Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0571-K/07
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0571-K/07vom 11.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder OR Mag. Bernhard Lang, KR Gottfried
Hochhauser und Wilhelm Strommer über die Berufung des Herrn X.Y., vertreten
durch die Dr. Schmalzl & Partner Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 1040 Wien, Floragasse 7/Top 302, vom
13. Oktober 2005 gegen den Haftungsbescheid gemäß
§§ 9 ff BAO des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
13. September 2005 nach der am 18. Juni 2008 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die geltend gemachte Haftung wird auf folgende Abgaben
eingeschränkt:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag in Euro
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05/04
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Umsatzsteuer
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415,56
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06/04
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Umsatzsteuer
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349,49
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07/04
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Umsatzsteuer
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1.313,23
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08/04
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Umsatzsteuer
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660,23
|
06/04
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Dienstgeberbeitrag
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14,83
|
2004
|
SZ1
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16,30
|
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Gesamtbetrag:
|
2.769,73
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war bis zur Eröffnung des
Konkurses am 4. November 2004, GZ. 12345, über die Firma A-GmbH.
deren Geschäftsführer. Diese Firma war wiederum unbeschränkt
haftender Gesellschafter der Firma B-KG. Mit Beschluss des Landesgerichtes
Korneuburg vom 27. Juli 1999 wurde über das Vermögen der Firma
B-KG der Ausgleich eröffnet. Das Finanzamt Bruck/Leitha meldete in der
Folge im Ausgleichverfahren nicht bevorrechtete Forderungen nach zweimaliger
Einschränkung in Höhe von ATS 2,070.392,77 an. Darin enthalten
waren u.a. die Umsatzsteuer 7/99 in Höhe von ATS 958.500,77, die
Lohnsteuer 5-7/99 in Höhe von ATS 156.056,00, der Dienstgeberbeitrag
5-7/99 in Höhe von ATS 46.696,00, der Dienstgeberzuschlag 5-7/99 in
Höhe von ATS 5.500,00 sowie Pfändungsgebühren in Höhe
von ATS 3.284,00 und Nebengebühren (SZ) in Höhe von
ATS 12.058,00. Der Ausgleich wurde durch das Landesgericht Korneuburg am
2. Dezember 1999 gemäß
§ 49 Ausgleichsordnung (AO)
bestätigt und den Ausgleichsgläubigern eine Quote von 45 %,
zahlbar in mehreren Quoten, zugesprochen. Die zugesprochene Ausgleichsquote
wurde gegenüber dem Finanzamt bis 29. April 2002 zur Gänze
erfüllt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom
4. November 2004, GZ. 123456, wurde über die Firma B-KG das
Konkursverfahren eröffnet.
Mit Schreiben des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
18. März 2005 wurde dem Bw. mitgeteilt, dass Abgabenschuldigkeiten der
Firma B-KG in Höhe von € 153.518,65 uneinbringlich seien und
erwägt werde, ihn hiefür zur Haftung heranzuziehen, außer er
könne nachweisen, dass der Abgabengläubiger nicht schlechter als
andere Gläubiger behandelt worden sei. Am 22. August 2005 wurde das
Schreiben vom 18. März 2005 urgiert, blieb aber ebenfalls
unbeantwortet.
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart vom 13. September 2005, StNr. 11111, wurde der Bw. als
Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 BAO für die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der Firma B-KG im Ausmaß von € 111.270,05
herangezogen. Die Haftung wurde für die Umsatzsteuer 7/99 in Höhe von
€ 56.037,04, die Umsatzsteuer 5 bis 9/04 und 11/04 in Höhe von
€ 42.764,04, die Lohnsteuer 5-7/99 in Höhe von
€ 11.341,03, den Dienstgeberbeitrag 5-7/99 und 6/04 in Höhe von
€ 3.593,53, den Dienstgeberzuschlag 5-7/99 und 6/04 in Höhe von
€ 399,71, Pfändungsgebühren 1999 in Höhe von
€ 238,66 sowie von Nebengebühren (SZ) 1999 in Höhe von
€ 876,30 und 2004 in Höhe von € 991,58 geltend gemacht.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. nach der
Aktenlage als Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft
m.b.H. durch schuldhafte Pflichtverletzung den Abgabengläubiger wesentlich
schlechter behandelt habe, als die übrigen Gläubiger.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. mit Eingabe vom
13. Oktober 2005 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung
erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das
gerichtliche Ausgleichsverfahren mit einer Quote von 45 % zur Gänze
erfüllt worden sei. Infolge massiver Umsatzrückgänge hätten
die Geldmittel nicht mehr ausgereicht, sämtliche Gläubiger zu
befriedigen, er habe jedoch versucht, alle Gläubiger gleichmäßig
zu beteilen. Hinsichtlich der Abgaben aus dem Jahre 1999 sei zudem bereits
Verjährung eingetreten, in den Monaten Mai bis Juli 1999 seien zudem keine
Löhne und Gehälter mehr ausbezahlt worden, weshalb auch die
Lohnabgaben nicht hätten abgeführt werden können. Die
Umsatzsteuer 1. bis 27. Juli 1999 hätte infolge mangelnder Freigabe
durch den Ausgleichverwalter nicht befriedigt werden können, die
Umsatzsteuer und die Lohnabgaben von 28. bis 31. Juli 1999 seien zur
Gänze entrichtet worden. Der Bw. beantragte die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Berufung durch
den gesamten Berufungssenat.
Mit Schreiben vom 15. November 2005 ersuchte das
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart um Nachweise, dass die vorhandenen
finanziellen Mittel gleichmäßig auf die Gläubiger verteilt
wurden, dass der Ausgleichsverwalter die Mittel für die Zahlungen vor dem
27. Juli 1999 nicht freigegeben habe und warum sämtliche Lohnabgaben
5-7/99 gemeldet wurden, wenn sie nicht ausbezahlt worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bruck
Eisenstadt Oberwart vom 13. April 2007, StNr. 11111, wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass das Recht eine fällige Abgabe einzuheben,
gemäß
§ 238 BAO grundsätzlich erst nach 5 Jahren
verjähre. Die Verjährung werde aber durch jede zur Durchsetzung des
Abgabenanspruches nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen und
beginne mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu
laufen. Gegen den Hauptschuldner seien zahlreiche Amtshandlungen zur
Durchsetzung des Abgabenanspruches durchgeführt worden, wie ein
Zahlungserleichterungsverfahren betreffend die Ausgleichsquote. Betreffend der
weiteren Einwendungen seien die mit Schreiben vom 15. November 2005
abverlangten Unterlagen bislang nicht vorgelegt worden, weshalb eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Geschäftsführers ohne Zweifel vorliege.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2007 stellte der Bw. den
Antrag auf Fristverlängerung zur Stellung eines Vorlageantrages bis
17. Juni 2007. Diese Fristverlängerung wurde gewährt. Mit Eingabe
vom 15. Juni 2007 ersuchte der Bw. neuerlich um eine Fristverlängerung
im Ausmaß von 5 Tagen.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2007 stellte der Bw. den
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Begründend führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass die anteilige
Gläubigerbefriedigung an den getätigten Zahlungen zu bemessen sei. Der
Bw. übermittelte eine Datei mit den aushaftenden Verbindlichkeiten und den
getätigten Zahlungen und führte aus, dass er im Mai 1999 eine
Mehrzahlung an das Finanzamt in Höhe von € 11.206,68, im Juni
1999 eine Mehrzahlung in Höhe von € 1.257,26, im Juli 1999 eine
Minderzahlung in Höhe von € 3.297,00, im August 2004 eine
Mehrzahlung in Höhe von € 2.126,50, im September 2004 eine
Minderzahlung in Höhe von € 1.639,26 und im Oktober,
einschließlich des Zeitraums bis 4. November 2004 eine Minderzahlung
in Höhe von € 1.127,39 geleistet habe. Die Mehrzahlungen an das
Finanzamt würden somit in Summe die Minderzahlungen übersteigen. Des
weiteren wurde eingewendet, dass in den letzten Monaten vor der
Ausgleichsanmeldung die Löhne und Gehälter nur mehr anteilig, im Mai
1999 im Ausmaß von 84,90 %, im Juni 1999 im Ausmaß von
22,03 % und im Juli 1999 überhaupt keine mehr, ausbezahlt werden
konnten und daher die Lohnabgaben anteilig nicht geschuldet würden. In der
Umsatzsteuer 7/99 sei wiederum eine Vorsteuerkorrektur nach § 16 UStG
in Höhe von € 29.749,04 enthalten, für die der
Geschäftsführer nicht zur Haftung herangezogen werden könne. Im
Übrigen sei bezüglich der Abgaben aus 1999 bereits Verjährung
eingetreten, zumal die in der Berufungsvorentscheidung erwähnten
Zahlungserleichterungsansuchen nicht die vom Haftungspflichtigen aufgrund des
Haftungsbescheides geschuldeten Abgaben betreffen würden.
Mit Schreiben des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
4. Juli 2007 wurde dem Bw. mitgeteilt, dass die vorgelegte
ziffernmäßige Darstellung nicht nachvollzogen werden könne und
nicht der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht entspreche. Der Bw. wurde
daher aufgefordert, bis zum 3. August 2007 eine genauere nachvollziehbare
Aufstellung hinsichtlich der behaupteten Gleichbehandlung der Gläubiger
nachzureichen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2008 an den Unabhängigen
Finanzsenat übermittelte der Bw. die Kontoauszüge des Firmenkontos der
Firma B-KG für den Zeitraum zwischen Juli und Oktober 2004. Eine
stichprobenweise Überprüfung ergab die Übereinstimmung mit den am
18. Juni 2006 vorgelegten Unterlagen.
In der am 18. Juni 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. ergänzend
ausgeführt, dass die vorgelegte Aufstellung betreffend die
Verbindlichkeiten und Zahlungen zwischen August und 4. November 2004 der
Buchhaltung des Bw. entnommen worden sei. Die Verbindlichkeiten und Zahlungen
seien nach Gläubiger und Monatszeiträumen geordnet und daraus die
Prozentsätze errechnet worden. Jede angegebene Zahlung oder Verbindlichkeit
sei in der Buchhaltung des Bw. nachvollziehbar. Von Seiten des Bw. wurden jedoch
gewisse "Unschärfen" bei der Gläubigergleichbehandlung eingestanden,
weshalb die Berufung auf den die Höhe von € 2.769,73
übersteigenden Betrag eingeschränkt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 224 Abs.1 BAO werden die in
den Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung
von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige
unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht
begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen
einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 238 Abs.1 BAO verjährt
das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen
binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe
fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur
Festsetzung der Abgabe.
Gemäß Abs.2 leg. cit. wird die Verjährung
fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch
Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung
oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des
Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen.
Gemäß Abs.3 lit.b leg. cit. ist die
Verjährung gehemmt, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt
ist.
Gemäß
§ 9 Abs.1 Ausgleichsordnung (AO)
wird durch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren ihre
Verjährung während der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses
aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung
bestimmten Frist unterbrochen.
Hinsichtlich der im Haftungsbescheid geltend gemachter
Abgaben aus dem Jahre 1999 ist zu bemerken, dass diese zur Gänze im
Ausgleichsverfahren angemeldet wurden. Nach § 9 Abs.1 AO wird durch
die Anmeldung im Ausgleichsverfahren die Verjährung der angemeldeten
Forderung unterbrochen. Dabei handelt es sich um eine gegenüber
§ 238 BAO speziellere Bestimmung (VwGH 29.6.1992, 91/15/0154; Ritz
Bundesabgabenordnung § 238 Rz. 14). Mit der letzten Zahlung hat
die in § 238 Abs.1 BAO genannte Frist neuerlich zu laufen begonnen,
innerhalb derer der angefochtene Haftungsbescheid erlassen wurde. Eine
Verjährung der Einhebung der fälligen Abgaben ist somit nicht
eingetreten.
Unbestrittenermaßen und aufgrund der
Zahlungseingänge auf dem Abgabenkonto nachvollziehbar ist hinsichtlich
dieser Abgaben jedoch, dass eine Ausgleichsquote von 45 % erfüllt
wurde, die offenkundig mit anderen als den dem Haftungsbescheid zugrunde
liegenden Abgaben verrechnet wurde. Die Frage, ob eine Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, ist
grundsätzlich nicht im Haftungsverfahren, sondern im Verfahren auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO zu klären
(Vgl. etwa VwGH 26.1.1999, 98/14/0154 mit Hinweis auf VwGH 10.4.1997,
94/15/0188). Hinsichtlich der Abgaben aus dem Jahre 1999 kann diese Frage daher
ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage der Vorsteuerkorrektur U 7/99, die
Frage der Höhe der ausbezahlten Löhne und Gehälter und die Frage
der mangelnden Freigabe der U 7/99 durch den Ausgleichsverwalter. Die
rechtskräftige Bestätigung eines Ausgleichs des Primärschuldners
steht der Geltendmachung einer Haftung auch für die die Ausgleichsquote
übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049,
verstärkter Senat 20.12.1999, 99/17/0428; 27.9.2000, 95/14/0056; 21.2.2005,
2001/17/0075). Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen
zugute kommen soll, ist nach dem Zweck der den Steuererlöschensgrund
beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stellt der
Ausgleich des Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung des
Haftungspflichtigen dar (VwGH 22.9.1999; 96/15/0049; 28.9.2004, 2001/14/0176;
23.11.2004, 2001/15/0138; Ritz Bundesabgabenordnung § 7 Rz. 11).
Die Geltendmachung der Haftung ist aber in das Ermessen der Abgabenbehörde
gestellt. Diese Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei
die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen. Wurden die Tatbestandserfordernisse
für die Entstehung des Haftungsanspruches vor der Eröffnung des
Ausgleichs verwirklicht, so entspricht es grundsätzlich der nach
§ 20 BAO im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden
Billigkeit, dass sich die Inanspruchnahme an der Ausgleichsquote orientiert
(VwGH vom 12.1.1997, 95/15/0173). Daraus ergibt sich, dass bei einer vollen
Erfüllung der Ausgleichsquote eine darüberhinaus gehende
Haftungsinanspruchnahme sechs Jahre nach der Ausgleichseröffnung unbillig
wäre.
Zu den aus dem Jahre 2004 aushaftenden Abgaben ist zu
bemerken, dass die Fälligkeit der Abgaben U 9/04, 11/04 und laut
Rückstandsaufgliederung vom 10. November 2004 auch der
Nebengebühren im Ausmaß von € 770,58 in den Zeitraum nach
Konkurseröffnung fallen. Für diese Abgaben haftet der Bw. daher nicht.
An uneinbringlichen Abgaben hinsichtlich derer eine Schuld des Bw. zu
prüfen ist verbleiben somit U 5-8/04 in Höhe von
€ 36.922,02, der Dienstgeberbeitrag 6/04 in Höhe von
€ 200,00, der Dienstgeberzuschlag 6/04 in Höhe von 0,01 sowie
Nebengebühren in Höhe von € 221,00. Die Konkursquote belief
sich auf 4,99 %.
Für die Haftung nach § 9 BAO ist nur die
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung. Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (zB VwGH
7.12.2000, 2000/16/0601; 26.11.2002, 99/15/0249). Verfügt der Vertretene
über (wenn auch nicht ausreichende) Mittel, so darf der Vertreter bei der
Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die
übrigen Schulden. Er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu
befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz). Nach ständiger Rechtssprechung
des VwGH hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls
angenommen wird, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt. Dem Vertreter
obliegt dabei die konkrete schlüssige Darstellung der Gründe, die der
gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegen standen (Ritz,
Bundesabgabenordnung § 9 Rz. 22). Vom Bw. wurde eine Aufstellung
der Verbindlichkeiten und Zahlungen zwischen August und Oktober 2004 sowie die
Kontoauszüge des Firmenkontos der Firma B-KG für den Zeitraum zwischen
Juli und Oktober 2004 übermittelt. Eine stichprobenweise
Überprüfung ergab die Übereinstimmung der vorgelegten Unterlagen.
Der erkennende Senat geht daher und nicht zuletzt auch aufgrund der in der
mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2008 abgegebenen glaubwürdigen
Erklärung des steuerlichen Vertreters des Bw, dass die Aufstellung auf der
Buchhaltung des Bw beruht und dabei jede Position nachvollziehbar sei, von der
Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Aufstellung aus.
Die Fälligkeitstage der
verfahrensgegenständlichen Abgaben lagen zwischen Juli und Oktober 2004.
Aus der vom Bw. vorgelegten Aufstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen
zwischen August und Oktober 2004 ergibt sich, dass im Monat August 2004 durch
Zahlungen 10,15 % an den jeweiligen gesamten Verbindlichkeiten beglichen
wurden, im September 13,03 % und im Oktober 2004 6,65 %, wobei die
jeweiligen Gläubiger unterschiedlich - zwischen 0 % und 100 % -
bedient wurden. Demgegenüber wurden von den reinen Abgabenschuldigkeiten im
August 2004 durch Zahlungen Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von
24,73 %, im September 7,8 % und im Oktober 3,81 % beglichen. In
absoluten Zahlen ergibt sich für diesen Zeitraum, dass der Bw. in diesen
etwas mehr als 3 Monaten Zahlungen in Höhe von € 115.639,86,
davon € 7.579,14 an Abgaben, geleistet hat. Die vor dem 1. August
2004 bereits bestandenen bzw. zwischen Anfang August und dem Tag der
Konkurseröffnung (4. November 2004) neu angefallenen Verbindlichkeiten
beliefen sich auf € 511.991,84, davon € 45.811,71 an
Finanzamtsverbindlichkeiten. Hätte der Bw. sämtliche Gläubiger
gleich bedient, hätte er an Finanzamtsverbindlichkeiten den Betrag von
€ 10.348,87 (22,59 %) entrichten müssen. Der Nachweis, dass
der Bw. vor Konkurseröffnung sämtliche Gläubiger gleich behandelt
hat, ist somit nicht gelungen.
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstreckt
sich die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei
gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (z.B. VwGH 24.10.2000,
95/14/0090; 29.3.2001, 2000/14/0149; 16.9.2003, 2003/14/0040). Die Haftung des
§ 9 BAO setzt u.a. die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und
Uneinbringlichkeit voraus. Besteht aber nur die Pflicht zur anteiligen
Entrichtung, so ist die Verletzung dieser Pflicht nur kausal für den
anteiligen Abgabenausfall, nicht jedoch für die Abgabe zur Gänze
(Ritz, Bundesabgabenordnung § 9 Rz. 27). Die
Haftungsinanspruchnahme des Bw. für die Differenz von € 2.769,73
zwischen den geleisteten Zahlungen an das Finanzamt und den bei
Gläubigergleichbehandlung erforderlichen Zahlungen entspricht den oben
beschriebenen Grundsätzen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit.
Zudem wurde die Berufung in der mündlichen Verhandlung auf die diesen
Betrag übersteigende Haftungssumme eingeschränkt.
Der Betrag von € 2.769,73 setzt sich anteilig aus
folgenden Abgaben zusammen:
|
Umsatzsteuer 05/04
|
€ 415,56
|
Umsatzsteuer 06/04
|
€ 349,49
|
Umsatzsteuer 07/04
|
€ 1.313,23
|
Umsatzsteuer 08/04
|
€ 660,23
|
Dienstgeberzuschlag 06/04
|
€ 0,00
|
Dienstgeberbeitrag 06/04
|
€ 14,83
|
SZ1
|
€ 16,30
|
Gesamtbetrag:
|
€ 2.769,73
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0571-K/07
- Stammnummer
- 36636
- Gültig
- 11.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF