Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0060-W/08
Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - Schätzung der Umsatzsteuervorauszahlungen - subjektive Tatseite.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0060-W/08vom 11.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 3 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Mag. Josef Fasching und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 7. April 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 20. Februar
2008, SpS, nach der am 11. November 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten
und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin
M. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.) Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im Schuldspruch, welches
darüber hinaus unverändert bleibt, insoweit abgeändert, als die
richtige Höhe der Verkürzungsbeträge an
Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2002 € 3.705,97 und 1-12/2003
€ 2.753,44 beträgt.
Des Weiteren wird das
angefochtene Erkenntnis im Strafausspruch und im Kostenausspruch
abgeändert, sodass diese wie folgt zu lauten haben:
Gemäß
§ 33 Abs.
5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über
den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 3.200,00 und
eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von 8 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG werden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 320,00 bestimmt.
Gemäß
§§
136, 157 FinStrG wird das gegen den Bw. wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
geführte Finanzstrafverfahren hinsichtlich folgender Differenzbeträge
an Umsatzsteuervorauszahlungen eingestellt: 1-12/2002 in Höhe von
€ 11.074,00 und 1-12/2003 in Höhe von
€ 11.074,00.
II.) Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 20. Februar 2008, SpS,
wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung gemäß
§
33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Bereiche des
Finanzamtes Wien 6/7/15 als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Obliegenheiten der Fa. L-GmbH verantwortlicher Geschäftführer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzungen von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für 2-12/2001 in Höhe von € 2.819,48, 1-12/2002
in Höhe von € 14.779,97 und 1-12/2003 in Höhe von
€ 13.827,44 bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG, wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 12.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG habe der Bw. die Kosten
des Strafverfahrens in der Höhe von € 363,00 und der
allfälligen Vollzuges zu ersetzen.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung
getretene Bw. ab dem 15. Februar 2001 bis zur amtswegigen Löschung mit
5. Juli 2005 der für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten
verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. L-GmbH gewesen
sei.
Eine vorgenommene Überprüfung der Gebarungsdaten
für die selbst zu berechnenden Abgaben habe ergeben, dass der Verpflichtung
zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht ordnungsgemäß nachkommen worden
sei, sodass sich im Zuge der vorgenommenen Umsatzsteuerjahresveranlagungen, die
im Tenor dieser Entscheidungen angeführten Nachforderungen ergeben
hätten, wobei für 2002 und 2003 darüber hinaus auch keine
Umsatzsteuerjahreserklärungen eingebracht worden seien.
Es hätten jedoch keine Feststellungen getroffen werden
können, die auf weitere mit der Nichtabgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärung beabsichtigte Verkürzungen schließen
lassen hätten.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw. von der
ihm im Zuge des Untersuchungsverfahrens gebotenen Möglichkeit zur
Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat habe
der Bw. sich im Wesentlichen schuldig bekannt.
Nach Zitieren der maßgeblichen Bestimmungen des
Finanzstrafgesetzes stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. das
vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver wie in subjektiver Hinsicht
erfülle, da davon auszugehen sei, dass dem Bw. als realitätsbezogenem
im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen
Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen, bekannt
gewesen seien.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit sowie das Geständnis des Bw., als erschwerend
hingegen die Wiederholung der deliktischen Handlungen an.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 7. April 2008, in welcher er vorbringt,
dass im angefochtenen Erkenntnis zwar von Milderungsgründen geschrieben,
diese aber nicht berücksichtigt worden seien. Die verhängte Geldstrafe
in Höhe von € 12.000,00 entspreche der vierzigprozentigen
Höchststrafe.
Der Bw. sei Vater von fünf Kindern, beziehe ein
monatliches Einkommen von € 900,00 und habe € 350,00
Alimentationszahlung zu leisten.
Weiters sei der Bw. bis heute der deutschen Sprache nicht
mächtig und könne somit nicht vorsätzlich Abgaben
gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b FinStrG hinterziehen.
Er habe somit nicht bewusst Abgaben hinterzogen. Es könne daher
höchstens von einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 FinStrG ausgegangen werden und mit einer Strafe von € 3.000,00
das Auslangen gefunden werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Dem erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates liegen
in objektiver Hinsicht Feststellungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz
dahingehend zugrunde, dass der Bw. seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG entsprechenden Umsatzsteuer-voranmeldungen und zur
zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die
tatgegenständlichen Zeiträume nicht bzw. nicht in voller Höhe
nachgekommen ist.
So hat der Bw. für die Monate 2,12/2001 laut Aktenlage
weder Umsatzsteuer-voranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet. Für die übrigen Monate des Jahres 2001 wurden die
Umsatzsteuervoranmeldungen teils verspätet und nicht in richtiger Höhe
der Abgabenbehörde erster Instanz offen gelegt, sodass es aufgrund der vom
Bw. abgegeben Umsatzsteuererklärung 2001 zu einer Nachforderung in
Höhe von € 2.819,48 gegenüber den gemeldeten Vorauszahlungen
kam, welche die unwidersprochene objektive Grundlage für die
erstinstanzliche Verurteilung darstellt.
Auch wurden laut Aktenlage für die Monate 11,12/2002
und 1,2,7-12/2003 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet und in der Folge auch die
Umsatzsteuerjahreserklärungen 2002 und 2003 nicht bei der
Abgabenbehörde abgegeben, sodass es zu schätzungsweisen Festsetzungen
der Umsatzsteuerzahllasten für diese Jahre und zu Nachforderungen
gegenüber den zu gering offen gelegten Umsatzsteuervorauszahlungen in
Höhe von € 14.779,97 für 2002 und € 13.827,00
für 2003 kam.
Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert
zwar die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, jedoch trägt die
Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der
Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung kann nur dann angenommen werden, wenn
sich nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten
sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht
richtig sein kann.
Anders als im Abgabenverfahren, in dem der Abgabepflichtige
das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen hat, trifft
im Finanzstrafverfahren die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die
Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, dass der geschätzte Betrag mit
der Wirklichkeit übereinstimmt.
Diesen Anforderungen entspricht die der erstinstanzlichen
Bestrafung für die Monate 1-12/2002 und 1-12/2003 zugrunde gelegte
Schätzung der Umsatzsteuervorauszahlungen aus folgenden Gründen nicht.
Zwar wurden die Umsätze für die Jahre 2002 und 2003 im Wege des
inneren Betriebsvergleiches entsprechend der Vorjahre geschätzt, jedoch
mangels Vorlage von Unterlagen und Belegen kein Vorsteuerabzug
berücksichtigt. Eine derartige Schätzungen entspricht den
Anforderungen des Finanzstrafgesetzes im Bezug auf die Nachweisbarkeit der
Verkürzungsbeträge nicht. Im Gegenteil, es entspricht vielmehr den
tatsächlichen Gegebenheiten, dass bei aufrechtem Geschäftsbetrieb
eines Restaurants auch Vorsteuern angefallen sind.
Unter Anwendung der Schätzungsmethode des inneren
Betriebsvergleiches geht daher der Unabhängige Finanzsenat zu Gunsten des
Bw. davon aus, dass auch in den Monaten 1-12/2002 und 1-12/2003 jeweils
Vorsteuern in Höhe von € 11.074,00, wie für das Jahr 2001
vom Bw. selbst offen gelegt, angefallen sind.
Aus den dargestellten Erwägungen wurden daher die
Verkürzungsbeträge in Höhe des nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates erwiesenen Ausmaßes von € 3.705,97 für
1-12/2002 und € 2.753,44 für 1-12/2003 ermittelt und der
Strafneubemessung durch den Berufungssenat zugrunde gelegt.
In Höhe eines Differenzbetrages von jeweils
€ 11.074,00 war daher für die Monate 1-12/2002 und 1-12/2003 mit
teilweiser Verfahrenseinstellung, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vorzugehen.
Tatbestandsvoraussetzungen einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver
Hinsicht sind die vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen,
vollständigen) Umsatzsteuer-voranmeldungen sowie eine wissentliche
Verkürzung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG
ist eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG bereits dann bewirkt bzw. vollendet, wenn
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht pünktlich bis zum jeweiligen monatlichen
Fälligkeitstag entrichtet werden. Für die Verwirklichung einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG reicht daher ein
auf temporäre Abgabenersparnis gerichteter Vorsatz aus. Nicht erforderlich
ist, dass der Bw. einen auf endgültige Abgabenvermeidung gerichteten Willen
hatte.
Von einem Vorsatz auf Hinterziehung der Jahresumsatzsteuern
2002 und 2003 ist der Spruchsenat zu Recht nicht ausgegangen, weil der Bw.
aufgrund der angedrohten Schätzungen nicht davon ausgegangen ist, dass die
Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 2002 und 2003 eine zu geringe
Abgabenfestsetzung zur Folge haben würde. Eine versuchte Hinterziehung der
Jahresumsatzsteuer gemäß
§§ 13,
33 Abs. 1 FinStrG liegt daher nicht vor.
Dass der Bw. die Kenntnis der Verpflichtung zur Abgabe von
zeitgerechten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur pünktlichen
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen hatte, wurde von ihm in der
mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat einbekannt und
lässt sich aus der für einzelne Monate der Tatzeiträume durchaus
erfolgten pünktlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und
zeitgerechten Entrichtungen von Umsatzsteuervorauszahlungen schließen.
Daran kann auch der Berufungseinwand dahingehend nichts ändern, dass der
Bw. bis heute der deutschen Sprache nicht mächtig sei, weswegen er schon
aus diesem Grunde unmöglich vorsätzlich Abgaben hinterziehen habe
können. Anhand der Aktenlage und der aus der Gebarung des Abgabenkontos
durchaus ableitbaren grundsätzlichen Kenntnis des Bw. zur zeitgerechten und
vollständigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur
pünktlichen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen, lässt sich
die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nach
Ansicht des erkennenden Berufungssenates zweifelsfrei ableiten. Eine derartig
weitgehende und umfangreiche Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldung und zur pünktlichen Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen lässt sich denklogisch nur mit Wissentlichkeit
erklären, weswegen die eingewendeten mangelnden Sprachkenntnisse in keinem
erkennbaren Zusammenhang mit den festgestellten Verfehlungen stehen und diese
deswegen auch nicht entschuldigen können.
Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist daher in objektiver und
subjektiver Hinsicht erwiesen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der
Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen Verhältnisse und
auf wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rücksicht zu
nehmen ist.
Schon allein aufgrund der aus dem Spruch ersichtlichen
teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen, im
Rahmen derer die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bw. und sein
Handeln aus einer wirtschaftlichen Notsituation heraus als mildernd, als
erschwerend hingegen die oftmaligen Tatentschlüsse über einen
längeren Tatzeitraum angesehen wurden.
Ausgehend von einer äußerst eingeschränkten
wirtschaftlichen Situation des Bw. (monatliche Arbeitslosenunterstützung
€ 710,00, Konkurs) und Alimentationsverpflichtungen für fünf
Kinder in Höhe von € 350,00 monatlich, erweist sich die aus dem
Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche verminderte
Geldstrafe tätergerecht- und schuldangemessen.
Auch die nach unten angepasste Ersatzfreiheitsstrafe
entspricht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der
genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe.
Einer weiteren Strafherabsetzung standen insbesondere
generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Unabhängigen
Finanzsenat nicht ermöglichten, bei nicht erfolgter Schadensgutmachung (die
verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeträge haften noch zur
Gänze aus) und nicht gegebener Schuldeinsicht mit einer weiteren
Strafherabsetzung vorzugehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenVorsatzWissentlichkeitSchätzungVerkürzungstrafbestimmender Wertbetrag.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0060-W/08
- Stammnummer
- 37686
- Gültig
- 11.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF