Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0550-L/06
Errichtung einer Aufschließungsstraße durch einen Gemeindeverband; Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0550-L/06vom 03.11.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es trifft auch nicht zu, dass die hoheitlich vorzuschreibenden Verkehrsflächenbeiträge bzw. die auf eine vorhandene bzw. zu errichtende Straße entfallenden Aufschließungs- bzw. Erhaltungsbeiträge nach dem oö. Raumordnungsgesetz unzulässigerweise in einen privatwirtschaftlichen Mantel gehüllt worden sind. Besagte Beiträge werden ja nur deswegen erhoben, weil eine für die Allgemeinheit bestimmte Straße vorhanden ist bzw. errichtet wird. Im konkreten Fall ist jedoch die Straße (wie bereits ausgeführt) nicht für die Allgemeinheit bestimmt. Auch die Berechnung der Höhe des Einmalbetrages erfolgt nach ganz anderen Kriterien als die Festsetzung der Höhe der hoheitlich vorzuschreibenden Beiträge. Überdies werden Verkehrsflächen- und Aufschließungsbeiträge deswegen erhoben, weil jemand ein Grundstück bebauen will (und damit an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen sein möchte), die gegenständliche Straße wurde im Gegensatz dazu jedoch gerade deswegen errichtet, damit jemand die Grundstücke bebaut.
Der Anfall von Erhaltungsbeiträgen ist von vornherein auszuschließen, weil die Unternehmer die Grundstücke gerade deswegen erwerben, um diese sofort zu bebauen. Eine missbräuchliche Umwandlung der Erhaltungsbeiträge in die Einmalbeträge kann daher gar nicht stattfinden.
Die übrigen Beiträge (das sind im Wesentlichen die Kanal- und Wasseranschlussgebühren) sind schon deswegen nicht unzulässig (zwecks Lukrierung von Vorsteuern) zu privatrechtlichen Einmalbeträgen umgewandelt worden. Wie auch der Prüfer angemerkt hat steht nämlich für die den übrigen Beiträge zugrundliegenden Vorleistungen ohnehin bzw. ebenfalls der Vorsteuerabzug zu.
Es trifft daher nicht zu, dass nur die vom Finanzamt angeführte andere Gestaltung, nämlich die Errichtung der Straße durch die Bundesstraßenverwaltung, angemessen und damit nicht missbräuchlich wäre. Deshalb ist der RWM selbst wirtschaftlich betrachtet (§ 21 Abs. 1 BAO) nicht bloß eine Kostengemeinschaft, der im Ergebnis keine Unternehmereigenschaft zukommt.
Der RWM musste das gesamte Grundstück, über das die Aufschließungsstraße führt, erwerben. Eine anschließende Veräußerung nicht mehr benötigter Grundstücksteile ist daher der wirtschaftlich einzig sinnvolle Weg und daher selbst für den Fall, dass Grundstücksveräußerungen seitens des RWM nicht durch dessen Satzung gedeckt wären, nicht missbräuchlich.
Auch die seitens des RWM gegen das Vorliegen von Missbrauch ins Treffen geführten (weiteren) Argumente sind nicht von der Hand zu weisen.
Aus all diesen Gründen hat der Berufungswerber nicht missbräuchlich privatwirtschaftlich gehandelt. Somit ist kein hoheitliches Handeln zu unterstellen.
Ob die Straße eine private oder öffentliche ist und welche Vorgangsweise im konkreten Fall ideal gewesen wäre, ist demnach ohne rechtliche Bedeutung.
Die Meinung des Finanzamtes, die Bundesstraßenverwaltung sei zwangsläufig die Empfängerin von Leistungen im Zusammenhang mit Bundesstraßen, trifft (wenn überhaupt) nur für den Fall von missbräuchlicher anderer Gestaltung zu. Da ein Missbrauch jedoch nicht vorliegt, sind (wie bereits ausgeführt) die angesiedelten Unternehmer Leistungsempfänger. Die von ihnen gezahlten Beträge stellen daher kein Entgelt von dritter Seite dar.
Letztlich unstrittig war die Adaptierung der Bundesstraße eine notwendige Ergänzung zur Errichtung der Aufschließungsstraße. Demnach steht der gesamte begehrte Vorsteuerabzug dem Grund nach zu.
Was den Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges betrifft ist zu bedenken, dass der RWM das für die Aufschließungsstraße benötigte Grundstück nicht deswegen gekauft hat, um dieses wieder zu verkaufen, sondern um die Aufschließungsmaßnahmen durchführen zu können. Der anschließende Verkauf nicht mehr benötigter Grundstücksteile war bzw. ist (wie bereits ausgeführt) nur eine notwendige Folge aus dem Umstand, dass der Voreigentümer nur das gesamte Grundstück verkaufen wollte. Die strittigen Aufschließungsmaßnahmen sind daher nicht deswegen vorgenommen worden, um später allenfalls (steuerfreie) Grundstückslieferungen tätigen zu können. Vielmehr stehen die Aufschließungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den erwähnten steuerpflichtigen Nutzungsüberlassungen.
Selbst wenn dies nicht zuträfe stünde aus den in Punkt 2.4. der Berufung dargelegten Gründen der Vorsteuerabzug sofort zu.
Aus den bereits oben dargelegten Erwägungen waren jedoch die Bruttobeträge der Umlagen auf 20%-ige Nettobeträge herunterzurechnen und sodann mit dem Normalsteuersatz zu versteuern.
Linz, am 3. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
BetriebsansiedlungsgebietZufahrtsstraßeStraßenerrichtungVorsteuerabzugGemeindeverbandöffentliche StraßePrivatstraße
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0550-L/06
- Stammnummer
- 37570
- Gültig
- 03.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF