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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0450-F/07

Nachweis Zahlungsfluss (jeweils Barzahlung) und betriebliche Veranlassung von Auslandsprovisionen sowie von Erlösminderungen auf Grund Storno der Geschäfte

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0450-F/07vom 02.03.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

übernommen haben will, kann auch deshalb nicht von einem gesicherten Zahlungsfluss ausgegangen werden. 2.2.2. Provisionszahlung über 18.737,50 € Am 27.11.2004 wurden 18.737,50 € als Provisionsaufwand gewinnmindernd verbucht. Im Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung ist eine Rechnung vom 27.11.2004 über diesen Betrag abgelegt. Auf dieser Rechnungskopie (Rechnungsadressat in kyrillischer Schrift) wurde vermerkt: "Payment received in cash on 27.11.2004". Am Ende der Rechnung befindet sich ein Stempel (kyrillische Schrift) und darauf eine Unterschrift einer in der Rechnung nicht namentlich bezeichneten Person. Die Abgabepflichtige wurde von der Prüferin aufgefordert, die Originalrechnung vorzulegen, den Empfänger des Geldes und seine genaue Adresse bekannt zu geben und einen glaubwürdigen Nachweis über die Barzahlung vorzulegen (vgl. Tz 2 b) des Schlussberichtes zur Betriebsprüfung). Mit Schreiben vom 20. Juni 2006, das der Bw nachweislich zugestellt wurde, wurde die Bw darauf hingewiesen, dass "bis heute die Originalrechnung noch immer nicht vorgelegt wurde und die Empfängerbenennung nicht erfolgt" sei. Anlässlich der Schlussbesprechung vom 4. Juli 2006 zur Betriebsprüfung wurde ein Schreiben der "N Handelsagentur", P, vom 25.5.2006 vorgelegt, auf das im Schreiben vom 11. Juli 2007 seitens der Bw nochmals hingewiesen wurde. Überdies wurde eine unleserliche Passkopie vorgelegt. Ein Zusammenhang zwischen der behaupteten Provisionszahlung und dieser nicht identifizierbaren Person wurde weder von der Bw hergestellt noch lässt sich dieser aus einer unleserlichen Passkopie herstellen. Die Bw hat weder angeboten, den Empfänger der Barzahlung, dessen Name und Adresse in deutscher Sprache anzugeben gewesen wäre, der Behörde zur Einvernahme als Zeuge stellig zu machen noch wurde ein Antrag auf Einvernahme einer bestimmten Person zu einem zu konkretisierenden Beweisthema gestellt. Der Bw wurden in der Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Auslandsprovisionen nochmals vorgehalten und festgestellt, dass hinsichtlich der Person aus der Ukraine (die Bw hatte gegenüber der Prüferin angegeben, dass der Provisionsempfänger eine "Person aus der Ukraine" sei) sämtliche Angaben wie Name, Adresse ebenso wie der Nachweis über die Barzahlung fehle. Im Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat wurde zu diesem Berufungspunkt kein weiteres Vorbringen erstattet und wurden auch keine Beweismittel angeschlossen. Herr N bestätigt im Schreiben vom 25.5.2006 lediglich, dass es zwischen der Q (Ukraine) und der R Bw einen Vermittlungsauftrag "für einen Kunden in der Slowakei" gegeben habe und seines Wissens eine Provisionszahlung "im November 2004 vereinbarungsgemäß" erfolgt sei. Zu dieser allgemein gehaltenen "Bestätigung" ist festzustellen, dass sie weder das (angeblich) vermittelte Geschäft konkret bezeichnet noch den Kunden in der Slowakei namentlich anführt. Welche Rolle die Firma N Handelsagentur iZm. der Geschäftsvermittlung gehabt haben soll, wurde von der Bw weder erläutert noch ergibt sich dies aus dem Schreiben vom 25.5.2006. Der Empfänger der Barzahlung wurde ebenfalls nicht genannt. Herr N behauptet nicht, bei der angeblichen Übergabe des Geldes anwesend gewesen zu sein und kann schon deshalb nicht die Übergabe des Geldes in bar bestätigen. Im Übrigen gibt das Schreiben keinerlei Aufschluss hinsichtlich der der angeblichen Provisionszahlung zu Grunde liegenden Provisionsvereinbarung, sodass für die Referentin anhand dieser "Bestätigung" auch weder Rechtsgrund noch Höhe der behaupteten Zahlung nachprüfbar sind. Es wurde in dieser "Bestätigung" weder dargelegt, an wen (Name, Adresse der Person, die diese Summe in bar übernommen haben soll), wann, wo und in welcher Form welcher Betrag in bar gezahlt worden sein soll. Für die Referentin ist insgesamt nicht erkennbar, welchen Beitrag diese "Bestätigung" für die Aufklärung des Sachverhaltes bzw. für den geforderten Nachweis des behaupteten Sachverhalts leisten soll. Da auch mit dieser Bestätigung weder der Zahlungsfluss (Empfänger, tatsächliche Aushändigung des Geldbetrages) noch die betrieblichen Veranlassung der behaupteten Barzahlung nachgewiesen bzw. zumindest glaubhaft gemacht wurde, kann der Betrag von 18.737,50 € ebenfalls nicht als Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 in Abzug gebracht werden. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 2. März 2009

Normen und Schlagworte

ProvisionenErlösminderungenBetriebsausgabenMitwirkungspflichtBeweismittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0450-F/07
Stammnummer
39594
Gültig
02.03.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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