätten nur Verluste gemacht und keinen Gewinn.
Auf den Hinweis, dass Herr B die gestellte hypothetische
Frage beantworten solle, bestätigte Herr B nochmals, dass er nicht gewusst
habe, was als Inhalt des Gesellschaftsvertrages unterschrieben habe.
Zur Frage an wenn das Einkommen aus der Beteiligung an der
Berufungswerberin fließen sollte, führte Herr B aus, dass er seit
mehr als 20 oder 25 Jahren bei einer Versicherungsanstalt versichert sei. Man
habe ihm versprochen, dass alles im Versicherungsvertrag berücksichtigt
sei. Bei einem tatsächlichen Schadensfall sei dieser von der Versicherung
nicht gedeckt gewesen.
Auf die Vermutung, ob Herr B eine Kommanditgesellschaft
gegründet habe, damit Herr D als gewerberechtlichen
Geschäftsführer eingesetzt werden könne und die Frage, welche
Überlegung dazu geführt habe, dass Frau A an der Berufungswerberin
beteiligt sein sollte, gab Herr B an, dass er mit seinem Beruf (als
Lastkraftwagenfahrer) habe aufhören wollen.
Zum Einwand was dies damit zu tun habe, ob seine Frau an
der Berufungswerberin beteiligt sein sollte oder nicht, stellte Herr B fest,
dass Frau A zu 20% und nicht zu 80% an der Berufungswerberin beteiligt gewesen
sei.
Herr B bejahte die Frage, ob seine Frau, dann, wenn die
Berufungswerberin einen Gewinn gemacht hätte, hätte seine Frau 20%
davon ausbezahlt bekommen hätte. Frau A bekomme ja auch die Kinderbeihilfe.
Sie bekomme als Hausfrau eine Belohnung. Sie solle daheim nicht umsonst
arbeiten. Wenn er seinen Lohn bekomme, nutze sie diesen ja auch mit. Das sei
logisch.
Verneint wurde von Herrn B die Frage, ob er jemals mit
seiner Frau darüber gesprochen habe, ob die im schriftlichen Vertrag
festgelegte Verteilung des Gewinnes von 20% für Herrn B und 80% für
Frau A, zu ändern. Herr B sei immer davon überzeugt gewesen zu 80% an
der Berufungswerberin beteiligt zu sein, da er ja der Geschäftsführer
gewesen sei.
Auf den Einwurf des Vertreters des Finanzamtes, dass man
unabhängig von der Beteiligungshöhe Geschäftsführer sein
könne, erklärte Herr B, er kein Jurist oder Steuerberater sei. Damit
kenne er sich nicht aus und habe aus diesem Grund einen Steuerberater. Es sei
nicht so gelaufen, wie gewollt. Wenn es gut gelaufen wäre, hätte er
das Geschäft weiterführen wollen.
Zur Frage des Vertreters des Finanzamtes, wer den
Gesellschaftsvertrag verfasst habe und wie die Beteiligung verteilt sein sollte,
gab Herr B an, dass dies die "Treuhand"
oder so ähnlich gewesen sei und 80% sollte Herr B und 20% seine Frau, A, an
der Berufungswerberin erhalten.
Auf den Einwurf des Vertreters des Finanzamtes und des
Referenten, dass im Gesellschaftsvertrag das genaue Gegenteil stehe und dem
Vertrag entsprechend die Einkünfte 2002 erklärt worden seien, beharrt
Herr B darauf, dass es genau umgekehrt sei. Vielleicht hätten ja die
steuerliches Vertreter der Berufungswerberin, es falsch verstanden und das so
gemacht, aber es sei wirklich umgekehrt. Seine Frau A habe sowieso kein Geld
gehabt und habe logischerweise die Einlage nicht bezahlt.
Auf die Frage, auf welche Weise und vom wem die
Gesamteinlage in den Betrieb der Berufungswerberin eingebracht worden sei,
antwortete B, dass A sowieso kein Geld gehabt habe. Er habe alles geleistet. So
sei die Wahrheit. Frau A habe ja nicht gearbeitet.
Der Vertreter des Finanzamtes führte weiter aus, dass
bei der Veranlagung die Gewinne so verteilt worden seien, wie es im
Gesellschaftsvertrag festgelegt worden sei. Gegenteiliges sei nicht zu finden
gewesen und in einem Jahr von der Berufungswerberin so erklärt worden. Dies
sei vom Finanzamt im Berufungsjahr im Schätzungsweg beibehalten worden. Man
könne nicht im Nachhinein irgendetwas reparieren, um die Verlustverteilung
umzudrehen.
Unterbrechend warf Herr B ein, dass die Berufungswerberin
ohnehin niemals Gewinne gehabt habe.
Nach Aufklärung darüber, dass aus steuerlicher
Sicht im Fall von Herrn B und Frau A es günstiger sei Gewinne Frau A, die
sonst über keine Einkünfte verfüge, Verluste hingegen Herrn B,
der diese mit seinen Einkünften ausgleichen könne, zuzuordnen,
erklärte Herr B, dass er und seine Ehefrau nie vorgehabt hätten, das
zu tun, was günstiger sei. Es sie die Wahrheit, dass seine Ehefrau nie
gearbeitet habe, kein Vermögen besitze und keinen Gewinn gehabt habe. Er
habe den Gesellschaftsvertrag wirklich nicht gelesen und auch nicht so
mitbekommen. Diesen Vertrag habe eine Bekannte abgefasst. Das sollte auch der
steuerliche Vertreter der Berufungswerberin wissen. Der jedoch gemeint, dass er
nicht mitkommen brauche, da Tatsachen seien, was Tatsachen seien und Wahrheit
sei, was Wahrheit sei.
Herr B bestätigt, dass eine weit verbreitete bestimmte
Wirtschaftstreuhandkanzlei den Gesellschaftsvertrag abgefasst habe.
Zum Themenkomplex eines möglichen Irrtums der an der
Berufungswerberin Beteiligten über ihr Beteilungsmaß argumentierte
der Vertreter des Finanzamtes, dass er sich an den vorliegenden Vertrag halten
müsse. Mit dem Gedanken im Nachhinein auf Irrtum zu plädieren, weil
die im Vertrag festgelegte Verlustvereilung den Beteiligten nunmehr nicht mehr
recht sei, könne er sich nicht anfreunden. Die Beteiligten hätten eine
Personengesellschaft gewollt.
Auf die nochmals gestellte Frage, ob während jener
Zeit, in welcher die Berufungswerberin firmenbuchrechtlich existiert habe,
Gesellschafterbeschlüsse gefasst worden seien, welche die Aufteilung
geändert hätten, antwortete Herr B, dass die Berufungswerberin keinen
Gewinn gehabt habe. Es sei immer schlechter und schlechter gegangen. Sie
hätten bloß beschlossen Schluss zu machen. Sie hätten das nicht
beobachtet, Vertrauen sei gut, Kontrolle sei besser. Das hätten er und
seine Frau nicht gemacht und seien deshalb die Verlierer gewesen. Das sei die
Wahrheit. Gesellschafterbeschlüsse über die Form oder die Verteilung
des Gewinnes hätten sie nicht gefasst.
Herr B war aber überzeugt, dass 80% der Einkünfte
aus der Berufungswerberin ihm von Anfang an zugestanden seien. Belege dafür
gebe es keine. Auch Frau A meine, dass sie nicht zugesperrt hätten, wenn
sie einen Gewinn gehabt hätten. Sie hätten zuerst geschaut, ob es
Gewinne gebe, aber nicht darüber gesprochen, dass Frau A 20% des Gewinnes
erhalte, Herr A 80%. Das Geschäft sei über ihn, Herrn B, gelaufen.
Frau A würde sowieso nicht arbeiten. Wenn es Gewinne gegeben hätte,
wäre das Geschäft weitergeführt worden. Über den Gewinn
hätten Frau A und Herr B nie gesprochen.
Der Vertreter des Finanzamtes beantragte, die
Gewinnverteilung der Berufungswerberin wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen
vorzunehmen, da es weder mündlich noch schriftlich abändernde
Gesellschafterbeschlüsse gegeben habe.
Herr B erklärte abschließend, dass er auch nicht
wisse, was er sagen solle. Er habe vorgehabt nunmehr nicht mehr als
Lastkraftwagenfahrer, sondern als Geschäftsführer zu arbeiten. Wie
schon gesagt, sei alles schief gelaufen. Er möchte eigentlich nichts mit
den Behörden, mit jemandem, der bei ihm klopfe und sage, dass er Schulden
zu zahlen habe, nichts zu tun haben. Das habe er nie so vorgehabt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei der Berufungswerberin handelt es sich um eine
Personenhandelsgesellschaft deren Einkünfte aus Gewerbebetrieb
gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. c BAO an sich einheitlich
und gesondert festgestellt werden.
Gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c
BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO
an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind.
Nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO, wirken
Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Der Feststellungsbescheid ist einer nach § 81 BAO
vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung an diese gilt die
Zustellung an die Gesellschaft und an alle Mitglieder vollzogen, unter der
Voraussetzung, dass auf diese Rechtsfolge im Bescheid ausdrücklich
hingewiesen wird (§ 101 Abs. 3 BAO). Die Wirksamkeit setzt die
Zustellung des Bescheides voraus.
Gemäß
§ 81 Abs. 1 BAO sind
abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der
Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von
den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen
Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person
aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der
Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu
machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken
der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als
Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird (Abs. 2 leg cit).
Personenhandelsgesellschaften verlieren ihre
Parteifähigkeit erst mit ihrer Vollbeendigung. Ihre Auflösung und die
Löschung der Firma im Firmenbuch beeinträchtigt nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Parteifähigkeit so lange
nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die
Abgabengläubiger - noch nicht vollständig abgewickelt sind (VwGH vom
29. März 2006, 2001/14/0091 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 17.
November 2004, 2000/14/0142 oder vom 21. September 2005, 2001/13/0059).
Bescheide, die noch zugestellt werden müssen, sind daher an die
Personengesellschaft zu richten (siehe dazu RdW 1/2003 Artikel-Nr. 47/S 59 und
die darin zitierte Judikatur und Literatur; siehe UFS 24.9.2008, RV/0407-S/04).
Angewendet auf den Fall der Berufungswerberin bedeutet
dies, dass der berufungsgegenständliche Feststellungsbescheid zu Recht an
die noch nicht voll beendete Kommanditerwerbsgesellschaft (nunmehr
Kommanditgesellschaft im Sinne des UGB (Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S
219/1897) gerichtet wurde und die in diesem Verfahren ergehende
Berufungsentscheidung an die Personengesellschaft zu richten ist.
B) Vorliegen einer
Mitunternehmerschaft:
Aus dem Akteninhalt und des Aussagen des Herrn B ergibt
sich, dass Frau A in die Berufungswerberin tatsächlich, anders als im
Gesellschaftsvertrag (siehe oben in § 5) vorgesehen, keine Einlage
geleistet hat. Sie hat auch sonst keinen finanziellen, materiellen oder
sonstigen Beitrag zur Tätigkeit der Berufungswerberin geleistet. Auch Herr
B war nach seiner eigenen Aussage nur formell Geschäftsführer und hat
in der Berufungswerberin selbst nicht gearbeitet. Die tatsächliche
Geschäftsführung wurde von Herrn H D geleistet. Rein faktisch
betrachtet ist Herr B bloß als Geldgeber aufgetreten und hat es mit
€ 10.000,00, welche er selbst und alleine aufgebracht hat, Herrn H D,
ermöglicht die gleichen Geschäfte um selben Ort zu führen, welche
Herr H D in der insolventen E und D HandelsgmbH betrieben hatte.
Gemäß
§ 23 Z 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch Gewinnanteile der
Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften).
Als Mitunternehmerschaften kamen nach der im
Berufungszeitraum geltenden Rechtslage vor dem Unternehmensgesetzbuch neben der
im Gesetz ausdrücklich erwähnten Offenen Handelsgesellschaft und
Kommanditgesellschaft unter anderem die offene Erwerbsgesellschaft (OEG), die
Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) und die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, die einen Gewerbebetrieb unterhält, in Betracht (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz
Kommentar11, §
23, Tz 226).
Gemeinschaftliche Einkünfte im Sinne des § 188
BAO liegen nach der ständigen Judikatur (vergleiche Ritz, BAO³, Tz 4f
zu § 188 und die dort angeführten Fundstellen) dann vor, wenn eine zur
Gemeinschaftlichkeit führende Verbundenheit bezüglich der
Einkünfte besteht. Geboten sei dabei allein ein gemeinschaftsrechtliches,
gesellschaftsrechtliches oder selbst nur ein faktisches gemeinschaftliches Band
in Bezug auf die originäre Erzielung der Einkünfte der Beteiligten.
Eine solche Gemeinschaftlichkeit werde bei den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb vor allem
dann angenommen, wenn die Gemeinschaft in einer Mitunternehmerschaft besteht
(Ritz, aaO.).
Nach § 21 BAO ist für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend.
Nach der äußeren Form haben Frau A und Herr B
mit dem Gesellschaftsvertrag vom 14. August 2002 eine
Kommanditerwerbsgesellschaft und damit eine Mitunternehmerschaft begründet,
deren Einkünfte nach § 188 Abs. 1 lit. c BAO
einheitlich und gesondert festgestellt werden.
Betrachtet man das oben dargelegte Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens, haben aber Frau A und Herr B tatsächlich in keiner
Weise in der Berufungswerberin zusammengewirkt. Weder hat Frau A, wie im
Gesellschaftsvertrag (siehe oben § 5 Z 1 des
Gesellschaftsvertrages vom 14. August 2002) vorgesehen, ihre finanzielle
Einlage geleistet, noch sonst am Betrieb der unter dem Namen der
Berufungswerberin tätigen Bäckerei mitgewirkt. Wie ebenso aus der
Aussage des Herrn B in der oben wiedergegebenen mündlichen Verhandlung
hervorgeht, hat Frau A auch die aus der Geschäftstätigkeit der
Bäckerei entstandenen Verluste nicht getragen. Nicht einmal die aus dem von
ihr am 14. Mai 2002 abgeschlossenen Mietvertrag über die
Geschäftsräumlichkeiten entstandenen Kosten kann Frau A getragen
haben, wenn man die Aussage ihres Ehemannes B bedenkt, dass diese über
keine eigenen Einkünfte und kein Vermögen verfügt und Herr B Frau
A nur die Familienbeihilfe für ihre gemeinsamen Kinder zur Führung des
Haushaltes überlässt.
Frau A hat also sich weder in irgendeiner Weise am Betrieb
der Bäckerei beteiligt, noch die finanziellen Auswirkungen oder das sich
daraus ergebende unternehmerische Risiko getragen.
Auch Herr B hat nach eigener Aussage am Betrieb der
Bäckerei weder durch manuelle Mitarbeit oder durch Ausüben einer
wirtschaftlichen Leitungs- oder Entscheidungsfunktion mitgewirkt. Er hat
bloß die zum Betrieb der Bäckerei notwendigen finanziellen Mittel zur
Verfügung gestellt und die wirtschaftlichen Folgen (Verluste) getragen.
Betrachtet man dies, kann man in Hinblick auf die Ehe
zwischen B und A eine gemeinschaftliche Beziehung, welches sich allerdings
allein aus dem Bestehen der Ehe als umfassende Wohn-, Wirtschafts- und
Geschlechtsgemeinschaft und nicht aus einer wirtschaftlichen
Geschäftsbeziehung ergibt, nicht verneinen.
Eine Mitunternehmerschaft oder faktisches
gemeinschaftliches Band im Sinne des Steuerrechts liegt jedoch mangels
gemeinsamen Unternehmerrisikos oder gemeinsamer wirtschaftlicher Betätigung
nicht vor.
Auch aus dem Blickwinkel der von Judikatur entwickelten
Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen (vergleiche etwa VwGH 18.04.2007, 2004/13/0025) ergibt sich
kein anderes Bild. Zwar ist die Vereinbarung, eine Kommanditerwerbsgesellschaft
gründen zu wollen, mit dem Gesellschaftsvertrag vom 14. August 2002
nach außen ausreichend zum Ausdruck gekommen und hat dieser den oben
zitierten eindeutigen und klaren Inhalt und wäre so ein Vertrag wohl auch
von unbeteiligten Dritten im Wesentlichen so abgeschlossen worden, aber es wurde
dieser Vertrag in keiner Weise so vollzogen, wie es die schriftliche formale
Vereinbarung vorsieht.
Nicht nur, dass Frau A die vorgesehene Einlage nicht
geleistet und auch die Verluste mangels vom Ehemann gewährter Mittel nicht
getragen hat, sondern hat Herr B auch ausgesagt, dass weder er noch seine Frau
diesen Gesellschaftsvertrag vom 14. August 2002 gelesen und den
schriftlichen Inhalt nicht gekannt hätten.
Zwischen fremden Dritten hätten aber beide
Vertagspartner auf die Einhaltung des schriftlichen Vertrages, insbesonders auch
auf das Leisten der Einlage und das Mittragen des Verlustes bestanden und einen
solchen Vertrag auch gelesen. Es fehlt also bei Vereinbarung zwischen Herrn B
und seiner Ehegattin A, eine Kommanditerwerbsgesellschaft zum Betrieb einer
Bäckerei zu bilden, an der fremdüblichen Durchführung, weswegen
diese auch nach den Regeln zur steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen, welche auch ein Ausfluss des § 21 BAO
ist, nicht anerkannt werden kann.
Bedenkt man, wie wenig sich Herr B und A an den mehrfach
zitierten Gesellschaftsvertrag der Berufungswerberin gehalten haben und dass sie
nicht einmal den Inhalt dieses Vertrages gekannt haben und Frau A in der
mündlichen Berufungsverhandlung am 12. November 2008 den Eindruck
erweckt hat, der deutschen Sprache zwar ausreichend mächtig zu sein, aber
wohl von ihrem Ehegatten davon abgehalten wurde, irgendwelche Aussagen selbst zu
tätigen, scheint das Abweichen der tatsächlichen Durchführung vom
Gesellschaftsvertrag sogar jene Intensität zu erreichen, dass beim
Gesellschaftsvertrag vom 14. August 2002 von einem Scheingeschäft im
Sinne des § 23 BAO
("Scheingeschäfte und andere
Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird
durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist
das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung
maßgebend.") als stärkste Ausprägung der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise des § 21 BAO gesprochen werden kann.
Es liegt nämlich der Schluss nahe, dass Herr B im
Bestreben seine Steuerlast zu minimieren, versucht hat, Teile seiner
Einkünfte auf seine Ehefrau zu verlagern, eine echte
Kommanditerwerbsgesellschaft jedoch nie gewollt war, sondern diese Konstruktion
allein dem Zweck der Steuerersparnis dienen sollte.
Der spätere Versuch die Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages als irrtümlich falsch darzustellen, um die
Steuerersparnis für Herrn B zu retten, nachdem sich an Stelle von Gewinnen
Verluste eingestellt hatten, ist ein weiteres Indiz in diese Richtung.
Es liegen daher aufgrund des Fehlens eines
gemeinschaftlichen Bandes zur Erzielung von Einkünften aus der von der
Berufungswerberin formal betriebenen Bäckerei zwischen Herrn B und seiner
Ehefrau A keine gemeinschaftlichen Einkünfte im Sinne des § 188
Abs. 1 lit. c BAO vor und hat daher eine solche einheitliche und
gesonderte Feststellung, wie im Spruch dargestellt, zu unterbleiben.
Ob stattdessen gemeinschaftliche Einkünfte zwischen
Herrn B und Herrn H D, welcher möglicherweise zum Schein Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von der Berufungswerberin bezogen hat, vorgelegen
haben, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Linz, am 3.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EinkünfteGewerbebetriebwirtschaftlichBetrachtungsweiseeinheitlichgesondertnaheAngehörigeScheingeschäft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1025-L/05
- Stammnummer
- 40207
- Gültig
- 03.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF