Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0222-K/06
Überlassung der Nutzung eines Betriebes durch einen Vertrag, der Grundsätzen eines Fremdvergleiches nicht entspricht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0222-K/06vom 11.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn VN. Bw. vom 19.3.2006 und vom
24.8.2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA betreffend Einkommensteuer 2004
und 2005 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
betragen:
|
Einkommensteuer
2004
|
Beträge in €
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
11.333,66
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
33.491,90 -132
|
33.359,90
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
44.693,56
|
Sonderausgaben
(50.900 € - 44.693,56 €) x 60 € / 14.500
€
|
-25,68 €
|
Einkommen
|
44.667,88
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
14.642,43
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-494
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54 €
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
13.803,43
|
Steuer sonstige Bezüge
|
251,37 €
|
Einkommensteuer
|
14.054,80
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-9.637
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
4.417,80
Einkommensteuer
2005:
|
|
Beträge in €
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
11.559,37 €
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
|
38.991,54
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
50.550,91
|
Sonderausgaben (50.900-50.550,91 €)x60 €/14.500
€
|
-1,44
|
Einkommen
|
50.549,47
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
16.888,59
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-669
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54
|
Steuer sonstige Bezüge
|
307,55
|
Einkommensteuer
|
16.182,14
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-11.982,54
|
Einkommensteuer 2005
|
4.199,60 €
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Mit Beilage zur Einkommensteuererklärung E 25 für
2004, welche am 23.5.2005 beim Finanzamt einlangte, teilte die Mutter des
Berufungswerbers (Bw.) dem Finanzamt mit, dass der gesamte land- und
forstwirtschaftliche Betrieb dem Bw. verpachtet worden sei.
Mit Schreiben vom 17.11.2005 teilte das Finanzamt dem Bw.
mit, dass ihm bekannt sei, dass er ab 1.1.2004 die Land- und Forstwirtschaft
seiner Eltern gepachtet habe. Er werde ersucht, die beiliegenden
Erklärungen auszufüllen. Dem Bw. wurde eine Frist bis 21.12.2005
gesetzt.
Mit Schreiben vom 12.12.2005 teilte der Bw. mit, dass er
vom 1.1.2004 bis heute kein Pachtverhältnis neu begründet habe.
Mit Schreiben vom 21.12.2005 forderte das Finanzamt sodann
die Eltern des Bw. auf, den Pachtvertrag zu übermitteln.
Sodann wurde dem Finanzamt eine Ablichtung des als
Pachtvertrag bezeichneten Vertrages vom 1.5. 1995 übermittelt.
Dieser Vertrag hat folgenden Inhalt:
Die Eltern des Bw. verpachten den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb der EZ 2 und 35 KG
KG1undKG2 im Ausmaß von 42,1536 ha dem Bw. Das Pachtentgelt besteht
darin, die Eltern und die zwei in Ausbildung stehenden Geschwister zu
verköstigen. Ferner verpflichtet sich der Bw., seinen Eltern 10 RM
Brennholz zu liefern (Punkt IV des Vertrages).
Der Bw. nimmt auch das auf den Liegenschaften befindliche
lebende und tote Inventar in Pacht. Nach Ablauf der Pachtzeit ist der
Pächter zur wertmäßigen Rückstellung der übernommenen
Inventargegenstände verpflichtet. Der Bw. trägt die Gefahr, der das
Vieh während der Pachtdauer ausgesetzt ist. Wenn das Vieh zufolge
außergewöhnlicher Zufälle umkommt, ohne dass der Pächter
das zur Abwendung Mögliche und Zumutbare versäumt hat, trägt der
Verpächter den Schaden (Punkt II des Vertrages).
Der Bw. verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung der Liegenschaften. Kulturänderungen sind nur mit
Zustimmung der Verpächter gestattet (Punkt VI).
Die Verpächter sind befugt, die Liegenschaften zu
besichtigen, um sich von der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung
zu überzeugen (Punkt VIII).
Eine Unterverpachtung der gesamten oder von Teilen der In
Bestand genommenen Flächen ist untersagt (Punkt X des Vertrages).
Soweit der wesentliche Inhalt dieses Vertrages.
Dieser Vertrag langte am 2.5.1995 beim Finanzamt ein (vgl.
Kopie des Vertrages mit Einlaufstempel des Finanzamtes, abgelegt bei den
Dauerbelegen im Akt des Finanzamtes betreffend die Mutter des Bw.)
Jedenfalls seit dem Jahr 2000 werden die Geschwister des
Bw. nicht mehr vom Bw. verköstigt (Vorhalt vom 2.6.2008, insoweit nicht
bestritten).
Am 5. 1.2000 sprach der Vater des Bw. beim Finanzamt vor
und legte einen Entwurf eines neuen Pachtvertrages vor und ersuchte den
zuständigen Beamten, zu überprüfen, ob eine solche Vereinbarung
steuerlich anerkannt werden könne. Man kam überein, dass der Entwurf
überarbeitet werden werde (AV des Beamten des Finanzamtes Beamter1 vom
5.1.2000 und vom 31.8.2000 im Akt der Mutter des Bw.). Dazu kam es jedoch
nicht.
Am 23. 1. 2001 sprach der Vater des Bw. beim
zuständigen Beamten des Finanzamtes vor und teilte mit, dass der Bw.
nunmehr seit 1.3.2000 als Vollerwerbsbauer zu Hause sei. Ferner wies der Vater
des Bw. darauf hin, dass von Frau Herta Verpächterin2, Dorf2, eine
landwirtschaftliche Fläche von 3,82 ha um einen Pachtzins von 5000 S
gepachtet worden sei (AV des Beamten des Finanzamtes Beamter1 im Akt der Mutter
des Bw. vom 23.1.2001).
Am 16.7.2001 sprach der Bw. selbst beim Finanzamt vor. Der
zuständige Beamte forderte den Bw. auf, für die Jahre ab 2001 oder
2002 (das genaue Jahr ist nicht feststellbar) die Einkünfte aus diesem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steuerlich zu erklären. Dieser
Beamte forderte den Bw. hiezu auch mehrmals telefonisch auf. Jedenfalls kam der
Bw. dieser Aufforderung nicht nach (AV des Beamten des Finanzamtes Beamter1 vom
16.7.2001; Schreiben des Bw. vom 17.6.2008).
Das Finanzamt rechnete bis zum Jahr 2003 die Einkünfte
aus diesem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb den Eltern des Bw. zu. Diese
Bescheide gegen die Eltern des Bw. wurden nicht bekämpft.
Im Jahr 2004 suchten die Eltern des Bw. das Finanzamt auf
und teilten mit, dass der Bw. den Hof bewirtschafte und dass sie sich die
Einkünfte nicht mehr zurechnen lassen wollten (AV über ein Telefonat
mit Herrn Dr. Beamter2, Fachvorstand des Finanzamtes, vom 19.6.2008).
Am 23. Mai 2005 langte schließlich die Beilage zur
Einkommensteuererklärung E 25 der Mutter des Bw. beim Finanzamt ein, in der
diese darauf hinwies, dass dieser gesamte land- und forstwirtschaftliche Betrieb
dem Bw. verpachtet sei.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 16.2.2006 gegen den
Bw. rechnete das Finanzamt die Einkünfte aus diesem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb dem Bw. zu. Es setzte die Einkünfte des Bw.
aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 9.644,85 € fest. Das
Finanzamt begründete seinen Bescheid wie folgt: Die Ermittlung der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sei entsprechend der Verordnung des
BM für Finanzen nach Durchschnittssätzen erfolgt. Wegen Nichtabgabe
der Steuererklärungen seien die land- und forstwirtschaftlichen
Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt
worden.
Mit Aktenvermerk der Beamtin des Finanzamtes
ManuelaBeamtinvom 14.2.2006 auf dem im
Akt befindlichen Duplikat des Schreibens des Finanzamtes vom 17.11.2005 wurde
festgehalten, dass die Schätzung unter Zugrundelegung der
Besteuerungsgrundlagen betreffend die Eltern des Bw. (Anm.: St.Nr. St.Nr.
betreffend die Mutter und St.Nr.V betreffend den Vater) aus der Veranlagung 2003
erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 19. 3.2006 berief der Bw.:
Er bewirtschafte seit 1995 den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern. Da das Finanzamt den 1995
abgeschlossenen Pachtvertrag auf Grund der entgeltlosen Pacht nicht anerkannt
habe, seien ab 1995 - 2003 die pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen
Einkünfte je nach den Eigentumsverhältnissen der Verpächter
diesen aliquot als Einkommen hinzugerechnet worden. Das pauschalierte land-und
forstwirtschaftliche Einkommen der Eltern sei abzüglich der vom Bw.
bezahlten Sozialversicherungsbeiträge und abzüglich der von diesem
bezahlten Schuldzinsen berechnet worden. Ab 2004 hätten seine Eltern keine
Einkommensteuer auf Grund des landwirtschaftlichen Betriebes mehr bezahlen
wollen. Daher solle er zur Zahlung verpflichtet werden. Der Bw. sehe nicht ein,
warum er gerade ab 2004, sozusagen aus heiterem Himmel zur
Einkommensteuerzahlung verpflichtet werden sollte. Auch fehle ihm die Grundlage,
mit welcher er ab 2004 zur Zahlung der Einkommensteuer verpflichtet werden
sollte.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 8.6.2006 wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheid 2004 abgewiesen. Der land- und
forstwirtschaftliche Betrieb werde seit 1995 vom Bw. bewirtschaftet. Daher werde
der Betrieb vom Bw. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geführt, daher
trage der Bw. auch das Unternehmerrisiko.
In Anlehnung an die zu Gunsten der Verpächter im Jahr
2003 geltend gemachten Ausgaben seien Schuldzinsen in Höhe von 8.200 €
und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 7.000 €
berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 8.7.2006
stellte der Bw. einen Vorlageantrag mit dem Betreff "Berufung gegen
dieBerufungsvorentscheidung": Er wolle
gegen die Berufungsvorentscheidungerneut Berufung einbringen. Das
Finanzamt sei ab Begründung des Pachtvertrages 1995 darüber in
Kenntnis gewesen, dass ab diesem Zeitpunkt ein Pachtverhältnis zwischen den
Eltern des Bw. und dem Bw. bestanden habe. Der Pachtvertrag sei zu diesem
Zeitpunkt auf Grund des dem Finanzamt zu gering erscheinenden Pachtentgeltes
nicht anerkannt worden. Daher sei das geschätzte pauschalierte land- und
forstwirtschaftliche Einkommen abzüglich der
Sozialversicherungsbeiträge und der den landwirtschaftlichen Betrieb
betreffenden Schuldzinsen angesetzt worden. Die Schuldzinsen und die
Sozialversicherungsbeiträge seien vom Finanzamt, obwohl diese auf den Namen
des Bw. gelautet hätten, vom pauschalierten Einkommen der Eltern in Abzug
gebracht worden. Mehrere Steuerberater aus seinem Bekanntenkreis hätten ihm
mitgeteilt, dass dies eine ungewöhnliche Vorgangsweise des Finanzamtes sei.
Das Finanzamt sei aber jährlich schriftlich und nachweislich darüber
in Kenntnis gesetzt worden und habe diese Vorgangsweise bis einschließlich
2003 akzeptiert. Es bestehe der Verdacht, dass das Finanzamt, welches in
Kenntnis der Sachlage war, bewusst die Einkünfte aus dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb den Eltern des Bw. zugerechnet habe.
Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom 24.7.2007 wurden die
Einkünfte aus diesem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wieder dem Bw.
zugerechnet. Es wurden gegen den Bw. Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft in Höhe von 9.844,85 € angesetzt. Mit Schreiben vom
24.8.2007 berief der Bw. Er verwies zunächst auf sein Vorbringen im
Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 2004. Das Finanzamt habe aus
Willkür die Zurechnung von land- und forstwirtschaftlichen Einkünften
von den Eltern auf den Sohn vorgenommen.
Mit Bedenkenvorhalt vom 2.6.2008 wurde dem Bw. insbesondere
vorgehalten, wie die Einkünfte der Streitjahre errechnet wurden. Ferner
wurde darin der wesentliche Inhalt des Pachtvertrages vorgehalten. Zudem wurde
dem Bw. die Höhe der von ihm bezahlten Sozialversicherungsbeiträge
vorgehalten.
Mit Schreiben vom 17.6.2008 brachte der Bw. vor: Warum
werde ausgerechnet ab 2004 das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft dem Bw.
zugerechnet, warum nicht bereits ab 2001?. Der Pachtvertrag von 1995 sei vom
Finanzamt wegen des geringen Pachtentgeltes nicht anerkannt worden. Es habe
jedoch eine Fremdpachtung (Verpächterin2 ) zu einem ähnlichen
Pachtentgelt gegeben. Er sei in seiner gemeinsamen Familie der Alleinverdiener
und habe zwei Söhne, geboren 1997 und am Geburtstag2 . Er sei seit
17.7.2004 verheiratet. Er schlage einen Gesprächstermin vor.
Am 18. 6.2008 suchte der Bw. den Referenten auf und teilte
mit: Seine Ansicht hätte man ihm von Anfang an, bereits ab 1995 die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zurechnen müssen. In den
Jahren 2000-2003 sei er abgesehen von wenigen Monaten Vollerwerbslandwirt
gewesen. Wären ihm, wie dies richtig gewesen wäre, die Einkünfte
damals schon zugerechnet worden, hätte man ihn für die
landwirtschaftlichen Einkünfte in den Jahren 2000-2003 nicht besteuern
können und seine Eltern auch nicht. So aber seien die landwirtschaftlichen
Einkünfte seinen Eltern zugerechnet worden und bei diesen zuzüglich
ihrer nicht selbstständigen Einkünfte versteuert worden. Im Jahr 2004
sei er wieder ganzjährig nicht selbstständig tätig geworden.
Ausgerechnet in diesem Jahr habe die Finanzverwaltung die Einkünfte aus der
Land- und Forstwirtschaft ihm zugerechnet.
Am 20.6.2008 führten der Bw. und der Referent ein
Telefongespräch. Der Bw. teilte mit, er überlege, ob er allenfalls
bilanzieren solle. Der Referent räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme bis
4.7.2008 ein.
Mit Schreiben vom 20.6.2008 wies der UFS den Bw. auf das
Erkenntnis des VwGH vom 11.6.1991, 90/14/0171 hin.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Ergänzende
Feststellungen:
Alle Feststellungen betreffen, soweit nichts anderes
dargelegt wird, die Streitjahre 2004 und 2005:
Der Berufungswerber (Bw.) bewirtschaftet auf Grund des
Vertrages mit seinen Eltern vom 1.5.1995 den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb vlg. vulgo, der auf den Grundstücken EZ 2 und 35 (42,1536 ha)
besteht (Berufung des Bw. vom 19.3.2006). Daraus folgt, dass er auch die
Leistungen erbringt, die im Rahmen dieses Betriebes zu Einkünften
führen. Die Bewirtschaftung durch den Bw. erfolgt in dessen eigenem Namen
und auf dessen Rechnung, und daher auch auf dessen eigenes unternehmerisches
Risiko (Berufungsvorentscheidung vom 8.6.2006, insoweit nicht
bestritten).
Der Bw. lebte mit seiner Lebensgefährtin VN2
Lebensgefährtin und seinem Sohn VN3 Bw.
(geborenGeburtstag) jedenfalls seit
8.1.1998 im selben Haushalt, dh inWohnort, zusammen. Er und seine
Lebensgefährtin heirateten am 17.7.2004. Seine nunmehrige Ehefrau nahm den
Familiennamen des Bw. an. Am Geburtstag2 wurde der zweite Sohn des Bw. VN4 Bw.
geboren, welcher ebenfalls mit ihm im selben Haushalt lebt (Schreiben des Bw.
vom 17.6.2008; 3 Behördenanfragen aus dem zentralen Melderegister vom
10.7.2008 betreffend die Gattin und die beiden Söhne des Bw.).
Die Gattin des Bw. erzielte 2004 keinerlei Einkünfte.
Im Jahr 2005 erbrachte die Krankenkasse an sie Leistungen in Höhe von
833,04 €. Ob es sich hiebei um Wochengeld i.S. von § 3 Abs 4 lit a
EStG 1988 oder um andere Leistungen handelt, ist nicht feststellbar. Sonstige
Einkünfte hat sie im Jahr 2005 nicht erzielt (AIS- Abfrage betreffend die
Gattin des Bw vom 10.4.2008).
Rechtsfolgen:
Die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte sind
jedenfalls im Streitzeitraum dem Bw. zuzurechnen, weil er den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb, der im Vertrag vom 1.5.1995 erwähnt ist, im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet.
Der Bw. lebte während des ganzen Jahres 2004 mit
seinem Kind und der Mutter dieses Kindes, die er im Juli 2004 heiratete,
zusammen im selben Haushalt. Die Mutter des Kindes erzielte 2004 keine
Einkünfte.
Der Bw. lebte während des ganzen Jahres 2005 mit
denselben Personen und ab Geburtstag2 mit seinem zweiten Kind zusammen im selben
Haushalt. Seine Ehefrau erzielte im Jahr 2005 Einkünfte in Höhe von
höchstens 833,04 €.
Daher hat der Bw. für 2004 Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 494 € und für 2005 in
Höhe von 669 € (§ 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 i.V. m. § 124b Z
100 EStG 1988).
Höhe der
Einkünfte (Vorhalt vom 2.6.2008, der Höhe nach nicht
bestritten):
Landwirtschaftliche
Einkünfte
2004
|
Einheitswert der vom Bw. auf Grund des Vertrages vom
1.5.1995 bewirtschaftetenFlächenlaut Beilage zur
Einkommensteuererklärung E 25 der Mutter des Bw. für 2002, laut EW -
AZEWAZdes Finanzamtes = Hauptakt 7/2003 betreffend den Bw. (§ 1 Abs 2 der
land-und u forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung BGBl II
2001/54)
|
54.147 €
|
Abzüglich Einheitswert der forstwirtschaftlichen
Fläche (§ 3 Abs 3 der land- und u forstwirtschaftlichen
Pauschalierungsverordnung BGBl II 2001/54) laut Beilage zur
Einkommensteuererklärung E 25 der Mutter des Bw. für 2002
|
-9.574 €
|
Verbleibender Einheitswert als Grundlage des
Grundbetrages
|
44.573 €
|
Grundbetrag: 44.573 € x 45% (§ 2 Abs 1 der L u F
PauschVO)
|
20.057,85 €
|
50% des Einheitswertes der forstwirtschaftlichen
Fläche (§ 3 Abs 2 der L u F PauschVO)
|
4.787 €
|
Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (§ 13
Abs 2 der Verordnung)
|
-3.911,19 €
|
Abzüglich Schuldzinsen
|
-8.200 €
|
|
12.733,66 €
|
Abzüglich Ausgedingelast (Verköstigung,
Brennholz) betreffend Vater, (§ 13 Abs 2 und 3 der land- und
forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung, vgl. Punkt IV des Vertrages vom
1.5.1995)
|
-700 €
|
Abzüglich Ausgedingelast (Verköstigung,
Brennholz) Mutter,
|
-700 €
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2004 laut
UFS
|
11.333,66 €
Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft 2005:
|
Einheitswert der vom Bw. auf Grund des Vertrages vom
1.5.1995 bewirtschafteten Flächen (wie 2004)
|
54.147 €
|
Abzüglich Einheitswert der forstwirtschaftlichen
Fläche (§ 3 Abs 3 der L u F PauschVO) wie 2004
|
-9.574 €
|
Verbleibender Einheitswert als Grundlage des
Grundbetrages
|
44.573 €
|
Grundbetrag: 44.573 € x 45% (§ 2 Abs 1 der L u F
PauschVO)
|
20.057,85 €
|
50% des Einheitswertes der forstwirtschaftlichen
Fläche (§ 3 Abs 2 der L u F PauschVO)
|
4.787 €
|
Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (§ 13
Abs 2 der Verordnung)
|
-3.885,48 €
|
Abzüglich Schuldzinsen
|
-8.000 €
|
|
12.959,37 €
|
Abzüglich Ausgedingelast Vater (Verköstigung,
Brennholz) (§ 13 Abs 2 und 3 der Verordnung)
|
-700 €
|
Abzüglich Ausgedingelast Mutter (Verköstigung,
Brennholz)
|
-700 €
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2005 laut
UFS
|
11.559,37 €
Daraus ergeben sich folgende abgabenrechtliche
Konsequenzen:
|
Einkommensteuer
2004
|
Beträge in €
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
11.333,66
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
33.491,90 -132
|
33.359,90
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
44.693,56
|
Sonderausgaben
(50.900 € - 44.693,56 €) x 60 € / 14.500
€
|
-25,68 €
|
Einkommen
|
44.667,88
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
14.642,43
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-494
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54 €
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
13.803,43
|
Steuer sonstige Bezüge
|
251,37 €
|
Einkommensteuer
|
14.054,80
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-9.637
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
4.417,80
Einkommensteuer
2005:
|
|
Beträge in €
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
11.559,37 €
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
|
38.991,54
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
50.550,91
|
Sonderausgaben (50.900-50.550,91 €)x60 €/14.500
€
|
-1,44
|
Einkommen
|
50.549,47
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
16.888,59
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-669
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54
|
Steuer sonstige Bezüge
|
307,55
|
Einkommensteuer
|
16.182,14
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-11.982,54
|
Einkommensteuer 2005
|
4.199,60 €
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LandwirtschaftverpachtenPachtentgeltVerköstigungVersorgungBrennholzKulturänderungZustimmungBewirtschaftungim eigenen Namenauf eigene RechnungZurechnungUnternehmerrisikoAusgedingeLeistungenEinkünfteRisikoAngehörigeFremdvergleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0222-K/06
- Stammnummer
- 35692
- Gültig
- 11.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF