Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2913-W/08
Wiederaufnahmeantrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2913-W/08vom 30.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stingl-Top Audit
GmbH StbG&Co KG, Rechtsanwaltskanzlei, 1100 Wien, Laxenburger
Straße 83, vom 14. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 30. Juli 2008
betreffend Zurückweisung der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1989
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass mit 29. April 1997
ein gem. § 295 Abs. 1 BAO abgeänderter
Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 1989 erging.
Mit Anbringen vom 28. Juli 2008, eingelangt am 29. Juli
2008, beantragte der Bw. die Wiederaufnahme des gem. § 295
abgeänderten Einkommensteuerbescheides 1989. Zur Begründung
führte er an, es sei mit Bescheid vom 7. Mai 2008 festgestellt worden,
dass der dem Einkommensteuerbescheid 1989 zugrunde liegende Bescheid
bezüglich der Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO der
"X.AGRNFderB.BeteiligungsGmbHundMitges." vom 10. Februar 1997 mangels
gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehle und dieser somit
keine normative Kraft entfalten könne. Es handle sich um einen
Nichtbescheid (VwGH 29.9.1997, 93/17/0042). Die Qualifizierung des
Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache
im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als
tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren.
Den Wiederaufnahmewerber treffe kein grobes Verschulden an
der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes. Diese Rechtsansicht werde durch eine
Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. Oktober 2005,
welche dem Antrag beigelegt wurde, geteilt.
Weiters wies der Bw. darauf hin, dass die Wiederaufnahme
des rechtskräftigen Verfahrens (auf Basis der Feststellungen einer
Betriebsprüfung) zu einem abgeänderten Einkommensteuerbescheid 1989
führe.
Der Bw. wies selbst darauf hin, dass der strittige
Feststellungsbescheid vom 10. Februar 1997 zuerst mit Berufung und dann am
12. Dezember 2002 mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
bekämpft worden sei. Diese Beschwerde sei mit Beschluss vom 27. Februar
2008 zurückgewiesen worden (VwGH 27.2.2008, 200211310224). Daraufhin habe
das Finanzamt Wien 6/7/15 mit 7. Mai 2008 einen Bescheid erlassen, mit dem
es die diesbezügliche Berufung vom 17. April 1997 mangels
gültigem Bescheidadressaten als unzulässig zurückgewiesen
habe.
Die vorgenommene Abänderung des
Einkommensteuerbescheides 1989 gem. § 295 BAO sei somit auf Basis
eines Nichtbescheides erfolgt und entspreche damit nicht den gesetzlichen
Erfordernissen.
Das Finanzamt wies den Wiederaufnahmeantrag mit dem
angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 2008 zurück und begründete
dies ausschließlich damit, dass der Antrag nicht fristgerecht eingebracht
worden sei. Der Antrag sei erst nach Ablauf der 5-Jahresfrist gem.
§ 304 lit. b BAO eingebracht worden. Der letzte
Einkommensteuerbescheid 1989 sei mit 10. Februar 1997 ergangen. Der Antrag
hätte somit binnen einer Frist von fünf Jahren erfolgen
müssen.
In der Berufung vom 13. August 2008 bestritt der Bw.
den Eintritt der Verjährung hinsichtlich der Einkommensteuer für
1989.
Er stützte sich darauf, am 24. September 1990 sei
eine einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung der
Mitunternehmerschaft abgegeben worden, über die am 24. Mai 1991
erklärungsgemäß abgesprochen worden wäre.
Nach Durchführung einer Wiederaufnahme des Verfahrens
sei dieser Bescheid durch den - schon oben beschriebenen - Feststellungsbescheid
vom 10. Februar 1997 ersetzt worden, zu dem nun mit Bescheid vom
7. Mai 2008 (Zurückweisung) festgestellt worden wäre, dass er
nichtig gewesen sei. Grund für die nichtigen Bescheide seien Fehler in der
Adressierung gewesen. Insbesondere seien in dem einheitlich und gesonderten
Feststellungsbescheid bereits verstorbenen Personen angeführt worden.
Diesbezüglich sei zu beachten, dass auch in dem (Erst)Bescheid vom
24. Mai 1991 bereits verstorbene Personen angeführt worden seien.
Somit sei auch dieser Bescheid als Nichtbescheid zu qualifizieren, womit
über die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der
Einkünfte vom 27. September 1990 bis zum heutigen Tag nicht
bescheidmäßig abgesprochen worden sei. Damit sei gem.
§ 209a Abs. 2 BAO Verjährung für 1989 noch nicht
eingetreten, weil die Einkommensteuerveranlagung mittelbar von der Erledigung
der einheitlich und gesonderten Feststellung-Erklärung abhängig
wäre (Ritz, BAO, Tz 7 zu § 209a).
Überdies müsse die Behörde auf Grund der
Zurückweisungsbescheide gem. § 295 BAO neue abgeleitete Bescheide
erlassen, da sie den abgeleiteten Bescheid rechtswidrig auf Grund eines
Nichtbescheides neu erlassen habe. Zwingendes Ergebnis des
Rechtsmittelverfahrens wäre somit die Neufassung abgeleiteter
Einkommensteuerbescheide für 1989. daher sei auch wegen mittelbarer
Abhängigkeit des Verfahrens von Erledigung einer Berufung in Anwendung des
§ 209a BAO keine Verjährung eingetreten.
Lange Verfahrensdauern dürften nicht zu Lasten der
Steuerpflichtigen gehen, vor allem dann nicht, wenn diese die Finanzverwaltung
auf Fehler (Erlassung von Nichtbescheiden) im Rahmen des Berufungsverfahrens
sogar aufmerksam gemacht hätten.
Die Berufung wurde - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde
erwogen:
Aus der Berufung des Bw. und dem Akteninhalt ergibt sich
folgender Sachverhalt:
Auf Grund einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre
1989 - 1991 bei der X.AGRNFderB.BeteiligungsGmbHundMitges. erließ das
zuständige FA am 10. Februar 1997 einen geänderten Grundlagenbescheid
für 1989, welcher mittels Berufung vom 17. April bekämpft
wurde.
Von diesem Grundlagenbescheid abgeleitet erließ das
für die Einkommensteuererhebung des Bw. zuständige FA am 29. April
1997 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1989, welcher
unstrittig noch im Jahr 1997 ein Monat nach Zustellung in formelle Rechtskraft
erwuchs.
In der gegen die den Grundlagenbescheid betreffenden
abweisende Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002 zu Zl 2002/13/0225
eingebrachten und mit Bescheid vom 27. Februar 2008 als unzulässig
zurückgewiesenen VwGH-Beschwerde vom 12. Dezember 2002, stellt der Bw.
durch seinen ausgewiesenen Vertreter dar, dass der Feststellungsbescheid 1989
(Grundlagenbescheid) vom 10. Februar 1997 falsch adressiert gewesen sei.
Wörtlich wird ausgeführt:
"Wie oben nachgewiesen, sind die
Feststellungsbescheide [...], die infolge der Betriebsprüfung [...]
erlassen wurden, nicht rechtswirksam ergangen, da die Voraussetzungen [...]
hinsichtlich der korrekten Benennung des Bescheidadressaten nicht erfüllt
sind."
Auf Grund des Zurückweisungsbescheides des VwGH vom
27. Februar 2008, 2002/13/0225 betreffend die Beschwerde gegen die
Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002, wies das für die Erlassung des
Grundlagenbescheides zuständige FA6/7/15 die den Grundlagenbescheid
bekämpfende Berufung vom 17. April 1997 mit Bescheid vom 7. Mai 2008 als
unzulässig zurück, weil dem bekämpften Schriftstück mangels
gültigem Bescheidadressaten kein Bescheidcharakter zukomme.
Aus der oben zitierten Formulierung der VwGH-Beschwerde vom
12. Dezember 2002 ist eindeutig erkennbar, dass das FA mit der
Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008
lediglich einen Mangel bestätigte, der dem Bw. bzw. seinem Vertreter schon
spätestens am 12. Dezember 2002 bekannt und bewusst war.
Ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich Einkommensteuer 1989
wurde vom Bw. vor dem streitgegenständlichen Antrag vom 28. Juli 2008 nicht
gestellt.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag hinsichtlich
Einkommensteuer 1989 ist nur zulässig, wenn betreffend dieses Verfahrens
nicht bereits Verjährung eingetreten ist.
Gem. § 304 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist
nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf
die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist
(§§ 207 bis 209 Abs. 2) von sieben Jahren zulässig
wäre, oder
b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden
Bescheides
eingebrachter Antrag gem. § 303 Abs. 1 BAO
zugrunde liegt.
1) Eintritt der Verjährung
Um die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
und damit des auf diese Maßnahme gerichteten Antrages beurteilen zu
können, ist zuerst zu prüfen, ob die Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1989 bereits eingetreten ist.
Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das
Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung
des Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Der Abgabenanspruch der veranlagten
Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO
insbesondere mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung
vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach § 4
Abs. 2 lit. a Z 1 BAO schon früher entstanden ist, oder wenn die
Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt
des Erlöschens der Abgabepflicht.
Bei der veranlagten Einkommensteuer für des Jahres
1989 ist mit Ablauf des Jahres 1999 die absolute Verjährung eingetreten. Am
Eintritt der absoluten Verjährung ändert auch der Umstand nichts, dass
die absolute Verjährungsfrist erst mit dem Steuerreformgesetz 2005,
BGBI. 12004/57 ab 1. Jänner 2005 von fünfzehn auf zehn Jahre
verkürzt wurde, trat doch die absolute Verjährung der Einkommensteuer
1989 selbst nach Maßgabe einer fünfzehnjährigen absoluten
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004 ein.
Zum Vorbringen des Bw., dass nach Maßgabe des
§ 209a Abs. 2 BAO die Verjährung nicht eingetreten sei, ist
entgegenzuhalten:
§ 209 a Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Einer
Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht
der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt
eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer
Berufung oder
eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (( 85) ab, so steht der
Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die
Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung
gem. § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302
Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig
im Sinn des § 304 eingebracht wurde. "
Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich,
dass diese den Eintritt der Verjährung nicht verhindern, sondern unter den
dort genannten Voraussetzungen eine Abgabenfestsetzung trotz des Eintrittes der
Verjährung zulassen. Damit unterliegt der Bw. insoweit einem Irrtum, als er
davon ausgeht, dass die Verjährung noch nicht eingetreten sein kann.
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag
kommt die Bestimmung des § 209a Abs. 2 BAO nicht zur Anwendung,
da dieser nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Der Umstand,
dass allenfalls die Abgabenfestsetzung noch auf Grund anderer noch nicht
erledigter Anträge trotz Eintritt der Verjährung zulässig sein
könnte, bedeutet noch nicht, dass die Abgabenfestsetzung auf Grund des
gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages zulässig sein muss.
Die in einer Einzelerledigung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 28. Oktober 2005 vertretene Rechtsansicht, wonach die
Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei, wenn die Bemessungsverjährung
der Erlassung eines neuerlichen Änderungsbescheides entgegensteht, kann
für den Unabhängigen Finanzsenat nicht bindend sein. Nach
§ 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den unabhängigen
Finanzsenat (UFSG) besteht keine Bindung an Weisungen der Mitglieder des
unabhängigen Finanzsenates bei Besorgung der ihnen nach den
Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) zukommenden Aufgaben. Aus
diesem Grunde hat die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfragen anhand
der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
2) Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach
§ 304 lit. a BAO:
Für die Bewilligung der Wiederaufnahme (=
Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der
grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung
vor.
Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO
ist unterbrechbar (bzw. ab 2005: verlängerbar) und hemmbar. Die absolute
Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) begrenzt auch die Frist
des § 304 lit. a BAO (vgl.
Ritz,
BAO3,
§ 304 Tz. 5 unter Hinweis auf
Ellinger ua.,
BAO3,
§ 209 Anm. 20 und § 304 Anm. 2).
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag ist
ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der absoluten Verjährung,
welche mit 31. Dezember 1999 eingetreten ist, eingebracht wurde. Aus diesem
Grund ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des gegenständlichen
Antrages nach § 304 lit. a BAO nicht zulässig.
3) Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach
§ 304 lit. b BAO:
Bei der Fünfjahresfrist des § 304
lit. b BAO ist unter Rechtskraft die formelle Rechtskraft zu verstehen
(Ritz, ÖStZ 1995,
120; Ellinger ua,
BAO3,
§ 304 Anm. 5).Diese
Frist ist vor allembedeutsam, wenn die
Frist des § 304 lit. a BAO im Zeitpunkt der Stellung des
Wiederaufnahmsantrages bereits abgelaufen ist (somit insbesondere für nach
Ablauf der so genannten absoluten Verjährungsfrist des § 209
Abs. 3 BAO gestellte Wiederaufnahmsanträge).
Im gegenständlichen Fall wurde nicht bestritten, dass
die formelle Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für 1989 vom
29. April 1997 bereits im Jahr 1997 eingetreten ist. Daraus ergibt sich,
dass der nunmehr am 22. Juli 2008 eingebrachte Wiederaufnahmsantrag nicht
innerhalb der Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO
eingebracht wurde.
Damit ist dem Finanzamt zuzustimmen, wenn aus diesem Grund
der gegenständliche Wiederaufnahmsantrag zurückgewiesen wurde.
4) Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 und 2 BAO:
Wäre der Wiederaufnahmeantrag iSd § 209a iVm
§ 304 BAO als rechtzeitig anzusehen, ist anhand der Kriterien des §
303 Abs. 1 BAO die Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Gemäß
§ 303 Abs. 1b BAO - worauf sich der
strittige Antrag in seiner Begründung ausdrücklich und
ausschließlich stützt - ist dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen
Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden
konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2
leg. cit. binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Die oben zitierte Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis des
Wiederaufnahmegrundes und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen und ist
nicht verlängerbar (Ritz,
BAO3, § 303 Tz
27f unter Verweis auf VwGH 3.10.1984, 83/13/0067). Der Berufungswerber hat sich
dabei auch die Kenntnis seines
Vertreters zurechnen zu lassen. Er hat gegenüber der
Abgabenbehörde nämlich nicht nur seine eigenen Handlungen und
Unterlassungen, sondern auch die derjenigen Personen zu vertreten, deren er sich
zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient (VwGH 12.8.1994,
91/14/0018).
Ein verspätetet geltend gemachter Wiederaufnahmegrund
ist zurückzuweisen (VwGH 22.2.1994, 91/14/0069).
Im Wiederaufnahmeantrag beruft sich der Berufungswerber
ausdrücklich darauf, die Qualifizierung des Grundlagenbescheides sei eine
neu hervorgekommene
Tatsache.
Dazu hat das Höchstgericht in ständiger
Rechtssprechung (vgl. etwa VwGH 26.4.1994, 91/14/0129) ausgesprochen, dass
Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO ausschließlich mit dem
Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende
tatsächliche Umstände seien,
also Elemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem
anderen Ergebnis geführt hätten, wie etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften.
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren
rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der
Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der
Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind danach keine neuen
Tatsachen.
Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das
sind solche, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren
abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt
bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund im
Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wieder
aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen
oder Beweismittel (nova producta) sind daher keine tauglichen
Wiederaufnahmegründe.
Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt weder eine neue
Tatsache (VwGH 17.9.1990, 90/15/0118 mwN), noch ein (neu hervorgekommenes)
Beweismittel im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar, sondern basiert
vielmehr selbst auf Tatsachen bzw. Beweismitteln (VwGH 21.2.1985,
83/16/0027).
Damit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass im
Rahmen des Neuerungstatbestandes nicht - wie vom Berufungswerber ins Treffen
geführt - die Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung
vom 7. Mai 2008 sondern ausschließlich die Tatsachen und Beweismittel zu
beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008,
RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen
werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen
Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum (novum productum)
handelt.
Die Tatsache sowie die Gründe der Falschadressierung
des Feststellungsbescheides vom 10. Februar 1997 wurden vom Berufungswerber
jedenfalls im Rahmen seiner VwGH -Beschwerde vom 12. Dezember
2002vorgebracht. Diese Tatsache und die
entsprechenden Beweismittel waren dem Berufungswerber daher spätestens an
diesem Tag bekannt und bewusst.
Der strittige Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer 1989, datiert mit 28. Juli 2008, wurde damit mehr als
fünf Jahre nach der nachweislichen Kenntniserlangung der dafür
behaupteten Gründe gestellt, womit dieses Anbringen aus Sicht des
Neuerungstatbestandes jedenfalls als verspätet zu beurteilen ist. Der
Wiederaufnahmeantrag war daher vom Finanzamt zurückzuweisen.
Wien, am 30.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2913-W/08
- Stammnummer
- 39134
- Gültig
- 30.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF