Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0062-G/02
Liebhaberei bei einem pensionierten Arzt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0062-G/02vom 05.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Hinweis auf einen noch nicht zugestellten Betriebsprüfungsbericht in der Begründung eines Bescheides stellt als ganz oder teilweise fehlende Begründung einen Mangel dar, der zu einer Antragstellung gemäß § 245 Abs. 2 BAO berechtigt (VwGH 16.12.1998, 93/13/0307).
Eine von einer Ärztin nach Pensionseintritt in geringem Umfang weiter ausgeübte ärztliche Tätigkeit mit andauernden Verlusten rechtfertigt die Annahme von Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 der Liebhabereiverordnung.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Liezen betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1998, Einkommensteuer
für die Jahre 1994 bis 1998 und Einkommensteuervorauszahlungen für das
Jahr 2000 und Folgejahre
entschieden: Die
Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer
für die Jahre 1994 bis 1998 und Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis
1998 wird als verspätet zurückgewiesen.
Die Berufung
betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2000 und Folgejahre
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
1.
Wiederaufnahmsbescheide:
Im Zuge einer
Betriebsprüfung ist das Finanzamt zum Ergebnis gelangt, dass die
ärztliche Tätigkeit der (bereits seit dem Jahr 1983 pensionierten) Bw.
Liebhaberei darstellt. Auf Grund diverser neu hervorgekommener Tatsachen (keine
geregelten Ordinationszeiten, Ordination nur nach vorangehender telefonischer
oder mündlicher Vereinbarung, äußerst beschränkter
Patientenkreis, Verrechnung niedriger Honorare, zT unentgeltliche
Tätigkeit, keinerlei Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragssituation,
Nichtgeltendmachung von Betriebsausgaben betreffend Ordinationsreinigung und
Reisetätigkeiten) hat das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügt (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 9. Februar 2000,
Tz 34).
Dagegen bringt die Bw. im
Wesentlichen Folgendes vor (vgl. Berufung vom 27. März 2003,
Vorhaltsbeantwortung vom 25. Mai 2000, Vorlageantrag vom 2. Oktober
2000):
Der Umstand, dass die Bw.
Verluste erzielt habe, sei keine neue Tatsache. Dass die Abgabenbehörde in
der Liebhabereifrage nunmehr eine andere Rechtsauffassung vertrete, sei kein
Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Auch seien die
Prüfungsfeststellungen des Finanzamtes hinsichtlich der -
angeblich - unrichtig ermittelten Privatanteile / Telefon bzw. Strom
unzutreffend. Dass die Rückzahlungen an die Siedlungsgenossenschaft R
betreffend die im Miteigentum der Bw. stehenden Ordinationsräumlichkeiten
als Betriebsaufwand behandelt worden seien, sei der Abgabenbehörde schon
bereits länger bekannt. Allein die (bisher unterlassene) Abschreibung von
den fiktiven Anschaffungskosten der Ordinationsräume würde aber die
o.a. übrigen Prüfungsfeststellungen jedenfalls aufwiegen. Dazu komme,
dass die Bw. diverse Betriebsausgaben (betreffend Ordinationsreinigung und
Reisetätigkeiten) bislang noch gar nicht geltend gemacht habe. Aus dem
"grünen Bogen" vom 15. Jänner 1987 zur Vor-Betriebsprüfung
betreffend die Jahre 1982 bis 1984 sei ersichtlich, dass die Abgabenbehörde
schon bereits damals Liebhabereiüberlegungen angestellt habe. In der Folge
seien weiter Verluste erklärt und erklärungsgemäß veranlagt
worden. Bedürfte es noch eines Beweises, dass dieser Umstand nicht neu
hervorgekommen und der Abgabenbehörde längst bekannt gewesen sei, so
sei er damit endgültig erbracht. Schließlich sei aber im vorliegenden
Fall auch die Ermessensübung des Finanzamtes zu Gunsten der Wiederaufnahme
des Verfahrens zu beanstanden, bestünde hier doch ein besonders
signifikantes Missverhältnis zwischen der Bedeutung der vom Finanzamt
herangezogenen Wiederaufnahmsgründe und deren Auswirkung.
Darüber
wurde Folgendes erwogen:
Gemäß
§ 245
Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.
Gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Laut Aktenlage wurden der Bw.
die Wiederaufnahmsbescheide zwischen 22. und 24. Februar 2000 zugestellt
(vgl. Berufung vom 27. März 2000). Die dagegen gerichtete Berufung vom
27. März 2000 wurde beim Finanzamt am 28. März 2000
eingebracht.
Somit war also
(spätestens) der 24. März 2000 der letzte Tag der
Berufungsfrist - und die von der Bw. erst am 28. März 2000
eingebrachte Berufung daher verspätet.
Wenn die Bw. dagegen vorbringt,
sie erblicke in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide eine
Ankündigung gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO, dass noch eine
Begründung zum Bescheid ergehen werde (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 15.
April 2003), so wird dem entgegnet wie folgt:
Die Wiederaufnahmsbescheide
wurden folgendermaßen begründet:
Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen
Bescheid zu ersehen.
Laut VwGH stellt der Hinweis
auf einen noch nicht zugestellten Betriebsprüfungsbericht in einer
Bescheidbegründung als ganz oder teilweise fehlende Begründung
lediglich einen Mangel dar, der zu einer Antragstellung gemäß
§ 245 Abs. 2 BAO berechtigt. Zu einer Hemmung des Laufes der
Berufungsfrist kommt es demnach nur dann, wenn ein solcher Antrag auch
tatsächlich gestellt wird (vgl. VwGH 16.12.1998, 93/13/0307).
Ein derartiger Antrag ist im
vorliegenden Fall aber - unbestrittenermaßen - nie gestellt
worden ist, daher ist hier auch keine Hemmung der Berufungsfrist erfolgt.
Ein Anwendungsfall des
§ 245 Abs. 1 2. Satz BAO liegt hier nach dem oben Gesagten
also nicht vor.
Der Vollständigkeit halber
wird in diesem Zusammenhang auch noch darauf hingewiesen, dass der Bw. bereits
anlässlich der Schlussbesprechung vom 9. Februar 2000 eine
Durchschrift der Niederschrift ausgefolgt wurde.
Rein informativ wird
abschließend zu diesem Punkt auch noch bemerkt, dass die laut Aktenlage
offenbar tatsächlich erst im Zuge der Betriebsprüfung neu
hervorgekommenen Tatsachen (keine geregelten Ordinationszeiten, Ordination nur
nach vorangehender telefonischer oder mündlicher Vereinbarung,
äußerst beschränkter Patientenkreis, Verrechnung niedriger
Honorare, zT unentgeltliche Tätigkeit, keinerlei Maßnahmen zur
Verbesserung der Ertragssituation, Nichtgeltendmachung von Betriebsausgaben
betreffend Ordinationsreinigung und Reisetätigkeiten) unter
Berücksichtigung der bisherigen Betriebsergebnisse (Totalverlust seit 1981
in Höhe von rund 900.000 S, ununterbrochene Verlusterzielung seit
1982, stagnierende bzw. abnehmende Einnahmen auf zuletzt rund 14.000 S pro
Jahr) sehr wohl geeignet erscheinen, anders lautende Bescheide im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO herbeizuführen (vgl.
Betriebsprüfungsbericht vom 9. Februar 2000, Tz 34). Da diese
neuen Tatsachen für die Liebhabereibeurteilung (siehe Punkt 3.) sogar
entscheidungswesentlich sind, erscheint hier im Übrigen auch die
Ermessensübung des Finanzamtes zu Gunsten der Wiederaufnahme unbedenklich.
2.
Einkommensteuerbescheide:
Das Finanzamt stützt seine
Liebhabereibeurteilung im Wesentlichen auf die o.a. Sachverhaltsfeststellungen
in Verbindung mit den bisherigen Betriebsergebnissen (Totalverlust seit 1981 in
Höhe von rund 900.000 S, ununterbrochene Verlusterzielung seit 1982,
stagnierende bzw. abnehmende Einnahmen auf zuletzt rund 14.000 S pro Jahr)
(vgl. Betriebsprüfungsbericht, Tz 13).
Die Bw. bringt dagegen im
Wesentlichen Folgendes vor (vgl. Berufung vom 27. März 2003,
Vorhaltsbeantwortung vom 25. Mai 2000, Vorlageantrag vom 2. Oktober
2000, Eingabe vom 15. November 2000):
Die Tätigkeit einer
praktischen Ärztin als Liebhaberei zu werten, sei mit den Denkgesetzen der
Logik schwer vereinbar. In ganzheitlicher Sicht, dh. unter
Mitberücksichtigung zumindest auch der von der Bw. bezogenen
Unterstützung aus dem Ärztewohlfahrtsfond, ergäben sich im
vorliegenden Fall sehr wohl insgesamt positive Einkünfte aus
ärztlicher Tätigkeit. Der bisherige durchschnittliche Jahresverlust in
Höhe von rund 50.000 S stelle keine Größenordnung dar, die
eine objektive Unmöglichkeit oder Aussichtslosigkeit in Richtung auf
Erzielung eines Gewinnes erkennen ließe. Hauptursache für die
bisherigen Verluste sei, dass die Tätigkeit der Bw. nicht vorwiegend auf
Gewinnmaximierung, sondern auf Hilfeleistung, Unterstützung und Obsorge
gerichtet und es der Bw. außerdem aus berufsrechtlichen Gründen
(gebotener Mindeststandard an Ausstattung) verwehrt sei, ihre Kosten dem
Tätigkeitsumfang anzupassen. Die Bw. biete ihre Leistungen jedermann an,
unterhalte entsprechende Ordinationsräume, habe am Hauseingang eine
Hinweistafel angebracht und sei in allen Telefon-, Orts- und berufsspezifischen
Verzeichnissen, weiters auch auf der Homepage der Gemeinde X und im steirischen
Ärzteführer als praktische Ärztin angeführt und auch
jederzeit erreichbar, was alles für ihr markgerechtes Verhalten entspreche.
Ihr Verhalten sei nicht auf Verlustmaximierung zum Zwecke der Steuerersparnis
gerichtet, vielmehr entspringe ihre ärztliche Tätigkeit dem tiefen
Bedürfnis, Menschen zu helfen.
Darüber
wurde Folgendes erwogen:
Die Einkommensteuerbescheide
wurden der Bw. zwischen 22. und 24. Februar 2000 zugestellt (vgl. Berufung
vom 27. März 2000). Sie enthalten zT (1994, 1995) keine
Begründung, zT (1996, 1997, 1998) bloß eine Begründung
betreffend Sonderausgaben. Die dagegen gerichtete Berufung vom
27. März 2000 wurde beim Finanzamt am 28. März 2000
eingebracht. Auch hier wurde - unbestrittenermaßen - nie ein
Antrag gemäß
§ 245 Abs. 2 BAO gestellt.
Somit war also
gemäß der unter Punkt 1. näher erläuterten Rechtslage auch
hier (spätestens) der 24. März 2000 der letzte Tag der
Berufungsfrist - und die von der Bw. erst am 28. März 2000
eingebrachte Berufung daher verspätet.
3.
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid:
Die Bw. begehrt im Wesentlichen
eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen auf das Maß, das sich
bei Anerkennung ihrer ärztlichen Tätigkeit als Einkunftsquelle
ergäbe (vgl. Berufung vom 23. März 2003):
Darüber
wurde Folgendes erwogen:
Gemäß
§ 1
Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung ist Liebhaberei bei einer
Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus Tätigkeiten, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sind. Die Liebhabereiannahme kann aber nach
Maßgabe des § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung ausgeschlossen sein. Das
Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Z 2
Liebhabereiverordnung ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und
mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
Gemäß
§ 2
Abs. 4 Liebhabereiverordnung liegt bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung Liebhaberei dann nicht
vor, wenn die Art der Tätigkeit in einem überschaubaren (absehbaren)
Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen
von Liebhaberei so lange anzunehmen, als die Art der Tätigkeit nicht im
Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird.
Ausgehend von dieser Rechtslage
wird zunächst klargestellt, dass als Beurteilungseinheit für Zwecke
der Liebhabereiprüfung (nur) die von der Bw. selbständig
ausgeübte ärztliche Tätigkeit als solche in Betracht kommt (vgl.
Rauscher / Grübler, Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis, 29ff, und die dort angeführte Judikatur und Literatur).
Eine "einkunftsübergreifende Betrachtung" - unter Miteinbeziehung der
nichtselbständigen (Ruhe)Bezüge, wie sie der Bw. in der Berufung vom
27. März 2000, Seite 5, offenbar vorschwebt - ist in diesem
Zusammenhang also nicht möglich.
Was die (weitere) Frage
anlangt, ob diese Betätigung unter § 1 Abs. 2 Z 2
Liebhabereiverordnung zu subsumieren ist, so vertritt der Unabhängige
Finanzsenat die Auffassung, dass ein Inkaufnehmen von Verlusten in Verbindung
mit dem Vorhandensein anderer Einkunftsquellen grundsätzlich sehr wohl als
subjektives Liebhabereiindiz anzusehen ist, können sich doch gerade
Abgabepflichtige mit Pensionseinkünften ihrer bisherigen Tätigkeit
frei von beruflichem und existenziellem Druck - nunmehr eben auf Grund
ihrer Neigung - weiter widmen (vgl. Neuber, Liebhaberei bei Pensionisten
mit Negativeinkünften aus früheren Tätigkeiten, SWK 2000,
S 429). Die verfahrensgegenständliche Betätigung wird daher als
eine solche im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2
Liebhabereiverordnung behandelt. Im Übrigen sprechen im vorliegenden Fall
auch der geringe Umfang der Betätigung (jährliche Betriebseinnahmen in
Höhe von zuletzt bloß rund 14.000 S) und deren sonstigen
Begleitumstände (keine geregelten Ordinationszeiten, Ordination nur nach
vorangehender telefonischer oder mündlicher Vereinbarung,
äußerst beschränkter Patientenkreis, Verrechnung niedriger
Honorare, zT unentgeltliche Tätigkeit, keinerlei Maßnahmen zur
Verbesserung der Ertragssituation, Nichtgeltendmachung von Betriebsausgaben
betreffend Ordinationsreinigung und Reisetätigkeiten) gegen eine
erwerbswirtschaftliche Ausübung der Betätigung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (vgl. Rauscher /
Grübler, 61).
Da diese Betätigung aber
auch keinen Totalgewinn innerhalb eines überschaubaren (absehbaren)
Zeitraums gemäß
§ 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung
(mehr) erwarten lässt, ist sie als objektiv nicht ertragsfähig und
daher als Liebhaberei anzusehen (vgl. Rauscher / Grübler, 150). Auf
den seit 1981 erzielten Totalverlust in Höhe von rund 900.000 S, die
seit 1982 ununterbrochen angefallenen Verluste und die stagnierenden bzw.
abnehmenden Einnahmen auf zuletzt rund 14.000 S pro Jahr wird in diesem
Zusammenhang noch einmal hingewiesen.
Die im
Betriebsprüfungsbericht, Tz 16, erwähnten (möglichen) -
von der Bw. zT bestrittenen - Unrichtigkeiten in Bezug auf die
erklärten Privatanteile / Telefon bzw. Strom und die
Rückzahlungen an die Siedlungsgenossenschaft R können hier deshalb
außer Betracht bleiben, weil die von der Bw. bislang noch gar nicht
geltend gemachten Betriebsausgaben betreffend Ordinationsreinigung,
Reisetätigkeiten und AfA / Ordinationsräume die (möglichen)
Betriebsausgabenkürzungen offenbar sogar übersteigen (vgl. Berufung
vom 27. März 2000, Seite 3).
Abschließend wird noch in
verfahrensrechtlicher Hinsicht darauf hingewiesen, dass der Antrag der Bw. vom
6. März 2003 "auf Entscheidung durch den gesamten Senat
(§ 282 BAO) sowie die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung" beim Unabhängigen Finanzsenat erst am 7. März 2003
eingelangt ist. Gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO wäre aber
der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bis
31. Jänner 2003, gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1
BAO wäre der Antrag auf mündliche Verhandlung hinsichtlich der
Wiederaufnahms- und Einkommensteuerbescheide bereits in der Berufung oder im
Vorlageantrag, und gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO wäre
der Antrag auf mündliche Verhandlung hinsichtlich des
Einkommensteuervorauszahlungsbescheides bis 31. Jänner 2003 zu stellen
gewesen. Alle diese Anträge sind daher verspätet erfolgt, weshalb im
vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des gesamten Berufungssenates gegeben
ist und auch kein Rechtsanspruch der Bw. auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung besteht.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
5. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
BetriebsprüfungsberichtBescheidbegründungBegründungBerufungsfristLiebhabereiÄrztinärztliche TätigkeitPensionistinPensionseintritt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0062-G/02
- Stammnummer
- 4007
- Gültig
- 05.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF