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Findok · Richtlinien

AH-4501

3A. Einfuhr von Anhang II-Gütern

überholte Fassung (bis 14.05.2015)RichtlinieBMF-010302/0071-IV/8/2012gilt ab 03.09.2012

Inhaltsverzeichnis der AH-4501

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.09.2012 bis 14.05.2015.

Wortlaut laut Findok

33A. AusfuhrEinfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könntenAnhang II-Gütern 3.13A. Ausfuhrverbot1. Einfuhrverbot Die Ausfuhr(1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ist jede Einfuhr der inim Anhang IIIII der Verordnung aufgeführten Güter ist, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben, unabhängig von ihrer Herkunft, verboten. Der Anhang II der Verordnung umfasst keine medizinisch-technischen Güter, da im Warenkatalog (auf Grund der Konstruktion der darin aufgelisteten Güter) nur andere als medizinisch-technische Güter umfasst werden. Ausfuhr"Einfuhr" ist dabei gemäß Art. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 jede Verbringung von Gütern aus demin das Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung von Güternvorübergehenden Lagerung, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einemein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 1664 Z 16 Buchstabe a ZK. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Güter des Anhangs III der VO 1236/2005Anhangs II der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. Beispiel: Gekennzeichnet ist Unterposition 9402 90 00 der Kombinierten Nomenklatur: "Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (zB Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); andere als: Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon." Durch Fußnoten aus Unterposition 9402 90 00 beschrieben und der Maßnahme unterliegend: "Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen". 3.23A. Ausfuhr2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.2.13A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 3.2.23A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der AusfuhranmeldungEinfuhranmeldung muss der AusführerEinführer diesfalls erklären, dass die AusfuhrgüterEinfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y906 ("Andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme (708) beschriebenen") zu verwenden. 3.2.33A. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ2.3. Voranfrage Mit einem Feststellungsbescheid nachDie Bestimmungen zur Voranfrage § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dassüber die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("FeststellungsbescheidVerwendung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nachDokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.18. zu entnehmen. 3.33A. Ausfuhrmöglichkeit3. Einfuhrmöglichkeit mit AusfuhrgenehmigungEinfuhrgenehmigung Die Ausfuhr(1) Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 kann die zuständige Behörde Einfuhren von im Anhang II der in Anhang III aufgeführtenVerordnung aufgeführten Gütern genehmigen, wenn vom Einführer nachgewiesen wird, dass solche Güter kann von den zuständigen Behörden zurim Bestimmungsmitgliedstaat aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum genehmigtverwendet werden. "Museum" ist gemäß Art. 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 eine gemeinnützige ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und materielle Zeugnisse des Menschen und seiner Umwelt für Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecke sammelt, bewahrt, erforscht, vermittelt und ausstellt. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ist von den Zollstellen nicht zu überprüfen, da dies im Verfahren der zuständigen Behörde vor Erteilung der Ausfuhrgenehmigung erfolgt. (2) In der AusfuhranmeldungEinfuhranmeldung muss der Ausführer diesfallsEinführer erklären, dass für die AusfuhrgüterEinfuhrgüter eine gültige AusfuhrgenehmigungEinfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll sindist dazu die der Dokumentenartencodes 7910 Y905 ("Ware von VO 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression erfasst") + E990 ("Ausfuhrgenehmigung für Güter, dieGüter, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafeöffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden könnten.sollen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.14.6.3. 3.43B. Ausfuhrmöglichkeit ohne AusfuhrgenehmigungEinfuhr von Anhang III-Gütern 3.4.1. Strafverfolgungsbehörden Ohne Ausfuhrgenehmigung möglich sind Ausfuhren nach Grönland (DK), Neukaledonien und Nebengebiete (FR), Französisch-Polynesien (FR), Französische Süd- und Antarktisgebiete (FR), Wallis und Futuna (FR), Mayotte (FR), St. Pierre und Miquelon (FR), sowie Büsingen (DE), die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind, wenn die Güter von einer Behörde verwendet werden, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass er für die Ausfuhrgüter die Bestimmung in Anspruch nimmt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y908 ("Die Güter werden in die folgenden Gebiete der Mitgliedstaaten ausgeführt (Grönland, Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte, St. Pierre und Miquelon, Büsingen) und von einer Behörde verwendet, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat.") zu verwenden. 3.4.2. Friedenssicherungsmaßnahmen oder Krisenmanagementoperationen Ohne Ausfuhrgenehmigung möglich sind Ausfuhren in Drittländer, wenn die Güter von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden und dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass er für die Ausfuhrgüter die Bestimmung in Anspruch nimmt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y907 ("Güter, die von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden sollen, wenn dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird.") zu verwenden. 3.4.3. Persönlicher Schutz und Hilfe Ohne Ausfuhrgenehmigung möglich sind Ausfuhren von Stühlen, die für behinderte Personen konstruiert sind, normalen Handschellen (das sind solche, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle zum Außenrand der anderen Schelle zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen), einzelnen Elektroschock-Geräten, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden sowie einzelnen tragbaren Geräten (aus dem Bereich Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Ausbringung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz), selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden. In derGemäß Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass erbestehen für die Ausfuhrgüter die Bestimmung in Anspruch nimmt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 7912 ("WareEinfuhr von VO 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression erfasst, jedoch OHNE Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung") zu verwendenGütern des Anhangs III der Verordnung derzeit keine Einschränkungen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0071-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0145-IV/8/2008
Stammnummer
35420
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 12)
Gültig
03.09.2012 bis 14.05.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF