Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0662-W/08
Haushaltszugehörigkeit von Kindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0662-W/08vom 02.09.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,vom
9. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten
durch ADir. Christine Nemeth, vom 6. Juli 2007 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
entschieden:
Der
Berufung wird in eingeschränktem Umfang Folge gegeben. Folgende zu
Unrecht bezogenen Beträge werden zurückgefordert:
A
: Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag: März 2005 bis März 2007
T:
Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag: Dezember 2006 bis März 2007
L:
Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag: Mai 2006 bis März 2007
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist entsendeter Angestellter und
lebt in Wien.
Am 20.1.2006 beantragte die Exgattin des Bw. beim
zuständigen Finanzamt hinsichtlich der gemeinsamen Kinder A, L und T den
Wegfall der Familienbeihilfe beim Bw., da die Kinder seit 1.4.2005 ständig
bei ihr in Frankreich lebten.
Eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 27.2.2006
ergab, dass die drei Kinder ihren Hauptwohnsitz nach wie vor in Wien
hätten.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt an den Bw.
einen Fragenvorhalt in dem er zu beantworten aufgefordert wurde, in welchem
Haushalt die Kinder wohnten und ob eine ausländische Beihilfe bezogen
würde.
Der Bw. gab dazu an, dass alle drei Kinder gemäß
Scheidungsurteil und Gerichtsbeschluss bei ihm an seiner französischen
Adresse wohnten und er keine ausländische Beihilfe für seine Kinder
bezöge. Als entsendeter Angestellter bezöge er die
österreichische Familienbeihilfe.
Daraufhin wurde auch an die Exgattin des Bw. ein
Fragenvorhalt gestellt, in dem ersucht wurde, einen Nachweis zu erbringen, dass
die Kinder seit 4/2005 im Haushalt der Exgattin lebten und seit wann und in
welcher Höhe ausländische Beihilfe bezogen werde.
Daraufhin wurden beglaubigte Übersetzungen vorgelegt,
worin die Bw. am 16.3.2006 selbst bestätigt, dass die Kinder A , L und T an
ihrer französischen Adresse wohnhaft seien. Außerdem wurde vom Leiter
der örtlichen Kindergeldkasse am 18.11.2005 bescheinigt, dass die Exgattin
des Bw. nicht in der Empfängerliste der Kindergeldliste aufschiene.
Nochmals wurde in einem Schreiben des Finanzamtes der
Exgattin des Bw. zur Kenntnis gebracht, dass der Bw. -entgegen ihren eigenen
Angaben bescheinige- dass die drei Kinder in seinem Haushalt in Frankreich
lebten. Es wurde um Vorlage einer behördlichen Bestätigung gebeten,
dass die Kinder seit 4/2005 im Haushalt der Exgattin des Bw. in Frankreich
wohnhaft seien.
Daraufhin teilte die Exgattin des Bw. mit Schreiben vom
30.1.2007 dem Finanzamt mit:
"Wie Sie dem beiliegenden Urteil entnehmen können, hat
das französische Familiengericht am 13. Nov. 2006 den Wohnsitz der Kinder A
, T und L bei mir, der Mutter festgelegt.
Zitat S. 7, Mitte: "Fixe la residence des enfants chez la
mere", auf Deutsch: "legt den Wohnsitz der Kinder bei der Mutter fest"
Gleichzeitig wird der Vater der Kinder zur Zahlung eines
Unterhaltes an die Mutter verpflichtet, zusätzlich zu Kinder -und
Familienzulagen, als sein Beitrag zum Unterhalt und zur Ausbildung der Kinder
von insgesamt 400,- Euro monatlich.
Zitat S. 8, Mitte: "Fixe et en tant que de besoin, condamne
le pere ä servir ä la mere ... en sus des allocations et prestations
familiales, ... , pour sa part contributive ä l'entretien et l'education
des enfants, soit au total 400 euros mensuels"
Aus der Tatsache, dass meine Kinder bei mir wohnen ergibt
sich für mich ein Anspruch auf Familienbeihilfe ("allocation familiale" in
Frankreich, "Betreuungszulage" in der Schweiz).
Auf Grund der Umstände gibt es für mich zwei
Möglichkeiten die Familienbeihilfe zu bekommen. Einmal kann ich einen
Antrag bei der CAF (Caisse Allocation Familiale) in Frankreich stellen, oder
mein Mann kann die Betreuungszulage bei der Personalabteilung seines
Arbeitgebers in Schweiz beantragen. Beides habe ich getan und beide Stellen
haben mir mitgeteilt, dass Sie ein Schreiben von Ihnen wünschen welches
bescheinigt, dass das Finanzamt in Wien keine Familienbeihilfe für diese
Kinder bezahlt, um entsprechend eine doppelte Auszahlung von Familienbeihilfe zu
vermeiden.
Ich bitte Sie daher mir schnellstmöglich zu
bestätigen, dass Sie seit dein 14. Nov. 2006, keinerlei Familienbeihilfe
für meine oben aufgeführten Kinder zahlen.
Betreffs des Zeitraumes vor dem 14. Nov. 2006 werde ich
mich mit einem getrennten Schreiben an Sie wenden und ersuche Sie daher die
obige Bitte getrennt davon und möglichst rasch zu behandeln. Sie
erhalten eine Übersetzung des Urteils des französischen
Familiengerichtes, sobald mir diese vorliegt".
Am 14.2.2007 gab das Finanzamt der Exgattin des Bw.
schriftlich bekannt, dass die Familienbeihilfe (Kinderabsetzbetrag) für die
Kinder A , T und L bis inkusive März 2007 ausgezahlt worden sei. Auf
Grund Ihres Schreibens vom 30.1.2007 sei die weitere Auszahlung der
Familienbeihilfe (Kinderabsetzbetrag) vorläufig eingestellt worden."
Am 15.2.2007 beantragte der Bw. die Änderung der
Familienbeihilfe hinsichtlich der drei Kinder und gab an, dass die Kinder
teilweise bei ihrer Mutter und teilweise bei ihm lebten.
Wie aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 26.2.2007
hervorgeht, habe der Bw: telefonisch bekannt gegeben, dass die Kinder L und A an
allen Wochenenden zu ihm kämen, das Kind T verbrächte die halbe Zeit
beim Bw.
Am 4.3.2007 langte beim Finanzamt ein Schreiben der
Exgattin des Bw. ein, in dem ausgeführt wurde:
"Ich beziehe mich auf mein Schreiben vom 30. Januar 2007
sowie auf Ihre Antwort vom 14. Februar 2007, für die ich mich bedanke, die
aber leider nicht dem entspricht, worum ich Sie in meinem Schreiben gebeten
haben.
Anbei sende ich Ihnen wie angekündigt die Kopie der
beglaubigten Übersetzung des Urteils des französischen
Familiengerichts vom 13. November 2006. Wie Sie dem beiliegenden Urteil
entnehmen können, hat das französische Fallliliengericht am 13. Nov.
2006 den Wohnsitz der Kinder A , T und L bei mir, der Mutter
festgelegt. Zitat S. 7, Mitte: "Der Aufenthaltsort der Kinder bei der
Mutter festgelegt." Gleichzeitig wird der Vater der Kinder zur Zahlung
eines Unterhaltes zusätzlich zur Familienbeihilfe an die Mutter
verpflichtet: Zitat S. 8: " Festgelegt und erforderlichenfalls der Vater
verurteilt, zu Handen der Kindesmutter an deren Wohnsitz und im vorhinein
zusätzlich zur Familienbeihilfe und den Familienleistungen einen
monatlichen Unterhalt von
Je
160 Euro für L und A
80
Euro für T
als seinen Beitrag zur Versorgung
und Erziehung der Kinder, das heiß insgesamt 400 Euro monatlich zu
bezahlen." Aus der Tatsache, dass meine Kinder bei mir wohnen und auch in der
Zeit vom 13. November 2006 bis heute bei mir gewohnt haben, ergibt sich für
mich ein Anspruch auf Familienbeihilfe ("allocation familiale" in Frankreich,
"Betreuungszulage" in der Schweiz). Auf Grund der Umstände gibt es für
mich zwei Möglichkeiten die Familienbeihilfe zu beantragen. Einmal kann ich
einen Antrag bei der CAF (Caisse Allocation Familiale) in Frankreich stellen,
oder mein Mann kann die Betreuungszulage bei der Personalabteilung seines
Arbeitgebers in Schweiz beantragen. Beides habe ich getan und beide Stellen
haben mir mitgeteilt, dass Sie ein Schreiben von Ihnen wünschen welches
bescheinigt, dass Sie, das Finanzamt in Wien, keine Familienbeihilfe für
diese Kinder bezahlt, um entsprechend eine doppelte Auszahlung von
Familienbeihilfe zu vermeiden. Wie eine Vertreterin des Finanzamtes telefonisch
gegenüber meinem Mann bestätigt hat ,würden Sie im umgekehrten
Fall ebenfalls ein solches Schreiben verlangen. Daher sollte Ihnen mein Anliegen
sehr leicht verständlich sein. Ich bitte Sie, mir schnellstmöglichst
zu bestätigen, dass Sie seit dem 14.11.2006 keinerlei Familienbeihilfe
für meine drei Kinder zahlen oder allenfalls zuviel bezahlte
Familienbeihilfe zurückfordern werden. In jedem Fall sollte das Schreiben
so gestaltet sein, dass Sie, sollten Sie es von einer ausländischen
Behörde erhalten, daraufhin den betroffenen Antrag auf Familienbeihilfe
gewähren könnten".
Dem Schreiben lag eine Beglaubigte Übersetzung aus dem
Französischen in das Deutsche des "Urteiles zur Abänderung von
Begleitmaßnahmen nach einer Entscheidung" des französischen
Landesgerichtes vom 13.11.2006 bei:
"Aus der Verbindung zwischen der Exgattin des Bw. und dem
Bw. entstammen
A
, am 18. Juli 1991
T
, am 25. Oktober 1992
L
, am 25. Juli 1994.
Mit Beschluss
vom 2. April 2003 hat der Familienrichter entschieden, dass
die
Obsorge von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt wird mit dem
Aufenthaltsort der Kinder am Wohnsitz des Vaters
das
Besuchs- und Beherbergungsrecht der Mutter im Einvernehmen ausgeübt werden
wird mangels eines klassischen Falles
der
für die Versorgung und Erziehung der Kinder geschuldete Unterhalt 50 Euro
monatlich pro Kind beträgt, das sind insgesamt 150 Euro.
Am 28. Mai 2004
hat das Bezirksgericht in Wien (Österreich) die Scheidung über
gemeinsamen Antrag der Eheleute ausgesprochen, und letztere haben eine
Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen.
Mit Antrag vom
5. Juli 2005 hat die Exgattin des Bw. den Familienrichter angerufen, um zu
erreichen, dass
der
Aufenthaltsort von L und A am Wohnsitz der Mutter festgelegt wird mit der
Ausübung des klassischen Besuchs- und Beherbergungsrechtes durch den
Vater
der
Aufenthaltsort von T alternativ am Wohnsitz der beiden Eltern wie folgt
festgelegt wird:
-
bei der Mutter: außerhalb der Schulferien : in den ungeraden Wochen
von Dienstag abends bis Montag früh und in den geraden Wochen von Dienstag
abends bis Donnerstag früh, während der Schulferien: die erste
Hälfte in den geraden Jahren und die zweite Hälfte in den ungeraden
Jahren,
-
Beim Vater: außerhalb der Schulferien: in den ungeraden Wochen am
Montag und in den geraden Wochen am Montag und von Donnerstag bis Dienstag
abends, während der Schulferien: die erste Hälfte in den ungeraden
Jahren und die zweite Hälfte in den geraden Jahren,
jede
zweite Woche von Freitag nach Schulende bis nächsten Freitag zur selben
Zeit, der für die Versorgung und Erziehung der Kinder geschuldete Unterhalt
mit 1.000 Euro monatlich, das heißt 400 Euro für A , 400 Euro
für L und 200 Euro für T festgelegt wird,
der
Vater die Kosten für den Eislaufkurs von A übernimmt.
Der Bw. hat
sich dagegen ausgesprochen.
Laut Urteil vom
22. Mai 2006 hat der Familienrichter als Vorabentscheidung Sozialerhebungen
angeordnet und, vorläufig sämtliche mit Beschluss vom 2. April 2003
festgelegten Maßnahmen aufrechterhalten, mit Ausnahme des Besuchs- und
Beherbergungsrechts von Dienstag abends bis Mittwoch abends, das beseitigt
wurde. Die Mutter war im übrigen zur Zahlung eines monatlichen Betrages von
50 Euro pro Kind verurteilt worden, das sind insgesamt 150 Euro als
Unterhaltsbeitrag.
Der Bericht
über die Sozialerhebungen wurde am 20. Juli 2006 vorgelegt.
Laut dem am 18.
Oktober 2006 der Geschäftsabteilung vorgelegten Schriftsatz beantragt die
Exgattin des Bw. die Genehmigung des Berichtes über die Sozialerhebungen
durch den Richter und weiters, dass
der
Kindesmutter der Aufenthaltsort für die Kinder L , A und T zugesprochen
wird
und
für den Kindesvater ein Besuchs- und Beherbergungsrecht festgelegt
wird:
hinsichtlich
L und A
außerhalb
der Schulferien an den geraden Wochenenden (unter Bezugnahme auf die im Kalender
angeführte Wochennummerierung) von Freitag abends 19 Uhr oder Samstag nach
dem Schulunterricht bis Sonntag abends 19 Uhr,
während
der Schulferien die erste Hälfte in den ungeraden Jahren und die zweite
Hälfte in den geraden Jahren,
wobei es Sache
des Vaters ist, die Kinder abzuholen oder sie abholen zu lassen und sie
zurückzubringen oder sie zurückbringen zu lassen;
hinsichtlich
T :
außerhalb
der Schulferien von Donnerstag abends in den geraden Wochen ab 18 Uhr oder nach
dem Schulunterricht bis Mittwoch früh 8 Uhr der darauf folgenden Woche,
während der Schulferien die erste Hälfte in den ungeraden Jahren und
die zweite Hälfte in den geraden Jahren,
der
Kindesvater verurteilt wird, zu Handen der Kindesmutter an deren Wohnsitz und im
vorhinein, zuzüglich zur Familienbeihilfe und Familienleistungen, einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von 1.000 Euro für A , 400 Euro für L ,
200 Euro für T und den Eislaufkurs für A zusätzlich zum
Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, und dies bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit
derselben.
Der Bw. hat
beantragt, die Anträge der Gegenseite abzuweisen. Er hat auf die
Widersprüchlichkeit des Berichtes über die Sozialerhebungen
hingewiesen und beantragt, dass die Obsorge gemeinsam ausgeübt wird und
dass der Aufenthaltsort der Kinder alternativ bei der Kindesmutter und beim
Kindesvater auf folgende Art und Weise festgelegt wird:
außerhalb
der Schulferien in den ungeraden Wochen bei der Mutter und in den geraden Wochen
beim Vater,
während
der Schulferien einvernehmliche Aufteilung der Ferien zwischen den Eltern und in
Ermangelung eines Einvernehmens die Hälfte der Schulferien von mehr als
fünf Tagen die erste Hälfte in den geraden Jahren und die zweite
Hälfte in den ungeraden Jahren für den Vater, die erste Hälfte in
den ungeraden Jahren und die zweite Hälfte in den geraden Jahren für
die Mutter.
Er hat
ebenfalls die Nichtzahlung eines Unterhaltsbeitrages für die Versorgung und
Erziehung der Kinder beantragt. Subsidiär hat er beantragt, dass
dieser Unterhaltsbeitrag mit 100 Euro monatlich pro Kind, also insgesamt mit 300
Euro festgelegt wird.
In der
Verhandlung vom 6. November 2006, bei welcher die gegenständliche
Rechtssache aufgerufen wurde, hat die Exfrau des Bw. alle ihre Anträge
aufrecht erhalten, indem sie alle ihre erzieherischen Fähigkeiten geltend
machte und angab, dass die Kinder bei ihrer Mutter seit Anfang des Jahres 2005
sind, ohne dass der Vater jemals ihre Rückkehr zu ihm begehrt
hätte.
Der Bw. hat
seinerseits angeführt, dass er sich letzten Endes nicht dagegen ausspricht,
dass der Aufenthaltsort von A bei der Mutter festgelegt wird mit einem
klassischen Besuchs- und Beherbergungsrecht für ihn und Aufteilung der
Reisen. Was L und T betrifft hat er jedoch seinen Antrag auf
abwechselnden Aufenthaltsort aufrecht erhalten, mit der Begründung, dass
seine beiden Töchter die Aufrechterhaltung einer fortgesetzten Beziehung
mit jedem ihrer beiden Eltern wünschen. Er hat geltend gemacht, dass der
Bericht über die Sozialerhebungen viele Widersprüche enthält und
sehr schlecht die Familiensituation wiedergibt. Er hat darauf hingewiesen, dass
ein früherer Sozialbericht, der im- Laufe des Jahres 2002 erstellt worden
ist, für den Bw. günstig und für die Kindesmutter ungünstig
war, und beantragt, diesen zu berücksichtigen.
BEGRÜNDUNG
ZUM ANTRAG AUF ÄNDERUNG DES GEWÖHNLICHEN AUFENTHALTSORTES UND DES
BESUCHS- UND BEHERBERGUNGSRECHTES
In
Anbetracht dessen, dass die Verlegung des Aufenthaltsortes eines Kindes von
dessen höherstehendem Interesse geleitet sein muss, kann nur ein neuer
diesem Interesse entsprechender Tatbestand eine solche Verlegung rechtfertigen;
Dass es der Partei, die eine solche Verlegung des Aufenthaltsortes beantragt,
obliegt, den Nachweis für die Berechtigung ihres Antrags zu
erbringen;
In
Anbetracht dessen, dass sich im gegenständlichen Fall die Parteien einig
sind, dass A bei ihrer Mutter wohnt; dass dieses Einvernehmen den Interessen des
Kindes zu entsprechen scheint und mit den Schlussfolgerungen des Berichtes
über die Sozialerhebungen übereinstimmt; dass er daher genehmigt
wird;
Dass
folglich zu entscheiden ist, dass der Aufenthaltsort von A bei ihrer Mutter
festgelegt wird und dass dem Bw. ein einvernehmliches Besuchs- und
Beherbergungsrecht zukommt und dass in Ermangelung eines Einvernehmens dieses
auf die übliche Art und Weise zu erfolgen hat, wie es im nachfolgenden
Spruch angeführt ist;
Dass
die Exgattin des Bw. die Reise ihrer Tochter zum Bw. übernimmt, welcher die
Rückreise zu übernehmen hat;
In
Anbetracht dessen, dass die Eltern hingegen keine Einigung erzielen über
die Festlegung des Aufenthaltsortes von L und T ;
In
Anbetracht dessen, dass sich aus dem Bericht über die Sozialerhebungen
ergibt, dass die Lebensbedingungen der drei Mädchen bei ihrer Mutter
vollkommen angepasst sind und dass die Kinder sich dort sehr günstig
entwickeln; dass die Exgattin des Bw. sehr aufmerksam ist, was die
Bedürfnisse ihrer Töchter betrifft; dass sie als liebevolle Mutter
beschrieben ist, die unleugbare mütterliche Eigenschaften besitzt; dass sie
das tägliche Leben mit ihren Kindern bestens meistert und mehr
verfügbar ist als der arbeitende Vater;
Dass
gleichfalls festgehalten wird, dass die Mutter den Kontakt Vater/Töchter
fördert und dass der Bw. seine Kinder regelmäßig hat sehen
können;
Dass
die erzieherischen Fähigkeiten des Bw. nicht länger in Frage gestellt
werden durch den Bericht über die Sozialerhebungen, aus welchem hervorgeht,
dass er seine Töchter sehr liebt und sich ordnungsgemäß um sie
kümmert, wenn er anwesend ist; dass aber darauf hingewiesen wird, dass die
Töchter tatsächlich bei ihrer Mutter seit Februar 2005 wohnen und dass
sie sich dort wohl fühlen;
Was
T betrifft, so betont der Sozialbeamte den von der Jugendlichen klar
ausgedrückten Willen, gleich viel bei ihrem Vater als auch bei ihrer Mutter
leben zu wollen, bei welchen sie angibt, sich sehr wohl zu fühlen; dass sie
mindestens sechs Tage hintereinander bei ihrem Vater von Donnerstag abends bis
Mittwoch früh verbringen möchte, ausgenommen den Mittwoch, wo sie
lieber bei ihrer Mutter bleiben möchte aufgrund der Berufstätigkeit
ihres Vaters, der an diesem Tag nicht verfügbar ist; dass es keine
Tatsachen gibt, die dagegen sprechen, dass diesem Wunsch entsprochen wird, zumal
diese Aufteilung jetzt bereits seit mehreren Monaten funktioniert und dass T
erklärt, damit auf ihre Rechnung zu kommen; dass diese Organisation sich im
übrigen dem vom Bw. beantragten System eines abwechselnden Aufenthaltsortes
annähert und daher geeignet ist, die Interessen aller betroffenen Parteien
zu schützen;
Dass
folglich zu entscheiden ist, dass der Aufenthaltsort von T bei der Mutter
festzulegen ist mit einem sehr ausgedehnten Besuchs- und Beherbergungsrecht des
Vaters von jeden Donnerstag abends in den geraden Wochen ab Ende des
Schulunterrichts bis zum darauf folgenden Mittwoch früh um 8 Uhr, wobei die
Jugendliche jeden Mittwoch bei ihrer Mutter bleibt.
Was
die Zeiten der Schulferien betrifft, so kann der Bw. seine Tochter die erste
Hälfte der Ferien in den ungeraden Jahren und die zweite Hälfte in den
geraden Jahren bei sich haben; Dass die Exgattin des Bw. für die
Hinreisen und der Bw. für die Rückreisen Sorge tragen wird; In
Anbetracht dessen, dass L dem Sozialbamten sehr klar zum Ausdruck gebracht hat,
dass sie mit dem derzeit bestehenden System zufrieden ist, und zwar
hauptsächlich bei der Mutter zu leben und den Vater im Rahmen eines
regelmäßigen und klassischen Besuchs- und Beherbergungsrechtes zu
sehen;
Dass
darauf hinzuweisen ist, dass es nicht
darum- geht, die
erzieherischen Eigenschaften und Fähigkeiten der
beidenEltern in Frage zu stellen,
sondern das Leben der Kinder so zu organisieren, dass sie darin ein
Gleichgewicht finden; Dass festgestellt werden muss, dass trotz der Entscheidung
vom 22. Mai 2006 die drei Mädchen bei ihrer Mutter wohnen geblieben sind
und dass das aufgestellte System hinsichtlich ihrer Betreuung und ihrer
Beziehungen zu ihrem Vater für sie sehr gut angepasst ist; Dass zum
heutigen Tag kein neuer Tatbestand eine Infragestellung der derzeitigen
Organisation rechtfertigt;
Dass
folglich der Aufenthaltsort von L ebenfalls hauptsächlich bei der Mutter
festgelegt wird mit einer einvernehmlichen Ausübung des Besuchsrechts durch
den Vater und in Ermangelung eines Einvernehmens auf die übliche Art und
Weise wie im folgenden Spruch ausgeführt, wobei die Mutter das Kind zu
seinem Vater zu bringen hat und dieser für die Rückreise aufzukommen
hat;
ZUR
ÄNDERUNG DES UNTERHALTSBEITRAGS
In
Anbetracht dessen, dass der aus dem Titel des Beitrags zu den Versorgungs- und
Erziehungskosten der Kinder geschuldete Unterhalt im Falle von eingetretener
bedeutender Änderung der jeweiligen finanziellen Lage der Parteien oder der
Bedürfnisse der Kinder seit dem Tag, an dem dieser Unterhalt festgelegt
worden ist, geändert werden kann;
In
Anbetracht dessen, dass nach Einsicht in die Gehaltszettel und Steuerbescheide
der Bw., der alleine lebt, ein durchschnittliches monatliches Einkommen von
2.019 Euro sowie eine Auslandszulage für teures Leben in Höhe von
1.900 Euro bezieht; dass sein Einkommen jedoch sinken wird, sobald er nicht mehr
die hauptsächliche Betreuung seiner Kinder hat und auf ungefähr 1.976
Euro pro Monat reduziert werden müsste aus dem Titel der monatlichen
Einkünfte sowie auf etwa 1.000 Euro was die Auslandszulage
betrifft; Dass hinzuzufügen ist der Gegenwert von 110 Euro monatlich
für die von dem Bw. durchgeführten Übersetzungsarbeiten, um seine
monatlichen Einkünfte zu vervollständigen, was einen monatlichen
Betrag von mehr als 3.000 Euro ergibt; Dass er außer den Kosten des
täglichen Lebens eine Miete von 262 Euro für eine Wohnung, die er in
Wien gemietet hat, und 1.848 Euro als Rückzahlung eines Immobilienkredites
bezahlen muss; dass er außerdem Reparaturkosten für ein Haus in
Höhe von 250 Euro zu tragen hat;
Dass
die Exgattin des Bw. keinerlei berufliche Tätigkeit ausübt; dass sie
diese Wahl den Bw. nicht alleine tragen lassen kann; dass sie daher derzeit
keinerlei Einkünfte hat, dass sie aber demnächst Familienleistungen
für ihre drei Kinder erhalten sollte;
Dass
sie nicht alleine wohnt und daher alle Kosten des täglichen Lebens mit
ihrem Ehemann teilt, der einer Beschäftigung nachgeht und ungefähr
4.000 Euro monatlich ins Verdienen bringt; dass das Ehepaar einen
Immobilienkredit von 1.168 Euro zurückzuzahlen und
Versicherungsprämien sowie diverse Gebühren zu bezahlen hat; dass der
Ehemann der Exgattin auch die Kosten, die mit der Betreuung der aus einer
früheren Ehe entstammenden Kinder zu tragen hat;
In
Anbetracht dessen, dass aufgrund dieser Tatsachen, der Beitrag des Bw. zur
Versorgung und Erziehung seiner Kinder mit je 160 Euro monatlich für A und
L und mit 80 Euro monatlich für T , insgesamt sohin mit 400 Euro festgelegt
wird;
Dass
der Bw. überdies die Hälfte der Eislaufkosten von A gegen Vorlage der
entsprechenden Belege durch die Exgattin des Bw. zu tragen hat;
AUS DIESEN
GRÜNDEN:
Wird vom
Familienrichter, der in der Spruchkammer entscheidet, mittels kontradiktorischem
Urteil und in erster Instanz
Der Bericht
über die Sozialerhebungen genehmigt,
Der
Aufenthaltsort der Kinder bei der Mutter festgelegt,
Entschieden,
dass die Ausübung des Besuchs- und Beherbergungsrecht des Vaters
hinsichtlich seiner Töchter L und A einvernehmlich erfolgen wird und dass
in Ermangelung eines Einvernehmens zwischen den Eltern der Vater sein Besuchsund
Beherbergungsrecht ausüben wird:
zu seinen
Töchtern L und A :
außerhalb
der Schulferien an den geraden Wochenenden (unter Bezugnahme auf die im Kalender
aufscheinende Wochennummerierung) von Freitag abends 19 Uhr oder Samstag nach
dem Schulunterricht bis Sonntag abends 19 Uhr,
während
der Schulferien die erste Hälfte in den ungeraden Jahren und die zweite
Hälfte in den geraden Jahren,
entschieden,
dass die betroffenen Wochenenden die ihnen vorangehenden und/oder folgenden
Feiertage beinhalten, wobei die Mutter für die Hinreise und der
Vater für die Rückreise aufzukommen hat,
zu seiner
Tochter T :
außerhalb
der Schulferien von Donnerstag abends in den geraden Wochen 18 Uhr oder nach
Beendigung des Schulunterrichts bis Mittwoch früh 8 Uhr der darauf
folgenden Woche,
während
der Schulferien die erste Hälfte in den ungeraden Jahren und die zweite
Hälfte in den geraden Jahren,
wobei es Sache
der Mutter ist, für die Hinreisen und Sache des Vaters ist, für die
Rückreisen aufzukommen.
Beitrag des
Vaters zur Versorgung und Erziehung der Kinder und, das ist insgesamt,
außer der Indexierung,
Festgelegt und
erforderlichenfalls der Vater verurteilt, zu Handen der Kindesmutter an deren
Wohnsitz und im vorhinein zusätzlich zur Familienbeihilfe und den
Familienleistungen einen monatlichen Unterhalt von
je 160 Euro
für L und A
80 Euro
für T
als seinen
Beitrag zur Versorgung und Erziehung der Kinder, das heißt insgesamt 400
Euro monatlich zu bezahlen;
.....
Darauf
hingewiesen, dass das gegenständliche Urteil vorläufig vollstreckbar
ist,
...
Entschieden,
dass das gegenständliche Urteil zugestellt werden muss durch den
Gerichtsvollzieher von der als erste handelnden Partei".
Am 10.4.2007
schrieb das Finanzamt die Exgattin des Bw. mit der "Bitte um Bekanntgabe und
entsprechenden Nachweis (Übersetzung), d. das Urteil zur Abänderung
von Begleitmaßnahmen vom 13.11.2006 rechtskräftig und vollstreckbar
ist" an.
Am 12.5.2007
antwortete die Exgattin des Bw. wie folgt:
entsprechend
Ihres Schreibens vom 10. April 2007, finden Sie als Anhang das Urteil des
französischen Familiengerichts vom 13. Nov. 2006, inklusive der
Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, als beglaubigte
Übersetzung.
Wie in meinem
Schreiben vom 30. Januar 2007 bereits angekündigt wende ich mich mit diesem
Schreiben an Sie, betreffs der Zahlung von Familienbeihilfe für meine
Kinder: A , T und L den Zeitraum ab März 2005. Im Juli 2005
habe ich beim Familiengericht einen Antrag gestellt, den Wohnsitz der Kinder bei
mir festzulegen und damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Kinder seit
Ende der Winterferien vom Feb. 2005 bei mir wohnen.
Wie Sie dem
beiliegenden Urteil entnehmen können, hat das französische
Familiengericht am 13. Nov. 2006 den Wohnsitz der Kinder A , T und L bei mir,
der Mutter festgelegt.
...
In seinem
Urteil vom 13. November stellt das Gericht fest, dass die Kinder bereits vorher
bei mir, der Mutter, wohnhaft waren:
Das Gericht
stellt weiterhin den Zeitpunkt fest, seit wann die Kinder bei mir, der Mutter,
wohnen. Zitat S. 5: "dass aber darauf hingewiesen wird, dass die Töchter
tatsächlich bei ihrer Mutter seit Februar 2005 wohnen und dass sie sich
dort wohlfühlen;"
Im Weiteren
wird festgestellt, Zitat S. 6:
"dass es nicht
darum geht, die erzieherischen Eigenschaften und Fähigkeiten der beiden
Eltern in Frage zu stellen, sondern das Leben der Kinder so zu organisieren,
dass sie darin ein Gleichgewicht finden; "Dass festgestellt werden muss, dass
trotz der Entscheidung vom 22. Mai 2006 die drei Mädchen bei Ihrer Mutter
wohnen geblieben sind und dass das aufgestellte System hinsichtlich ihrer
Betreuung und ihrer Beziehung zu ihrem Vater für sie sehr gut angepasst
ist;
Dass zum
heutigen Tag kein neuer Tatbestand eine Infragestellung der derzeitigen
Organisation rechtfertigt;"
Gegen dieses
Urteil wurde innerhalb der Frist kein Einspruch beim zuständigen
Berufungsgericht erhoben, wie Sie dem beiliegenden Schreiben entnehmen
können. Das Urteil ist damit rechtskräftig und vollstreckbar.
Aus der
Tatsache, dass meine Kinder seit Februar 2005 bei mir wohnen ergibt sich
für mich ein Anspruch auf Familienbeihilfe mindestens seit März 2005.
Um meinen Antrag auf Familienbeihilfe in Frankreich zu stellen, benötige
ich ein Schreiben von Ihnen welches bescheinigt, dass Sie, das Finanzamt in
Wien, keine Familienbeihilfe für diese Kinder bezahlt haben, bzw.
allfällig zu viel gezahlte Familienbeihilfe zurückfordern werden, um
entsprechend eine doppelte Auszahlung von Familienbeihilfe zu vermeiden.
Wie die
Vertreterin des Finanzamtes telefonisch gegenüber meinem Mann
bestätigt hat würden Sie im umgekehrten Fall ebenfalls ein solches
Schreiben verlangen. Daher sollte Ihnen mein Anliegen sehr leicht
verständlich sein.
Bereits am 20.
Januar 2006 habe ich Sie schriftlich darüber informiert, dass meine Kinder
seit Anfang 2005 bei mir wohnen und den Antrag gestellt, die Zahlung von
Familienbeihilfe an den Kindsvater dementsprechend einzustellen.
In Ihrem
Schreiben vom 10. Mai 2006 haben Sie mich darum ersucht ihnen eine Bescheinigung
zuzusenden, die den Wohnsitz der Kinder bei mir bestätigt, Zitat:
"Bitte um
Vorlage einer behördlichen Bestätigung (Melderegister,
Bestätigung des Gemeindeamtes etc. - Übersetzung) d. die Kinder seit
April 2005 in Ihrem Haushalt in Frankreich wohnhaft sind." Dem bin ich
nachgekommen, indem ich Ihnen eine offizielle Wohnsitzbescheinigung inklusive
Übersetzung ins Deutsche geschickt habe.
Dennoch haben
Sie mir im Schreiben vom 13. Juli 2006 mitgeteilt, dass Sie die Familienbeihilfe
weiterhin an den Kindsvater auszahlen. Das Original der "Wohnsitzbescheinigung"
befindet sich in Ihrem Besitz. Anbei sende ich Ihnen Kopien des Originals mit
dem Stempel des Konsulats der Republik Österreichs in Genf. Ich weise Sie
darauf hin, dass es außer der von mir an
Siegesendeten und von meiner
Wohngemeinde bestätigten Bescheinigung keine andere französische
Organisation oder Behörde gibt, der die Kompetenz einer Bescheinigung
über den Wohnsitz zukommt.
Bestätigungen,
dass die Kinder die Schule besuchen, beziehen sich ausschließlich auf den
Tatbestand, dass die Kinder die Schule regelmäßig besuchen. In keinem
Fall prüft die Schule den vom beantragenden Elternteil angegebenen Wohnsitz
der Kinder. Analog ist das ... als internationale Organisation weder kompetent
noch berufen, den von den Mitarbeitern angegebenen Wohnsitz der Kinder zu
prüfen, geschweige denn zu bestätigen.
Ich bitte Sie
daher mir schnellstmöglich zu bestätigen, dass Sie seit dem 1.
März. 2005, keinerlei Familienbeihilfe für meine oben
aufgeführten Kinder zahlen oder allenfalls zuviel bezahlte Familienbeihilfe
zurückfordern werden. In jedem Fall sollte das Schreiben so gestaltet sein,
dass Sie, sollten Sie es von einer ausländischen Behörde erhalten,
daraufhin den betroffenen Antrag auf Familienbeihilfe gewähren
könnten".
Beigelegt war
dem Schreiben eine beglaubigte Übersetzung aus dem Französischen in
das Deutsche einer Rechtsanwältin an den Appelationsgerichtshof:
"Sehr geehrter
Herr Leiter der Geschäftsabteilung
Anbei finden
Sie:
- die Kopie des
Urteils vom 13. November 2006 des Landesgerichtes
- die Kopie des
Zustellnachweises des Urteils an die Parteien vom 30. November 2006
Ich bitte Sie,
mir die Bestätigung zu übermitteln, dass keine Berufung angemeldet
wurde.
Beigelegt war
auch folgendes Schriftstück des Appelationsgerichts:
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BESTÄTIGUNG
DER NICHT ERFOLGTEN BERUFUNG
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Der
endesgefertigte Leiter der Geschäftsabteilung des
Appellations-
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Gerichtshofes
,
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URSCHRIFT
Nr.:
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06/1909
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In
Anbetracht der Paragraphen 504, 505, 538, 901 und 902 der
|
VOM:
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13.
November 2006
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neuen
Zivilprozessordnung wird hiermit
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AKT:
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05/01964
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BESTÄTIGT
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dass
bis zum heutigen Tage keine Berufung gegen diese
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Entscheidung
angemeldet wurde.
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...
am 29. Jänner 2007
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Für
den Leiter der Geschäftsstelle,
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Unterschrift
unleserlich,
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Rundsiegel
des Appellationsgerichtshofes Lyon
Desweiteren war ein Schriftstück über die
"Zustellung eines kontradiktorischen Urteiles erster Instanz" einer
Gerichtsvollzieherin an den Bw.
"Auf Antrag der
Exgattin des Bw.,
Übermittle
ich Ihnen hiermit eine Kopie eines kontradiktorischen Urteils erster Instanz des
LANDESGERICHTES vom DREIZEHNTEN NOVEMBER ZWEITTAUSENDSECHS (13 NOVEMBER
2006).
.........
Die für
den Bw. bestimmte Kopie wurde ihm übergeben am: DREISSIGSTEN
NOVEMBER ZWEITAUSEND SECHS (30. NOVEMBER 2006) Durch Hinterlegung
der genannten Kopie IN MEINER KANZLEI
Die Zustellung
zu "eigenen Handen" oder am Wohnsitz oder am Aufenthaltsort stellte sich aus
folgenden Gründen als unmöglich heraus:
der
Empfänger ist bei meinem Zustellversuch abwesend
seine
Arbeitsstelle ist mir nicht bekannt
es ist niemand
am Wohnsitz anwesend bei meinem Zustellversuch
Der Name des
Empfängers scheint
- auf dem
Brieffach auf
Die Kopie der
vorliegenden Urkunde wurde in meiner Kanzlei in einem verschlossenen Kuvert
hinterlegt. Dieses Kuvert trägt keine anderen Angaben als auf der
Vorderseite den Namen und die Adresse des Empfängers der Urkunde und auf
der Rückseite den Stempel des Gerichtsvollziehers auf dem
Kuvertverschluss.
Eine datierte
Verständigung vom Zustellversuch wurde am heutigen Tag an seinem Wohnsitz
gemäß Paragraph 656 der neuen Zivilprozessordnung hinterlassen und
der in Paragraph 658 der neuen Zivilprozessordnung vorgesehene Brief mit
denselben Angaben wie die Verständigung vom Zustellversuch und dem Hinweis
auf die Bestimmungen des letzten Absatzes des Paragraph 656 der neuen
Zivilprozessordnung wurde dem Empfänger mit einer Kopie der Zustellurkunde
spätestens am ersten Werktag nach dem auf dieser Urkunde aufscheinenden Tag
übersendet".
Mit Bescheid
vom 16.7.2007 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Kinder
T , L und A für den Zeitraum 3/2005 bis 3/2007 vom Bw. rückgefordert.
Begründend wurde ausgeführt, da laut Stellungnahmen der Kindesmutter
und unter deren Berufung auf das Urteil zur Abänderung von
Begleitmaßnahmen des Landesgerichtes vom 13.11.2006 die Kinder seit
Februar 2005 bei der Kindesmutter wohnhaft seien, sei wie im Spruch zu
entscheiden gewesen.
Am 9.8.2007
erhob der Bw. gegen den bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und
führte unter anderem aus.
"Meine drei
Kinder A , T und L lebten nach unserer Trennung bzw. Scheidung auf Grund eines
französischen und eines österreichischen Gerichtsbeschlusses bei mir,
und ich war voll und ganz für deren Unterhalt verantwortlich. Meine
Exfrau war zwar verurteilt worden, einen gewissen bescheidenen Beitrag
(Alimente) zu bezahlen, hat dies aber nicht getan.
In der Folge
begann sie weiters, die vom österreichischen Gericht vorgeschriebene Wohn-
und Besuchsordnung für die Kinder zu verletzen und sie zu wiederholten
Malen nach den Besuchen bei ihr nicht rechtzeitig zu mir zurückzubringen.
Die Kinder lebten jedoch weiterhin im Wesentlichen bei mir, für alle Kosten
(Wohnung, Kleidung, Lebensmittel, schulische Kosten, sonstiger Unterricht,
sportliche Ausbildung, Versicherungen, andere Kosten) musste ich die ganze Zeit
allein aufkommen.
Durch ein
weiteres Urteil eines französischen Gerichtes vom 13. November 2006 wurde
gegen meinen Einspruch der Wohnort von zweien der Kinder (A und L ) bei meiner
Exfrau festgelegt, während auf den expliziten Wunsch meiner Tochter T
für diese bestimmt wurde, dass sie sich zu etwa gleichen Teilen bei Mutter
und Vater aufhalten sollte. In der Praxis muss für alle Kosten für
meine Tochter Tamara weiterhin großteils ich aufkommen.
Des Weiteren
bezahle ich laut Gerichtsbeschluss für die Kinder Alimente an meine Exfrau
(für T gemäß dem Bescheid nur den halben Betrag) und bezahle
auch die Hälfte der Kosten für die Eiskunstlauf-Ausbildung meiner
Tochter A . Um meine Kinder durch ständige Kämpfe bei Gericht
nicht weiter zu traumatisieren, habe ich gegen dieses Urteil keine Berufung
eingelegt. Angesichts dieser Tatsachen ersuche ich, mich von der
Rückzahlung der Beträge bis 13. November 2006 zu befreien.
Für den
Zeitraum ab dem 13. November 2006 beantrage ich, den halben Betrag für
Kinderbeihilfe- und Kinderabsetzbeträge für meine Tochter T weiterhin
mir zugute kommen zu lassen. Die restlichen Beträge, die ich nach dem 13.
November 2006 erhalten habe, bin ich natürlich bereit,
zurückzuerstatten".
In Beantwortung
eines Vorhaltes des Finanzamtes betreffend belegmäßigen Nachweises
über die Haushaltszugehörigkeit der Kinder teilte der Bw. am
17.12.2007 wie folgt mit:
"Da es in
Frankreich keine behördlichen Meldezettel wie in Österreich gibt,
erlaube ich mir, Ihnen in Antwort auf Ihr Schreiben anbei Kopien folgender
Dokumente zu übermitteln:
Österreichische
Meldezettel meiner drei Töchter A , T und L .
Da ich nur auf
Zeit von meinem Dienstgeber in die Schweiz entsendet wurde, und sowohl meine
Kinder als auch ich für die Zukunft die Rückkehr nach Österreich
planen, sind wir weiterhin in Wien hauptgemeldet und wohnen während der
Schulferien in Österreich in meiner Wohnung. Meine Kinder sind daher auch
weiterhin dort hauptgemeldet.
Kopien meiner
Steuerbescheide des Französischen Finanzamtes für die Jahre 2004, 2005
und 2006. Diesen ist zu entnehmen, dass ich in diesen Jahren für meine drei
bei mir wohnenden Kinder zu sorgen hatte ("enfants a charge").
Kopien meiner
Funktionsbescheinigung ("Attestation de fonction"), in der meine Kinder als zu
meiner Familie gehörend eingetragen sind. Die letzte dieser Attestationen
wurde ab 1. November 2006 ausgestellt, vor Verkündung des Urteils vom 22.
November 2006, gemäß dem meine Kinder nur mehr teilweise bei mir
wohnen. (Auf meiner laufenden Attestation, deren Kopie ich zum Vergleich
ebenfalls beilege, sind meine Kinder nicht mehr eingetragen.)
Des weiteren
erlaube ich mir, für Sie die Seite des Gerichtsurteils beizulegen, aus der
ersichtlich ist, dass auch nach diesem letztgültigen Urteil meine Tochter T
etwa die halbe Zeit bei mir wohnt.
Dazu kommt auch
die dort ersichtliche Bestimmung, dass ich für T nur die Hälfte des
für die anderen beiden Kinder als Alimente festgelegten Betrages zu
entrichten habe, weil ich ja in der Zeit, während der sie bei mir ist, voll
und ganz für ihren Unterhalt aufzukommen habe. Zur besseren
Verständlichkeit erlaube ich mir, eine deutsche Übersetzung dieses
Abschnittes beizulegen".
Beigelegt war
dem Schreiben folgende Übersetzung:
"Übersetzung
des relevanten Teiles der französischen Steuererklärung 2004:
Punkt 3
SITUATION UND BELASTUNGEN DES STEUERHAUSHALTES
Wenn Situation
und Belastungen Ihres Haushaltes für 2004 nicht den unten angegebenen
entsprechen, berichtigen Sie Seite 2:
Sie sind
geschieden.
Kreuzen Sie
Kästchen T von Rahmen B, Seite 2, an, wenn Sie mit Ihren Kindern alleine
leben, für die Sie alleine die Kosten zu tragen haben.
Sie haben 3
minderjährige Kinder, für die Sie zu sorgen haben, und die 1991, 1992
und 1994 geboren sind.
Übersetzung
des relevanten Teiles der französischen Steuererklärung
2005:
Punkt C 1
PERSONEN, FÜR DIE SIE 2005 ZU SORGEN HABEN (siehe Anmerkung)
Nicht
verheiratete(s) Kind(er) unter 18 Jahren am 01.01.2005, oder 2005 geboren, oder
behindert, unabhängig vom Alter:
Anzahl:
3
Geburtsjahr:
|
1991
|
1992
|
1994
Übersetzung des
relevanten Teiles der französischen Steuererklärung
2006:
Punkt C 1
KINDER, FÜR DIE SIE 2006 ZU SORGEN HABEN (siehe Anmerkung)
Bei
Änderungen geben Sie hier ALLE KINDER FÜR DIE SIE ZU SORGEN HABEN, an,
unter Angabe von Geburtsjahr und Familien- und Vorname für jedes Kind. Wenn
Sie für keine Kinder mehr zu sorgen haben, geben Sie "0" im (in den)
Kästchen F und G an. Geben Sie die Kinder mit abwechselndem Wohnsitz auf
Erklärung Nr. 2042 C an.
Nicht
verheiratete(s) Kind(er) unter 18 Jahren am 01.01.2006, oder 2006
geboren, oder behindert, unabhängig vom Alter: F Anzahl: 3
Geburtsjahr:
|
1991
|
1992
|
1994
Übersetzung des relevanten Teiles von Seite 8 des
Gerichtsurteils:
bezüglich
T :
außerhalb
der Schulferien, von Donnerstag Abend in den geradzahligen Wochen, ab 18 Uhr
bzw. Ende der schulischen Aktivitäten, bis Mittwoch früh, 8 Uhr, der
darauffolgenden Woche,
während
der Schulferien, während der ersten Hälfte in den ungeradzahligen
Jahren und während der zweiten Hälfte in den geradzahligen
Jahren,
wobei
die Mutter die Hinfahrt und der Vater die Rückfahrt zu übernehmen
hat,
Beitrag des
Vaters zum Unterhalt und der Erziehung der Kinder, d.h, zu den Gesamtausgaben,
abgesehen von der Indexbindung,
Fixiert
gemäß dem Bedürfnis und verurteilt den Vater, der Mutter an
deren Wohnort im Voraus zusätzlich zu Familienbeihilfen und -zuwendungen,
eine monatliche Alimente von:
160 Euro pro
Kind für L und A
80 Euro
für T
als Beitrag zum
Unterhalt und der Erziehung der Kinder, also insgesamt 400 Euro pro Monat, zu
entrichten;
Am 18.12.2007
ergänzte der Bw. seine Ausführungen dahingehend, dass er Kopien von
Versicherungsbestätigungen übermittelte, aus denen ersichtlich sei,
dass sie bis 31.10.2006 an seiner französischen Adresse wohnhaft
waren.
.......KOPIEN
BESCHREIBEN...........
Am 17.1.2008
erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend
des Bescheides über zu Unrecht bezogene Beträge (Familienbeihilfe,
Kinderabsetzbetrag) für die drei Kinder.
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Hauhalt das Kind
gehört. Da auf Grund der Aktenlage Aussage gegen Aussage steht, die
Kindesmutter ab März 2005 die Familienbeihilfe beantragt und laut Urteil
zur Abänderung von Begleitmaßnahmen des Landesgerichtes vom
13.11.2006 die Kinder seit Februar 2005 bei der Kindesmutter wohnhaft sind und
gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel der Berufung eingebracht wurde, wird
eine Hauhaltszugehörigkeit der Kinder bei der Kindesmutter als gegeben
erachtet".
Am 15.1.2008
beantragte der Bw. die Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen und begründete dies wie folgt:
"Wie ich
bereits früher dargelegt habe, lebten auch nach März 2005 meine Kinder
noch überwiegend bei mir. Zur Bestätigung dieser Tatsache lege
ich von meinen Töchtern T und L erstellte Erklärungen bei. Aus
der Erklärung meiner Tochter T geht hervor, dass T bis November 2006 bei
mir wohnte, danach und bis heute etwa die halbe Zeit bei ihrer Mutter, die
andere Hälfte der Zeit jedoch bei mir wohnt.
Letzteres
entspricht im übrigen der Entscheidung des Gerichtes, die Ihnen bereits
vorliegt, und gemäß der ich für T nur die halbe Alimente zu
entrichten habe, aber dementsprechend voll und ganz für ihren Unterhalt
während der halben Zeit aufzukommen habe, während der sie bei wir
wohnt.
Aus der
Erklärung meiner Tochter L geht hervor, dass diese bis April 2006 zur
Gänze bei mir wohnte, danach bis November 2006 etwa die halbe Zeit bei mir
und die halbe Zeit bei ihrer Mutter lebte, und sich erst ab November 2006 im
wesentlichen bei ihrer Mutter aufhält und nur jede zweite Woche von
Donnerstag bis Sonntag bei mir wohnt.
Dementsprechend
ersuche ich Sie, von mir zumindest nicht die Rückgabe der Kinderbeihilfe
für meine Tochter T (bis November 2006) sowie für meine Tochter L (bis
April 2006) zu fordern, und Ihre Rückforderung entsprechend zu
reduzieren".
Beigelegt war
ein Schreiben der Tochter T : "Bis November 2006 lebte ich bei meinem Vater,
seit Dezember 2006 lebe ich etwa die halbe Zeit bei meinem Vater und die halbe
Zeit bei meiner Mutter".
Beigelegt war
ein Schreiben der Tochter L : "Bis April 2006 wohnte ich bei meinem Vater. Von
Mai bis November 2006 halb bei ihm und halb bei meiner Mutter. Seit dem wohne
ich bei meiner Mutter und bin jede zweite Woche, von Donnerstag bis Sonntag bei
meinem Vater".
Am 11.3.2008
legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Am 27.7.2008
versendetet die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates an den Bw. einen
Fragenvorhalt, in dem er aufgefordert wurde bekanntzugeben, seit wann er
dienstentsendet sei und wie lange die Entsendung noch andauern werde, ob er in
Frankreich gemeldet oder pflichtversichert sei, seit wann sich die Töchter
nicht mehr im Bundesgebiet aufhielten und wo der Mittelpunkt der
Lebensinteressen läge.
Der Vorhalt
wurde dahingehend beantwortet, dass der Bw. im Jahr 1994 von seinem Dienstgeber
nach Genf entsendet wurde. Es sei immer wieder zu Verzögerungen am
Experiment gekommen. In wenigen Wochen werde es nicht mehr erforderlich sein,
sich soviel in Genf aufzuhalten. Die genaue Dauer der Entsendung sei aber noch
nicht abschätzbar.
Er sei nur in
Österreich polizeilich gemeldet und pflichtversichert. Auch steuerlich
werde er nur in Österreich veranlagt. Die Töchter seien 1994 nach
Frankreich gekommen und besuchten hier die deutschsprachige Sektion der
internationalen Schule, an der österreichische Lehrkräfte
unterrichteten. Die Schulferien werden regelmäßig in Österreich
verbracht. Nach dem Schulabschluss planten die Töchter, in Österreich
zu studieren.
Der Mittelpunkt
der Lebensinteressen läge auch nach der Dienstentsendung in
Österreich. Es gäbe einen österreichischen Dienstgeber, er sei in
Österreich gemeldet, habe in Wien eine Wohnung und einen dauernden
Wohnsitz, zahle in Österreich seine Steuern. Er sei an einer
Universität in Wien habilitiert und halte dort Vorlesungen. Auch privat
gesehen läge der Mittelpunkt der Lebensinteressen, da sowohl die
Lebensgefährtin als auch die Verwandten in Wien lebten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, unter anderem
a) für
minderjährige Kinder,
b) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet werden.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt
einer Person gehört nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind dann, wenn
es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt unter anderem nicht als aufgehoben,
wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen
Wohnung aufhält oder das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt.
Personen haben
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967).
Gemäß
§ 5 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten oder für Kinder,
für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht,
wobei letzterenfalls die Gewährung einer Ausgleichszahlung dadurch nicht
ausgeschlossen wird.
Nach § 7
FLAG 1967 wird für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person
gewährt.
Die
Familienbeihilfe wird gemäß
§ 10 FLAG 1967 nur auf Antrag
gewährt und zwar vom Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für
den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit
Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 26
FLAG 1967 lautet:
"(1)
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen.
(2)
Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder
fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3)
Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an
Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem
Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für
das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4)
Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des
Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der
Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die
Rückforderung unbillig wäre."
Nach der
Verordnung EWG Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Gemäß
Artikel 4 der V EWG 1408/71 gilt diese Verordnung für alle
Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, u. a. die die
Familienleistungen betreffen.
Artikel 73 der
V EWG 1408/71 besagt, dass ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates
hat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates
wohnten.
Strittig ist im
gegenständlichen Verfahren, ob die Kinder A , T und L (ursprünglich)
im Zeitraum März 2005 bis März 2007 beim Bw. oder bei der Mutter
haushaltszugehörig waren.
Folgende
Beweismittel liegen hierfür vor:
Wohnsitzbescheinigung
des Bürgermeisters von C vom 16.3.2006, wonach seit dem 1.4.2005 die Kinder
bei der Mutter in C wohnhaft seien.
Urteil
des Landesgerichts B vom 13.11.2006, wonach
laut
Beschluss des Familienrichters von B vom 2.4.2003 die Obsorge von beiden
Elternteilen gemeinsam ausgeübt wird "mit dem Aufenthalt der Kinder am
Wohnsitz des Vaters" festgelegt wurde,
diese
Maßnahmen, abgesehen von Besuchs- und Beherbergungsrechtsreglungen, mit
Vorabentscheidung des Familienrichters von B vom 22.5.2006 aufrechterhalten
wurden,
der
Aufenthaltsort der Kinder mit diesem Urteil bei der Mutter (mit verschiedenen
Besuchsrechtsregelungen, unterschiedlich für L und A einerseits und T
andererseits) festgelegt wurde,
die
Töchter "tatsächlich bei der Mutter seit Februar 2005 wohnen".
Die
schriftlichen Angaben der Mutter in Eingaben an das Finanzamt Wien 4/5/10,
wonach die Töchter bei ihr seit Februar 2005 wohnen.
Die
schriftlichen Angaben des Vaters in Eingaben an das Finanzamt Wien 4/5/10 mit
unterschiedlichen Darstellungen, in welchem Zeitraum welche Tochter bei ihm
wohnte.
Meldezettel,
wonach die Töchter jeweils ab Geburt in Wien polizeilich gemeldet
sind.
Bestätigungen
der Krankenversicherung für Mitarbeiter des Projekts, bei dem der Bw.
beschäftigt ist, dass die Töchter versichert sind.
Handschriftliche
Angaben von T vom 11.2.2008, wonach diese bis November 2006 bis ihrem Vater
gelebt habe und seit Dezember 2008 "etwa die halbe Zeit bei meinem Vater und die
halbe Zeit bei meiner Mutter" lebe.
Handschriftliche
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0662-W/08
- Stammnummer
- 36572
- Gültig
- 02.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF