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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0662-W/08

Haushaltszugehörigkeit von Kindern

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0662-W/08vom 02.09.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Angaben von L vom 14.2.2008, wonach diese bis April 2006 bei ihrem Vater und von Mai bis November 2006 "halb bei ihm und halb bei meiner Mutter" gelebt habe. "Seit dem wohne ich bei meiner Mutter und bin jede zweite Woche, von Donnerstag bis Sonntag bei meinem Vater". In seinem Vorlageantrag hat der Bw. beantragt, "zumindest nicht die Rückgabe der Kinderbeihilfe für meine Tochter Tamara (bis November 2006) sowie für meine Tochter L (bis April 2006) zu fordern und Ihre Rückforderung entsprechend zu reduzieren. Nach den vorliegenden Beweismitteln ist der Bw. hiermit grundsätzlich im Recht. Bei Würdigung der widersprüchlichen Angaben des Vaters und der Mutter ist zu berücksichtigen, dass beide Eltern ein Interesse an der jeweiligen Haushaltszugehörigkeit der Kinder haben. Die - widersprüchlichen - Meldebestätigungen bekunden lediglich den Umstand einer behördlichen Meldung, ohne dass daraus etwas für die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse gewonnen wäre. Aus dem Urteil des Landesgerichts B vom 13.11.2006 ergibt sich, dass beide Parteien des Verfahrens einig waren, dass A bei ihrer Mutter wohnt und auch dort bleiben solle. Von A wurde auch keine Bestätigung eines tatsächlich anderen Aufenthalts vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass A im Rückforderungszeitraum tatsächlich bei ihrer Mutter haushaltszugehörig war. Das Landesgericht B bezieht sich in seinem Urteil auf einen Bericht über Sozialerhebungen, wonach "die Töchter" "tatsächlich bei ihrer Mutter seit Februar 2005 wohnen", ohne weitere diesbezügliche Tatsachenfeststellungen zu treffen und diese zu begründen. So erfolgt etwa keine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass mit Beschluss vom 2.4.2003 der Aufenthaltsort am Wohnsitz des Vaters festgelegt wurde und dieser Beschluss noch am 22.5.2006 bestätigt wurde. Für das dortige Verfahren war freilich auch der konkrete Zeitpunkt des Wechsels der Haushaltszugehörigkeit nicht von entscheidender Bedeutung. Nach den Erklärungen der im Erklärungszeitpunkt 14 bzw. 16 Jahre alten Töchter L und T lebten diese demgegenüber bis April bzw. November 2006 tatsächlich bei ihrem Vater. Dass - und aus welchen Gründen - diese Erklärungen unzutreffend sein sollen, hat das Finanzamt nicht vorgebracht. Der Unabhängige Finanzsenat folgt daher dem glaubwürdigen Vorbringen der mündigen Töchter des Bw., dass diese abweichend vom Bericht über die Sozialerhebungen tatsächlich noch eine Zeitlang bei ihrem Vater haushaltszugehörig waren. Der angefochtene Bescheid ist daher dahingehend abzuändern, dass Familienbeihilfe und Kindergeld wie folgt zurückzufordern ist: Für A : Unverändert von März 2005 bis März 2007. Für T : Von Dezember 2006 (Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter) bis März 2007. Für L : Von Mai 2006 (Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter) bis März 2007. Was die Zeiten anlangt, in denen die Töchter "halb" bei ihrem Vater und "halb" bei ihrer Mutter gelebt haben, ist darauf zu verweisen, dass nach § 7 FLAG 1967 die Familienbeihilfe nur (zur Gänze) einer Person ausgezahlt werden kann und eine Aufteilung nicht möglich ist. Im Hinblick auf die Sachlage ist davon auszugehen, dass ab dem Wechsel der Haushaltszugehörigkeit diese eben grundsätzlich bei der Mutter gewesen ist und die Töchter daher jedenfalls überwiegend dem Haushalt der Mutter angehört haben, mögen sie auch viel Zeit mit ihrem Vater bracht haben. Wien, am 2. September 2008

Normen und Schlagworte

HaushaltszugehörigkeitFamilienbeihilfeKinderabsetzbetragfreie Beweiswürdigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0662-W/08
Stammnummer
36572
Gültig
02.09.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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