Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0450-F/07
Nachweis Zahlungsfluss (jeweils Barzahlung) und betriebliche Veranlassung von Auslandsprovisionen sowie von Erlösminderungen auf Grund Storno der Geschäfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0450-F/07vom 02.03.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Legt die Bw keinerlei Belege bzw. Schriftverkehr vor, anhand derer die behauptete Barzahlung von Auslandsprovisionen bzw. die Rückzahlung von Erlösen noch der angegebene Rechtsgrund für die Zahlungen (Vermittlung von Geschäften, Storno von Geschäften) nachprüfbar ist, kann weder der Zahlungsfluss noch die betriebliche Veranlassung der Zahlungen als erwiesen angenommen werden. Im Nachhinein erstellte schriftliche Bestätigungen von (angeblichen) im Ausland lebenden Geschäftsführern ausländischer Geschäftspartner der Bw über die Entgegennahme der Gelder und den Rechtsgrund der Zahlung vermögen den erforderlichen Nachweis dann nicht zu erbringen, wenn auch diesen keine Belege bzw. Schriftverkehr angeschlossen wird, an Hand derer die Angaben überprüft werden können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adresse, vertreten durch
steuerl.Vertreter, Wirtschaftstreuhänder und SteuerberaterAdr., gegen die
Bescheide des Finanzamtes O betreffend Einkommensteuer 2002 bis 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) hat in den
Einkommensteuererklärungen der Berufungsjahre 2002 bis 2004 neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus dem Betrieb eines
Einzelhandels mit Pferdesportartikeln und Textilien (unter den Bezeichnungen "A"
bzw. "B") Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt (2002: 11.113,47
€; 2003: - 13.934,90, 2004:1.039,06 €).
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in den
Einkommensteuerbescheiden vom 27. Oktober 2004 (für 2002 und 2003) bzw. vom
6. September 2005 (für 2004) zunächst erklärungsgemäß
erfasst.
Auf Grund einer im Einzelunternehmen der Bw u.a. betreffend
Einkommensteuer 2002 bis 2004 durchgeführten Betriebsprüfung, AB.Nr.
xxx, traf die Prüferin u.a. nachstehende Feststellungen und rechtliche
Beurteilungen (vgl. Bericht vom xxxx):
"Tz. 2
Erlöse Drittland B
a)
Firma
C.
Am 15.1.2003
wurde eine Ausgangsrechnung an die C.,
USA, über insgesamt 43.010,00 € verbucht. Es handelt sich dabei um
"Diesel mens shoes". Die Überweisung erfolgte in zwei Teilbeträgen
Anfang Februar 2003.
Am 7.02.03
wurden 20.000,00 € und am 10.02.2003 23.000,00 € auf dem
Erlöskonto gewinnmindernd verbucht. Als Grund gab die Bw an, dass es sich
um die Stornierung der Rechnung vom 15.01.2003 handle, da dieses Geschäft
mit der Firma C. nicht stattgefunden
habe. Das Geld wurde Herrn DE, dem Repräsentanten dieser
Firma, bei zwei Terminen bar im Büro in
xxxxx
übergeben.
Die
Abgabepflichtige wurde aufgefordert, die Weiterleitung dieses Geldes von Herrn
D an die Firma
C. mittels glaubhafter Unterlagen
nachzuweisen, was jedoch nicht erfolgte. Ein Schriftverkehr über dieses
stornierte Geschäft konnte ebensowenig nachgewiesen werden wie die
Rechnungsgutschrift, welche erst im Zuge der Betriebsprüfung ausgestellt
wurde. Der Betrag von insgesamt 43.000,00 € ist daher dem Umsatz
zuzurechnen.
b)
Firma
F.
Am 26.2.2003
wurde eine Ausgangsrechnung an die F.,
USA, über insgesamt 5.100,00 € und am 5.3.2003 über 7.650,00
€ verbucht. Es handelt sich dabei um "Diesel Jeans". Die Überweisung
erfolgte in zwei Teilbeträgen Anfang März 2003.
Am 14.7.2003
wurden 10.000,00 € auf dem Erlöskonto gewinnmindernd verbucht. Als
Grund gab die Bw an, dass es sich um die Stornierung der Rechnung vom 26.2.2003
handle, da dieses Geschäft mit der F.
nicht stattgefunden habe. Die Rückzahlung
erfolgte mittels Banküberweisung. Die Abgabepflichtige wurde aufgefordert,
die Stornierung des Geschäftes mittels glaubhafter Unterlagen nachzuweisen,
zumal zwischen Ausgangsrechnung und Stornierung ein Zeitraum von fünf
Monaten liegt. Warum 2.750,00 € weniger überwiesen wurde, sollte auch
aufgeklärt werden. Ein Schriftverkehr über dieses stornierte
Geschäft konnte ebensowenig nachgewiesen werden wie die
Rechnungsgutschrift, welche erst im Zuge der Betriebsprüfung ausgestellt
wurde. Die Rechnungsdifferenz konnte ebenso nicht aufgeklärt werden. Der
Betrag von 10.000,00 ist daher dem Umsatz zuzurechnen.
Gem. § 115
in Verbindung mit § 162 BAO liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der
Partei und somit eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht
u.a. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Die
Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei ist dann in dem Maß
höher als behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer
sind."
Die Beträge (gesamt 53.000,00 €) wurden von der
Betriebsprüfung im Jahr 2003 gewinnerhöhend zugerechnet.
"Tz 4
Provisionen:
a)
Firma G
Am 31.12.2002
wurde ein Aufwand in Höhe von 30.000,00 € unter dem Titel
"Provisionen" aufwandsmäßig verbucht. Lt. Angaben der Bw handelte es
sich hier um eine Provisionszahlung für die Vermittlung eines
Geschäftes der Firma H., UK, und
I. USA. Die Provision von insgesamt
30.000,00 € wurde Herrn DE am 31.12.2002 bar im Büro in
xxxxx
übergeben. Die
Abgabepflichtige wurde aufgefordert, die Barzahlung und die Weiterleitung dieses
Geldes von Herrn DE an die Firma
G mittels glaubwürdiger Unterlagen
nachzuweisen. Da dieser Nachweis nicht erbracht werden konnte, kann diese
Provisionszahlung als Betriebsausgabe nicht anerkennt werden.
b)
Provisionszahlung
Am 27.11.2004
wurde ein Aufwand in Höhe von 18.737,50 € als Provisionsaufwand
gewinnmindernd verbucht. Die Bezahlung erfolgte in bar. Auf der vorliegenden
Kopie war der Name und die Adresse des Provisionsempfängers nicht lesbar.
Lt. Angaben der Abgabepflichtigen handelte es sich um eine Person aus der
xxxxxx. Genauere Angaben konnte sie
nicht machen. Die Abgabepflichtige wurde aufgefordert, die Originalrechnung
vorzulegen, die genaue Adresse und den Empfänger bekannt zu geben und einen
glaubwürdigen Nachweis über die Barzahlung vorzulegen. Da keine
derartigen Nachweise erbracht werden konnten, wird dieser Provisionsaufwand
nicht anerkannt.
Bezgl. der
Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten wird auf die Begründung in Tz.
2
verwiesen."
Diese Feststellungen der Betriebsprüfung führten
zu Gewinnerhöhungen in den Jahren 2002 (30.000,00 €) bzw. 2004
(18.737,50 €).
Vor Abschluss der Betriebsprüfung (und vor Abhaltung
der Schlussbesprechung vom 4. Juli 2006) waren der Bw bereits mit Schreiben vom
20. Juni 2006
"Prüfungsfeststellungen"
übermittelt worden (zugestellt am 22. Juni 2006) und war sie gebeten
worden, zur Aufklärung die zu den jeweiligen Feststellungen
angeführten Fragen zu beantworten, andernfalls auf Grund der Aktenlage
entschieden werde.
(Anmerkung der Referentin des Unabhängigen
Finanzsenates: Nachstehend werden nur jene (vorläufigen)
Prüfungsfeststellungen vom 20. Juni 2006 und die dazu gestellten Fragen
angeführt, die sich auf die im Berufungsverfahren bekämpften
Feststellungen beziehen)
"AR v.
15.1.2003 an Fa. C
., USA, über 43.010,00
€:
Es handelt sich
um insgesamt 1.955 Stück "Diese mens shoes", die Überweisung erfolgte
in zwei Teilbeträgen am Anfang Februar 2003.
Am 7.2. und
10.2.03 wurden insgesamt 43.000,00 € vom Bankkonto abgehoben und BAR an
DE zurückbezahlt. Als Grund wird
die Stornierung des Auftrages angegeben.
Folgende
Sachverhalte sind aufzuklären:
- Wer ist
DE und in welcher Funktion ist er
für die C. tätig und somit
berechtigt, dieses Geld zu kassieren? Hr.
D ist als Zeuge stellig zu
machen.
-
Originalsschriftverkehr mit der Fa. C
über diesen stornierten Auftrag.
Wer ist die Fa.
C . - genaue Beschreibung über
diesen stornierten Auftrag.
Wer ist die Fa.
C .- genaue Beschreibung ihrer
Tätigkeit.
-Warum wurde bei
diesem Geschäft diese unübliche Vorgangsweise der Barzahlung
vorgenommen?
AR v.
26.2.2003 an Fa. F.,
USA, über 5.100,00 € (u. 5.3.03 über
7.650,00 €)
Es handelt sich
dabei um 500 St. Diesel Jeans. Die Überweisung erfolgte in zwei
Teilbeträgen Anfang März 2003. Am 14.7.2003 wurden 10.000,00 €
storniert und zurücküberwiesen. Als Grund wird die Stornierung des
Auftrages angegeben.
Folgende
Sachverhalte sind aufzuklären:
-
Originalschriftverkehr mit der Fa. F.
über diesen stornierten Auftrag und warum zwischen Ausgangsrechnung und
Stornierung fünf Monate liegen.
- Warum wurden
nur 10.000 € rücküberwiesen, wenn Sie insgesamt 12.750 €
erhalten haben? Falls es sich, wie bei Ihren Angaben, um Stornogebühren
handelt, ist die Originalrechnung darüber der Fa.
F. vorzulegen.
Pkt.
5) Provisionen an Dritte
(B)
ER v.
31.12.2002, Fa. G, USA, über
30.000,00 €:
Lt. Ihren
Angaben bezieht sich diese Provisionszahlung auf die Vermittlung des Auftrages
H und
C., respektive
I. Die Geldübergabe hat im
Büro in xxxxx stattgefunden. Als
Nachweis wurde eine Bestätigung sowie eine Passkopie von Herrn
DE vorgelegt.
Folgende
Sachverhalte sind aufzuklären:
-
Originalschriftverkehr über die Vermittlung dieses
Geschäftes
- Der
Original-Vermittlungsvertrag mit Herrn
D und Herrn
J ist vorzulegen.
- In welcher
Funktion sind diese beiden Herren berechtigt, diese Provision zu
kassieren?
- Welche
Tätigkeit übt die Fa. G aus
und welcher Zusammenhang besteht zwischen den Firmen
H,
I und G
?
- Warum wurde
bei dieser Provisionszahlung der unübliche Weg der Barzahlung
eingeschlagen?
- Wie kann es
sein, dass bei diesen niedrigen Gewinnmargen so hohe Provisionen ausbezahlt
werden?
Die
Empfänger dieser Provisionen, DE und
KJ, sind als Zeugen stellig zu
machen.
ER v.
27.11.2004 über 18.737,00 €
Da bis heute die
Originalrechnung noch immer nicht vorgelegt wurde und die
Empfänger-Benennung nicht erfolgt ist, wird dieser Aufwand als
Betriebsausgabe nicht anerkannt."
In der Beilage zur Niederschrift vom 4. Juli 2006 zur
Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung wurde zu diesen Punkten Folgendes
festgehalten:
Pkt.
1) "AR v 15.1.2003 an Fa.
C ., USA, über
43.010,00 €
Es ist ein
Nachweis darüber zu erbringen, dass BAR bezahlter Betrag von 43.000,00
€ von Herrn D an die
C weitergeleitet wurde, weil das
Geschäft mit C nicht
zustandegekommen ist.
AR v.
26.2.03 an Fa. F.,
USA über 5.100 € (u. 5.3.03 über 7.650,00 €)
Es ist ein
Nachweis darüber zu erbringen, warum dieses Geschäft storniert wurde
(zwischen Verkauf und Stornierung fünf Monate, Überweisungsbetrag nur
10.000 €).
Pkt.
5) Provisionen an Dritte
(B)
ER v
31.12.2002, Fa. G,
USA, über 30.000,00 €
Über die Barzahlung
ist ein glaubwürdiger Nachweis zu erbringen
ER v.
27.11.2004 über 18.737,00 €
Falls kein
glaubwürdiger Nachweis über die Barzahlung und den Empfänger
erbracht werden kann, ist der Aufwand als Betriebsausgabe nicht
abzugsfähig."
In dem als
"Ergänzung vom 11. Juli 2006 zur
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 4. Juli 2006"
bezeichneten Schreiben hat die Bw (Anmerkung der Referentin des UFS: zu den
nunmehr strittigen Punkten) Folgendes ausgeführt:
"Pkt. 1)
AR v. 15.1.2003 an
Fa. C ., USA,
über 43.010,00 €:
Herr
D wurde von uns kontaktiert und
über den Sachverhalt informiert. Er hat nochmals bestätigt (wie
bereits in den vorliegenden Schreiben), dass er das Geld im Auftrag von
C / Mr.
L
übernommen hat. Er steht
jederzeit für weitere Informationen zur Verfügung:
ED, Anschrift,e-mail,TelNr.
AR v
26.2.2003 an Fa. F.,
USA über 5.100,00 €:
Die Rückzahlung von
10.000,00 € wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Siehe dazu
auch beiliegende Kontoauszüge. Es gibt keinen Schriftverkehr mehr über
diesen Geschäftsfall. Die Stornierung wurde durchgeführt, da der Kunde
auf eine Lieferung aufgrund der langen Lieferzeit verzichtet hat.
Vereinbarungsgemäß wurden 10.000,00 € retourniert und der Rest
einbehalten.
Pkt 5.
ER v. 31.12.2002, Fa G
, USA, über 30.000,00
€:
Herr
D wurde von uns kontaktiert und
über den Sachverhalt informiert. Er hat nochmals bestätigt (wie
bereits in den vorliegenden Schreiben), dass er das Geld im Auftrag von
G / Mr.
KJ
übernommen hat. Er steht
jederzeit für weitere Informationen zur Verfügung (Anmerkung
der Referentin des UFS - Angabe Adresse, Tel. Nrn. und e-mail Adresse wie unter
Pkt. 1).
ER v
27.11.2004 über 18.737 €(Anmerkung der Referentin des UFS: gemeint
wohl 18.737,50 €):
Neben den vorliegenden
Unterlagen und der Bestätigung der Handelsagentur
N lassen sich keine weiteren Dokumente
beschaffen."
Das Finanzamt hat den Feststellungen der
Betriebsprüfung folgend die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2002 bis
2004 mit Bescheiden vom 8. August 2006 gem. § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen
wieder aufgenommen und mit selbem Datum (neue) Einkommensteuerbescheide für
diese Jahre erlassen.
Daraufhin hat der steuerliche Vertreter der Bw (nach
Fristverlängerung) fristgerecht gegen die im wieder aufgenommenen Verfahren
erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 Berufung
erhoben und in dieser beantragt, die im Prüfungsbericht für die
angefochtenen Jahre nicht als Betriebsausgaben/Aufwand anerkannten Zahlungen zu
Tz. 2 Erlöse Drittland B für das Jahr 2003 im Gesamtbetrag von
53.000,00 € und zu Tz 4 Provisionen für das Jahr 2002 im Betrag von
30.000,00 € und für das Jahr 2004 im Betrag von 18.737,50 € als
Betriebsausgaben bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu
berücksichtigen.
Eingangs der Begründung wurde darauf verwiesen, im
Geschäftszweig der Bw, dem internationalen Warenhandel, sei Praxis, dass
bestellte Waren vor der Lieferung voraus bezahlt werden würden. Sodann
erfolge die Anfrage am Markt, ob die georderten Waren bezogen und dann an den
Besteller geliefert werden könnten.
Es liege somit ein Geldeingang auf dem Bankkonto der Bw vor
der Lieferung an den Besteller vor. Dieser Vorgang sei notwendig, da die
Beschaffung am Markt nur gegen Anfrage und sofortige Bestellung und Bezahlung
möglich sei, der Ankauf von Restposten funktioniere nur auf diese
Weise.
Wenn nun ein Liefergeschäft mangels Verfügbarkeit
am Beschaffungsmarkt nicht zustande kommen könne, sei die Anzahlung
für die bestellte Ware an den Besteller zurückzustellen.
Dass bei dieser Art internationaler Geschäfte im
Umfang des Unternehmens der Bw auch Provisionen für die Kundenvermittlung
bezahlt werden würden, liege auf der Hand und sei als allgemein bekannt
Tatsache des geschäftlichen Verkehrs anzusehen.
In den angefochtenen Feststellungen der
Betriebsprüfung seien eben solche Rückführungen von Anzahlungen
für Bestellungen, welche dann nicht zustande gekommen seien, nicht als
"Ertragsminderungen" anerkannt worden
(hiezu Tz. 2 Rückführung an Herrn D E für das Jahr 2003:
53.000,00 € und Tz 4 Provision an Herrn D E für das Jahr 2002
über 30.000,00).
Hiezu führe der Prüfungsbericht aus, dass die
Weiterleitung des Geldes von Herrn D E an die Besteller mittels glaubhafter
Unterlagen nachzuweisen, nicht erfolgt sei. Ein Schriftverkehr über diese
stornierten Geschäfte sei nicht nachgewiesen worden, die
Rechnungsgutschrift sei erst im Zuge der Betriebsprüfung erfolgt.
Dem werde entgegengehalten, dass schriftliche Unterlagen
über den Empfang der Gelder durch Herrn D E sich im Abgabenakt befinden und
hier nochmals in Kopie vorgelegt werden würden.
Entscheidend für die Ermittlung der Einkommensteuer in
den angefochtenen Jahren sei ausschließlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Diese werde durch nicht vorhandene
Formalakte, wie z.B. eine Gutschrift einer ausgestellten Rechnung in keiner
Weise erhöht und somit kein taugliches Mittel, den Gewinn durch die
Behörde einseitig zu erhöhen und nachgewiesene Betriebsausgaben vom
Abzug auszuschließen.
Wenn der Betriebsprüfungsbericht unter Hinweis auf
§ 115 BAO iVm § 162 BAO auf die erhöhte Mitwirkungspflicht und
die in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht hinweise, jedoch
die Steuerpflichtige nicht dazu veranlasse, den - hier Provisionsempfänger
- D E, von welcher Person der Abgabenbehörde eine Passkopie vorgelegt
worden sei - als Zeugen der Abgabenbehörde stellig zu machen, verletze sie
ihre doch noch bestehende amtswegige Ermittlungspflicht, zumal sich der Zeuge
lt. seinen Bestätigungen über den Geldempfang schon öfter in
Österreich aufgehalten habe. Betreffend der Provisionszahlung zu Tz 4 b)
über 18.737,50 € für das Jahr 2004 werde auf die im Abgabenakt
erliegende Empfangsbestätigung verwiesen und noch ergänzend
vorgebracht werden.
Der Zeuge D E werde der Abgabenbehörde im Laufe des
Oktober 2006 zur Befragung über den Empfang der angeführten Gelder und
Aufhebung der gebuchten Erlöse wegen Nichtzustandekommens der
Geschäfte in Österreich stellig gemacht werden. Die
Abgabenbehörde möge zur Terminvereinbarung zwei oder drei Termine
vorgeben.
Der Berufung wurden folgende Beilagen angeschlossen:
Schreiben (undatiert) D E an die Bw betreffend Empfang von 20.000,00 € bzw.
23.000,00 € am 7. bzw. 10. Februar 2003; Passkopie D E ; Invoice No. 1035/
31. Dec. 2006 / G to B - "Confirmation of payment" (Schreiben E D vom 24.
März 2006); Rechnung vom 27.11.2004 über 18.737,50 €
("commission").
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. August 2007 hat das
Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung ging das Finanzamt zunächst
davon aus, außer Streit gestellt werden könne, dass am 31.12.2002
30.000,00 € unter dem Titel
"Provisionen" aufwandsmäßig
verbucht worden seien. Dabei handle es sich um eine Provisionszahlung für
die Vermittlung eines Geschäftes der Firma H., UK, und I., USA. Die
Provision in Höhe von 30.000,00 € sei D E am 31.12.2002 bar im
Büro in xxxxx übergeben worden. Die Barzahlung und die Weiterleitung
des Geldes von D E an die Firma G sei nicht anhand glaubwürdiger Unterlagen
nachgewiesen worden.
Das Prüfungsjahr 2003 betreffend verhalte es sich so,
dass am 15.1.2003 eine Ausgangsrechnung an die Firma C ., USA, über
43.010,00 € verbucht worden sei. Am 7.2.2003 seien 20.000,00 € und am
10.2.2003 23.000,00 € auf dem Erlöskonto gewinnmindernd verbucht
worden. Diesbezüglich sei von der Bw ausgeführt worden, dass es sich
um die Stornierung der Rechnung vom 15.1.2003 gehandelt habe, da dieses
Geschäft mit der Firma C . nicht stattgefunden habe. Das Geld sei D E, dem
Repräsentanten dieser Firma, bei zwei Terminen bar im Büro in xxxxx
übergeben worden. Ein Nachweis über die Weiterleitung dieser Gelder
durch D E an die Firma C. fehle ebenso wie ein diesbezüglicher
Schriftverkehr oder eine Rechnungsgutschrift.
Im Weiteren sei am 26.2.2003 eine Ausgangsrechnung an die
Firma F ., USA über 5.100,00 € und am 5.3.2003 über 7.650,00
€ verbucht worden. Die Überweisung sei in zwei Teilbeträgen im
März 2003 erfolgt. Am 14.7.2003 seien 10.000,00 € auf dem
Erlöskonto gewinnmindern verbucht worden. Die Rückzahlung sei durch
Banküberweisung erfolgt, da das Geschäft mit der Firma F nicht
stattgefunden habe. Die Stornierung des Geschäftes habe nicht mittels
Unterlagen nachgewiesen werden können; auch der Umstand, dass 2.750,00
€ weniger überwiesen worden seien, habe nicht aufgeklärt werden
können.
Strittig sei auch, dass am 27.11.2004 ein Aufwand in
Höhe von 18.736,50 € als Provision gewinnmindernd verbucht worden sei.
Die Bezahlung sei bar an eine Person aus der Ukraine erfolgt. Genauere Angaben
über den Empfänger, Adresse oder Originalrechnung hätten nicht
gemacht bzw. vorgelegt werden können.
Hinsichtlich der Stornierung von Rechnungen und Provisionen
sei anzuführen, dass weder zeitnaher Schriftverkehr noch Bestätigungen
noch sonstige Vereinbarungen zwischen den beteiligten Personen noch ein
lückenloser Zahlungsfluss nachgewiesen werden habe können, was gegen
die Richtigkeit dieses Vorbringens spreche. Außerdem widerspreche es den
kaufmännischen Grundsätzen, dass zunächst Überweisungen z.B.
in Höhe von 43.010,00 € getätigt werden würden und diese
dann ohne jeglichen Schriftverkehr bar an D E übergeben werden würden.
Auf die angebotene Zeugeneinvernahme des D E habe verzichtet werden können,
da selbst wenn dieser den Erhalt der Bargeldbeträge aus der
Rückabwicklung von Geschäften und den Erhalt von Provisionen
bestätige, der Nachweis über den tatsächlichen Zahlungsfluss und
die Weiterleitung an die entsprechenden Geschäftspartner im Ausland wie die
Firma C., USA, ebenso wie der gesamte dazugehörige Schriftverkehr
fehle.
Hinsichtlich der Provisionszahlungen in Höhe von
18.737,50 € an eine Person aus der xxxxxx würden überhaupt
sämtliche Angaben wie Name, Adresse des Empfänger, Rechnungen und
Nachweis über die Barzahlung fehlen. Aber auch die Provisionszahlung in
Höhe von 30.000,00 € am 31.12.2002 (an) D E für die Firma G
könne nicht anerkannt werden.
(Auslands-) Provisionszahlungen seien nur unter folgenden
Voraussetzungen abzugsfähig
Die Namen der Empfänger
werden genannt; gegebenenfalls wird auch durch zusätzliche Belege deren
Existenz nachgewiesen,
Die Zahlungen wurden
tatsächlich durchgeführt,
Zwischen den Provisionszahlungen
und den Grundgeschäften besteht ein Zusammenhang (vgl. SWI 1993, S 193 ff;
SWK 2002, S 529)
Gerade diese Nachweise würden in Bezug auf die
gegenständlichen Provisionszahlungen zur Gänze fehlen bzw. hätten
derartige Provisionszahlungen nicht einmal glaubhaft gemacht werden
können.
Die ungewöhnlichen, dem Geschäftsleben nicht
entsprechenden Umstände in diesem Zusammenhang würden jedenfalls
gewichtige Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen offen lassen. Es
wäre Sache des Steuerpflichtigen, in Erfüllung seiner
Offenlegungspflicht diese Zweifel auszuräumen, zumal einen
Abgabepflichtigen, der einen außergewöhnlichen Sachverhalt behaupte,
eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe (vgl. VwGH 24.11.1999, 96/13/0115;
25.11.1999, 97/15/0104). Es habe derjenige, der seine Geschäftsbeziehungen
unüblich und so wenig nachweislich gestalte, dass er gegen die Richtigkeit
des behaupteten Geschehens sprechende Umstände nicht aufzuklären
vermöge, das damit verbundene Risiko selbst zu tragen.
Daraufhin hat der steuerliche Vertreter der Bw fristgerecht
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. In Ergänzung zur Berufungsbegründung werde
der Behörde zum Verständnis die Geschäftsabwicklung der von der
Bw getätigten Geschäfte für das Jahr 2003 erläutert und die
entsprechenden Nachweise für die erfolgten Zahlungen (Rückabwicklung)
vorgelegt:
"1) Am 15.1.2003 wurde eine Rechnung an C.
über 1.955 Paar Diesel-Schuhe zu einem Gesamtpreis von 43.000,00 €
gestellt.
2) Am 29.1.2003 hat C. über das Account I.
den ersten Teilbetrag von 20.000,00 € für diese Rechnung
überwiesen.
3) Am 3.2.2003 hat C. über das Account I den
zweiten Teilbetrag von 23.000,00 € für diese Rechnung
überwiesen.
4) Am 6.2.2003 musste B Herrn L von C. und I.
mitteilen, dass die Ware nicht mehr verfügbar ist.
5) Am 6.2.2003 hat Herr L von C. und I. den
Auftrag storniert und die Rückgabe der Überweisung gefordert.
6) Am 7.2.2003 erfolgte die Aushändigung des
ersten Teiles der Rückerstattung von 20.000,00 € in bar
7) Am 10.2.2003 erfolgte die Aushändigung des
zweiten Teiles der Rückerstattung von 23.000,00 € in bar.
Anlagen: B
Ausgangsrechnung, B Kontoauszüge, Bestätigung C. (L ), Passkopie L,
Hotelrechnung über zwei Aufenthalte in X/O;
In den beigefügten Anlagen habe Herr L von C nochmals
bestätigt, dass dieser Auftrag storniert worden sei und das Geld
ordnungsgemäß in bar an C / I zurückgeflossen sei. Herr L sei
Direktor der C sowie Direktor und Miteigentümer der I.
In allen Fällen hätten jeweils die Direktoren
(Geschäftsführer) der angeführten Gesellschaften bestätigt,
Gelder von der Bw in ihrer Funktion als Organ/Geschäftsführer der von
ihnen vertretenen Gesellschaften in Empfang genommen zu haben. Durch die
Entgegennahme der Geschäftsführer sei die Zahlung bzw. der Eingang bei
den Gesellschaften selbst schon erwiesen.
L bzw. E D hätten die empfangenen Gelder in
Erfüllung ihrer Treuepflichten als Direktoren/Geschäftsführer
sicherlich an die Gesellschaften rückgeführt oder wenn nicht - als
Darlehen von diesen Gesellschaften genommen. Jedoch sei die Übergabe an die
Gesellschaften durch die Übergabe an das gesetzlich vertretungsbefugte
Organ erfolgt und auch nachgewiesen. Auf die schriftlichen Bestätigungen
von L und E D werde nochmals verwiesen.
Bei der Geschäftsabwicklung im Tätigkeitsfeld der
Bw seien Stornierungen von Anzahlungen für Lieferungen, welche mangels
Warenverfügbarkeit nicht zustande gekommen seien, möglich und
geschäftsüblich gewesen. Das treffe auch auf das Storno bzw. die
Rückabwicklung der Zahlung am 31. Dezember 2002 über den Betrag von
30.000,00 € zu. Hiezu werde die Bestätigung über den Aufenhalt
von E D in O vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob das
Finanzamt zu Recht davon ausgeht, dass Erlösminderungen mangels Nachweises
des Zahlungsflusses bzw. der Stornierung der Geschäfte nicht vorgenommen
werden dürfen bzw. Provisionen mangels Nachweises des Zahlungsflusses und
der betrieblichen Veranlassung dieser Zahlungen dem Grunde und der Höhe
nach nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden können.
1.
Rechtsgrundlagen:
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 138 BAO haben die Steuerpflichtigen
sowie die Abfuhr- und Zahlungspflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde
zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu
ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann Ihnen ein Beweis nach
den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung
(JAKOM/Lenneis EStG § 4 Rz 279 mit weiteren Nachweisen).
Gem. § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsame Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Erhöhte Mitwirkungspflichten der Abgabepflichtigen
bestehen nach der Judikatur bei Auslandsbeziehungen (VwGH 1.6.2006,
2004/15/0066; vgl. auch Ritz,
BAO3, § 115 Tz 10
f), bei Begünstigungsbestimmungen sowie bei Behauptung von
ungewöhnlichen und unwahrscheinlichen Sachverhalten (VwGH 28.3.2000,
96/14/0107, JAKOM/Lenneis EStG § 4 Rz 279, Ritz,
BAO3, § 115 Tz
13). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht auch, wenn die Behauptungen
des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in
Widerspruch stehen (Ritz,
BAO3, § 115 Tz
13).
Haben Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland, besteht
neben einer erhöhten Mitwirkungspflicht eine
Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (Ritz,
BAO3, § 115 Tz
20). Die sachliche Rechtfertigung für die erhöhte Mitwirkungspflicht
bei Auslandssachverhalten besteht in der Einschränkung der Möglichkeit
behördlicher Ermittlungen im Ausland.
Nach der Judikatur ist es Aufgabe des Abgabepflichtigen, im
Ausland lebende Geschäftspartner, die als Zeugen vernommen werden sollen,
stellig zu machen (Ritz,
BAO3, § 115 Tz 10
mit Judikaturnachweisen).
Gem. § 132 Abs. 1 BAO sind Bücher und
Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen
Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange
aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige
Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für
die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu
führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher
geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen
für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre
aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die
Aufzeichnungen vom Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in
die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die
Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluss des
Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluss des Kalenderjahres,
in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Zweck der Aufbewahrung von Belegen (§ 131 Abs. 1 Z 5;
§ 132 Abs. 1 BAO) ist die verlässliche Prüfung der Richtigkeit
von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung zu ermöglichen (Ritz,
BAO3, § 132 Tz 2
mit Verweis auf VwGH 25.11.1986, 84/14/0109).
Zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörige Belege
sind Schriftstücke, die die wesentlichen Merkmale von
Geschäftsfällen enthalten und als Grundlage für die Eintragung
dienen. Stoll (BAO, 1467 f) nennt als Beispiele Fakturen, Rechnungen,
Kassenbelege, Bankauszüge, Frachtbriefe, Abrechnungen,
Materialentnahmescheine und Lohnabrechnungen (vgl. Ritz,
BAO3, § 132 Tz 5
mit weiteren Beispielen unter Verweis auf Judikatur des VwGH).
Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
2.
Berufungspunkte:
2.1 Erlösminderungen
laut
Tz. 2 des
Prüfberichtes vom 31.7.2006 - Erlöse Drittland B
2.1.1.
Firma C
.
Fest steht, dass die Berufungswerberin (Bw) am 15.
Jänner 2003 eine an die Firma C., Miami, USA, adressierte Rechnung
über 43.010,00 € verbucht hat. Aus der Rechnung geht hervor, dass die
Bestellung "by e-mail
L dated 15. Jan 2003" erfolgt
sein soll. Laut Rechnung wurden 1.955 Paar
"Diesel mens shoes"
bestellt.Die Überweisung
des Rechnungsbetrages erfolgte nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen
der Betriebsprüfung Anfang Februar 2003 in zwei Teilbeträgen (vgl.
Bp-Bericht, Tz 2 a).
Am 7. Februar 2003 wurden sodann 20.000,00 € und am
10.02.2003 23.000,00 € auf dem Erlöskonto der Bw gewinnmindernd
verbucht. Als Grund gab die Bw an, dass es sich um die Stornierung der Rechnung
vom 15. Jänner 2003 handle, da dieses Geschäft mit der Firma C. nicht
stattgefunden habe. Das Geld sei dem Repräsentanten dieser Firma bei zwei
Terminen bar im Büro in xxxxx übergeben worden.
Die Referentin des UFS stellt die in der Berufung des
steuerlichen Vertreters der Bw vom 12. September 2006 dargestellte Praxis,
dass im "internationalen Warenhandel"
bestellte Waren vor der Lieferung im Voraus bezahlt werden müssten, nicht
in Frage. Wie der steuerliche Vertreter in der Berufung ausgeführt hat,
erfolgt auf Grund der Bestellung sodann die Anfrage am
"Markt", ob die georderten Waren
bezogen und dann an den Besteller geliefert werden können.
Das allgemeine Vorbringen hinsichtlich der üblichen
Geschäftsabwicklung im internationalen Warenhandel enthebt die Bw
allerdings nicht von ihrer Verpflichtung, einen behaupteten Sachverhalt durch
entsprechende Beweismittel zu belegen.
Ein Zusammenhang zwischen den am 7.2. bzw. 10.2.2003
erlösmindernd verbuchten Beträgen von 20.000,00 € bzw. 23.000,00
€ und der behaupteten Stornierung des Geschäftes, sohin eine
betriebliche Veranlassung der behaupteten Zahlungen, kann seitens des
Unabhängigen Finanzsenates anhand von anlässlich der behaupteten
Stornierung bzw. Geldübergabe erstellten Belegen und Unterlagen
(Schriftverkehr) nicht hergestellt werden. Es wurden seitens der Bw weder Belege
vorgelegt, die den Zahlungsfluss (Barzahlung) dokumentieren
(Kassaausgangsbestätigung bzw. Empfangsbestätigung) noch Belege bzw.
anlässlich des behaupteten Storno erstellter Schriftverkehr vorgelegt,
anhand derer / dessen die Stornierung des Geschäfts nachprüfbar
gewesen wäre. Angesichts der im Geschäftsverkehr (umso mehr im
internationalen Warenhandel) unüblichen Barzahlung und des Auslandsbezugs
wäre es Aufgabe der Bw. gewesen, jene Unterlagen / Belege aufzubewahren und
der Behörde vorzulegen, aus der sich der behauptete Sachverhalt
nachprüfbar ergibt.
Als Beweismittel für den Empfang der Gelder bzw. des
behaupteten Rechtsgrundes der Zahlungen (Storno des Geschäftes) wurde
anlässlich der Betriebsprüfung und nochmals als Beilage zum
Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat ein Schreiben des D E
vorgelegt, worin dieser bestätigt, dass er am 7. Februar 2003 20.000,00
€ und am 10. Februar 2003 23.000,00 € im Büro der Bw in bar
erhalten habe. Laut dieser (undatierten) Bestätigung handle es sich bei den
Zahlungen um Rückerstattungen (refunds)
"for the order/proforma invoiced dated
15
th
January 2003 canceled by L
/C."
Aus dem Schreiben geht weder hervor, wann bzw. wie (schriftlich,
telefonisch etc.) die Stornierung des Auftrags durch L erfolgt sein soll noch
wurde(n) ein den Inhalt des Schreibens bestätigender Schriftverkehr
zwischen der Bw und der C / L bzw. Belege über den Zahlungsfluss
angeschlossen.
Im Schreiben vom 11. April 2007 bestätigt Herr L
(Direktor der C und I.), dass die Bestellung am 6. Februar 2003 storniert worden
sei, weil die bestellten "Diesel men
shoes" nicht mehr verfügbar gewesen seien. Er habe das Geld von der
B in bar erhalten und zwar am 7. Februar 2003 20.000,00 € und am 10.
Februar 2003 23.000,00 €, gesamt 43.000,00 €. Dem Schreiben wurden
keinerlei Unterlagen (Belege, Schriftverkehr) angeschlossen, anhand derer die
Angaben überprüft werden hätten können.
Die Bw wurde mehrfach - sowohl im Verlauf der
Betriebsprüfung als auch vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung, der
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltswirkung
zukommt - darauf hingewiesen, dass der behauptete und der bestätigte
Sachverhalt durch entsprechenden Schriftverkehr zu belegen sei.
Die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates
bezweifelt keineswegs, dass D E anlässlich einer in der Berufung
beantragten und vom Finanzamt u.a. mit dem Hinweis darauf, dass kein
Schriftverkehr vorgelegt worden sei, abgelehnten Einvernahme als Zeuge seine
bereits schriftlich gemachten Angaben, nämlich dass er die Beträge von
20.000,00 bzw. 23.000,00 in bar am 7. bzw. 10. Februar im Büro der Bw
entgegengenommen habe, dass es sich bei diesen Zahlungen um die
Rückerstattung jener Beträge, die am 15. Jänner 2003 in Rechnung
gestellt wurden, handle, sowie dass die Stornierung durch L /C. erfolgt sei,
anlässlich einer Einvernahme als Zeuge neuerlich bestätigt hätte.
Allerdings hätte weder das Finanzamt die nochmaligen - diesfalls
mündlichen - Angaben "über den
Empfang der angeführten Gelder und Aufhebung der gebuchten Erlöse
wegen Nichtzustandekommen der Geschäfte in Österreich" (=
Beweisthema laut Berufung)auf ihren
Wahrheitsgehalt überprüfen können noch könnte dies die
Referentin, da sich sowohl D E als auch die Fa. C., für die Herr D die
Gelder entgegengenommen haben soll, im Ausland befinden. Dass D E in der Lage
gewesen wäre, bei entsprechender Befragung mehr vorzubringen, als der von
der Bw vorgelegten schriftlichen Bestätigung entnommen werden kann, hat die
Bw im Berufungsverfahren nicht behauptet (vgl. VwGH 29.5.2001, 96/14/0069).
Für die Referentin ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern unter diesen
Umständen eine Befragung des D E (mehr als der Inhalt der schriftlichen
Bestätigung) zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen hätte
können.
Nach Ansicht der Referentin ersetzt unter den gegebenen
Umständen (Firma im Ausland) auch eine mündliche - ebensowenig wie die
schriftliche - Bestätigung des von der Bw behaupteten Sachverhalts die
Vorlage von entsprechendem (zeitnah) erstelltem(n)) Schriftverkehr / Belegen,
anhand dessen (derer) die Angaben des namhaft gemachten Zeugen nachgeprüft
werden können, nicht. Dies wurde der Bw auch in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung zur Kenntnis gebracht. Weder die Bw (nach Anforderung
bei der C.) noch Herr D bzw. Herr L wären im Übrigen daran gehindert
gewesen, Geschäftsunterlagen / Belege aus der Buchhaltung der C.
vorzulegen, die es der Behörde (erst) ermöglichen hätten
können, die Angaben des Herrn L bzw. des Herrn D zu überprüfen.
Die Vorlage von bei der C. angeforderten Belegen / des damaligen Schriftverkehrs
wäre insbesondere seitens der Bw im Hinblick darauf, dass sie ihrer
gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung von Belegen (§ 132 Abs. 1 BAO)
nicht nachgekommen ist und keinerlei Schriftverkehr / Belege über die
behauptete Stornierung des Geschäftes bzw. die Barzahlung an D E
beigebracht hat, geboten gewesen. Die Beweisbeschaffungspflicht (vgl. nochmals
Ritz, BAO3, § 115
Tz 10) ist Teil der sie im gegeben Zusammenhang treffenden erhöhten
Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten; auf die sie bereits im Rahmen der
Betriebsprüfung (vgl. Prüfbericht Tz 2) und auch in der
Berufungsvorentscheidung hingewiesen wurde.
Da es nach Ansicht der Referentin der Lebenserfahrung
entspricht, dass Bestätigungen über Geschäftsvorgänge
(Sachverhalte), die im Zeitpunkt der Bestätigung schon mehrer Jahre
zurücklagen, zuverlässig (insbesondere bei Detailangaben wie Datum der
Übernahme von Geldern, Stornogrund, wer hat storniert etc.) nur auf Basis
entsprechender Unterlagen über diese Geschäftsvorgänge
(Sachverhalte) gemacht werden können, kann auch der Wahrheitsgehalt von
Angaben (Bestätigungen) über Jahre zurückliegende Geschäfte
von der Abgabenbehörde nur anhand enstprechender schriftlicher Unterlagen
(Belege, Schriftverkehr) überprüft werden. Der steuerliche Vertreter
hat weder in seinem Antrag in der Berufung, D E als Zeuge zu befragen, noch
angesichts der Feststellung des Finanzamts in der Berufungsvorentscheidung,
dass, selbst wenn Herr D den Erhalt der Bargeldbeträge aus der
Rückabwicklung anlässlich einer Zeugeneinvernahme bestätigen
würde, der Nachweis über den tatsächlichen Zahlungsfluss und die
Weiterleitung an die entsprechenden Geschäftspartner im Ausland ebenso wie
der "gesamte dazugehörige
Schriftverkehr" fehle, im Vorlageantrag an den Unabhängigen
Finanzsenat angeboten, dass D E seine Angaben bestätigende Unterlagen
anlässlich der Zeugeneinvernahme vorlegen könne bzw. dem Finanzamt bei
seiner Einvernahme vorgelegt hätte. Der steuerliche Vertreter ist den vom
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung angeführten Gründen für
die unterbliebene Einvernahme insgesamt weder entgegengetreten noch hat er im
Vorlageantrag seinen Antrag auf Einvernahme des D E als Zeuge bekräftigt.
Die Referentin war auch deshalb nicht verpflichtet, die im Verfahren vor der
Abgabenbehörde erster Instanz unterbliebene Einvernahme
durchzuführen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der steuerliche
Vertreter, auch wenn die belangte Behörde seinem Wunsch, die
Abgabenbehörde möge zwei oder drei Termine vorgeben, nicht gefolgt
ist, wozu das Finanzamt nach Ansicht der Referentin auch nicht verpflichtet war,
nicht daran gehindert gewesen wäre, dem Finanzamt einen oder mehrer Termine
im Laufe des Oktober 2006 bekannt zu geben, an dem /denen D E für eine
Befragung zur Verfügung stehe. Wie bereits ausgeführt, ist es nach der
Judikatur Aufgabe des Abgabepflichtigen, im Ausland lebende
Geschäftspartner, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen
(Ritz, BAO3, §
115 Tz 10). Erst wenn das Finanzamt keinen der angebotenen Termine als "passend"
befunden hätte, wäre es nach Ansicht der Referentin Aufgabe des
Finanzamtes gewesen, einen möglichen Termin zu nennen bzw., falls es dem
Beweisantrag nicht folgt, dies in seiner Entscheidung entsprechend zu
begründen. Das Finanzamt hat in der (gesonderten) Begründung zur
Berufungsvorentscheidung dargelegt, weshalb auf die Einvernahme des D E
verzichtet wurde.
Dass D E von 7. bis 10.2.2003 in O genächtigt hat,
beweist weder, dass er die fraglichen Gelder entgegengenommen hat, noch, dass
das fragliche Geschäft storniert wurde.
Da der Inhalt der Bestätigungen (D E, L ) für die
Referentin des Unabhängigen Finanzsenates nicht überprüfbar ist
und die Bw keinerlei anlässlich der behaupteten Stornierung erstellten
Schriftverkehr zwischen ihr und der C bzw. Belege vorgelegt hat, die die
betriebliche Veranlassung (Storno) bzw. die Auszahlung der Beträge an D E
nachprüfbar gemacht hätten, kann der Betrag von 43.000,00 €
nicht als Betriebsausgabe (Erlösminderung) in Abzug gebracht werden.
2.1.2.
Firma
F.
Am 26.2.2003 wurde seitens der Bw eine Ausgangsrechnung an
die Firma F., Maryville, Missouri, USA, über 5.100,00 €, am 5.3.2003
eine solche über 7.650,00 € verbucht. Die Bestellung erfolgte laut
diesen Rechnungen per E-Mail. Welche Person innerhalb des Unternehmens die
Bestellung vorgenommen hat und wann die Ware (Diesel Jeans) bestellt wurde, geht
aus den Rechnungen nicht hervor. Die Überweisung der Rechnungsbeträge
erfolgte laut Betriebsprüfung in zwei Teilbeträgen Anfang März
2003.
Am 14. Juli 2003 wurden sodann 10.000,00 € auf dem
Erlöskonto der Bw gewinnmindernd verbucht. Als Grund gab die Bw an, der
Auftrag sei storniert worden. Die Rückzahlung sei mittels
Banküberweisung erfolgt. Die Abgabepflichtige wurde von der Prüferin
aufgefordert, die Stornierung des Geschäftes mittels glaubhafter Unterlagen
nachzuweisen, zumal zwischen Ausgangsrechnung und Stornierung ein Zeitraum von
fünf Monaten liege. Überdies sollte aufgeklärt werden, warum
2.750,00 € weniger überwiesen wurden. Ein Schriftverkehr über
dieses angeblich stornierte Geschäft wurde nicht vorgelegt. Die Differenz
zwischen überwiesenem Betrag und dem Betrag von 10.000,00 € (2.750,00
€) konnte ebenfalls nicht aufgeklärt werden.
Die anlässlich der Schlussbesprechung zur
Betriebsprüfung vorgelegte "Credit
Note" vom 14. 7.2003 über 10.000,00 € wurde - wie sich aus
einem Vermerk der Prüferin auf dieser ergibt - im Nachhinein für die
Schlussbesprechung erstellt und kann schon deshalb die betriebliche Veranlassung
der Zahlung (Storno unter Rückbehalt einer Stornogebühr von 2.750,00
€) nicht belegen.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 hat die Bw mitgeteilt, es
gebe keinen Schriftverkehr mehr über diesen Geschäftsfall.
Da auch aus dem dem Schreiben vom 11. Juli 2006
angeschlossenen Bankbeleg vom 15. Juli 2003 kein Grund für die
Überweisung des Betrages von 10.000,00 € hervorgeht (Begünstigter
ist eine Bank in Toronto, Canada - die Fa. F. hat ihren Sitz in Missouri, USA),
kann aus dem Beleg kein Zusammenhang zwischen dem behaupteten Storno und dieser
Zahlung hergestellt werden. Hinsichtlich des ebenfalls diesem Schreiben
angeschlossenen Belegs vom 8. Mai 2003 ist zu bemerken, dass die 10.000,00
€, die auf Grund des behaupteten Storno an die Fa. F.
rücküberwiesen worden sein sollen, von der Bw erst am 14. Juli 2007
gewinnmindernd verbucht wurden. Ein Zusammenhang zwischen diesem Beleg und dem
behaupteten Storno kann schon deshalb nicht hergestellt werden. Im Übrigen
wurde dieser Beleg bereits im Verlauf der Prüfung vorgelegt und von der
Prüferin auf der im Arbeitsbogen abgelegten Kopie des Beleges vermerkt,
dass dieser storniert worden sei. Erläuterungen der Bw, weshalb sie davon
ausgeht, dass diese Belege die betriebliche Veranlassung der Zahlung von
10.000,00 € (Rückzahlung wegen Storno der Bestellungen) nachweisen
würden, fehlen. Dass und wann die Stornierung des Geschäftes - wie im
Schreiben vom 11. Juli 2006 dargelegt - durchgeführt worden sei, weil der
Kunde auf eine Lieferung auf Grund der langen Lieferzeit verzichtet habe, wurde
ebenfalls weder durch den diesbezüglichen Schriftverkehr zwischen der Bw
und der Fa. F. nachgewiesen noch auf andere Weise glaubhaft gemacht. Auf Grund
ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht wäre es Aufgabe der Bw gewesen, die
fehlenden Belege / den Schriftverkehr bei der F (ihrem Geschäftspartner)
anzufordern und auf diese (oder andere) Weise den behaupteten Sachverhalt
nachzuweisen. Entsprechende Unterlagen zur Beweisführung wurden weder der
Berufung noch dem Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat
angeschlossen. Unter den gegebenen Umständen sieht die Referentin keine
Möglichkeit, von einer betrieblichen Veranlassung der Zahlung / einer
berechtigten Erlösminderung auf Grund eines Storno auszugehen.
2.2. Provisionen - Tz 4
des Schlussberichtes zur Betriebsprüfung:
Die Referentin bezweifelt nicht, dass - wie der steuerliche
Vertreter in der Berufung meint - für die Vermittlung von Kunden /
Geschäften Provisionen gezahlt werden. Die grundsätzliche
Üblichkeit von Provisionen für Kundenvermittlungen ersetzt aber
fallbezogen nicht den Nachweis, dass die gegenständlich als
Provisionsaufwand (Betriebsausgaben) geltend gemachten Beträge
tatsächlich bezahlt wurden bzw. die Provisionen dem Grunde und der
Höhe nach betrieblich veranlasst sind.
2.2.1
Firma
G:
Am 31.12.2002 wurde von der Bw ein Betrag von 30.000,00
€ als Provisionaufwand verbucht. Laut Angaben der Bw handelte es sich
hiebei um eine Provisionszahlung für die Vermittlung eines Geschäftes
mit der Firma H., UK, und I., USA. Die Provision von insgesamt 30.000,00 €
wurde laut Angaben der Bw Herrn D E am 31.12.2002 im Büro in xxxxx bar
übergeben.
Die Bw hat als Nachweis für ihr Vorbringen u.a. die im
Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung abgelegte "Invoice No 1035" (Rechnung) vom
31. Dezember 2002 vorgelegt, mit der die G gegenüber der B eine
"commission" (Provision)
"for order from
H, dated 6th August 2002 order No
2002002"
über 10.000,00 € sowie eine
"commission for the Order
C., dated 24th October 2002 order No
2002003"
über 20,000,00 €, sohin gesamt 30.000,00 € in
Rechnung gestellt hat. Als "payment
terms" wurde vereinbart "cash received
in cash 31st January 2003". Unterzeichnet wurde dieses Schreiben mit S J
und D .
Weiters wurde von der Bw ein Beleg über einen
Kassaausgang vom 18.12.02 über 5.000,00 € (Zweck:
Provisions-Teilzahlung), ausbezahlt an G / K J, bestätigt mit einem
Namenskürzel sowie ein Beleg über einen Kassaausgang vom 31.12.02
über 25.000,00 € vorgelegt. Als Zahlungszweck wurde auf dem Beleg vom
31.12.02 Provisionszahlung Teil 2 angeführt, der 2. Teil ist unleserlich.
Empfänger der Zahlung war laut diesem Beleg ebenfalls die G /K J. Unter
"Bestätigung" ist wiederum ein
keiner Person zuordenbarer Namenskürzel angeführt. Vom Konto der Bw
bei der Bank xxxxxxx wurden am 18.12.2003 5.000,00 € und am 31.12.2003
25.000,00 € bar behoben.
Die erst der Berufung angeschlossene Bestätigung des D
E vom 24. März 2006 über den Erhalt der Provision von 30.000,00 €
in bar in den Geschäftsräumlichkeiten der Bw am 31. Dezember 2002
wurde im Nachhinein erstellt. Sie gibt keinerlei Hintergrundinformationen
(Inhalt des Geschäftes, Höhe des vermittelten Umsatzes, Ermittlung der
Provision der Höhe nach etc.) zu den der Bw angeblich vermittelten
Geschäften (lediglich Angabe der Auftragsnummer, Namen der Firmen, mit
denen ein Geschäft vermittelt worden sein soll sowie das Datum der
Auftragserteilung sind angeführt). Angaben darüber, wie die Provision
dem Grunde und der Höhe nach ermittelt worden sein soll (z.B. ein gewisser
Prozentsatz des vermittelten Umsatzes, der ebenfalls nicht bekannt ist) fehlen.
Einen Nachweis für die betriebliche Veranlassung der Zahlung liefert diese
Bestätigung daher keinesfalls. Die Bestätigung steht im Übrigen
insofern im Widerspruch zu den Kassaausgangsbelegen, wonach am 18.12.2002
5.000,00 € und am 31.12.2002 25.000,00 € in bar an K J ausbezahlt
worden sein sollen, während Herr D bestätigt, 30.000,00 € am
31.12.2002 in Empfang genommen zu haben. Die Barabhebungen von 5.000,00 €
am 18.12. bzw. von 25.000,00 € am 31.12.2002 bei der Bank erweist weder
deren Aushändigung an Dritte noch bieten sie einen Nachweis für die
betriebliche Veranlassung. Die dem Vorlageantrag angeschlossene Hotelrechnung
vom 31.12.2002 besagt lediglich, dass sich Herr D an diesem Tag in O aufgehalten
hat.
Entgegen der Ansicht des Vertreters der Bw war das
Finanzamt (etwa auf Grund des allgemeinen Hinweises der Bw im Schreiben vom 11.
Juli 2006 (nach Abhaltung der Schlussbesprechung eingebracht) D E
"stehe für weitere Informationen zur
Verfügung" nicht verpflichtet, D E von Amts wegen als Zeugen zu
laden und einzuvernehmen. Ein derartiger Hinweis konkretisiert weder das
Beweisthema noch ist er im Zusammenhalt mit einer vorgelegten Passkopie als
Antrag auf Einvernahme des D E als Zeuge zu werten. Die in der Berufung
geäußerte Kritik - nach Ansicht des steuerlichen Vertreters wäre
es Aufgabe des Finanzamtes gewesen, die Steuerpflichtige aufzufordern, D E als
Zeuge stellig zu machen - ist schon deshalb unberechtigt, weil die Bw bereits
mit Schreiben vom 20.6.2006 (Pkt. 5.) von der Prüferin explizit
aufgefordert worden war, D E (und K J ) zu diesem Streitpunkt als Zeuge stellig
zu machen.
Im Übrigen bezweifelt die Referentin nicht, dass Herr
D den Inhalt seiner schriftlichen Bestätigung vom 24. März 2006
anlässlich einer Zeugeneinvernahme bestätigt hätte. Dass er aber
bei einer Befragung mehr vorbringen hätte können als der schriftlichen
Bestätigung entnommen werden kann, wurde im Berufungsverfahren nicht
behauptet. Wenn das Finanzamt bei dieser Sachlage Herrn D nicht von Amts wegen
als Zeugen befragt hat, ist darin eine Verletzung der amtswegigen
Ermittlungspflicht nicht zu erkennen. Im Übrigen hätte eine
Überprüfung der Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt unter den gegebenen
Umständen (die angebliche Empfängerin "G"hat ihren Sitz in Florida,
USA) nur an Hand entsprechender Unterlagen (Schriftverkehr,
Provisionsvereinbarung; Unterlagen zu den vermittelten Geschäften, die den
Provisionsanspruch in der angeführten Höhe belegen, bei Übergabe
des Geldes ausgestellte Empfangsbestätigung usw.) erfolgen können
(vgl. die diesbezüglichen Ausführungen zu Punkt 2.1.1. der
Begründung zur Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates).
Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Bw bereits
von der Prüferin mit Schreiben vom 20. Juni 2006 aufgefordert worden war,
den Originalschriftverkehr über die Vermittlung des Geschäftes, den
Original-Vermittlungsvertrag (sohin die Provisionsvereinbarung) vorzulegen und
die Zusammenhänge zwischen den Firmen H, I. und G aufzuklären. In der
Berufungsvorentscheidung wurde sie nochmals darauf hingewiesen, dass der
dazugehörige Schriftverkehr fehle. Das Finanzamt hat auch festgestellt,
dass Nachweise (u.a. für den Zusammenhang der Provisionszahlungen mit den
Grundgeschäften) fehlen bzw. dass dieser Zusammenhang nicht einmal
glaubhaft gemacht worden sei.
Selbst wenn Herr D 30.000,00 € im Auftrag der Kingston
Group / Mr. Steve Shapiro am 31.12.2002 entgegengenommen und auch an K J bzw.
die Firma C. weitergeleitet haben sollte, bleibt der behauptete Rechtsgrund
für die Zahlung (Provision) dem Grunde und der Höhe nach ohne
jeglichen Nachweis. Dass die Provision mit irgendeinem, nicht näher
umschriebenen und von der Bw weder belegmäßig noch durch
Schriftverkehr nachgewiesenen Geschäft in Zusammenhang stehen soll,
erbringt den erforderlichen Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Zahlung
weder dem Grunde noch der Höhe nach.
Da trotz Anforderung durch die Prüferin und auch im
Berufungsverfahren weder die Provisionsvereinbarung noch irgendein
Schriftverkehr zwischen der Bw und der G vorgelegt wurde, aus denen sich die
Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch der G
dem Grunde und der Höhe nach
nachprüfbar ergeben hätten müssen, können die Zahlungen
nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Angesichts des Widerspruchs
zwischen den Kassaausgangsbelegen vom 18.12. über 5.000,00 € bzw. vom
31.12.2002 über 25.000,00 € und der Angabe des D E , er habe am
31.12.2002 30.000,00 € erhalten und dem Umstand, dass laut
Kassaausgangsbelegen K J, laut seiner Bestätigung aber D E das Geld in bar
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0450-F/07
- Stammnummer
- 39594
- Gültig
- 02.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF