Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0057-G/08
Dauernde Erwerbsunfähigkeit vom Bundessozialamt nicht bescheinigt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-G/08vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. Oktober 2007, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 14. September 2007, betreffend
die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
für die Zeit ab 1. Juli 2002, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat durch seinen Sachwalter unter
Hinweis auf ein beigelegtes fachärztliches Gutachten einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Zeit ab 1. Juli 2002
eingebracht.
Darauf hin hat das Finanzamt, wie im
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 vorgesehen, das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) um Erstellung einer
Bescheinigung ersucht. Eine solche wurde nicht erstellt, da der Berufungswerber
zu einer Untersuchung bei einem ärztlichen Sachverständigen nicht
erschienen war.
Das Finanzamt hat darauf den Antrag des Berufungswerbers
mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird
versucht, das Nichterscheinen zum Untersuchungstermin zu begründen und im
Wesentlichen um neuerliche Untersuchung gebeten.
Über neuerliches Ersuchen des Finanzamtes hat das
Bundessozialamt ein ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag
gegeben, welches am 17. Dezember 2007 als "Aktengutachten" unter
Zugrundelegung des bereits vom Berufungswerber vorgelegten
"Sachwalterschaftsgutachtens" vom 27. April 2007 erstellt wurde. In diesem
Gutachten wird festgestellt, dass der Berufungswerber voraussichtlich nicht
dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine
berufliche Integration erscheine bei entsprechender Motivation möglich und
sei auch nach Ende der Haft möglich. Diesem Gutachten hat der leitende Arzt
des Bundessozialamtes am 20. Dezember 2007 seine Zustimmung erteilt.
Eine Stellungnahme zu diesem Gutachten wurde vom
Berufungswerber nicht abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als
erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Nach dessen Abs. 6 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Gemäß seinem Abs. 7 gelten die Abs. 4 bis 6
sinngemäß für Vollwaisen, und in der Folge für so genannte
"Sozialwaisen" im Sinn des § 6 Abs. 5 FLAG 1967, die gemäß
§ 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Nach dem aktenkundigen Beschluss des Bezirksgerichts
Klagenfurt vom 3. April 2007 ist der Berufungswerber besachwaltert.
"Der Wirkungskreis des Sachwalters umfasst wie
bisher die Regelung der finanziellen und vermögensrechtlichen
Angelegenheiten sowie die Vertretung vor Ämtern, Behörden und
Gerichten". Dieser Beschluss, wie auch in späterer Folge die
Bescheinigung des Bundessozialamtes, stützt sich im Wesentlichen auf das
Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom
27. April 2004.
In diesem Gutachten wird auszugsweise festgestellt:
"Herr ... leidet an einer
geistigen Behinderung im Sinne einer intellektuellen Minderbegabung mit
Entwicklungsverzögerung, sowie an einer psychischen Erkrankung,
nämlich einer antisozialen Persönlichkeitsstörung und
Alkoholmissbrauch. ...
Aus psychiatrischer Sicht
ist die Besachwalterung für finanzielle Bereiche und Vertretung vor
Ämtern und Behörden angeraten. ...
Eine Nachreifung ist zu
erhoffen, sodass eines Tages die Sachwalterschaftsbereiche eingeschränkt,
bzw. wieder aufgehoben werden können."
Unter Zugrundelegung dieses ausführlichen Gutachtens
gelangte der vom Bundessozialamt betraute ärztliche Sachverständige zu
einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. nach der Richtsatzposition 585 der
so genannten "Richtsatzverordnung", wobei diese Einstufung die Minderbegabung,
die antisoziale Persönlichkeitsstörung und den Alkoholmissbrauch
subsumiere.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
10. Dezember 2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass
die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch
ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes
auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter
Auseinandersetzung abgehen können.
Im vorliegenden Fall besteht nicht der geringste Anlass, an
der Richtigkeit der schlüssigen Bescheinigung des Bundessozialamtes zu
zweifeln, sodass die Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet
abgewiesen werden musste.
Graz, am 25.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-G/08
- Stammnummer
- 35427
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF