Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0620-I/02
Abweisung eines Antrages auf Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0620-I/02vom 08.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO ist dem § 323 Abs. 8 erster Satz zufolge erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Da hierunter jene Abgaben zu verstehen sind, deren Nichtentrichtung zur Verwirkung des Säumniszuschlages führt, ist für den Anwendungsbereich dieser Regelung nicht der Zeitpunkt der Verwirkung des Säumniszuschlages, sondern der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches für die Stammabgabe maßgeblich (vgl. Ritz, SWK, 2001, S 312 u. S 346).
Die Vorlage einer Bankbestätigung, der zufolge die Überweisung der Abgaben, deren verspätete Entrichtung zur Verwirkung von Säumniszuschlägen führte, aus nicht näher konkretisierten EDV-technischen Gründen erst innerhalb der Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO erfolgt sei, reicht als Nachweis für das fehlende grobe Verschulden an der Säumnis nicht aus, wenn für die Behauptung, der dieser Überweisung zugrunde liegende Überweisungsauftrag sei noch am Nachmittag des Fälligkeitstages mittels Telebanking erteilt worden, kein geeigneter Nachweis erbracht wird, obwohl eine diesbezügliche Aufforderung erging.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
B & O Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH gegen den Bescheid
des Finanzamtes Schwaz vom 29. August 2002 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Herabsetzung von Säumniszuschlägen gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
entrichtete die am 15. Februar 2002 fälligen Lohnabgaben für
Jänner 2002 sowie die Umsatzsteuer für Dezember 2001 mittels
Überweisung auf das Postscheckkonto des Finanzamtes. Die Gutschrift
erfolgte am 21. Februar 2002. Da die Abgabenentrichtung unter
Berücksichtigung der Respirofrist gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO um
einen Tag verspätet erfolgte, wurden mit Säumniszuschlagsbescheid vom
11. März 2002 Säumniszuschläge in Höhe von € 367,80 (L
1/2002), € 95,38 (DB 1/2002) und € 1.359,74 (U 12/2001)
vorgeschrieben.
Mit Anbringen vom 18. Juli 2002
beantragte die Berufungswerberin gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO die
Herabsetzung dieser Säumniszuschläge auf Null. Dazu wurde
ausgeführt, dass die Abgaben unbestrittenermaßen am 15. Februar 2002
fällig geworden seien. Die Berufungswerberin habe den
Überweisungsauftrag mittels Telebanking am Nachmittag des
Fälligkeitstages (Freitag) erteilt. Die Überweisung sei von der
Sparkasse S erst am nächsten Banktag (Montag) durchgeführt worden. Im
Hinblick auf das dazwischen liegende Wochenende und den Bankweg sei der
überwiesene Betrag erst am 21. Februar 2002 beim Finanzamt eingelangt. Die
Berufungswerberin treffe daher kein grobes Verschulden an der Säumnis.
Mit dem angefochtenen Bescheid
wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass
es im Verantwortungsbereich der Berufungswerberin gelegen gewesen wäre, den
Überweisungsauftrag so zeitgerecht zu erteilen, dass die Gutschriftbuchung
fristgerecht erfolgt. Da der Überweisungsauftrag erst am Nachmittag des
Fälligkeitstages erteilt worden sei, könne die verspätete
Entrichtung nicht auf ein Versehen der Bank zurückgeführt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung vom 6. September 2002, in der unter anderem ausgeführt
wurde, dass die Berufungswerberin den Zahlungsauftrag rechtzeitig an die Bank
weitergeleitet habe. Der Umstand, dass die Zahlung auf Grund von
Verzögerungen im Bankweg zu spät gutgeschrieben worden sei, sei von
der Berufungswerberin nicht beeinflussbar gewesen. Ein grobes Verschulden
läge somit nicht vor. Gemäß
§ 323 Abs. 8 BAO sei die
Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO auf Abgaben anzuwenden, für die der
Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Da dies auf die
gegenständlichen Säumniszuschläge zutreffe, sei diese Regelung
auf den Berufungsfall anwendbar.
Nachdem das Finanzamt die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 17. September 2002 abgewiesen hatte,
wurde die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Dem Vorlageantrag war eine Bestätigung der Sparkasse S vom 31. Oktober 2002
beigeschlossen, der zufolge die Überweisung der Umsatzsteuer für
Dezember 2001 aus nicht von der Berufungswerberin zu vertretenden
EDV-technischen Gründen erst am 19. Februar 2002 (Dienstag)
durchgeführt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen
Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein (erster) Säumniszuschlag in
Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu
entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Bei einer Überweisung auf
das Postscheckkonto der empfangsberechtigten Kasse gilt die Abgabe als am Tag
der Gutschrift entrichtet (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO). Erfolgt die Gutschrift
zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur
Abgabenentrichtung zustehenden Frist, so hat die Verspätung ohne
Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen (Abs. 2 leg. cit.).
Im Berufungsfall ist
unbestritten, dass die eingangs erwähnten, jeweils am 15. Februar 2002
fälligen Stammabgaben erst am 21. Februar 2002 und damit einen Tag nach
Ablauf der Respiro-Frist entrichtet wurden. Weiters steht außer Streit,
dass keine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO (§
221 Abs. 1 BAO idF vor BGBl I 2000/142) vorliegt, weil innerhalb der letzten
sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis nicht alle Abgabenschuldigkeiten,
hinsichtlich derer die Gebarung zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet wurden (Lohnabgaben für September 2001).
Was die Frage der Anwendbarkeit
des § 217 Abs. 7 BAO auf den Berufungsfall betrifft, so ist dazu
auszuführen, dass diese Bestimmung erstmals auf Abgaben anzuwenden ist,
für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht
(§ 323 Abs. 8 erster Satz BAO). Da hierunter jene Abgaben zu verstehen
sind, deren Nichtentrichtung zur Verwirkung des Säumniszuschlages
führt, ist nicht der Zeitpunkt der Verwirkung des Säumniszuschlages,
sondern der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs für die
Stammabgabe maßgebend (vgl. Ritz, SWK 2001, S 346). Für
Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der
Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher entstanden ist, gilt weiterhin die
bisherige Rechtslage, und zwar unabhängig davon, wann die Säumnis
eintritt und wann die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgt (vgl.
nochmals Ritz, a. a. O., S 312). Hieraus ergibt sich, dass § 217 Abs.
7 BAO auf den Säumniszuschlag betreffend die Umsatzsteuer für Dezember
2001 keine Anwendung findet, weil der diesbezügliche Abgabenanspruch
bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2001 entstanden ist
(§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a erster Satz UStG 1994).
Soweit sich der
Herabsetzungsantrag auf die Säumniszuschläge betreffend die
Lohnabgaben für Jänner 2002 bezieht, wäre es an der
Berufungswerberin gelegen gewesen, das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens
an der Säumnis nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen. Dem
diesbezüglichen Ersuchen der Abgabenbehörde zweiter Instanz, den
konkreten Zeitpunkt des Telebanking-Überweisungsauftrages durch die Vorlage
eines EDV-Eingabeprotokolles oder eines vergleichbaren Dokumentes zu belegen,
entsprach die Berufungswerberin nicht; mit dem Schreiben vom 28. März 2003
wurden lediglich Belege über die Entrichtung der gegenständlichen
Säumniszuschläge übermittelt. Auch die erwähnte
Bestätigung der Sparkasse S, die sich im Übrigen nur auf die
Umsatzsteuer für Dezember 2001 bezieht, besagt nichts darüber, ob der
Überweisungsauftrag bezüglich der Lohnabgaben für Jänner
2002 tatsächlich noch am Nachmittag des 15. Februar 2002 erteilt wurde.
Ebenso wenig lässt sich diesem Schriftstück entnehmen, worum es sich
bei den nicht näher konkretisierten, für die verspätete
Überweisung angeblich ursächlichen EDV-technischen Gründen
gehandelt haben könnte. Vor dem Hintergrund dieses Ermittlungsergebnisses
kann nicht als erwiesen angenommen werden, dass der Überweisungsauftrag
betreffend die Lohnabgaben für Jänner 2002 tatsächlich noch am
Fälligkeitstag erteilt wurde.
Grobes Verschulden liegt dann
vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen
ist. Keine leichte Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn jemand auffallend
sorglos handelt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen
wird (VwGH 15. 5. 1997, 96/15/0101). Legt man diesen Maßstab an den
Streitfall an, so wäre es der Berufungswerberin zuzumuten gewesen, den
Überweisungsauftrag so zeitgerecht zu erteilen, dass die Gutschrift
zumindest innerhalb der Respiro-Frist des § 211 Abs. 2 BAO erfolgt. Der
Regelungszweck dieser Norm besteht nämlich nicht in der Einräumung
einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung. Vielmehr ist der Gesetzgeber
erkennbar davon ausgegangen, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen
auch längere Zeit in Anspruch nehmen kann (VwGH 24. 4. 1996, 94/13/0020).
Die Berufungswerberin konnte daher zum Zeitpunkt der Erteilung des
Überweisungsauftrages nicht mehr mit einer zeitgerechten Verbuchung der
Gutschrift auf dem Abgabenkonto rechnen. Ihre diesbezügliche Sorglosigkeit
ist ihr als ein über die leichte Fahrlässigkeit hinaus gehendes
Verhalten zuzurechnen. Die Berufung war daher abzuweisen.
Innsbruck,
8. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagHerabsetzungsantragAnwendungsbereichAbgabenanspruchStammabgabegrobes VerschuldenNachweisRespirofristÜberweisungÜberweisungsauftragTelebankingBankbestätigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0620-I/02
- Stammnummer
- 3585
- Gültig
- 08.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF