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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1802-W/08

Erfassung veruntreuter Gelder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim veruntreuenden, nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter; Nichtanerkennung von Betriebsausgaben (Werbungskosten, Kilometergeld, Telefonkosten, Beratungskosten); Qualifikation der Einkünfte als gewerblich und nicht ziviltechnikerähnlich; Wiederaufnahme des Verfahrens;

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1802-W/08vom 16.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Abs. 2 lit a leg. cit. bestimmt, dass unbeschadet der den Gewerbetreibenden zustehenden Rechte von den Ziviltechnikern die Architekten zur Planung von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museumsbauten, Kirchen, Schulen und Spitälern des Bundes, der Länder und Gemeinden, sofern sie vom künstlerischen, kulturellen oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung sind, berechtigt sind. Gemäß Abs. 3 sind Ziviltechniker mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären. Für die Feststellung der Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit einem Ziviltechniker genügt es zwar im Sinne der ständigen Rechtsprechung, dass die Tätigkeit in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und ihrem äußeren Erscheinungsbild mit einer Tätigkeit vergleichbar ist, die ihrerseits zweifelsfrei zu den im Gesetz bezeichneten freien Beruf zählt, obwohl sie nur einen Teilbereich einer weitergehenden Berufsbefugnis umfasst. Umfasst die Tätigkeit nur einen Teilbereich des umfassenden Berufsbildes eines Ziviltechnikers, so ist für das Vorliegen des Ähnlichkeitstatbestandes entscheidend, ob das Tätigkeitsbild in seiner Gesamtheit mit jenem Tätigkeitsbild vergleichbar ist, das üblicherweise die Tätigkeit entsprechend spezialisierter Ziviltechniker kennzeichnet. Bei Betrachtung des im § 4 Abs. 1 bis 3 ZTG enthaltenen Aufzählung an Tätigkeiten ist dem Berufsbild eines Zivilingenieurs die Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen eingeräumt. Weiters sind Ziviltechniker mit öffentlichem Glauben versehene Personen. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären. Schon aus dieser im Gesetz enthaltenen Beschreibung des Berufsbildes eines Ziviltechnikers ist damit erkennbar, dass eine umfassende und planende Tätigkeit verbunden mit der Ausstattung mit öffentlichem Glauben für das Erstellen von Urkunden im Rahmen seiner Betätigung für das Berufsbild des Ziviltechnikers wesentlich ist. Im Erkenntnis vom 13. Mai 1992, 90/13/0293 wurde ausgesprochen, dass die vom damaligen Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten ungeachtet ihrer Spezialisierung auf einen Teilbereich der den Ziviltechnikern eingeräumten Befugnisse im Stadium der Planung erbracht wurden und damit dem Kernbereich der üblichen Ziviltechnikertätigkeit zuzuordnen waren. Demgegenüber ist nach der im Falle des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls vom 13. Mai 1992, 87/13/0205, erfolgten Beweisaufnahme eine Spezialisierung auf eine Bauaufsicht für einen Ziviltechniker nicht üblich. Im Streitfall hat der Bw - wie aus den Werkverträgen, Honorarnoten und Angaben in den Beilagen zu den Erklärungen entnommen werden kann - tatsächlich keine umfassende, planende oder mit öffentlichem Glauben ausgestattete Tätigkeit, sondern vielmehr allein eine überwachende Tätigkeit ausgeübt, wobei der Schwerpunkt der Überwachung auf der Überwachung der Einhaltung der Kosten lag. Eine Einschränkung oder Spezialisierung auf den Bereich der Kontrolle oder Überwachung eines Bauprojektes stellt keine berufstypische Einschränkung der Tätigkeit eines Ziviltechnikers dar. Daraus folgt, dass die Tätigkeit des Bw nicht dem Berufsbild eines Ziviltechnikers entspricht, wie es üblicherweise in Erscheinung tritt. Die Ähnlichkeit dieser Tätigkeit bezieht sich nur auf eine atypisch eingeschränkte, nicht aber auf die berufstypische Tätigkeit des Berufsangehörigen. Die vom Bw ausgeübte Tätigkeit kann damit nicht als eine einem Ziviltechniker ähnliche Tätigkeit angesehen werden (vgl. VwGH vom 14.September 1994, GZ. 92/13/0117). Wenn der Bw vorbringt, dass der Kostenvoranschlag der Firma SK-GmbH nur den arbeitsaufwändigen Teil beinhalte und für die Beurteilung der Einkunftsart weniger relevant sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Aufgaben im Auftrag betreffend das S-Spital nicht wesentlich davon unterscheiden. Auch jene Aufgaben, die in dieser Vereinbarung angeführt sind, bestehen im Wesentlichen in der Kontrolle auf Einhaltung der Kosten, Kontrolle der Ausführung und beratender Unterstützung über Auftragsvergabe. Dieses Vorbringen vermag der Berufung in diesem Punkt daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zufluss H-GmbH Sachverhalt: Im Jahr 2000 hat der Bw von JW aus Mitteln der H-GmbH ATS 470.000 erhalten. Dieser Geldbetrag stammte aus Geldern, die aus der H-GmbH mit Hilfe von Rechnungen der Firma SK-GmbH, denen keine Leistung zu Grunde lag, entnommen wurden. Bei der Verteilung dieser Mittel erhielt der Bw den Anteil von ATS 470.000. Mit diesem Betrag sollten Leistungen des Bw für Mitarbeit an der Projektabwicklung abgegolten werden. Die Entnahme dieser Mittel schmälerte das Vermögen der H-GmbH. Beweiswürdigung: Hinsichtlich Beweiswürdigung betreffend den Erhalt des Betrages von ATS 470.000 und betreffend den Rechtsgrund der Zuwendung wird auf die Ausführungen zur Beweiswürdigung zur Wiederaufnahme verwiesen. Diese Ausführungen gelten uneingeschränkt auch in diesem Zusammenhang. Der Bw bringt vor, dass er niemals Geschäftsführer oder Dienstnehmer der H-GmbH gewesen sei. Da - wie der Beweiswürdigung bei der Wiederaufnahme entnommen werden kann - die Entnahme dieses Geldbetrages ohne Rechtsgrund unter Schmälerung der Mittel der Gesellschaft erfolgte, vermag dieses Vorbringen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zur Entnahme von Beträgen bedarf es nicht eines aufrechten Dienstverhältnisses oder Geschäftsführungsbesorgungsvertrages, es genügt dafür, über ausreichende Einflussmöglichkeiten und Gelegenheiten in der Gesellschaft zu verfügen. Der Bw gibt selbst zu, dass ihm der genannte Betrag übergeben wurde. Der Umstand, dass die veruntreute Summe zwischen den beiden Geschäftsführern und dem Bw aufgeteilt wurde, lässt darauf schließen, dass zwischen diesen drei Personen Einvernehmen darüber bestand, dass ihre besonderen Leistungen für die Gesellschaft damit abgegolten werden sollten. Nach der Aussage von JW hat dieser den streitgegenständlichen Betrag dem Bw für Leistungen für internes Projektmanagement übergeben. Warum der Senat den Aussagen von JW Glauben schenkt, wurde bereits unter den Ausführungen bei der Beweiswürdigung zur Wiederaufnahme dargestellt. Dies gilt im gleichen Sinne auch betreffend den Grund für die Hingabe des Betrages. Dass der Bw für die Gesellschaft tatsächlich Leistungen erbracht hat, findet seine Bestätigung sowohl darin, dass er in sämtliche durch die Geschäftsführer zu treffenden Entscheidungen eingebunden war, als auch darin, dass in der Gesellschafterversammlung vom 13.11.1999 (Ergänzungsgutachten der Sachverständigen im Strafverfahren, Seite 13) ein freier Dienstvertrag für den Bw einstimmig beschlossen worden war. Aus der Zusammenschau all dieser Umstände geht damit eindeutig hervor, dass der Bw sein Expertenwissen der Gesellschaft zur Verfügung stellte und im Rahmen des Bauprojektmanagements zumindest beratend tätig geworden ist. Dass er als Experte auf diesem Gebiet die Abwicklung ausgerechnet jenes Projektes, das von ihm in nicht unerheblichem Ausmaß mitfinanziert wurde, gänzlich den beiden Geschäftsführern überlassen hätte, ist unglaubwürdig und widerspricht auch den vom Gutachter im Strafverfahren festgestellten Aktivitäten. Der Bw bringt vor, dass dieser Betrag nicht ihm alleine zuzurechnen sei, sondern anteilig allen treugeberischen Gesellschaftern des Treuhandanteiles der FH-GmbH. Nach der Aussage von JW hat er den streitgegenständlichen Betrag dem Bw übergeben. Warum der Senat den Aussagen von JW Glauben schenkt, wurde bereits unter den Ausführungen bei der Beweiswürdigung zur Wiederaufnahme dargestellt. Als Empfänger des Betrages ist daher der Aussage von JW folgend und auf Grund der Tatsache, dass mit diesem Betrag Leistungen entlohnt wurden und nur der Bw diese Leistungen erbracht hatte, der Bw allein anzusehen. Rechtliche Würdigung: Nach der - auch für die Auslegung des Betriebseinnahmenbegriffes heranzuziehenden - Begriffsbestimmung des § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der in Betracht kommenden Einkunftsart zufließen. Eine Betriebseinnahme liegt schon dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes durch diesen veranlasste geldwerte Vorteile zufließen, wobei auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang genügt. Wie den Ausführungen zur Qualifikation der Einkünfte des Bw entnommen werden kann, wurden seine Einkünfte, die er im Rahmen seiner - Bauprojekte kontrollierenden und begleitenden - Tätigkeit erzielte, den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet. Da die vom Bw für die H-GmbH im Rahmen seines freien Dienstvertrages erbrachten Leistungen jenen im Wesentlichen gleichen, die er für Auftraggeber wie dem S-Spital erbrachte, sind die daraus erzielten Einkünfte ebenfalls jenen aus Gewerbebetrieb zuzuordnen. Diese Tätigkeit hat es dem Bw ermöglicht, den in Rede stehenden Geldzufluss zu lukrieren. Der Geldzufluss ist daher im Rahmen jener Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Dass der in Rede stehende Geldbetrag nicht zu einer vertraglich festgelegten Gegenleistung gehörte, vermag daran nichts zu ändern. Da nur der Bw selbst die gegenständlichen Leistungen erbrachte, ist der Betrag auch nur dem Bw allein zuzurechnen. Sollte der Bw entsprechend seinem Vorbringen diesen Betrag unter den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile aufgeteilt haben, so stellt dies eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar. Unterstützung BK: Sachverhalt: Hinsichtlich der Rechung mit der Nummer 20.780 der Firma SK-GmbH vom 22.12.2000 wurde trotz mehrmaliger Aufforderung der Nachweis einer Leistung und der Nachweis des Zahlungsflusses nicht erbracht. Beweiswürdigung: Im vorliegenden Fall wurden bei erklärten Einnahmen aus oben dargestellter Tätigkeit aus Beratung und begleitender Kontrolle in der Höhe von 550.000,00 ATS netto laut der vorliegenden Rechnung (Rechnungsnummer 20.780 vom 22.12.2000 der Firma SK-GmbH) Beratungsleistungen in der Höhe von 315.000,00 ATS netto in Anspruch genommen. Die diesbezügliche Rechnung wurde vom Unternehmen SK-GmbH ausgestellt, welches für die H-GmbH, an der der Bw als Gesellschafter beteiligt ist, Rechnungen erstellt hat, denen keine Leistung zu Grunde lag. Diese Rechnung betreffend eine vom Ausmaß und im Zusammenhang mit der allgemein gehaltenen Leistungsbezeichnung ("Abrechnung für die Beratungsleistung lt. KV") her ungewöhnliche Aufwendung von jenem Rechnungsersteller, von dem im gerichtlichen Strafverfahren gegen JW festgestellt wurde, dass Rechnungen ohne Leistung erstellt wurden, wurde vom Bw bar beglichen, was bei Rechnungsbeträgen dieser Größe auch ungewöhnlich ist. Zudem wurde in der Rechnung als Leistung eine umfangreiche Beratungsleistung im ureigensten Kompetenzbereich des Bw angegeben, was bei näherer Betrachtung auch Zweifel an der tatsächlichen Leistungserbringung auslöst. Die Rechnung verweist in ihrer Bezeichnung auf einen Kostenvoranschlag der Firma SK-GmbH an den Bw vom 14.1.2000, welcher ebenfalls im Akt aufliegt. Es handelt sich dabei um einen Kostenvoranschlag für "Beratungsleistung zur Unterstützung des Auftraggebers zur Erfüllung seines Auftrages Begleitende Kontrolle ..........Direktbetreuung von Hr. SK ". In diesem Kostenvoranschlag ist folgendes Leistungsverzeichnis enthalten: "1. Unterstützung bei der Budgetkontrolle Soll-Ist-Vergleich zwischen veranschlagten Bau- und tatsächliche Projektkosten, 2. Unterstützung bei der Analyse von etwaigen Kostenabweichungen, 3. Unterstützung bei der Wertung von Leistungsverzeichnissen, 4. Unterstützung bei der Prüfung der Vergabeunterlagen für Professionisten, 5. Unterstützung bei der Wertung von Nachtragangeboten, 6. Unterstützung bei der Erstellung der Berichte der begleitenden Kontrolle, Unterstützung für alle artverwandten Arbeiten, die im Rahmen der begleitenden Kontrolle anfallen." Hinsichtlich Leistungserbringung wurde darin angeführt: "Die Erbringung der Leistung hat anlassbezogen zu erfolgen und wird vom Auftraggeber kurzfristig abgerufen. Die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer hat im kurzen Wege zu erfolgen. Leistungszeitraum 1.2.2000 bis 31.12.2000. Die Vergütung erfolgt pauschal und wird Ende Dezember 2000 fällig." Dieses Leistungsverzeichnis zeigt auf, dass die vereinbarte Beratungsleistung genau in jenem Aufgabenbereich erfolgen sollte, den der Bw mittels Werkvertragsvereinbarung von der Firma D-KEG übernommen hatte. Der Bw war seinerseits von der D-KEG beauftragt worden, alle protokollarisch festgehaltenen Leistungen, die Herr D als von der D-KEG Beauftragter für das Projekt erbringt, zu überprüfen, die Vergaben und die Abrechnungen der Baumeisterarbeiten und der Haustechnikleistungen zu kontrollieren und die ausgeführte Qualität, die Budgetmittel im Sinne eines Soll-Ist-Vergleiches und die Baudurchführung im Sinne der Einhaltung der einschlägigen Behördenerfordernisse zu kontrollieren. Diese Leistungen waren vom Bw in der Zeit vom 1.4.1999 bis 31.3.2003 zu erbringen. Dem Bw wurde dafür ein Werkhonorar in der Höhe von ATS 600.000 netto zugesprochen. Aus dieser Aufgabenstellung zeigt sich, dass mit der Beauftragung von Herrn SK teilweise die Aufgaben der Kontrolle, die der Bw im Auftrag der D-KEG übernommen hatte, an Herrn SK weitergegeben werden sollten. Die D-KEG war ihrerseits im April 1999 vom Bauherren des Projektes, dem S-Spital, mit der begleitenden Kontrolle des Bauprojektes "Nachbetreuung von knochenmark- bzw. stammzellentransplantierter Kinder und Jugendlicher" beauftragt worden und erhielt dafür ein Honorar von ATS 1.000.000 netto, wobei als Leiter der begleitenden Kontrolle für die D-KEG Herr D und als dessen Stellvertreter der Bw eingesetzt worden waren. Der Leistungsauftrag umfasste neben der Mitwirkung an Ausschreibungsverfahren und der Teilnahme an Projektsitzungen im Wesentlichen die bereits bei der oben angeführten Darstellung der Auftragsvergabe an den Bw und vom Bw an SK angeführten Leistungen. Zusammenfassend stellte sich der Sachverhalt daher so dar, dass das S-Spital zur Durchführung eines Bauprojektes die D-KEG beauftragte, die Durchführung dieses Bauprojektes für ein Honorar von ATS 1.000.000 zu überwachen, welche ihrerseits D mit der Leitung der begleitenden Kontrolle betraute und den Bw beauftragte, den von ihr bestellten Leiter D zu kontrollieren und zu vertreten, dies für ein Honorar von ATS 600.000 netto. Der Bw seinerseits gab diese Aufgaben an SK für ein Honorar von ATS 315.000 netto weiter. Dabei war zwischen dem Bw und SK die Vereinbarung so getroffen worden, dass kein konkretes Ausmaß an Zeiteinsatz und kein genauer Arbeitsumfang vereinbart war. Im Kostenvoranschlag war jeweils nur "Unterstützung" angeführt, aber es war nicht feststellbar, in welchem Ausmaß die Unterstützung vereinbart war. Zusammenfassend begründeten daher sowohl der Rechnungsaussteller, die ungenaue Leistungsbezeichnung, die nicht ausreichend bestimmte Leistungsvereinbarung zwischen dem Bw und dessen Auftragnehmer bei vom Betrag her umfangreicher Aufwendung bei gleichzeitiger Barbezahlung Bedenken dahingehend, ob mit dieser Rechnung tatsächlich eine erbrachte Leistung in Rechnung gestellt worden war. Die Behörde forderte auf Grund der dargelegten Bedenken hinsichtlich Leistungserbringung den Bw daher auf, einen Nachweis für die erbrachten Leistungen und für den Zahlungsfluss zu erbringen. Der Bw legte in der Folge die Vereinbarungen der D-KEG mit dem S-Spital und die Vereinbarung zwischen ihm und der D-KEG vor, aus denen sich die oben dargestellte "Kontrollkette" entnehmen ließ. Darüber hinaus gab er bekannt, dass er aus zeitlichen Gründen die Unterstützung bei der Kontrolle in Anspruch genommen habe. Ein bestimmter Arbeitsaufwand und Zeiteinsatz sei nicht erforderlich gewesen, lediglich die Einhaltung der Fristen. Ein Leistungsnachweis in Form eines Leistungsverzeichnisses oder einer Dokumentation der erfolgten Unterstützung wurde nicht beigebracht. Der Bw brachte vor, dass diese Dokumentationen einen A4-Ordner füllten, welcher von der Betriebsprüfung schon eingesehen worden sei und zur Einsichtnahme bereit stehe. Mit Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Bw ersucht, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen und die geforderten Unterlagen und Nachweise zur mündlichen Verhandlung mitzubringen. Der Bw teilte mit, dass er aus terminlichen Gründen den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen könne, die Behörde möge daher auf Grund des Vorbringens in den Schriftstücken entscheiden. Unterlagen, insbesondere der besagte Ordner, dem dem Vorbringen des Bw zufolge der Leistungsnachweis zu entnehmen sei, wurden trotz Aufforderung wieder nicht vorgelegt. Hinsichtlich des Nachweises des Zahlungsflusses teilte der Bw nur mit, dass dieser durch den bar entnommenen Betrag von ATS 470.000 hinreichend dokumentiert sei. Entgegen der Ansicht des Bw ist mit diesem Vorbringen und der Tatsache der Entnahme dieses Betrages aus der H-GmbH der Zahlungsfluss nicht dokumentiert. Beim Nachweis des Zahlungsflusses geht es nicht darum, darzutun, dass dem Bw ausreichende Mittel zur Begleichung dieser Rechnung zur Verfügung standen. Der Bw wurde ersucht, durch entsprechende Unterlagen (Sparbücher, Kontoauszüge) einen Nachweis darüber erbringen, dass der gegenständliche Betrag aus seiner Verfügungsmacht entnommen worden ist und in die Verfügungsmacht des Auftragnehmers übergeben wurde. Einen derartigen Nachweis, aus dem die Geldbewegung abzuleiten gewesen wäre, ist der Bw schuldig geblieben. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass der Bw an anderer Stelle den Zufluss dieses Geldbetrages von 470.000 bestreitet und jetzt hinsichtlich des Zahlungsflusses mit diesem Betrag argumentiert. Wenn man davon absieht, dass dieses Vorbringen wie bereits oben dargestellt am Kern des Zahlungsflussnachweises vorbeigeht, ist darüber hinaus dieser Betrag dem Bw im Juni bzw. Juli zugeflossen. Im August wurde der Bw zur Eigenkapitaleinzahlung im Ausmaß von ATS 3,672.000 aufgefordert. Es steht damit nicht fest, dass der gegenständliche Betrag tatsächlich noch vorhanden war. Somit vermag dieses Vorbringen abgesehen von der mangelnden Relevanz dieser Argumente nicht einmal zweifelsfrei zu dokumentieren, dass der Betrag im Dezember noch zur Verfügung stand. Der Bw bringt in der Vorhaltsbeantwortung vor, dass er sich aus zeitlichen Gründen habe Unterstützung bei der Kontrolle suchen müssen, da er sie selbst nicht vollständig hätte ausführen können. Dieses Vorbringen mag zwar erklären, warum der Kontrolleur sich im eigenen Kompetenzbereich eines weiteren Kontrolleurs bedient hätte. Dieses Vorbringen vermag aber nicht die Zweifel in die tatsächliche Leistungsvereinbarung und Leistungserbringung und Bezahlung zu zerstreuen. Dazu hätte es geeigneter Nachweise oder Dokumentationen bedurft, welche der Bw auch trotz mehrmaliger Aufforderung schuldig geblieben ist. Dass ein Ordner zur Einsichtnahme vorhanden gewesen wäre, vermag den Senat nicht zu überzeugen, hätte der Bw diesen Ordner doch im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vorlegen können. Bloße Behauptungen ohne entsprechenden Nachweis vermögen die Bedenken des Senates nicht zu zerstreuen. Auch hinsichtlich des Ausmaßes der vereinbarten Leistung ist der Bw konkrete Angaben schuldig geblieben. Die Angabe "Unterstützung" im Kostenvoranschlag ist nicht so ausreichend bestimmt, dass daraus feststellbar wäre, wie viel an Unterstützung vereinbart war. Der Hinweis des Bw, dass die Einhaltung der Fristen vereinbart gewesen wäre, ergibt auch noch keine ausreichende Bestimmtheit, weil nicht feststellbar ist, welche der Fristen der Auftragnehmer einhalten hätte müssen. Auf Grund dieser wenig konkreten Vereinbarung ist nicht feststellbar, ab wann der Bw zur Zahlung des Honorars verbunden gewesen wäre bzw. ab wann der Auftragnehmer seinen Auftrag als erfüllt betrachten konnte. Diese mangelnde Bestimmtheit wirft Zweifel dahingehend auf, ob die vorgelegte Vereinbarung ernsthaft so gewollt war und ernsthaft so abgeschlossen worden war. Mit diesem Vorbringen und unter gleichzeitiger Nichtvorlage einer zum Nachweis einer Leistung geeigneten Leistungsdokumentation und unter Nichtvorlage eines Nachweises für den Zahlungsfluss ist der Bw seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, obwohl für den Bw erkennbar war, dass ohne entsprechenden Nachweis oder Glaubhaftmachung die gegenständliche Aufwendung keine Berücksichtigung finden würde. Mit diesem Verhalten und unter Beachtung der ebenfalls vorliegenden mangelnden Bestimmtheit der getroffenen Vereinbarung vermochte der Bw die begründeten Bedenken des Senates, ob dieser Rechnung tatsächlich eine Leistung zu Grunde liege, nicht zu zerstreuen. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben. Der Nachweis von Betriebsausgaben hat durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen. Der Abgabepflichtige hat die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen. Kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgebenden Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Der vermutete Sachverhalt muß von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben. Im vorliegenden Fall hat auf Grund der Höhe des Honorars, dem konkreten Rechnungsaussteller, dem mangelnden Leistungs- und Zahlungsflussnachweis und der pauschalen Art der Vereinbarung ohne ausreichende Bestimmtheit die behauptete Vereinbarung nicht die Vermutung der größten Wahrscheinlichkeit für sich. Der Bw ist seiner Nachweispflicht trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen. Der betreffenden Aufwendung war daher der Abzug als Betriebsausgabe zu versagen. Telefonkosten: Sachverhalt: Der Bw blieb einen Nachweis oder eine Glaubhaftmachung der betrieblich veranlassten Telefonkosten trotz Aufforderung schuldig. Im Streitzeitraum hatten an der privaten Adresse des Bw zwei Erwachsene und zwei studierende Kinder ihren Wohnsitz. Die Behörde ermittelte im Schätzungswege den betrieblichen Anteil mit 12,5 Prozent. Beweiswürdigung: Der Bw hat 40 Prozent der Telefonkosten seines privaten Festnetzanschlusses als Werbungskosten geltend gemacht. Trotz Aufforderung seitens des Unabhängigen Finanzsenates unterblieb ein Nachweis oder zumindest eine Glaubhaftmachung der betrieblichen Veranlassung der Telefonkosten in diesem Ausmaß. Der Bw brachte lediglich vor, dass Auslandstelefonate teurer seien und der Anteil von 40 Prozent daher gerechtfertigt sei. Telefonkosten seien auch durch Anrufe der Familie entstanden, um die Abholung des Bw vom Flughafen zu organisieren. Dass im Streitjahr an der privaten Wohnadresse die Gattin und zwei studierende Kinder ihren Wohnsitz hatten, blieb im Vorhalteverfahren seitens des Bw unwidersprochen. Dem Vorbringen mit den Auslandstelefonaten ist entgegenzuhalten, dass sich der Bw seinen eigenen Angaben zufolge im Jahr 2000 103 Tage auf Dienstreise befunden hat. Er hatte daher im Verlgeich zu den übrigen Personen des gemeinsamen Haushaltes deutlich weniger Möglichkeit zu telefonieren. Darüber hinaus zeigen aber die vorliegenden Telefonrechnungen bei den Verbindungsentgelten Wählverbindungen mit der Auslandszone in nur geringfügigem Ausmaß auf, sodass dieses Vorbringen des Bw in den vorgelegten Telefonrechnungen keine ausreichende Deckung findet. Das Vorbringen des Bw vermag seinen Ansatz von 40 Prozent der Telefonkosten als betrieblich veranlasste Kosten daher nicht zu untermauern. Rechtliche Würdigung: Telefonkosten können nur insoweit als Werbungskosten Berücksichtigung finden, als sie betrieblich veranlasst sind. Der Bw ist einen Nachweis oder eine Gaubhaftmachung des betrieblich veranlassten Anteils von 40 Prozent an den privaten Telefonkosten schuldig geblieben. Mangels geeigneter Angaben war die Behörde daher gezwungen, die beruflich veranlassten Telefonkosten zu schätzen. Nach der Information der Behörde hatten im Streitzeitraum an der Adresse W zwei Erwachsene und zwei studierende Kinder ihren Wohnsitz . Unter gleichteiliger Aufteilung der Telefonkosten auf sämtliche Personen des Haushaltes entfallen auf den Bw damit 25 Prozent der Telefonkosten. Unter der Annahme, dass die auf den Bw entfallenden Telefonkosten zur Hälfte betrieblich veranlasst waren, ergibt sich daraus der geschätzte betriebliche Anteil von 12,5 Prozent. Das Ausmaß von 12,5 Prozent wird daher als zutreffend angenommen. Die Telefonkosten werden mangels geeigneter Angaben griffweise mit 12,5 Prozent der insgesamt angelaufenen und durch Rechnungen nachgewiesenen Telefonkosten von 13.351,82 ATS, also mit 1.669,00 ATS als betrieblich veranlasst geschätzt. Ungenauigkeiten sind jeder Schätzung immanent, insbesondere einer griffweisen Schätzung mangels ausreichender konkreter Anhaltspunkte. Gemessen an der geringen Anwesenheit des Bw ist die schätzungsweise Annahme von 25 Prozent der Telefonkosten für den Bw bereits großzügig bemessen, sodass auch allfällige Auslandstelefonate darin Deckung finden. Aufwendungen für Telefonate im Hinblick auf die Abholung vom Flughafen stellen Kosten der allgemeinen Lebensführung dar und können als solche nicht als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden. Werbekosten: Sachverhalt: Die Aufwendungen für Werbekosten entstanden durch den Ankauf von Gutscheinen der Firma Merkur (Lebensmitteleinzelhandel) im Wert von insgesamt 12.000,00 ATS und von 42 Flaschen Sekt im Dezember 2000. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig. Rechtliche Würdigung: Aufwendungen für Verpflegung und Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen und Ausgaben für die Lebensführung dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden (§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988). Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden. Die Repräsentationsaufwendungen wurden im Einzelnen vom Gesetzgeber nicht weiter definiert, jedoch finden sich brauchbare Aussagen dazu in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Danach sind als Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Dabei ist es nicht maßgeblich, ob der Steuerpflichtige sich diesem Aufwand hätte entziehen können. Dazu zählen Ausgaben für Geschenke für Kunden zu Anlässen wie Weihnachten etc. wie Geschenkkörbe, Alkoholika (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 20, Tz. 7.3). Die Aufwendungen für Lebensmittelgutscheine und Alkohol zählen damit nach der Judikatur zu Repräsentationsaufwendungen und fallen unter das Abzugsverbot des § 20 EStG. Sie sind nicht abzugsfähig. Unfallversicherung: Wie dem vorliegenden Zahlungsbeleg (Beleg Bl. 27/2000) entnommen werden kann, handelt es sich bei den Aufwendungen für Unfallversicherung um Aufwendungen für eine gesetzliche Pflichtversicherung, die an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geleistet werden und als solche gemäß § 4 Abs.4 Z i EStG 1988 als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Kilometergeld: Sachverhalt: Der Bw erbrachte trotz Aufforderung keine Nachweise oder Glaubhaftmachung für die Reisen nach B und M und für die betriebliche Veranlassung der Fahrten nach M und B. Beweiswürdigung: Über Aufforderung zur Vorlage von Belegen betreffend die Reise nach M und B zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung dieser Reisen teilte der Bw mit, dass Belege in diesem Zusammenhang nach Veranlagung der eingereichten Steuererklärung nicht aufbewahrt worden seien. Zur Dokumentation wurden jedoch drei vom Bw erstellte Aktenvermerke vorgelegt. Zwei Aktenvermerke betrafen die Reise nach M und ein Aktenvermerk betraf die Reise nach B. Im ersten vorgelegten Aktenvermerk betreffend die Reise nach M vom 8.2.2000 wurde ausgeführt, dass im S-Spital die Absicht bestünde die Abteilung für Knochenmarktransplantation und die Intensivstation zusammenzuführen. Ziel der Reise sei abzuklären, wie weit eine solche Organisation in M bestünde und ob die in Wien geplante Zusammenführung sinnvoll sei. Zusammenfassend wurde im Aktenvermerk ausgeführt, dass eine derartige Zusammenführung in M nicht bestünde und damit klar und deutlich zeige, wie es nicht sein solle. Im zweiten Aktenvermerk (vom 4.2.2000) wurde ausgeführt, dass der ärztliche Leiter berichtete, dass man in dem Spital in M mit größeren Problemen konfrontiert sei, dort aber Lösungen erarbeitet worden seien, die großen Informationswert für das S-Spital hätten. Bei Betrachtung der Inhalte der beiden Aktenvermerke zeigt sich, dass sie beide miteinander nicht in Einklang zu bringen sind. Im Aktenvermerk vom 8. 2.2000 wird ausgeführt, dass M zeige, wie es nicht sein solle. Dieser Aktenvermerk wurde dem Finanzamt nach Erhebung der Berufung vorgelegt. Im Aktenvermerk vom 4.2.2000, also wenige Tage zuvor, sei auf Grund eines Telefonates festgestellt worden, dass M Lösungen erarbeitet habe, welche Informationswert für Wien hätten. Dieser Aktenvermerk langte kurz vor der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat ein. In dem früher vorgelegten Vermerk läßt sich kein Hinweis auf erarbeitete Lösungen finden, von denen aber angeblich einige Tage davor im Telefonat, mit dem der Bw in M angekündigt werden sollte, die Rede ist. Diese beiden Vermerke vermögen den Senat damit weder von einer beruflichen Veranlassung noch vom tatsächlichen Stattfinden der gegenständlichen Reise zu überzeugen. Darüber hinaus zielen nach dem Inhalt beider Aktenvermerke die Besuche auf die Entscheidungsfindung hinsichtlich des Bauprojektes im S-Spital ab. Der Bw. ist aber seinem vorgelegten Auftrag zufolge für die Kontrolle der Kosten, Abrechnungen und Vergaben der Arbeiten und der Baudurchführung verantwortlich. Die Aufbereitung von Grundlagen für die Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt ist darin nicht angeführt. Er wurde nicht beauftragt, Entscheidungen zu treffen, was und wie gebaut werden soll. Aufgrund der Aufgabenstellung lt. Auftrag ergibt sich daher aus den vorgelegten Aktenvermerken kein Zusammenhang mit den Aufgaben der Kontrolle laut Werkvertrag. Hinsichtlich der Reise nach B liegt ein Aktenvermerk vor, welcher im Wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie der Aktenvermerk vom 8.2.2000. Auch dort geht es bei dem Besuch darum, Dinge abzuklären, die für die Entscheidungsfindung beim Bauprojekt erforderlich sind, eine derartige Aufgabe enthält der Werkvertrag des Bw jedoch nicht. Aufgrund der Aufgabenstellung lt. Auftrag ergibt sich daher aus dem vorgelegten Aktenvermerk auch keine berufliche Veranlassung. In zeitlicher Hinsicht zeigt der Werkvertrag, dass er am 31.3.1999 abgeschlossen wurde. Dabei wurde vereinbart, dass die Leistungen in der Zeit vom 1.4.1999 bis 31.3.2003 zu erbringen waren. Eine Kontrolle von Vergaben, Bauausführung und Kontrolle der Budgetmittel im Sinne eines Soll-Ist-Vergleiches ist jedoch erst möglich, wenn das Bauvorhaben bereits gestartet ist und die Vergabe bereits durchgeführt wurde. Auch in dieser Hinsicht bleibt unverständlich, inwiefern eine Reise im Februar oder Juni 2000 noch zur Entscheidungshilfe vonnöten gewesen wäre für das Projekt, das zu diesem Zeitpunkt ja bereits vergeben gewesen sein muss. Insgesamt ist die Darstellung des Bw in den beiden Aktenvermerken hinsichtlich der beruflichen Veranlassung der Reise nach M widersprüchlich. Hinsichtlich beider Reisen ist die Darstellung des beruflichen Zusammenhanges mit dem Auftrag der Kontrolle, wie er sich aus dem vorliegenden Werkvertrag ergibt, in sich nicht schlüssig. Die gesamte Darstellung vermag daher eine berufliche Veranlassung der Reisen nicht glaubhaft zu machen. Belege als Nachweis dieser Reisen konnte der Bw nicht vorlegen. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben. Betriebsausgaben liegen nur vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen. Der Nachweis von Betriebsausgaben hat durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen. Der Abgabepflichtige hat die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen. Kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgebenden Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Der vermutete Sachverhalt muß von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben. Wie der Beweiswürdigung entnommen werden kann, konnte der Bw im vorliegenden Fall eine betriebliche Veranlassung der Reisen nach M und B nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen. Der Bw konnte darüber hinaus keine Belege vorlegen, die die Reise dokumentiert hätten oder als Nachweis der Reise herangezogen hätten werden können. Die Ausgaben für diese beiden Reisen in Form des Kilometergeldes konnten somit keine Berücksichtigung finden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zusammenfassend ergibt dies folgende Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2000: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Bisher laut Bescheid netto | Laut BE netto | Einnahmen: erklärt | 550.000,00 | 550.000,00 | Hinzurechnung BP lt. Tz. 1 | 470.000,00 | 470.000,00 | Ausgaben: | | | Unterstützung BK | 315.000,00 | ------- | Telefon | 5.340,73 | 1.669,00 | AfA Laptop | 2.239,59 | 2.239,59 | Werbekosten | 13.746,50 | ------- | Unfallversicherung | 1.046,16 | 1.046,16 | Kilometergeld | 26.117,00 | 5.880,00 | Büromaterial | 751,00 | 751,00 | Sonstige USt laut Detail | 1.373,28 | 1.373,28 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesamt | 657.132,31 | 1.007.040,97 Beilagen: 2 Berechnungsblätter Niederschrift vom 23.9.2008 über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung Wien, am 16. Oktober 2008

Normen und Schlagworte

freier DienstvertragBeratungBetriebseinnahmenGeldzuflussEinkommensverwendungNachweisLeistungsnachweisNachweis des ZahlungsflussesLeistungsbezeichnungBeratungsleistungLeistungsverzeichnismangelnde Bestimmtheit der VereinbarungAusgabenBetriebsausgabenBelegGlaubhaftmachunggrößte WahrscheinlichkeitTelefonkostenbetriebliche VeranlassungVerpflegungUnterhaltAusgaben der LebensführungRepräsentationsaufwendungenGeschenkeAlkoholikaLebensmittelgutscheineKilometergeld

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1802-W/08
Stammnummer
37345
Gültig
16.10.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF