Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0235-I/08
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung (Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0235-I/08vom 26.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Finanzanwalt, vom
5. November 2007 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) hat sich aufgrund eines
Vergleiches verpflichtet seiner Gattin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
218 € zu zahlen. Seine von ihm dauernd getrennt lebende Gattin befindet
sich seit dem Jahr 1999 in einem Wohn- und Pflegeheim. Vom monatlichen
Unterhaltsbetrag werden 80 % (174,40 €) zur Deckung der Heimkosten
verwendet.
Anlässlich der Veranlagung zur Einkommensteuer
für das Jahr 2006 hat der Bw. neben (eigenen) Krankheitskosten (394,38
€) auch eine sonstige außergewöhnliche Belastung im Betrag 2.616
€ geltend gemacht.
Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2006 erfolgte
zunächst erklärungsgemäß (Einkommensteuerbescheid vom 2.
Mai 2007).
Mit Bescheid vom 5. November 2007 wurde der
Einkommensteuerbescheid vom 2. Mai 2007 gemäß
§ 299 BAO
aufgehoben. Gleichzeitig wurde ein (neuer) Einkommensteuerbescheid erlassen. Die
beantragte außergewöhnliche Belastung von 2.616 € wurde nicht
berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, Unterhaltszahlungen
an Ehegatten würden keine außergewöhnlichen Belastungen
darstellen.
In der fristgerecht erhobenen Berufung vom 19. November
2007 wurde ausgeführt, die geltend gemachten Kosten seien für die
Unterbringung der (ehemaligen) Gattin des Bw. im Pflegeheim und zu 18 % für
Therapiekosten bestimmt.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer 2006 (10. Jänner 2008) wurde fristgerecht die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen insoweit als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen.
2.) Abzugsfähig sind nach § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG
vor allem Krankheits- oder Pflegekosten eines Kindes, des (Ehe) Partners oder
eines Elternteils. Alters- und Pflegeheimkosten sind dann abzugsfähig, wenn
besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflege- oder
Betreuungsbedürftigkeit verursacht sind (VwGH vom 27.5.2003, 97/14/0102).
Hievon kann bei Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 ausgegangen werden (vgl.
Jakom/Baldauf, Einkommensteuerkommentar, Anm. 65,68 und 90 zu § 34, Doralt,
Einkommensteuerkommentar, Band III, Anm. 60 und Anm. 78 zu § 34). Auch in
den Lohnsteuerrichtlinien wird eine derartige Rechtsansicht vertreten (LStR 887
ff):
"Erfolgt die
Unterbringung in einem Alters-(Pflege-)Heim wegen Krankheit, Pflege- oder
Betreuungsbedürftigkeit, können die Kosten, die ein naher
Angehöriger als Unterhaltsverpflichteter trägt, nach
§ 34 EStG 1988 berücksichtigt werden, sofern die
pflegebedürftige Person über kein entsprechendes Einkommen
verfügt."
3.) Dem Veranlagungsakt ist zu entnehmen, dass für die
(ehemalige) Gattin des Bw. bereits im Jahr 1999 ein Sachwalter bestellt war.
Aktenkundig war weiters (Bestätigung des A vom 19.11.2007), dass die
geschiedene Gattin des Bw. in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht war. Nach
dem Vorbringen des Bw. (vgl. Berufung vom 19. November 2007) war seine Exfrau in
einem Pflegeheim untergebracht.
4.) Ungeachtet des aktenkundigen Sachverhaltes war das
Finanzamt weder bereit (weitere) Ermittlungen zu tätigen noch die oben
angeführte gesetzliche Bestimmung zu beachten.
5.) Aufgrund der ergänzenden Ermittlungen des
unabhängigen Finanzsenates steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest
(vgl. Bestätigung des A vom 1. Dezember 2008, Vorbringen des Bw.):
Die (ehemalige) Gattin des Bw. hat einen Schlaganfall
erlitten und ist seit 2. März 1999 in einem Pflegeheim untergebracht. Der
Grund für die Heimunterbringung lag in der Pflegebedürftigkeit von AB.
AB bezieht Pflegegeld der Stufe 4. Die Heimkosten werden von AB, ihren Kindern
(Regressbeträge der Tiroler Landesregierung) und dem Bw. getragen. Der
restliche Differenzbetrag wird von der Tiroler Landesregierung, Abteilung
Soziales, getragen. Der Bw. wurde mit Urteil des Bezirkgerichtes Hall vom 30.
August 2000 geschieden. Der Unterhaltsvergleich datiert vom 28. Juni 2000. Von
den monatlichen Unterhaltszahlungen von 218 € werden 174,40 € für
die Pflegeheimkosten und 43,60 € für Therapiekosten verwendet.
5.) Aufgrund des angeführten Sachverhaltes ist
zweifelsfrei davon auszugehen, dass im Streitfall der Tatbestand des § 34
Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 erfüllt ist.
6.) Der Berufung war daher im beantragten Ausmaß
Folge gegeben. In einer Stellungnahme vom 23. Februar 2009 hat das Finanzamt
einen Betrag von 174,40 €/Monat als außergewöhnliche Belastung
anerkannt. Aus welchen Gründen Therapiekosten einer Schlaganfallpatientin
zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen gehören sollen, hat das
Finanzamt jedoch nicht ausgeführt. Ebensowenig hat das Finanzamt
diesbezüglich eigene ergänzende Ermittlungen getätigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 26. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0235-I/08
- Stammnummer
- 39530
- Gültig
- 26.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF