Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0450-F/07
Nachweis Zahlungsfluss (jeweils Barzahlung) und betriebliche Veranlassung von Auslandsprovisionen sowie von Erlösminderungen auf Grund Storno der Geschäfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0450-F/07vom 02.03.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
übernommen haben will, kann auch deshalb nicht von einem gesicherten
Zahlungsfluss ausgegangen werden.
2.2.2. Provisionszahlung
über 18.737,50 €
Am 27.11.2004 wurden 18.737,50 € als Provisionsaufwand
gewinnmindernd verbucht. Im Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung ist eine
Rechnung vom 27.11.2004 über diesen Betrag abgelegt. Auf dieser
Rechnungskopie (Rechnungsadressat in kyrillischer Schrift) wurde vermerkt:
"Payment received in cash on
27.11.2004". Am Ende der Rechnung befindet sich ein Stempel (kyrillische
Schrift) und darauf eine Unterschrift einer in der Rechnung nicht namentlich
bezeichneten Person.
Die Abgabepflichtige wurde von der Prüferin
aufgefordert, die Originalrechnung vorzulegen, den Empfänger des Geldes und
seine genaue Adresse bekannt zu geben und einen glaubwürdigen Nachweis
über die Barzahlung vorzulegen (vgl. Tz 2 b) des Schlussberichtes zur
Betriebsprüfung). Mit Schreiben vom 20. Juni 2006, das der Bw nachweislich
zugestellt wurde, wurde die Bw darauf hingewiesen, dass
"bis heute die Originalrechnung noch immer
nicht vorgelegt wurde und die Empfängerbenennung nicht erfolgt"
sei.
Anlässlich der Schlussbesprechung vom 4. Juli 2006 zur
Betriebsprüfung wurde ein Schreiben der
"N
Handelsagentur", P, vom 25.5.2006 vorgelegt, auf das im Schreiben vom 11.
Juli 2007 seitens der Bw nochmals hingewiesen wurde. Überdies wurde eine
unleserliche Passkopie vorgelegt.
Ein Zusammenhang zwischen der behaupteten Provisionszahlung
und dieser nicht identifizierbaren Person wurde weder von der Bw hergestellt
noch lässt sich dieser aus einer unleserlichen Passkopie herstellen. Die Bw
hat weder angeboten, den Empfänger der Barzahlung, dessen Name und Adresse
in deutscher Sprache anzugeben gewesen wäre, der Behörde zur
Einvernahme als Zeuge stellig zu machen noch wurde ein Antrag auf Einvernahme
einer bestimmten Person zu einem zu konkretisierenden Beweisthema
gestellt.
Der Bw wurden in der Begründung zu den
Berufungsvorentscheidungen die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit
von Auslandsprovisionen nochmals vorgehalten und festgestellt, dass hinsichtlich
der Person aus der Ukraine (die Bw hatte gegenüber der Prüferin
angegeben, dass der Provisionsempfänger eine
"Person aus der Ukraine" sei)
sämtliche Angaben wie Name, Adresse ebenso wie der Nachweis über die
Barzahlung fehle. Im Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat wurde zu
diesem Berufungspunkt kein weiteres Vorbringen erstattet und wurden auch keine
Beweismittel angeschlossen.
Herr N bestätigt im Schreiben vom 25.5.2006 lediglich,
dass es zwischen der Q (Ukraine) und der R Bw einen Vermittlungsauftrag
"für einen Kunden in der Slowakei"
gegeben habe und seines Wissens eine Provisionszahlung
"im November 2004
vereinbarungsgemäß" erfolgt sei.
Zu dieser allgemein gehaltenen
"Bestätigung" ist festzustellen,
dass sie weder das (angeblich) vermittelte Geschäft konkret bezeichnet noch
den Kunden in der Slowakei namentlich anführt. Welche Rolle die Firma N
Handelsagentur iZm. der Geschäftsvermittlung gehabt haben soll, wurde von
der Bw weder erläutert noch ergibt sich dies aus dem Schreiben vom
25.5.2006. Der Empfänger der Barzahlung wurde ebenfalls nicht genannt. Herr
N behauptet nicht, bei der angeblichen Übergabe des Geldes anwesend gewesen
zu sein und kann schon deshalb nicht die Übergabe des Geldes in bar
bestätigen. Im Übrigen gibt das Schreiben keinerlei Aufschluss
hinsichtlich der der angeblichen Provisionszahlung zu Grunde liegenden
Provisionsvereinbarung, sodass für die Referentin anhand dieser
"Bestätigung" auch weder Rechtsgrund noch Höhe der behaupteten Zahlung
nachprüfbar sind. Es wurde in dieser
"Bestätigung" weder dargelegt, an
wen (Name, Adresse der Person, die diese Summe in bar übernommen haben
soll), wann, wo und in welcher Form welcher Betrag in bar gezahlt worden sein
soll. Für die Referentin ist insgesamt nicht erkennbar, welchen Beitrag
diese "Bestätigung" für die
Aufklärung des Sachverhaltes bzw. für den geforderten Nachweis des
behaupteten Sachverhalts leisten soll.
Da auch mit dieser Bestätigung weder der Zahlungsfluss
(Empfänger, tatsächliche Aushändigung des Geldbetrages) noch die
betrieblichen Veranlassung der behaupteten Barzahlung nachgewiesen bzw.
zumindest glaubhaft gemacht wurde, kann der Betrag von 18.737,50 €
ebenfalls nicht als Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 in Abzug
gebracht werden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 2. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0450-F/07
- Stammnummer
- 39594
- Gültig
- 02.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF