Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0369-G/08
Das Kind der Lebensgefährtin ist kein Kind im Sinn des FLAG 1967
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0369-G/08vom 14.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 23. April 2008, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 8. April 2008 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Differenzzahlung auf
österreichische Familienleistungen für dasKind, für den Zeitraum
1. Mai 2004 bis 30. September 2006, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat am 22. Februar 2008
Anträge auf Gewährung einer Differenzzahlung zwischen den
Familienleistungen der Republik Slowenien und den österreichischen
Familienleistungen für insgesamt drei Kinder, darunter auch für
dasKind , für die die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2007
beantragt.
Mit insgesamt vier Bescheiden, alle vom 8. April 2008,
hat das Finanzamt die begehrte Differenzzahlung jedoch nur für zwei Kinder
gewährt. Diese Bescheide sind daher, insbesondere im Hinblick auf
§ 13 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967, auch als
Abweisungsbescheide hinsichtlich der beantragten Differenzzahlung für Kind
anzusehen.
Der Berufungswerber hat gegen diese Bescheide rechtzeitig
Berufung erhoben. Diese Berufung ist zulässig. In der Berufungsschrift vom
23. April 2008 führt der Berufungswerber auszugsweise
aus: "Bei der Berechnung der
Differenzzahlung für Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wurde nicht
berücksichtigt, weil ich habe bis 30.9.2006 gesorgt auch für
Kd. welcher bis damals in die
Berufsschule gegangen ist.
Bis
30.9.2006 hat meine Lebensgefährtin auch Familienbeihilfe fü
Knd empfangen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2008 hat
das Finanzamt diese Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen,
dass es sich bei Kind nicht um ein Kind des Berufungswerbers im Sinn des auf
§ 2 Abs. 3 FLAG 1967 handle.
Die Berufung gilt jedoch zufolge des fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im Bezug habenden
Schriftsatz vertritt der Berufungswerber im Wesentlichen die Ansicht, er habe
Anspruch auf Familienleistungen auch für das genannte Kind, weil er und
seine Lebensgefährtin, die Kindsmutter, alle Lebenshaltungskosten für
das Kind getragen hätten, und das Kind dem gemeinsamen Haushalt
angehört habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.1 FLAG 1967 haben
Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben,
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 4 Abs. 2: Österreichische Staatsbürger
(und Gleichgestellte), die gemäß Abs. 1 oder gemäß
§ 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen
sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen
ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5
Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen
nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
Abs. 3: Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und
der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre,
geleistet.
Abs. 4: Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf
des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige
ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses
Anspruches über Antrag zu gewähren.
Abs. 5: Die in ausländischer Währung gezahlten
gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium
für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des
Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der Wiener Zeitung
kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung
umzurechnen.
Abs. 6: Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im
Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der
Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
§ 2 Abs. 3 FLAG 1967 lautet:
Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer
Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren
Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder
(§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches).
Nach den aktenkundigen Unterlagen, insbesondere den
Bestätigung E 401 und E 411 ist Kind das Kind der Lebensgefährtin des
Berufungswerbers. Er ist nicht der Vater dieses Kindes. Im Vordruck E 401 ist
auch ausdrücklich festgehalten, dass es sich weder um ein "für ehelich
erklärtes Kind" noch ein "angenommenes Kind" oder ein "Pflegekind" handelt.
Damit ist Kind tatsächlich kein Kind des
Berufungswerbers im Sinn der anzuwendenden Rechtsvorschriften, sodass der
Berufungswerber keinen Anspruch auf österreichische Familienleistungen und
in der Folge auf die begehrte Differenzzahlung hat. Dem Umstand, dass das Kind
in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Berufungswerber wohnt und er (teilweise)
auch für den Unterhalt dieses Kindes aufgekommen ist, kann dabei keine
Bedeutung zukommen.
Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes entsprechen
daher der Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch
geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz, am 14.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0369-G/08
- Stammnummer
- 37727
- Gültig
- 14.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF