Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2704-W/08
Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Aussetzungszinsen - Verjährung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2704-W/08vom 27.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder ADir. Helmut Hummel, Gerhard Mayerhofer und Dr. Wolfgang
Seitz im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die
Berufungen der Bw., vom 8. Juli 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 10. Juni 2008 betreffend Ablauf der Aussetzung der
Einhebung und Aussetzungszinsen in nicht öffentlicher Sitzung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Juni 2008 verfügte das
Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Kapitalertragsteuer
1996 und setzte gleichzeitig Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 8.541,73 fest.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung
führte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin (Bw.) aus, dass es
richtig sei, dass der Unabhängige Finanzsenat im Mai 2004 in dieser
Sache entschieden habe, jedoch sei nach wie vor eine Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Bezüglich der Kapitalertragsteuer werde jedoch
Einhebungsverjährung eingewandt und bezüglich der Zinsen gleichfalls
Festsetzungsverjährung, da der entsprechende Fristenlauf gegeben
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli 2008 wies
das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab und führte aus, dass
Einhebungsverjährung der Kapitalertragsteuer nicht eingetreten sein
könne, da gemäß
§ 238 Abs. 3 BAO die Verjährung
gehemmt sei, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt sei.
Dies sei bis zum Bescheid über den Ablauf der von der
Bw. beantragten Aussetzung der Fall gewesen.
Die Aussetzungszinsen seien erst mit dem Tag des Ablaufes
der Aussetzung entstanden, also am 17. Juli 2008 und könnten
daher ebenfalls nicht verjährt sein.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie der Anberaumung einer mündlichen
Senatsverhandlung.
Nach Ansicht der Bw. verletze die Bestimmung des
§ 238 Abs. 3 BAO das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht
auf Unversehrtheit des Eigentums in grober Weise, weil damit einer säumigen
Bearbeitung der Behörde Tür und Tor geöffnet werde und daher auch
das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Durchführung eines
rechtmäßigen Verfahrens verletzt werde.
Mit Eingabe vom 17. November 2008 wurde auf die
Abhaltung der Berufungsverhandlung verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212a Abs. 5 BAO lautet:
Die
Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser
endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung...zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) nicht aus. Wurden dem
Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen
als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung
ein."
Abs.
9: Für Abgabenschuldigkeiten sind
a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b)
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50
Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen
Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
§
207 Abs. 1 BAO: Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Abs.
2: Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den
festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes
1957, weiters bei den Gebühren gemäß
§ 17a des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben
fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die
Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag,
Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt
gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
§
209a Abs. 1 BAO lautet: Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen.
Abs.
2: Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen
Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der
Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem
Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 vor
Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht
wurde.
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe
einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist,
keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. §
209a gilt sinngemäß.
Abs.
2: Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung
des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch
Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer
Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Abs.
3: Die Verjährung ist gehemmt, solange a) die Einhebung oder zwangsweise
Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder
b)
die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder
c)
einer Beschwerde gemäß
§ 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
oder § 85 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 aufschiebende Wirkung zuerkannt
ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß
§
212a Abs. 5 BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer
der in § 212a Abs. 5 genannten Erledigungen der Berufung gegen die
Festsetzung der Abgabe zu verfügen (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom
11.9.1997, 96/15/0173, oder vom 22.1.2001, 2000/17/0266).
Das Finanzamt ist daher im Recht, wenn es davon ausgegangen
ist, dass gemäß
§ 212a Abs. 5 dritter Satz BAO kein
Ermessen der Behörde erster Instanz besteht, ob sie den Ablauf der
Aussetzung verfügt oder nicht. Der Bescheid über den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung entsprach somit dem Gesetz. Damit wird die Bw. auch
nicht durch die Abweisung seiner Berufung mit dem angefochtenen Bescheid in
subjektiven Rechten verletzt. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es
keine gesetzliche Grundlage gibt, die Wirkungen der Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO über den Zeitpunkt der
abschließenden Berufungserledigung hinaus (etwa im Hinblick auf die von
der Bw. gegen die Abweisung ihrer Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe
eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) auszudehnen (vgl. VwGH
20.3.2003, 2003/17/0082, Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage,
§ 212a, Rz 28).
Es hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch schon
klargestellt, dass der Gesetzesauftrag, anlässlich einer der in § 212a
Abs. 5, 3. Satz BAO genannten Erledigung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung
der Einhebung zu verfügen, nicht dadurch erlischt, dass die
Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erledigung
des Berufungsverfahrens nicht nachkommt (31.3.1998, 93/13/0225), bedarf doch der
Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes, zu dessen Setzung die
Abgabenbehörde auch dann verpflichtet bleibt, wenn sie ihn nicht schon
anlässlich der Berufungserledigung im Sinne der in § 212a Abs. 5 Satz
3 BAO genannte Akte vorgenommen hatte (VwGH 11.9.1997, 96/15/0173). Die vom Bw.
eingewendete Einhebungsverjährung stand zufolge deren Hemmung im Sinne des
§ 238 Abs. 3 lit. b BAO dem mit dem angefochtenen Bescheid verfügten
Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht entgegen.
Dem Vorbringen, die Bestimmung des § 238 Abs. 3
BAO verstoße gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf
Unversehrtheit des Eigentums ist entgegenzuhalten, dass Gesetze anzuwenden sind,
solange sie dem Rechtsbestand angehören.
Dem Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung
lastet daher keine Rechtswidrigkeit an.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes entsteht der
Aussetzungszinsenanspruch nicht erst mit dem Tag der Verfügung des Ablaufes
der Aussetzung der Einhebung, sondern laufend während jener Zeit, in der
der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird (VwGH 23.6.1994,
92/17/0166).
Hinsichtlich der behaupteten Verjährung der
Aussetzungszinsen vertritt der Unabhängige Finanzsenat die Ansicht, dass im
Hinblick auf § 209 a Abs. 2 BAO einer Festsetzung von Aussetzungszinsen die
Verjährung nicht entgegensteht, weil die Festsetzung von Aussetzungszinsen
im Hinblick auf § 212 a Abs. 5 BAO zweifellos von der Erledigung einer
Berufung abhängt, welche jedenfalls vor Eintritt der Verjährung
eingebracht wurde.
Die Bw. leitet eine Verjährung offenbar lediglich aus
den allgemeinen Vorschriften des § 207 Abs. 2 BAO über die
Bemessungsverjährung ab, ohne aber die ausdrückliche Bestimmung des
§ 209 a Abs. 2 BAO zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 26.9.2000,
2000/13/0120).
Die Berufungsentscheidung betreffend Kapitalertragsteuer
1996 erging am 10. Mai 2004 zur GZ. RV/1760-W/02. Die Festsetzung der
Aussetzungszinsen erfolgte am 10. Juni 2008, somit innerhalb der
fünfjährigen Verjährungsfrist.
Im Übrigen untersagt § 212a Abs. 9 letzter
Satz die Festsetzung von Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes
der Aussetzung der Einhebung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Ablauf der Aussetzung der EinhebungAussetzungszinsenEinhebungsverjährungFestsetzungsverjährungVerfassungsmäßigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2704-W/08
- Stammnummer
- 37945
- Gültig
- 27.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF