Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0096-W/05
Sicherheitszuschlag infolge Grundaufzeichnungsmängel - Qualifizierung der Hinzurechnung als verdeckte Gewinnausschüttung - Haftung als Schuldner der Kapitalerträge;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0096-W/05vom 08.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden betreffend Haftung
für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988
für den Zeitraum 1-12 der Jahre 2000, 2001 und 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer im Unternehmen der Berufungswerberin
(Bw.), welche mit Gesellschaftsvertrag vom 3. Mai 2000 gegründet
wurde und den Gastronomiebetrieb zum Betriebsgegenstand hat, durchgeführten
Betriebsprüfung betreffend den Prüfungszeitraum 2000 bis 2002,
gelangte die Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes (BP) u.a. zu der
Feststellung, dass auf Grund diverser festgestellter Mängel (Kassa,
Warenvorrat, Wareneinkauf) dem Umsatz und Gewinn ein Sicherheitszuschlag
hinzuzurechnen und diese Hinzurechnungsbeträge als verdeckte
Gewinnausschüttung in der Höhe von € 11.034,74 (für das
Jahr 2000), € 32.287,74 (für das Jahr 2001) und
€ 24.215,81 (für das Jahr 2002) zu qualifizieren seien
(siehe BP-Bericht vom 30. November 2003 Tz. 21 und Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 29. September 2003).
Das Finanzamt hat in weiterer Folge, der Feststellung der
BP folgend, die Bw. mit Haftungsbescheid vom 6. Oktober 2003
gemäß
§ 95 EStG, als Schuldner der Kapitalerträge
für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer für die
Jahre 2000 bis 2002 in der Höhe von insgesamt € 16.884,56,
zur Haftung herangezogen.
Nach zweimaliger Erstreckung der Berufungsfrist wurde mit
Berufung vom 3. Dezember 2003 u.a. der Haftungsbescheid für die
Jahre 2000, 2001 und 2002 angefochten. Begründend brachte die Bw. zu
der Feststellung der BP, dass insbesondere im Bereich der Losungsermittlung
Mängel vorlägen, die zur Zurechnung eines Sicherheitszuschlages
berechtigten, vor, dass in Zeiten des zunehmenden Einsatzes von elektronischen
Datenverarbeitungsverfahren nicht mehr nur die herkömmlichen Methoden die
einzig richtigen seien.
Im vorliegenden Fall sei im Zuge der Prüfung eingehend
auf die im Betrieb angewendete Art der Umsatzermittlung eingegangen worden. So
würden die einzelnen Umsätze im Betrieb in einer Registrierkasse
eingetippt. Die in dieser Kasse gespeicherten Daten würden täglich
seitens des Franchisegebers im Laufe der Nacht über Telefon abgesaugt. Nach
diesem Absaugvorgang würden die Kassenterminals wieder auf Null gestellt.
Die aus den Kassen abgesaugten Daten würden am nächsten Tag dem
Betrieb in Form von Statistiken zur Verfügung gestellt werden. Da der
Absaugvorgang automatisiert sei und in keiner Weise beeinflusst werden
könne, würden die so ermittelten Daten als Losungsermittlung seitens
des Betriebes anerkannt.
Da nach Geschäftsschluss die in der Kassenlade
vorhanden Bargeldbeträge abzüglich des fixen Wechselgeldes
festgestellt und auf das Bankkonto eingezahlt würden, könne die Bw.
auch kontrollieren, ob die Losungsbeträge mit den Bargeldbeträgen
übereinstimmten.
In Ansehung der Art dieser Aufzeichnungen müsse auch
im Hinblick auf die diversen Fachartikel, nicht zuletzt in
ÖStZ 19/2003 vom 1. Oktober 2003 (Systemkontrolle und
Formalprüfung von OR Dr. Hannes Schuh) seitens der BP eine eingehende
Untersuchung der angewendeten elektronischen Systeme erfolgen. Diese
Prüfung des Systems habe zu wenig stattgefunden, da sonst sicherlich die
Ordnungsmäßigkeit nicht in Frage gestellt worden sei.
Richtig sei, dass im Prüfungszeitraum keine Inventuren
haben vorgelegt werden können. Dieser Umstand allein berechtige jedoch
nicht zur Zurechnung eines Sicherheitszuschlages. Die Zurechnung sei daher
aufzuheben.
Des Weiteren wendet sich die Bw. in ihrer Berufung gegen
die Umsatzsteuer 2000 bis 2002 und die Körperschaftsteuer 2000
und 2001. Da über diese Berufungspunkte jedoch seitens des Finanzamtes
bereits mit Zurückweisungsbescheid vom 13. Jänner 2005
rechtskräftig abgesprochen wurde, sind sie nicht mehr
verfahrensgegenständlich.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2004 übermittelte
die BP eine Stellungnahme zur Berufung vom 3. Dezember 2003, welche
der Bw. mit dem Ersuchen um Gegenäußerung innerhalb einer seitens des
Finanzamtes gesetzten Frist weitergeleitet wurde. Die Bw. äußerte
sich dazu jedoch nicht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 2004
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Nach zweimalig bewilligter Fristerstreckung beantragte die
Bw. die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte in ihrem Vorlageantrag vor, dass z.B. die Verbuchung
der Zahlungen erst dann erfolgen könne, wenn der Geldbetrag aus dem
Unternehmen abfließe. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung werde
zwar normalerweise mit dem Abließen zusammentreffen, allerdings seien, wie
im vorliegenden Fall, genügend Zahlungen vorstellbar, bei denen die
Verrechnung mit dem Unternehmen erst wesentlich später stattfinde und somit
auch erst wesentlich später eine Erfassung im Unternehmen möglich
sei.
Im vorliegenden Fall sei auch immer dargestellt worden,
dass die Bezahlung teilweise aus Privatmitteln der Gesellschafter erfolgt sei,
da die Aufstockung der Finanzierung seitens der Bank erst gegen Ende 2000
habe erfolgen können. Außerdem könne eine Gesellschaft, die
gemäß Firmenbuchauszug erst am 24. Mai 2000 eingetragen
worden sei, nicht schon im März Zahlungen im Kassabuch erfassen, wie dies
offensichtlich seitens der BP gefordert werde.
Zu den Mängeln im Bereich der Losungsfeststellung sei
anzuführen, dass sowohl im Zuge der Prüfung als auch in der Berufung
mehrmals eingehend das verwendete System dargelegt worden sei. Zusätzlich
sei nur darauf hinzuweisen, dass in Zeiten, in denen die Elektronik immer mehr
im Alltag Platz greife, in denen selbst die Abgabenbehörden den
elektronischen Akt teilweise eingeführt hätten, die herkömmlichen
Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Losungsermittlung und
Losungsaufzeichnung sicherlich zu überdenken und die verwendeten Systeme zu
überprüfen seien.
Zu den fehlenden Sachen sei anzuführen, dass diese
Dinge sehr wohl vorhanden seien, allerdings nicht in der Form, wie sie seitens
der BP offensichtlich gefordert würden. Zum Beispiel erzeugten die Kassen
keine Registrierstreifen, weswegen auch keine solchen aufbewahrt werden
könnten. Die im Lokal vorhandenen Drucker dienten nur zur Bonusausgabe. Das
Kassabuch sei natürlich vorhanden, nur nicht handschriftlich und mit
Durchschlag, da dies nicht notwendig sei. Ein Wareneingangsbuch sei bei
bilanzierenden Unternehmen nicht notwendigerweise zu führen bzw. sogar
vorhanden (nur nicht in Buchform).
Es könnten alle Feststellungen der BP entkräftet
werden, allerdings sei dies in einer mündlichen Verhandlung leichter, da
sonst die Stellungnahme zu einem Buch ausufern würde.
Würden alle Dinge, die in der Stellungnahme der BP als
fehlend bezeichnet werden, tatsächlich nicht vorhanden sein, wäre die
Erstellung eines Jahresabschlusses nicht möglich gewesen. Außerdem
sei nach Darstellung der BP offensichtlich - außer den Ausgabenbelegen -
nichts wirklich richtig gewesen, und diese seien nicht richtig im Kassabuch, das
es ja gar nicht gäbe, eingetragen worden.
Mit Schreiben des Masseverwalters vom
10. April 2007 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass das Unternehmen
der Bw. mit dem Verkauf im Juni 2005 eingestellt worden sei.
Mit 18. Mai 2005 wurde der Konkurs über die
Bw. eröffnet.
Mit Eingabe vom 2. Oktober teilte der Masseverwalter
der Bw. mit, dass er auf die Abhaltung der von der Bw. in ihrem Vorlageantrag
beantragten mündlichen Verhandlung verzichte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93
Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen
die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben.
Zu solchen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle auch verdeckte Ausschüttungen.
Gemäß
§ 95
Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalerträge der
Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug
einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund
für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß
§ 95
Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ist bei inländischen
Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der
Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Gemäß
§ 8
Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens
ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet
wird.
Unter verdeckten Ausschüttungen versteht man alle
vermögenswerten Vorteile, die eine Körperschaft dem Beteiligten oder
einem ihm nahe Stehenden nur deshalb gewährt, weil er Beteiligter der
Körperschaft ist und die sie einem anderen Vertragspartner in dieser Form
nicht gewähren würde.
Die verdeckte Ausschüttung setzt die Zuwendung eines
vermögenswerten Vorteiles voraus. Der Vorteil muss entweder in Geld
bestehen oder einen in Geld ausdrückbaren Wert aufweisen. Das Ausmaß
der Eigentümerstellung, also die Beteiligungshöhe, hat für das
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung grundsätzlich keine Bedeutung.
Wesentliche oder dominierende Beteiligungen können allerdings leichter
Anlass zu einer nur aus der Eigentümerstellung begründbaren
Vorteilsgewährung geben.
Wie das Finanzamt mit dem Hinweis auf den
Betriebsprüfungsbericht zu ABNr. 101016/03 in der Begründung des
Haftungsbescheides vom 6. Oktober 2003 feststellt, wurde im
gegenständlichen Fall der Umsatzsteuer und dem Gewinn der Jahre 2000
bis 2002 auf Grund diverser von der BP festgestellter Aufzeichnungsmängel
(im Bereich der Kassa, des Warenvorrates und des Wareneinkaufes) ein
Sicherheitszuschlag hinzugerechnet, welcher als verdeckte
Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist. Für die auf die verdeckte
Gewinnausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer wurde die Bw., als die
gemäß
§ 95 Abs. 3 EStG 1988 zum Abzug
Verpflichtete, mit Bescheid vom 6. Oktober 2003 zur Haftung
herangezogen.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO hat
die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung insbesondere
dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Befugnis (und Verpflichtung) zur Schätzung beruht
allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung
oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (Stoll, BAO-Kommentar, 1912).
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher und
Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die
Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der
Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass
gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 131 Abs. 1 Z 2
vierter Satz BAO sollen, soweit nach §§ 124 oder 125 eine
Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne
gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, Bareingänge und
Barausgänge, in allen übrigen Fällen die Bareinnahmen und
Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten werden.
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine
zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden
(VwGH vom 20. Juli 2002, 2002/14/0003).
Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, 89/14/0109,
hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bereits formelle Fehler der
Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an
der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben,
prinzipiell zur Schätzungsberechtigung führen. Eines Nachweises der
Behörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind,
bedürfe es nicht. Dem Abgabepflichtigen müsse allerdings die
Möglichkeit offen stehen, die sachliche Richtigkeit seiner formell
mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen (VwGH vom 30.11.1999,
94/14/0173).
Entscheidend ist, ob durch die nachgewiesenen
Unzulänglichkeiten das Vertrauen in die sachliche Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen soweit erschüttert wird, dass die
ausgewiesenen Betriebsergebnisse nicht mehr glaubwürdig erscheinen (VwGH
19.3.2003, 2002/16/0255). Dies kann schon bei einem einzigen schweren Fehler der
Fall sein.
Im gegenständlichen Fall begründete die BP die
Schätzungsberechtigung mit der Feststellung schwerwiegender
Grundaufzeichnungsmängel, insbesondere im Bereich der Kassa, des
Warenvorrates und des Wareneinkaufes. In der zur Berufung ergangenen
Stellungnahme führt der Prüfer zu den
Kassamängeln näher aus, dass
einerseits ganze Tageslosungen und andererseits täglich geführte
händische Losungs- und Warenbewegungs- bzw. Bestellformulare sowie
Registrierkassenstreifen (Einzelverkauf, Ermittlung der Tageslosung,
Tagesabrechung, Monatsabrechnung) fehlten. Darüber hinaus sei der
gezählte bzw. ermittelte Kassastand nicht aufgezeichnet worden, sodass die
Überprüfung des Soll- und Ist-Kassastandes weder durch den
Geschäftsführer noch durch die BP möglich gewesen sei. Des
Weiteren hätten Aufzeichnungen über die Entnahmen aus der Kassa und
die Einnahmen in die Kassa, über die Wareneinkäufe und sonstigen
Ausgaben aus der Kassa, die für die Ermittlung des täglichen
Kassastandes notwendig seien, gefehlt. Letztendlich sei das Fehlen eines
Kassabuches festgestellt worden. Zu den Mängeln im Bereich des
Wareneinkaufes wurde ausgeführt,
dass die Belege (Lieferscheine) betreffend die Einkäufe bei der S GesmbH
fehlten und somit keine Überprüfung der gelieferten Waren möglich
sei. Darüber hinaus fehle es an einem Wareneingangsbuch. Betreffend die
Inventurmängel wurde das Fehlen
täglicher Inventuren und der Bilanzinventur festgestellt.
Die Bw. trägt dazu in ihrer Berufung bzw. in ihrem
Vorlageantrag vor, dass sie ein System der Umsatzermittlung verwende, bei
welchem die einzelnen Umsätze im Betrieb in die Registrierkasse eingetippt
und diese Daten täglich seitens des Franchisegebers im Laufe der Nacht
über Telefon abgesaugt würden. Die aus den Kassen abgesaugten Daten
würden am nächsten Tag dem Betrieb in Form von Statistiken zur
Verfügung gestellt werden. Die so ermittelten Daten würden anerkannt
werden, weil der automatisierte Absaugvorgang keinerlei Beeinflussung
zugänglich sei.
Darüber hinaus sei ein Kassabuch sehr wohl vorhanden,
wenn auch nicht in der von der BP geforderten Form, ein Wareneingangsbuch sei
nicht erforderlich. Im Übrigen könnten alle Feststellungen der BP
entkräftet werden. Die Inventurmängel wurden nicht bestritten.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Bw. jedoch keine
Unrichtigkeit der von der BP getroffenen Feststellungen auf.
Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen
Kassaführung erfordert das tägliche Festhalten aller Bargeldbewegungen
(Einnahmen, Ausgaben), unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam sind oder
nicht (VwGH 23.3.1999, 98/14/0127). Dabei ist es zulässig, die
bargeldmäßigen Betriebseinnahmen eines Tages (Tageslosung) nicht
einzeln zu erfassen, sondern durch Rückrechnung aus dem Kassenendbestand
und Kassenanfangsbestand, wenn alle Barausgänge und Bareinlagen
täglich erfasst werden (Kassabuch mit Bestandsfeststellung, vgl. Stoll, BAO
Kommentar, 1464). Eine solche Losungsermittlung mittels Kassasturzes bedarf aber
zwingend der täglichen Feststellung und Festhaltung des Kassastandes. Das
Fehlen von Aufschreibungen über den täglichen Kassastand stellt einen
zur Schätzung berechtigenden Aufzeichnungsmangel dar (VwGH 11.12.2003,
2000/14/0113).
Nach der unwiderlegt gebliebenen
Feststellung der BP hat die Bw. Aufzeichnungen über den täglichen
Kassastand nicht geführt. Dass keine ordnungsgemäße
Kassabuchführung vorlag, wird auch durch die Feststellung der BP
bestätigt, dass der tägliche Kassastand nicht im Kassabuch
festgehalten wurde. Weder die Abrechnung des Lizenzgebers S GesmbH noch ein
diesbezügliches Vertrauen in die Mitarbeiter können die
Aufzeichnungspflichten der Bw. ersetzen. Ohne die tägliche Feststellung des
Kassastandes ist auch das seitens der Bw. dargestellte System des Absaugens
nicht möglich.
Selbst das Vorhandensein eines Kassabuches, wie dies von
der Bw. im Vorlageantrag eingewendet wird, könnte der Berufung im
vorliegenden Fall nicht zum Erfolg verhelfen. Denn auch wenn die Bw. die
täglichen Bareinnahmen und Barausgaben und so auch die Tageslosungen in
einem Kassabuch festgehalten hätte, die Kassabuchführung aber wegen
der unterlassenen Festhaltung des täglichen Kassastandes nicht
ordnungsgemäß ist und die Bw. auch keine sonstigen Aufschreibungen
über den täglichen Kassastand vorgelegt hat, ist im Sinne der oben
zitierten Judikatur die Berechtigung bzw. Verpflichtung zu einer Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen gegeben.
Des Weiteren konnten die seitens der BP festgestellten
Mängel im Bereich des Wareneinkaufs eben so wenig widerlegt werden wie die
Feststellung, dass kein Wareneingangsbuch vorhanden war; denn eine monatliche
Exceltabelle als Rechnung des Lizenzgebers S GesmbH kann nicht die zur
Überprüfung der Waren geforderten Lieferscheine ersetzen und als
Dokumentation der Umsätze angesehen werden. Auch bei Anwendung des
beschriebenen Systems des Absaugens ist darüber hinaus eine
ordnungsgemäße Dokumentation der Umsätze in elektronischer oder
Papierform aufzubewahren.
Die BP hat in Ausführung der festgestellten
Schätzungsberechtigung Sicherheitszuschläge verhängt.
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu
den Elementen einer Schätzung (VwGH 20.9.2007, 2003/14/0084); denn es
kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, dass
bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht
verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht
aufgezeichnet wurden (VwGH 13.9.1989, 88/13/0042).
Ziel einer Schätzung im Sinne des
§ 184 BAO ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen
möglichst nahe zu kommen. Um dieses Ziel zu erreichen, steht die Wahl der
Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei.
Da im vorliegenden Fall die Richtigkeit der aufgezeichneten
Tageslosungen in keiner Weise nachzuvollziehen ist, weder Lieferscheine noch
Wareneingangsbuch vorlagen und auch tägliche Inventuren sowie
Bilanzinventuren fehlten, ist zur Abdeckung der auf Grund dieser Mängel zu
besorgenden Ungewissheit über die vollständige Erfassung der Einnahmen
die Verhängung von Sicherheitszuschlägen am ehesten geeignet, den
tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen.
Nachdem im vorliegenden Fall nur die Anwendung von
Sicherheitszuschlägen an sich, nicht aber das Ausmaß der
Zuschätzung, angefochten wurde, sieht der Unabhängige Finanzsenat
keinen Anlass, von dieser Schätzung, welche nicht als unschlüssig oder
unangemessen erkannt werden kann, abzugehen.
Da somit die Hinzurechnung der Sicherheitszuschläge zu
Recht erfolgte, wurde die Bw. zu Recht als Schuldnerin der Kapitalerträge
für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer 2000 bis 2002
zur Haftung herangezogen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 8.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BetriebsprüfungGrundaufzeichnungsmängelKassaWareneinkaufInventurTageslosungMangelhaftigkeitSchätzungSicherheitszuschlagHinzurechnungverdeckte Gewinnausschüttung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0096-W/05
- Stammnummer
- 37208
- Gültig
- 08.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF