Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0662-W/08
Haushaltszugehörigkeit von Kindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0662-W/08vom 02.09.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Angaben von L vom 14.2.2008, wonach diese bis April 2006 bei ihrem Vater und von
Mai bis November 2006 "halb bei ihm und halb bei meiner Mutter" gelebt habe.
"Seit dem wohne ich bei meiner Mutter und bin jede zweite Woche, von Donnerstag
bis Sonntag bei meinem Vater".
In seinem
Vorlageantrag hat der Bw. beantragt, "zumindest nicht die Rückgabe der
Kinderbeihilfe für meine Tochter Tamara (bis November 2006) sowie für
meine Tochter L (bis April 2006) zu fordern und Ihre Rückforderung
entsprechend zu reduzieren.
Nach den
vorliegenden Beweismitteln ist der Bw. hiermit grundsätzlich im
Recht.
Bei
Würdigung der widersprüchlichen Angaben des Vaters und der Mutter ist
zu berücksichtigen, dass beide Eltern ein Interesse an der jeweiligen
Haushaltszugehörigkeit der Kinder haben.
Die -
widersprüchlichen - Meldebestätigungen bekunden lediglich den Umstand
einer behördlichen Meldung, ohne dass daraus etwas für die
Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse gewonnen wäre.
Aus dem Urteil
des Landesgerichts B vom 13.11.2006 ergibt sich, dass beide Parteien des
Verfahrens einig waren, dass A bei ihrer Mutter wohnt und auch dort bleiben
solle. Von A wurde auch keine Bestätigung eines tatsächlich anderen
Aufenthalts vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass A im
Rückforderungszeitraum tatsächlich bei ihrer Mutter
haushaltszugehörig war.
Das
Landesgericht B bezieht sich in seinem Urteil auf einen Bericht über
Sozialerhebungen, wonach "die Töchter" "tatsächlich bei ihrer Mutter
seit Februar 2005 wohnen", ohne weitere diesbezügliche
Tatsachenfeststellungen zu treffen und diese zu begründen. So erfolgt etwa
keine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass mit Beschluss vom 2.4.2003 der
Aufenthaltsort am Wohnsitz des Vaters festgelegt wurde und dieser Beschluss noch
am 22.5.2006 bestätigt wurde. Für das dortige Verfahren war freilich
auch der konkrete Zeitpunkt des Wechsels der Haushaltszugehörigkeit nicht
von entscheidender Bedeutung.
Nach den
Erklärungen der im Erklärungszeitpunkt 14 bzw. 16 Jahre alten
Töchter L und T lebten diese demgegenüber bis April bzw. November 2006
tatsächlich bei ihrem Vater. Dass - und aus welchen Gründen - diese
Erklärungen unzutreffend sein sollen, hat das Finanzamt nicht
vorgebracht.
Der
Unabhängige Finanzsenat folgt daher dem glaubwürdigen Vorbringen der
mündigen Töchter des Bw., dass diese abweichend vom Bericht über
die Sozialerhebungen tatsächlich noch eine Zeitlang bei ihrem Vater
haushaltszugehörig waren.
Der
angefochtene Bescheid ist daher dahingehend abzuändern, dass
Familienbeihilfe und Kindergeld wie folgt zurückzufordern ist:
Für
A : Unverändert von März 2005 bis März 2007.
Für
T : Von Dezember 2006 (Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter) bis März
2007.
Für
L : Von Mai 2006 (Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter) bis März
2007.
Was die Zeiten anlangt, in
denen die Töchter "halb" bei ihrem Vater und "halb" bei ihrer Mutter gelebt
haben, ist darauf zu verweisen, dass nach § 7 FLAG 1967 die
Familienbeihilfe nur (zur Gänze) einer Person ausgezahlt werden kann und
eine Aufteilung nicht möglich ist.
Im Hinblick auf
die Sachlage ist davon auszugehen, dass ab dem Wechsel der
Haushaltszugehörigkeit diese eben grundsätzlich bei der Mutter gewesen
ist und die Töchter daher jedenfalls überwiegend dem Haushalt der
Mutter angehört haben, mögen sie auch viel Zeit mit ihrem Vater bracht
haben.
Wien, am 2.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0662-W/08
- Stammnummer
- 36572
- Gültig
- 02.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF